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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 44 BV vom 2022

Art. 44 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 44

Grundsätze

1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1997.91Berufliche Vorsorge, AbzügeVorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Abzug; Steuer; Schweiz; Nordrhein; Berufliche; Selbständig; Nordrheinische; Ehefrau; Vorsorgeeinrichtungen; Ausländische; Rekurrenten; Einkommen; Nordrheinischen; Abzugs; Schweizerischen; Abzugsfähigkeit; Versicherung; Rekurrentin; Aerzteversorgung; Gleichwertigkeit; Freiwillig; Säule; Beschwerde; Selbständige; Deutschland; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/196Entscheid Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196). Beschwerde; Kaufs; Einkauf; Einkaufs; Beschwerdeführer; Alter; Vorsorge; Beiträge; Berechnung; Pensionskasse; Altersguthaben; Berufliche; Ordentliche; Versicherung; Einkommen; Beschwerdeführers; Abzug; Versicherungsausweis; Maximal; Beitrags; Vorinstanz; Lohnes; Jahreslohn; Ordentlichen; Einkaufssumme; Koordinierte; Erhöhung; Gemeldete; Leistete; Koordinierten
SGB 2009/4UrteilRaumplanung, Baute ausserhalb der Bauzone, Art. 24c und 37a RPG (SR 700). Fehlender Nachweis einer vor dem 1. Juli 1972 bestehenden gewerblichen Nutzung eines Wohnhauses ausserhalb der Bauzone (Verwaltungsgericht, B 2009/4). Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Gewerblich; Wohnhaus; Entscheid; Gemeinde; Wellness-Quelle" Gewerbliche; Baute; Beweis; Remise; Vertrauens; Wiederherstellung; Wohnhauses; Zustimmung; Baubewilligung; Verwaltungsgericht; Erweiterung; Verletzt; Teilweise; Räume; Bewilligung; Bauten; Sinne; Umbau; Bauliche; Liegenschaft; Bewilligt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 343 (9C_20/2019)Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). Beschwer; Beschwerde; Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Partei; Entscheid; Technische; Bundesverwaltungsgericht; Höhe; Pendente; Sammelstiftung; Rentenbezüger; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Stichtag; Vorsorgestiftung; Ziffer; Contribution; Vorsorgeeinrichtung; Teilweise; Erwägung; Antrag
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2977/2019Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Instanz; Syrische; Vorinstanz; Behörde; Akten; Sachverhalt; Dokument; Syrischen; Anhörung; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Recht; Person; Aufgebot; Flüchtling; Verfolgung; Reichte; Register; Beweis; Verfügung; Reservedienst; Bundesverwaltungsgericht; Werden; Syrie; Behörden; Quellen; Syrien
D-2336/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Behörde; Ehemann; Verfügung; Behörden; Akten; Reflexverfolgung; Person; Verfolgung; Flüchtling; Recht; Verfahren; Eritreische; Eritrea; Bundesverwaltungsgericht; Eritreischen; Ausreise; Furcht; Familie; Wegweisung; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Schweiz; Begründet; SEM-Akte; Angefochtene; Glaubhaft
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