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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 63 VwVG vom 2022

Art. 63 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 63

1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrensko­sten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfah­renskosten ermässigt. Aus­nahms­weise können sie ihr erlassen werden.

2 Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde­füh­renden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Be­schwerde führen und unterliegen, wer­den Ver­fahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermö­gens­recht­liche Interessen von Körperschaften oder autonomen An­stalten dreht.

3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt wer­den, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.

4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102

4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:

a.
in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken;
b.
in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken.103

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107

102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

105 SR 173.32

106 SR 173.71

107 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisations­gesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

IV. Partei­­entschä­di­gung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGVZ.2007.31Entscheid Art. 273 ZPO (sGS 961.2) Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtskosten. Da der Erlass der Gerichtskosten insbesondere einen anderen Zweck als die unentgeltliche Prozessführung verfolgt, sind die Voraussetzungen nicht die gleichen. Notwendiges Kriterium für den Erlass ist die dauernde Mittellosigkeit. Die Mittellosigkeit allein vermag aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln. Der Erlass als Ermessensentscheid setzt zudem eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der staatlichen Ansprüche voraus. Im vorliegenden Fall wurde eine willkürliche Ablehnung des Erlassgesuches verneint. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 21. August 2007, VZ.2007.31). Erlass; Prozess; Kosten; Gericht; Gerichtskosten; Gesuch; Mittellosigkeit; Prozessführung; Unentgeltliche; Entscheid; Beschwerde; Besondere; Kostenerlass; Insbesondere; Verfahren; Kantons; Beschwerdeführer; Erlassgesuch; Unentgeltlichen; Interesse; Aussichtslosigkeit; Gesuchsteller; Kantonsgericht; Willkürlich; Vorinstanz; Stellt; Verfahrens; Interessen; Gleichen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 98 200Art. 73 Abs. 2 BVG; §§ 164, 193 und 202 Abs. 1 VRG. Kostenverlegung wegen mutwilliger Prozessführung im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge. Der Versicherte, der unter Verletzung der reglementarischen Meldepflichten und der gesetzlichen Anzeigepflicht eine verwaltungsrechtliche Klage gegen eine Vorsorgeeinrichtung erhebt, die bei Kenntnis der Sachlage bzw. bei reglementskonformer Meldung den Anspruch des Versicherten ohne weiteres anerkannt hätte, prozessiert mutwillig. Entsprechend sind ihm auch bei materiellem Obsiegen amtliche Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der beklagten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen.Partei; Klage; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Prozessführung; Prozessuale; Verfügung; Beklagten; Mutwillig; Amtliche; Verfahrenskosten; Vorsorge; Regel; Klägers; Vorprozessual; Recht; Anspruch; Mutwillige; Vorgehen; Vorprozessuale; IV-Verfügung; Leistungsbegehren; Luzern; Prozessualen; IV-Stelle; Klageantwort; Stellungnahme; Klagebegehren; Vorprozessualen
BSVD.2014.260 (AG.2016.309)Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und WegweisungRekurrent; Rekurs; Gericht; Basel; Recht; Rekurrenten; Entscheid; Verfahren; Schweiz; Besuch; Aufenthalt; Kinder; Ehefrau; Basel-Stadt; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Vorinstanz; Gerichts; Gericht; Kindern; Migration; Werden; Rechtlich; Verfahrens; Beziehung; Rekursverfahren; Gesprochen; Staats; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 56 (12T_2/2016)Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Kostenvorschuss bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Rechtsverweigerung, Einschränkung des Zugangs zum Gericht. Die Aufsichtskompetenz der Verwaltungskommission des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken (E. 2). Bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden soll in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich in diesen Fällen als unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Gericht (E. 5.3). Hier liegt ein besonderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG vor (E. 6). Fédéral; Tribunal; Droit; Administratif; Recours; Frais; Surveillance; Décision; Administrative; Mineur; Commission; Avance; Accompagné; Mineurs; Autorité; D'une; été; Enfant; Accès; Droits; Délai; Matière; Cause; Ainsi; Relative; Justice; Particulier; D'asile; être
133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Gesuch; Öffentlichkeitsprinzip; BGerR; Interesse; Amtliche; Protokoll; Einsicht; Interessen; Gesamtgericht; MADER; Bundesrat; Dokumente; Verwaltungskommission; Beschwerde; Gericht; Rechtsprechung; Organisation; Verfahren; Präsident; Generalsekretär; Protokolle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-866/2022Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführer; Österreich; Recht; Dublin-III-VO; Überstellung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Asylgesuch; Verfügung; Verfahren; Zuständig; Alter; Schweiz; Behörden; österreichischen; Sind; Urteil; Person; Geburtsdatum; AsylV; Schutz; Staat; Volljährigkeit; Antrag; Migration; Internationalen; Akten; Asylverfahren
E-930/2022Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Malta; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Dublin-III-VO; Asylgesuch; Überstellung; Maltesische; Behandlung; Verfügung; Zuständig; Vorinstanz; Maltesischen; Recht; Person; Asyls; Verfahren; Medizinische; Asylverfahren; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Staat; Antrag; Sachverhalt; Urteil; Schutz; Asylsystem; Mängel; Akten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.6Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Behörde; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Verfahrensakten; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Ersuchenden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Venezolanische; Bundesstrafgerichts; Behörden; Schlussverfügung; Laute; Lautend; Unterlagen; Limited; Konto
BG.2023.14Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Staat; Behörde; Limited; Ersuchende; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Konto; Venezolanische; Verfahren; Ersuchenden; Darlehen; E-G; Gericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Unterlagen; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Handlung; BG-RVUS; Sachverhalt; Verdacht; Verfahrens; Gelder; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MICHAEL BEUSCH Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008
MICHAEL BEUSCH Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich2008
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