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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1076/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1076/2017
Datum:27.02.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Belarus; Partei; Person; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Personen; Polizei; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Flüchtling; Schweiz; Worden; Vorladung; Heimat; Recht; Glaubhaft; Gesagt; Geschlagen; Vollzug; Behörde; Wahlen; Behörden; Sucht; Anhörung; Asylgesuch
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 44 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1076/2017

law/bah

U r t e i l  v o m  27.  F e b r u a r  2 0 1 7

Besetzung Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Belarus,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. , suchte am 9. März 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

    1. Am 24. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum C. vom 27.November 2015 erklärte er, er sei im Jahr 2004 nach Belarus zurückgekehrt. Im Jahr 2005 sei er während eines Monates in Deutschland gewesen, von 2006 bis 2009 habe er in Schweden gelebt und im Jahr 2014 habe er sich während vier Monaten in Luxemburg aufgehalten. In Schweden und Luxemburg habe er um Asyl nachgesucht; sein Asylgesuch sei in Schweden abgelehnt und in Luxemburg sei er nicht befragt worden. Am 22. November 2015 habe er Belarus in einem Lastwagen versteckt verlassen. Er sei von den heimatlichen Behörden verfolgt worden, weil er Parteimitglied der BNF sei. Man habe ihn geschlagen und bedroht; sein Parteifreund sei zirka am 20. Oktober 2015

      „verschwunden“. Vor den Wahlen vom 11. Oktober 2015 hätten sie einen Trickfilm produziert - er habe die Idee dafür gehabt -, der im Privatfernsehen gezeigt worden sei. Man habe ihn zum Untersuchungskomitee gebracht und dort geschlagen beziehungsweise, er sei am 12. Oktober 2015 dorthin vorgeladen worden. Man habe von ihm die Bestätigung verlangt, dass er Parteimitglied und der Urheber des Films sei. Er sei während vier Stunden dort gewesen, er sei von drei Personen in Zivil geschlagen worden und er habe anschliessend einen Arzt aufgesucht. Er habe mit Hilfe eines Anwalts Anzeige erstatten wollen, habe aber keinen gefunden, der dazu bereit gewesen sei. Die Beamten seien mehrmals zu seiner Mutter gegangen und hätten bei ihm zu Hause angerufen. Später habe man seine Eltern angerufen und verlangt, dass er erscheine. Als seine Eltern eine Vorladung verlangt hätten, sei nichts geschickt worden. Er habe ein ( ) betrieben, das behördlich geschlossen worden sei. Früher sei er Mitglied der Gromada (Belarussische Sozialdemokratische Partei; Anmerkung des Gerichts) gewesen, wo er das Amt des ( ) innegehabt habe. Der Parteichef von Gromada sei inhaftiert worden. Wegen der Mitgliedschaft in dieser Partei habe man ihm Bussen auferlegt und er sei auch geschlagen worden. Er sei an Hepatitis C erkrankt, habe sich bisher aber nicht medizinisch behandeln lassen.

    2. Das SEM ersuchte die luxemburgischen Behörden am 9. Dezember 2015 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am

      11. Dezember 2015 mit, der Beschwerdeführer habe am 29. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 18. Dezember 2014 habe er einen Verzicht auf den Antrag unterschrieben und sei gleichentags freiwillig zurückgereist.

    3. Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er erwarte Dokumente aus dem Heimatland, die ihm ein Lastwagenfahrer bringen werde. Er habe zusammen mit einem Freund vor den Präsidentschaftswahlen einen Film gedreht. Dieser Film werde von den Behörden als Beweis gesucht. In diesem Zusammenhang sei in Anwesenheit seiner Eltern und von Nachbarn eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Sein Freund sei kurz vor seiner Ausreise verschwunden; dessen Eltern habe man später mitgeteilt, er sei bei der Polizei. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 2005 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei gewesen; der Parteipräsident sei inhaftiert worden und später nach Deutschland ausgewandert. Da die Partei an Gewicht eingebüsst habe, sei er der BNF beigetreten. Als man im Herbst 2015 Unterschriften für den künftigen Präsidenten gesammelt habe, habe man ihm einen leitenden Posten in einer Initiativgruppe übertragen. Sie hätten Unterschriften gesammelt und Werbematerial verteilt. Er habe die Idee gehabt, einen kurzen Film über den Präsidenten zu drehen, der über den Privatsender ( ) ausgestrahlt worden sei. Kurz danach sei sein Freund verschwunden. Eine Woche später seien die Polizisten zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihm zur Last gelegt, dass er seinen Freund dazu motiviert habe, den Film zu drehen; man habe ihm das Geständnis des Freundes vorgelegt. Man habe ihm auch vorgeworfen, in der Partei eine leitende Stellung zu haben. Da er alles abgestritten habe, habe man ihn zusammengeschlagen. Da er nicht habe standhalten können, habe er unterschrieben, der geistige Vater des Films und mit den politischen Verhältnissen in Belarus nicht einverstanden zu sein. Er habe auch unterschreiben müssen, dass er sich der Polizei zur Verfügung halte und das Land nicht verlasse. Nachdem er habe gehen können, habe er

      sich unverzüglich in eine Poliklinik begeben, wo er gesagt habe, er sei in eine Schlägerei geraten. Er habe zusammen mit seiner Mutter diverse ( ) betrieben; nachdem er untergetaucht sei, sei es dort mehrfach zu Kontrollen gekommen. Die Betriebe hätten geschlossen werden müssen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich zu Hause und in seiner Datscha aufgehalten. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass Ende 2016 eine Gerichtsverhandlung stattfinden solle.

    4. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliederausweis der BNF, eine Bestätigung der Partei, eine Mitgliederliste, ein Arztzeugnis, ein Inspektionsprotokoll und drei behördliche Vorladungen ab (vgl. act. B6/1).

    5. Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 6. Juni 2016 (Poststempel) eine Laboranalyse vom 31. Mai 2016.

    6. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 auf, mehrere fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen.

    7. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D. vom

16. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons E. verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

13. April 2016 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30 -, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons F. verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Strafbefehl vom 10. Mai 2016 zu einer Busse von Fr. 100.-. Das ( ) verfügte am 22. Dezember 2016 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers vom Kanton G. .

C.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass seine Rückschaffung nach Belarus ausgeschlossen werde. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien seine sämtlichen vorinstanzlichen Verfahrensakten unter N ( ) beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel zu eröffnen mit der Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. Der Eingabe lagen der World Report Belarus 2017, eine Vorladung auf den 10. November 2016, ein Protokoll einer Hausdurchsuchung vom 10. November 2016 und eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2017 bei.

E.

Die Akten N ( ) trafen am 22. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG

      i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.

    3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern. Nach Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet ein Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. In Art. 111a AsylG wird festgelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann und Beschwerdeentscheide nach Art. 111 nur summarisch begründet werden. Da die Qualifizierung der Beschwerde und somit der Entscheid, ob ein Schriftenwechsel durchzuführen ist, allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Antragsrecht zu. Auf den Antrag, es sei ein Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

    4. Die vorinstanzlichen Akten werden vom Bundesverwaltungsgericht standardmässig beigezogen, weshalb sich weitere Ausführungen zum entsprechenden Antrag erübrigen.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

      politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe zum wichtigsten Vorbringen, dem polizeilichen Verhör, unterschiedliche Tagesund Zeitangaben gemacht. In der BzP habe er immer gesagt, er sei am 12. Oktober 2015 auf 9 Uhr vorgeladen worden und sei selbständig dorthin und danach zum Arzt gegangen. In der Anhörung habe er gesagt, die Polizisten hätten ihn zu Hause abgeholt; nicht am Folgetag des 11. Oktober 2015, sondern eine Woche später. Erst nach Durchsicht eines Beweismittels habe er gesagt, er sei am 12. Oktober 2015 mitgenommen worden. Bei der BzP habe er die Dauer des Verhörs auf vier Stunden geschätzt, bei der Anhörung habe er sich auf eine Dauer von sechs bis sieben Stunden festgelegt. Auch zum Wochentag, an dem das Verhör stattgefunden habe, und zur Strasse, an der das Polizeibüro liege, habe er sich unterschiedlich geäussert. Bei der BzP habe er gesagt, es hätten drei Personen auf ihn eingeschlagen, bei der Anhörung habe er vage von einer oder von zwei Personen gesprochen. Erst auf Vorhalt habe er gesagt, er wisse es nicht so genau, aber insgesamt seien es fünf Personen gewesen. Zum Verschwinden seines Freundes habe er einmal gesagt, dieser sei am Montag nach den Wahlen beziehungsweise in der Folgewoche beziehungsweise 10 bis 14 Tage nach den Wahlen verschwunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Freund - der von der Polizei festgenommen worden sein solle - je nach Version erst nach seinem Verhör verschwunden sei, wenn ihm dessen Aussagen bei der Polizei vorgelegt worden seien. Die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers spreche gegen die Annahme, dass er in Belarus in den letzten Jahren in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Er habe gesagt, er habe den Ausgang seines Asylver fahrens in Luxemburg nicht abgewartet und sei freiwillig nach Belarus zurückgekehrt, womit er seine Tätigkeit bei der SDP nicht als derart eingestuft habe, dass sie asylrechtlich relevant sein könnte. Weil er die Bedeutung jener Partei als gering eingestuft habe, sei davon auszugehen, dass seine politischen Aktivitäten geringfügig seien. Er habe gesagt, er habe als Mitglied der BNF Nachteile erlitten, habe diese aber nicht mit der Partei erörtert oder dort um Hilfe ersucht, was umso mehr erstaune, als er dort sogar eine Gruppe geleitet habe. Es erstaune, dass er über die Produktion des Films und über die daran Beteiligten kaum etwas Konkretes habe sagen können, obschon er doch der „geistige Vater“ desselben gewesen sei. Vage seien auch seine Angaben zum weiteren Verlauf gewesen. So habe er nicht gewusst, woher seine Mutter von einem Gerichtstermin Kenntnis habe und ob sie gegen die Schliessung der Geschäfte mit einem Anwalt vorgegangen sei. Gemäss Erkenntnissen des SEM werde die Partei BNF seit einigen Jahren nur noch mit grossen Lettern abgekürzt. Die Bezeichnung „Belaruski Nationalni Front“ (auf Beweismittel 1) entspreche nicht der offiziellen Bezeichnung „Belaruski Narodny Front“. Er habe angegeben, man spreche unter sich von „Narodny“, offiziell spreche man von „Nationalni“, was aber nicht mit der offiziellen Webadresse www.narodny .com übereinstimme. Auf Nachfrage bei der Anhörung habe er gesagt, er habe Rippenbrüche erlitten, was im eingereichten Arztzeugnis nicht erwähnt sei. Der Therapeut habe ihm nach seinen Angaben nur Salben verschrieben. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen, auf denen stehe, er müsse sich zu „Aussagen“ einfinden, sei nicht ersichtlich, weshalb er vorgeladen worden sei. Das Durchsuchungsprotokoll liege bloss in Kopie vor, womit ihm wenig Beweiskraft zukomme. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei auch durch sein deliktisches Verhalten in der Schweiz beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Lage in Belarus sei nicht davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Profil ein massgebliches Gefährdungspotential im asylrechtlichen Sinn enthalte.

    2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Belarus werde von Präsident Lukaschenko diktatorisch regiert und Andersdenkende sowie Kritiker würden dort staatlich verfolgt. Die Vorinstanz habe den Asylentscheid hauptsächlich mit fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet und auf die Prüfung der Asylrelevanz und weitere Abklärungen zur aktuellen Lage in Belarus verzichtet. Sie sei von einem unvollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen. Seine Aussagen seien detailliert, originell und glaubhaft. Widersprüche bei Befragungen seien praktisch unvermeidbar, da es niemandem gelinge, bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilde-

rungen abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen seien häufig anzutreffen. Widersprüche entstünden hauptsächlich durch die Befragungssituation, das persönliche Gesprächsthema und durch Missverständnisse bei der Übersetzung. Zudem seien die Erfahrungen von Asylsuchenden oft traumatisch und führten zu bleibenden Schäden (Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS], Depressionen, Angststörungen). Er sei davon nicht verschont geblieben.

Wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer während des Verhörs zusammengeschlagen worden sei, sei nicht erstaunlich, dass er zur Dauer keine genaueren Angaben habe machen können. Er habe vermutet, dass sein Parteifreund schon am Montag festgenommen worden sei, und habe im Verlaufe des Verhörs sein Geständnis gelesen. In der Stadt B. kenne jeder den Sitz des Polizeipostens; er habe eine Strasse genannt, die in dessen Nähe liege. Bei der Anhörung habe er gesagt, zwei Personen hätten ihn geschlagen, der Untersuchungsbeamte habe den Raum jeweils verlassen. Es sei möglich, dass er bei der BzP die gleichen Angaben gemacht habe und die protokollierende Person seine Antwort mit „drei (beteiligte) Personen“ abgekürzt habe. Zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Parteifreundes habe er die Vermutung geäussert, dieser sei am Montag nach den Wahlen verschwunden.

Nach Konsultation der deutschsprachigen Wikipedia sei der Parteiname identisch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen. Die Partei habe den Namen „Nationalfront“ mit der Zeit in „Volksfront“ („Narodny Front“) umbenennen müssen.

In den Protokollen bestünden keine gravierenden Widersprüche, weshalb das SEM zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet habe. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Oppositionspartei sei nicht in Erwägung gezogen worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es angesichts der allgemeinen Lage in Belarus nicht. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

6.

    1. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt beziehungsweise diesen verkannt, ist festzustellen, dass dieser in den beiden Befragungen hinreichend abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben wurde. Das SEM hat entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bei der Prüfung

      der Vorbringen durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, Mitglied einer Oppositionspartei zu sein. Diesbezüglich vertritt es den Standpunkt, die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers - er gab an, von seinen Auslandaufenthalten regelmässig nach Belarus gereist und wieder in den jeweiligen Aufenthaltsstaat zurückgekehrt zu sein - spreche gegen eine Verfolgungssituation im Heimatland. Die geltend gemachten konkreten Probleme, die dem Beschwerdeführer nach seinem letzten Auslandaufenthalt entstanden seien, wertete das SEM als unglaubhaft und es erachtete das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Profil nicht als derart, dass ihm in der Heimat eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unberechtigt.

    2. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme bis zu seiner Rückkehr nach Belarus von Luxemburg im Dezember 2014 nicht gravierend gewesen sein können, erweist sich als zutreffend. Er machte zwar geltend, er sei seit längerer Zeit politisch aktiv und von den Behörden gebüsst sowie misshandelt worden, er zog aber sein im August 2014 in Luxemburg gestelltes Asylgesuch zurück und kehrte im Dezember 2014 freiwillig nach Belarus zurück (vgl. act. B14/2), womit er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats stellte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zeitlich zurückliegenden Problemen.

    3. Zu prüfen bleibt prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme, die ihm nach seiner Rückkehr nach Belarus im Dezember 2014 entstanden seien, glaubhaft sind.

      Der Beschwerdeführer führt seine Probleme mit den heimatlichen Behörden auf einen zwei Tage vor den Wahlen vom 11. Oktober 2015 ausgestrahlten Kurzfilm zurück, für den er die Idee geliefert habe. Der Film sei von einem Parteikollegen zusammen mit zwei weiteren Personen produziert worden. Obwohl der Beschwerdeführer sich als „geistigen Vater“ des Kurzfilms bezeichnet, konnte er über dessen Produktion kaum Angaben machen (vgl. act. B23/26 S. 9), was nicht zu überzeugen vermag.

      Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein Parteikollege sei ungefähr zwei Wochen nach den Wahlen vom 11. Oktober 2015 verschwunden, vielleicht auch zehn Tage danach, jedenfalls um den 20. Oktober 2015 herum (vgl. act. B5/15 S. 9). Im Widerspruch dazu, sagte er bei der Anhörung, am Montag nach den Wahlen habe von seinem Parteifreund jede Spur gefehlt.

      Zirka eine Woche später hätten ihn die Polizisten zu Hause abgeholt. Später meinte er, sein Parteikollege sei in der Woche nach den Wahlen verschwunden, er wisse nicht genau wann (vgl. act. B23/26 S. 6 und S. 12). Bei der BzP machte er geltend, er sei auf den 12. Oktober 2015, einen Montag, auf den Polizeiposten von B. vorgeladen worden; dieser befinde sich an der H. -Strasse. Dort sei er verhört und von drei Personen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, man habe ihn am 12. Oktober 2015 zum Polizeiposten mitgenommen - dieser liege an der I. -Strasse. Auf Nachfrage sagte er einmal, er sei dort von ein oder zwei Personen beziehungsweise von insgesamt fünf Personen geschlagen worden (vgl. act. B23/26 S. 14 und

      S. 18). Anlässlich der Freilassung habe er verlangt, dass man ihm eine schriftliche Vorladung aushändige, da man ihm ursprünglich nichts habe aushändigen wollen. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von den Polizisten derart zusammengeschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe, worauf die Polizisten eine Ambulanz bestellt hätten (vgl. act. B23/26 S. 14), ist schwer vorstellbar, dass er von den Behörden eine Vorladung verlangte, bevor er den Polizeiposten verliess.

      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zu mehreren zentralen Punkten der den Wahlen vom 11. Oktober 2015 angeblich folgenden Ereignissen widersprüchliche Angaben machte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die wesentlichsten Widersprüche (Zeitpunkt des Verschwindens des Parteifreundes, Datum des Erscheinens der Polizei beziehungsweise die Frage, ob er selbst auf den Polizeiposten ging oder dorthin gebracht wurde) nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, das die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers überwiegend unwahrscheinlich erscheint und damit unglaubhaft ist.

    4. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist Folgendes festzuhalten: Unbesehen der Frage der Echtheit der eingereichten Vorladungen - diese weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind erfahrungsgemäss leicht fälschbar und käuflich erwerbbar - ist festzuhalten, dass diesen lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich für „Aussagen“ bei der GOWD in B. hätte einfinden müssen. Falls er nicht erscheinen könne, solle er es telefonisch melden. Somit ist die vom SEM vertretene Auffassung, der Grund der Vorladung stehe nicht fest, zutreffend. Auf Beschwerdeebene wurde eine weitere, gleichlautende Vorladung auf den 10. November 2016 eingereicht. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 17. Mai 2016 angab, die belarussische Polizei

      wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte (vgl. act. B23/26 S. 17), würde das Zustellen einer erneuten Vorladung wenig Sinn machen. Bereits bei der Vorinstanz und erneut auf Beschwerdeebene gab der Beschwerdeführer Kopien zweier Protokolle von im April 2016 und im November 2016 durchgeführten Hausdurchsuchungen ab. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass Kopien von derartigen Dokumenten kaum Beweiswert zuerkannt werden kann. Da die heimatlichen Behörden Kenntnis von der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers haben, machten wiederholte Hausdurchsuchungen am selben Ort ohnehin kaum Sinn.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

      nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

      festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist es in Belarus nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen gekommen. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu mitunter mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten dieser politischen Häftlinge wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Auch die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf (vgl. Urteil des BVGer D-5409/2015 vom 7. Juni 2016 E. 7.4.1).

      2. Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er elf Schuljahre absolviert. Berufliche Erfahrungen erwarb er in Schweden ( ) und in Belarus als ( ) (vgl. act. B5/15 S. 5). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Eltern und seine jüngere Schwester nach wie vor in Belarus (vgl. act. B5/15 S. 6). Des Weiteren verfügt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner geltend gemachten Zugehörigkeit zur BNF über eine soziale Vernetzung. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Belarus in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

      2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.

    2. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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