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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-566/2012

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-566/2012
Datum:24.01.2013
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Bundes; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Urteil; Einfuhr; Sicht; Recht; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Fleisch; Verwaltungsgerichts; Urteile; Kontingent; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgericht; Bundesgerichts; Import; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführers; Importe; Zollkontingent; Verwaltung; Verfügung; Vorinstanz; Schen
Rechtsnorm: Art. 112 MWSTG ; Art. 132 ZG ; Art. 19 BV ; Art. 24 LwG ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 333 StGB ; Art. 49 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 97 StGB ; Art. 98 StGB ;
Referenz BGE:105 Ia 36; 106 Ib 218; 106 Ib 221; 107 Ib 198; 110 Ib 306; 112 IV 53; 112 Ia 107; 114 Ib 94; 115 Ib 216; 115 V 297; 119 IV 330; 120 IV 242; 121 II 257; 124 II 258; 128 II 292; 129 I 232; 129 II 160; 130 II 473; 130 III 321; 132 V 387; 133 I 201; 133 III 439; 134 I 83; 134 II 142; 134 IV 328; 89 I 542; ;
Kommentar zugewiesen:
OLIVER ZIBUNG, ELIAS HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Zürich, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Bernhard Waldmann;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-566/2012

U r t e i l  v o m  2 4.  J a n u a r  2 0 1 3

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien A. ,

vertreten durch .., Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Zoll; Fleischimport; Kontingente; Solidarhaftung.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom .. teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

gegen den Betrag von CHF .. A.

aufgrund der Versteigerung

"4/2005 Schlachttiere und Fleisch" ein Zollkontingent für die Einfuhr von

.. kg Nierstücke/High-Quality-Beef zu. Die genannte Verfügung hielt fest, dass für jeden einzeln zugeteilten Zollkontingentsanteil die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) erst zulässig ist, wenn der gesamte Zuschlagspreis für diesen Kontingentsanteil bezahlt worden ist. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass jede Einfuhr vor der Bezahlung des Zuschlagspreises eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents darstellt und deshalb zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) verzollt werden muss.

B.

Mit Schreiben vom .. stellte das BLW fest, dass am .. mit der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. .., d.h. der GEB von A. , .. kg Nierstücke zum KZA (unter der Tarifnummer ..) eingeführt worden sind, obschon der Zuschlagspreis noch nicht bezahlt worden war. Das BLW war deshalb der Ansicht, die genannte Einfuhr habe zum AKZA verzollt werden müssen. Es forderte A. auf, dazu Stellung zu nehmen. Dieser gab mit Schreiben vom .. [recte ..] an, "leider" sei das "ein Missverständnis zwischen dem Importeur und dem Verzollungsbüro (Firma

..)" gewesen. "Nach Erhalt des AKZA zuzüglich der Mehrwertsteuer" werde der Betrag beglichen.

C.

Aufgrund der unter Bst. B beschriebenen Vorgänge leitete die Zollfahndung der Zollkreisdirektion Basel (KD) eine Untersuchung ein. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, A. habe der B. AG für die Einfuhr vom .. einen Verzollungsauftrag zum KZA erteilt, obwohl die Zuschlagsgebühren noch nicht bezahlt worden waren. Diese seien nämlich erst am .. beim BLW eingegangen. Zudem habe er weitere Kontingentsanteile ersteigert, welche er anschiessend C. zur Verfügung gestellt habe. Die KD kam zum Schluss, dass C. zwischen dem ..

und dem .. unter Verwendung der GEB von A.

28 weitere

Fleischlieferungen zum KZA anstatt zum AKZA eingeführt habe bzw. einführen liess. In ihrem Schlussprotokoll vom .. stellte die KD diesbezüglich fest, dass die Rechnungen des ausländischen Lieferanten (D. ) auf Wunsch von C. zwar auf A. ausgestellt worden seien. In der Buchhaltung von A. befänden sich aber keine Rechnungen des

ausländischen Lieferanten (D. ). Dieser habe das Fleisch auch weder bestellt noch bezahlt. Die Bestellung und Bezahlung des Fleisches sei jeweils von C. vorgenommen worden, welcher die Waren selber eingeführt habe oder habe einführen lassen. A. habe lediglich die Kontingente beim BLW ersteigert, für die Fleischimporte seine GEB zur Verfügung gestellt sowie die nötigen Verzollungsinstruktionen an die B. AG erteilt. Für diese Leistungen habe A. von C. ein

Entgelt erhalten, welches in der Buchhaltung von A.

jeweils als

"Provision C. " aufgeführt sei. Durch seine Handlungsweise habe

  1. gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287

    und BS 6 465) verstossen.

    Mit Verfügung vom .. legte die KD den Betrag der von A.

    ge-

    schuldeten Einfuhrabgaben auf CHF .. (CHF .. Zoll und CHF ..

    Mehrwertsteuer) fest. Für diesen Betrag erklärte sie C.

    und die

  2. AG für solidarisch haftbar. Die Nachforderung entspreche der Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA zum Zeitpunkt der Einfuhren.

D.

Gegen die genannte Verfügung vom .. erhob A.

am .. Be-

schwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom .. für diejenigen Einfuhren, bei denen sich A. als Importeur herausstellte, gut und setzte die von A. geschuldeten Einfuhrabgaben neu auf CHF .. fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

E.

Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichte A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom .. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der OZD vom .. sowie die Verfügung der KD vom .. seien vollumfänglich aufzuheben - unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene verfahrensrechtliche Prinzipien seien verletzt worden. Er bestreitet, dass der Zuschlagspreis für die am .. zugeteilten Zollkontingentsanteile verspätet bezahlt worden sei. Ein Kontingentshandel habe nicht stattgefunden und die vorgeworfene Kontingentsabtretung an C. sei nicht bewiesen. Vielmehr habe er als Kontingentsinhaber die Waren in .. bestellt und die eingeführten Waren (auch unter Mithilfe von C. ) verkauft. Ausserdem sei der nachgeforderte Betrag unverhältnismässig hoch; es müsse "berücksichtigt werden, dass die Gesetzgebung im vorliegenden

Fall massiv aufgeweicht worden" sei. Er erhebt auch die Einrede der Verjährung.

F.

In ihrer Vernehmlassung vom .. hält die OZD an ihren Sachverhaltsfeststellungen fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

      1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der OZD. Damit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der KD vom ... Dieser Antrag ist unzulässig, ist diese Verfügung doch durch den Entscheid der OZD vom .. ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4, 129 II 438 E. 1, mit Hinweisen). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2

      1. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über

        die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Per 1. Januar 2012 wurden überdies die Allgemeine Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) sowie die Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) in Kraft gesetzt.

        In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; weder erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiterhin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben. Auf altrechtliche Veranlagungen ist deshalb nach wie vor das alte - formell aufgehobene - Recht anwendbar, auch wenn die Weitergeltung dieses bisherigen Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. MARKUS WEIDMANN, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 633 ff., S. 638, mit weiteren Hinweisen). Indessen ist eine Rückwirkung zum Vorteil des betroffenen Privaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.2, A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 2.1; vgl. dazu ausführlich WEIDMANN, a.a.O., S. 641 f.).

      2. Der vorliegende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2004 und 2005 zugetragen, also vor in Kraft treten der genannten Gesetze und der erwähnten Verordnungen. Spezifische Übergangsbestimmungen, welche eine begünstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Die vorliegende Sache untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. aZG sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]), dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300), der AEV vom 7. Dezember 1998 (aAEV, AS 1998 3125) sowie der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (AS 1988 2047). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG).

1.3

      1. Hat eine Behörde - soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt - den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet dies einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG. Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Zürich 2009, Art. 49 N. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.1,

        A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine).

      2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER , Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.140 f.). Das Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II

482 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 3.3, B-3708/2007 vom 4. März 2008 E. 4.1; MO-

SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom

14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/

BEUSCH/KNEUBÜHLER , a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. E. 3.5.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom

18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151).

2.

Der Beschwerdeführer beklagt sich über verschiedene Rechtsverletzungen formeller Natur. So rügt er eine Verletzung seines "Rechts auf eine wirksame Beschwerde", seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Ausserdem seien ihm Akten vorenthalten worden und der Entscheid C. liege nur auf Französisch vor.

2.1

      1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 V 130 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1, A-6722/2010 vom 11. August 2011 E. 4.2; UL-

        RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1709 ff.).

      2. Gemäss gefestigter Rechtspraxis unterliegt die Verwaltung einer Aktenführungspflicht. Diese stellt das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht (vgl. E. 2.1.3) der betroffenen Person dar (BGE 130 II 473 E. 4.1), und zwar unabhängig davon, ob das Akteneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2, 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2; Urteil des Bundeverwaltungsgerichts C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2.1). Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheides durchgehend zu paginieren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Aufzählung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, 8C_319/2010 vom

        15. Dezember 2010 E. 2.2).

      3. Das Recht auf Akteneinsicht bildet Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 132 V 387 E. 3.1, 132 II 485 E. 3.2).

        Die in den Art. 26 ff. VwVG getroffene Regelung zur Akteneinsicht erweist sich als Konkretisierung der allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht (BGE 115 V 297 E. 2d, 120 IV 242 E. 2c/aa; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxis-

        kommentar VwVG, Art. 26 N. 10). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. In demselben Verfahren kann das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich mehrmals geltend gemacht werden, wobei namentlich bei umfangreichen Aktenbeständen nicht jedes Mal die Zustellung von Kopien verlangt werden kann (vgl. BGE 120 IV 242 E. 2c/bb und 2c/cc; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26

        N. 17). Art. 26 Abs. 1 VwVG hält fest, dass die Einsichtnahme am Sitz der verfügenden Behörde stattfindet und spricht damit lediglich die Einsichtnahme vor Ort an. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Zusendung der Akten (Urteil des Bundesgerichts 1P.83/2002 vom 9. Juli 2002, veröffentlicht in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2002, S. 972). Wo dies jedoch der Praxis entspricht, besteht Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Ein Abweichen kann sich jedoch rechtfertigen, wenn es sich um ausserordentlich umfangreiche Akten handelt und wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Akten ohnehin zugestellt werden (BGE 120 IV 242 E. 2c). Es besteht weiter auch die Möglichkeit, dem Anwalt oder der Anwältin Gelegenheit zu geben, das Dossier bei der Behörde selbst abzuholen, etwa wenn der Versand - z.B. aufgrund der Beschaffenheit der Akten oder aus prozessualen Gründen - Probleme bereiten würde (BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 21).

      4. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich der Anspruch auf Begründung eines Entscheids ableiten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, 129 I 23 2

        E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2, A-1606/2006 vom 4. März 2010

        E. 5.1.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2, A-3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der

        genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden. An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-

        gründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.).

      5. Für Untersuchungen und Strafverfügungen der Verwaltung sind Art. 32 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar. Das VwVG kommt diesfalls nur subsidiär zur Anwendung. Soweit nicht die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen nach Art. 26 VStrR gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt wer-

den; gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR; BGE 115 Ib 216 E. 6b und 6c, Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2010, 2C_405/2010 und 2C_406/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 9).

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen des Verfahrens vor der KD seien ihm die gesamten Akten unpaginiert zugestellt worden. Er bemängelt, dass er dann aus den Akten "irgendwelche (relevanten) Belege herauslesen, herauskopieren" musste. Das ihn betreffende Verfahren sei

      auch nicht von jenem betreffend C.

      abgegrenzt worden, woraus

      sich ein undurchsichtiges Bild ergebe. Der Beschwerdeführer beklagt diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 Bst. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2, nachfolgend: UNO-Pakt II).

      1. Die Vorinstanz legt dar, es treffe zu, dass die Akten dem Beschwerdeführer unpaginiert zugestellt worden seien. Sie habe in der Folge aber die Akten paginiert und dem Beschwerdeführer zur Einsicht überlassen. Damit ist die unterbliebene Paginierung spätestens im Verfahren vor der OZD nachgeholt und somit geheilt worden (vgl. E. 2.1.1), wobei jedoch fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt vor Bundesverwaltungsgericht über die fehlende Paginierung vor der KD beklagen kann (vgl. soeben E. 2.1.5). Diese Frage kann allerdings offen bleiben, liegt doch eine Gehörsverletzung - so oder anders - nicht vor. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis ungezählt zu den Akten genommen worden sind. Für jede im Schlussprotokoll vom .. aufgeführte Einfuhr lagen zudem bereits im Rahmen des Verfahrens vor der KD die entsprechenden Unterlagen separat und geordnet vor. Eine geordnete und übersichtliche Akteneinsicht war deshalb auch vor der KD möglich. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 Bst. 1 UNO-Pakt II - sollte denn dieser überhaupt direkt anwendbar sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 243 ff.) -, welchen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anruft, ist nicht ersichtlich.

      2. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, das ihn betreffende

        Verfahren sei nicht von jenem betreffend C.

        abgegrenzt worden,

        woraus sich ein undurchsichtiges Bild ergebe, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer illegale Kontingentsabtretungen an C. vorgeworfen werden, womit der Sachverhalt der beiden Verfahren zum Teil identisch und somit eng verknüpft ist. Eine strenge Abgrenzung der beiden Verfahren ist deshalb unmöglich. Es ist vor diesem Hintergrund im Gegenteil sachgerecht und angemessen, die beiden Verfahren parallel zu führen, wie das die Vorinstanzen denn auch gemacht haben. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet.

    2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine Akteneinsicht sei "torpediert" worden. Ihm bzw. seinem Rechtsanwalt seien die Akten von der Vorinstanz nicht zugestellt worden, weil behauptet worden sei, er habe die Akten zu spät (und auch noch am falschen Ort) bestellt. Die Vorenthaltung der Akten bedeute eine "Informationsrechtsverletzung".

      1. Entgegen seiner Behauptung wurden dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrensakten von der KD - wenn auch unpaginiert - zugestellt. Vor der KD konnte der Beschwerdeführer somit sein Akteneinsichtsrecht uneingeschränkt ausüben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen dem Bundesverwaltungsgericht die Einfuhrdokumente geordnet und pro Einfuhr separat vor. Von einem "Chaos", wie der Beschwerdeführer meint, kann deshalb keine Rede sein.

      2. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Gelegenheit, die Akten am Sitz der OZD einzusehen. Das Recht auf Akteneinsicht wurde somit gewahrt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf Zusendung der Akten (vgl.

        E. 2.1.3). Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, durfte die Vorinstanz aufgrund der besonderen Umstände - mehrere Parteien konnten und können gleichzeitig ihr Akteneinsichtsrecht geltend machen; ausserordentlicher Umfang der Akten - auf eine Zusendung verzichten und lediglich die Einsichtnahme vor Ort gewähren (vgl. E. 2.1.3).

      3. Der Beschwerdeführer hatte des Weiteren die Gelegenheit, sein Akteneinsichtsrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut auszuüben, worauf er ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist (vgl. verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom ..).

    3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass der Entscheid betreffend C. nur auf Französisch vorliege. Ihm sei es nicht möglich (gewesen), diesen komplexen Entscheid der Vorinstanz in so kurzer Zeit -

      d.h. innert drei Tagen - übersetzen zu lassen. Weder er, der Beschwerdeführer, noch sein Rechtsanwalt seien imstande, diesen komplexen Entscheid zu verstehen.

      Es besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersetzung derjenigen Aktenstücke, welche nicht auf Deutsch verfasst sind. Im Übrigen wird gemäss ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Schweizer Rechtsanwälte die Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italienisch wenigstens passiv verstehen (BGE 124 II 258 E. 1 [nicht publiziert], Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007 E. 3.2.3, 1A.71/2005 vom 11. Mai 2005 E. 4e, 1A.87/2004

      vom 3. Juni 2004 E. 1, 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

    4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, sie habe "die Begründungspflicht massiv verletzt", indem sie weder auf seine formellen Rügen noch auf seine materiellen Beschwerdegründe eingegangen sei. Eine Würdigung seiner Vorbringen durch die OZD fehle gänzlich; das Recht auf Anhörung sei "auf jeden Fall" verletzt worden.

      1. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Beschwerdeentscheid vom ..

        • entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - ausführlich begründet. Sie hat im Besonderen dargelegt, weshalb eine illegale Kontingentsabtretung vorliege. Dabei ist sie zwar nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingegangen, doch verkennt dieser, dass eine ausreichende Begründung eines Entscheids bereits dann gegeben ist, wenn die Behörde kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl.

          E. 2.1.4 hiervor). Dies hat die OZD in ihrem Entscheid vom .. hinsichtlich der materiellen Rügen getan. Sie legte ausführlich dar, weshalb sie der Meinung ist, dass eine illegale Kontingentsabtretung vorliege und weshalb C. und nicht der Beschwerdeführer der tatsächliche Importeur und Empfänger des Fleisches sei. In Bezug auf die formellen Rügen,

          d.h. die fehlende Paginierung der Akten vor der KD sowie die fehlende Abgrenzung der beiden Verfahren (d.h. dasjenige betreffend den Beschwerdeführer und jenes betreffend C. ), hat die Vorinstanz dazu zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Diese durfte aber implizit davon ausgehen, dass die Vorgehensweise der KD keine Gehörsverletzung darstellte bzw. durch die von ihr vorgenommene Paginierung geheilt (vgl. E. 2.2.1) war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.2, 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2,

          2C_762/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.3.2).

      2. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht durch die OZD nichts zu seinem Vorteil ableiten. Eine solche Verletzung könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da die OZD im vorliegenden Beschwerdeverfahren, insbesondere in ihrer Vernehmlassung vom .., zu den formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) Stellung nahm und dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht - als einer Instanz mit umfassender Kognition (vgl. E. 2.2.1) - das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden ist.

3.

3.1

      1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 aZG i.V.m. Art. 35 aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflichtigen sind bei der Einfuhr überdies für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG).

      2. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen: Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1).

Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (vgl. bereits BGE 89 I 542 E. 4, 107 Ib 198 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-1766/2006 und A-55/2007 vom

25. September 2008 E. 3.1; vgl. zur vergleichbaren Regelung im ZG: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425).

3.2 Die Einund Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt (Art. 21 aZG). Auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2, Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält er Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.1).

3.3

      1. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl innerals auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007

        E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 625 f.).

      2. Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und Anhang 1 aAEV).

      3. Die Einfuhr bestimmter - durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender - landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004

        E. 2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass diese Bewilligung in der Form einer GEB erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV gemäss der in den Jahren 2004 und 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]).

        Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des Generalbzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 3.2, 3.3.1).

      4. Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich nach der aAEV (vgl. Anhang 1 Ziffer 3 [Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Geflügel] aAEV) sowie nach der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtviehund Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341), welche beide auf dem Landwirtschaftsgesetz beruhen. Wer Fleisch von Tieren der Rindviehoder Pferdegattung in die Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss - will er sie zum KZA einführen - über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügen.

3.4

      1. Ein Zollkontingentanteilsinhaber kann mit anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 1 und 2 aAEV gemäss der in den Jahren 2004 und 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]). In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt (Art. 14 Abs. 3 aAEV gemäss der in den Jahren 2004 und 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]; vgl. auch oben

        E. 3.3.3).

      2. Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im öffentlichen Recht ist durch dessen zwingenden Charakter grundsätzlich ausgeschlossen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 826 ff.). Dies gilt insbesondere, wenn eine Bewilligung an eine bestimmte Person geknüpft ist, was im Verwaltungsrecht regelmässig der Fall ist. Wenn deshalb die Übertragbarkeit der durch Hoheitsakt zugeteilten Zollkontingente (vgl. E. 3.3.3) durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.2, A-1723/2006 vom

22. August 2007 E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Übereinstimmung der Regelung betreffend die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen Dritter mit dem übergeordneten Recht bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4, insbes. E. 3.4.3,

mit Hinweis). Es hat in diesem Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter Ausnützung einer fremden GEB-Nummer und bzw. oder von Zollkontingenten zulasten von Drittfirmen (z.B. mangels einer vorschriftsgemässen Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen) zum AKZA zu verzollen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.4.2,

A 1737/2006 vom 22. August 2007 E. 4).

3.5

      1. Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 aZV [zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a, Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom

        7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 334 E. 2c, 2A.539/2005 vom

        12. April 2006 E. 4.5; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2925/2010

        vom 25. November 2010 E. 2.4]). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungsoder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. aZG bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007

        vom 24. November 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008

        E. 2.2).

      2. Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7 Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung über die Statistik des Aussenhandels von 1988 bestimmt, dass die Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels von 1988; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.2, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.2, A-1757/2006 vom 21. Ju-

ni 2007 E. 2.4). Wer als Importeur im Sinne dieser Verordnung gilt, beurteilt das Bundesgericht etwa danach, wie die Handelsbeziehungen ausgestaltet sind - also wer die Ware bestellt bzw. wer direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten gehabt hat - sowie danach, wer in den Zollunterlagen aufgeführt ist, an wen die Ware geliefert worden ist, wie die Rechnungsstellung zwischen den Beteiligten verlief und wer beim Grenzübertritt über die Ware wirtschaftlich verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.2).

3.6

      1. Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt. Eine Zollwiderhandlung begeht u.a., wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen, wer in einem Verzollungsauftrag eine unrichtige Tarifnummer angibt oder die Ware gemäss einer solchen bezeichnet und dadurch bewirkt, dass eine zollpflichtige Ware zu niedrig deklariert wird bzw. dem Bund zum eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 9, 15 und 16 aZG).

        Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur. Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das aZG (Art. 80 Abs. 1 aZG).

      2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachoder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom

10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007

E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch ANDREAS EI-

CKER/FRIEDRICH FRANK/JONAS ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und

Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Angesichts des umfassenden Katalogs von strafrechtlichen Tatbeständen in Art. 74 aZG (vgl. E. 3.6.1) ist praktisch mit jeder abgaberechtlichen Nachleistungspflicht auch eine objektive Widerhandlung gegen das Zollstrafrecht verbunden (DANIEL RIEDO, Die Verjährung der Zollschuld nach dem neuen Zollgesetz, in: ASA 75 S. 450 ff., 458). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1).

Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachoder Rückleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Diese zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

A-5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011

E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2,

A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6). Gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet ausserdem für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat.

3.7 Die Verjährung der Nachund Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010

E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungsund Rückleistungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind (BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3,

A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4).

      1. Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3).

        Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146; vgl. zu diesen Neuerungen auch E. 3.7.2) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen.

      2. Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar

        2007) geschaffen.

        Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für qualifizierte Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR (und entsprechend auch nach Art. 74 aZG) gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Zweifel/

        Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67).

      3. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerdeoder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84, BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu

Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).

3.8 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur Erreichung eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.7, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2, A-1723/2006 vom

19. September 2007 E. 3.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Zuschlagspreis dem BLW verspätet - d.h. nach der Einfuhr vom .. - bezahlt worden sei. Die verspätete Bezahlung werde von der Vorinstanz lediglich behauptet, aber nicht belegt.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom .. zutreffend ausführt, geht aus den vorinstanzlichen Akten (act. A.1, S. 9, Auszug aus der Zahlungskontrolle des BLW) klar hervor, dass der Zuschlagspreis erst am .. beglichen worden ist, d.h. nach der Einfuhr vom ... In seinem Schreiben vom .. (vgl. act. A.1, S. 8) hat sich der Beschwerdeführer denn auch für die Verspätung entschuldigt. Eine solche Entschuldigung würde keinen Sinn ergeben, wäre die Zuschlagsgebühr vor der ersten Einfuhr erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass andernfalls - wie in der Verfügung festgehalten (vgl. Sachverhalt, Bst. A) - eine Verzollung zum AKZA erfolgt, hätte der Beschwerdeführer dem BLW vielmehr widersprechen müssen, hätte er den Zuschlagspreis bereits entrichtet gehabt. Die verspätete Begleichung des Zuschlagspreises geht des Weiteren unmissverständlich aus dem Beschwerdeentscheid vom .. hervor. Der Einwand des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

4.2

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Kontingentshandel habe nicht stattgefunden. Die ihm vorgeworfene Kontingentsabtretung an C. stütze sich lediglich auf eine Indizienkette, welche für die Rückforderung von Zollabgaben bzw. Mehrwertsteuerbeträgen nicht ausreiche. Der behauptete Kontingentsverkauf an C. sei nicht belegt, sondern

        lediglich behauptet worden. C.

        sei immer in seinem Auftrag tätig

        gewesen. Dieser sei sein "Gehilfe" bzw. Geschäftspartner gewesen;

        m.a.W. sei er "der Chef" und C. der "Gango" gewesen. Sämtliche Rechnungen der .. Gesellschaft D. seien denn auch auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden.

      2. Demgegenüber ist die OZD der Ansicht, die Indizien, dass C. der effektive Importeur und Empfänger des zwischen .. und .. eingeführten Schlachtfleisches gewesen sei, seien besonders zahlreich und schlüssig. C. habe den Beschwerdeführer aufgefordert, vom BLW ausgeschriebene Zollkontingente zu ersteigern und ihm anschliessend deren Nutzung zur Verfügung gestellt. C. habe den Zuschlagspreis beglichen, das Fleisch beim ausländischen Lieferanten (D. ) bestellt und bezahlt und dieses transportiert und anschliessend in der Schweiz auf eigene Rechnung weiterverkauft.

      3. Aus den Akten geht u.a. Folgendes hervor (vgl. E. 4.2.3.1 bis

4.2.3.5 hiernach):

        1. Anlässlich seiner Einvernahmen durch die Kantonspolizei .. vom .. machte C. zusammengefasst u.a. folgende Aussagen (vgl. act. ...):

          Als selbständig Erwerbender Transporteur importiere er Fleisch aus Uruguay via ... Er habe geschäftliche Beziehungen mit E. , dem Chef der D. , gepflegt und importiere auch Fleisch via den Beschwerdeführer, der eine Einfuhrbewilligung besitze. Er gab des Weiteren an, beträchtliche Geldbeträge an E. überwiesen zu haben.

        2. Im Schreiben vom .. an die Kantonspolizei .. gab der Beschwerdeführer Folgendes an (act. ..): "Herr C. und ich importierten Fleisch aus Südamerika. Für Zahlungen, Transport, Flug und Fleisch, ist Herr C. zuständig".

        3. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Zollbehörden am .. machte E. , Präsident und Generaldirektor der D. , folgende Aussagen (act. ..):

          Seine Gesellschaft sei im Laufe des Monats .. geschäftliche Beziehungen mit C. eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe C. der D. Fleisch abgekauft. Er, E. , habe mit C. während 18 Monaten zusammengearbeitet. Um alle Bestellungen von C. habe er sich persönlich gekümmert. Dieser habe ihm erklärt, er werde Kontingentsanteile für den Import von Rindfleisch erwerben. C. habe im

          .. oder .. zum ersten Mal Rindfleisch gekauft. Eine Lieferung habe er selbst abgeholt. Es habe einen mehr oder weniger regelmässigen Handelsverkehr zwischen der D. und C. gegeben. C. habe ihm gegenüber immer gesagt, auf eigene Rechnung zu arbeiten und er habe keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, denn C. habe ihm die Namen der Gesellschaften angegeben. Ihm, E. , seien ausschliesslich der Beschwerdeführer "für die Lizenz" und die Gesellschaft F. in Bezug auf die Fakturierung bekannt gewesen. Erst zu einem

          späteren Zeitpunkt, d.h. im .., habe C.

          auch G.

          und die

          Firma H.

          erscheinen lassen. Sämtliche Transaktionen seien an

          C.

          weiterverrechnet worden, sei es vom Beschwerdeführer,

          G. oder H. . Er, E. , könne das aufgrund eines Schrei-

          bens von I. beweisen. Der Gesamtwert der mit C.

          erfolgten

          Transaktionen habe EURO .. betragen. Es habe sich um ungefähr acht bis neun Tonnen Rindfleisch und um eine nicht näher bezifferbare Menge Pferdefleisch gehandelt.

        4. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Zollbehörden vom .. bzw. .. machte der Beschwerdeführer u.a. folgende Aussagen (act. ..):

          Er habe mit C. vereinbart, zusammen Fleisch zu importieren. Nach dem Import sei das Fleisch von C. verkauft und der Gewinn halbiert worden. Er, der Beschwerdeführer, habe zusätzlich noch einen bestimmten Betrag für das Kontingent erhalten. C. habe das Fleisch in .. bestellt. Als Besteller habe dieser das Fleisch bezahlt oder habe es bezahlen müssen. Er, der Beschwerdeführer, wisse nicht, wie die Bezahlung erfolgt sei. Er wisse auch nicht, wer den Transport vom .. Lieferanten bis zur Schweizer Grenze organisiert habe; er habe damit nichts zu tun gehabt. Wer den Transport ausgeführt habe, wisse er ebenfalls nicht; möglicherweise habe C. die Ware selber transportiert; möglich sei aber auch, dass die D. für den Transport besorgt gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, wisse aber nicht, wer den Transport bezahlt habe. In Bezug auf die Bezahlung könne er keine Angaben machen. Seiner An-

          sicht nach seien C.

          und auch er, der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Einfuhr über das importierte Fleisch verfügungsberechtigt gewesen. Er habe das Kontingent zur Verfügung gestellt, weshalb die Abfertigung über sein Kontingent erfolgt sei; C. habe über kein Kontingent verfügt. Nach der Einfuhr habe C. das Fleisch abgeholt und anschliessend in der ganzen Schweiz verkauft. In der Schweiz sei der Transport des Fleisches mit dem Kühlwagen der Firma J. oder dem Fahrzeug von C. ausgeführt worden. Diese Transporte seien von C. organisiert und bezahlt worden. Er, der Beschwerdeführer, kenne die Endabnehmer des Fleisches nicht. Seiner Meinung nach spiele es keine Rolle, ob C. über eine GEB-Nummer und ein Kontingent verfügt habe oder nicht, weshalb ja die Einfuhren über sein Kontingent erfolgt seien.

          Auf den Vorhalt der Zollbehörden, gemäss den Aussagen von C. habe Letzterer mit den Fleischeinfuhren des Lieferanten D. überhaupt nichts zu tun, sagte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. C. habe die Ware bestellt und die Einfuhr in Auftrag gegeben. Das Fleisch sei danach von ihnen beiden verkauft worden. Auf den Vorhalt,

          dass sich in seiner Buchhaltung keine Rechnung der D.

          befinde,

          gab der Beschwerdeführer an, er habe die Rechnungen immer an C. gegeben, welcher diese bezahlt habe.

        5. In seiner Beschwerde an die OZD vom .. (vgl. act. ..; vgl. auch Verfahren A-606/2012) machte C. geltend, er habe ganz legal Bewilligungsanteile für den Fleischimport zugeteilt erhalten und er habe in gutem Glauben Importe getätigt. Der Fleischimport mittels der Bewilligung sei gültig gewesen (vgl. act. ..). Er habe das Fleisch eingeführt, angemeldet und verzollt (vgl. act. ..).

      1. Aus den soweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, C. und E. geht hervor, dass C. die Fleischerzeugnisse beim .. Lieferanten D. bestellt hat. Die Ware wurde jeweils von C. ins Zollinland eingeführt bzw. die Einfuhr wurde durch diesen veranlasst, womit sich dieser als Importeur qualifiziert (vgl. E. 3.5.2). Für seine Qualifikation als Importeur spricht ausserdem der Umstand, dass nur er direkten Kontakt zum .. Lieferanten hatte und diesen direkt bezahlte, auch wenn die Rechnungsstellung formell teils anders verlief. Die Ware wurde in der Schweiz stets C. zugeführt, womit dieser auch als Empfänger gilt. Wie aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und E. überdies hervorgeht, war der Be-

        schwerdeführer am Fleischhandel zwischen der D.

        und C.

        nicht beteiligt. Viel eher ist von einer direkten Handelsbeziehung zwi-

        schen der D.

        und C.

        auszugehen, was wiederum dessen

        Funktion als Importeur bestätigt.

        In der Buchhaltung des Beschwerdeführers befinden sich gemäss der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz keinerlei Belege und Buchungen betreffend den Fleischhandel mit dem .. Lieferanten D. . Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers - in seiner Beschwerdeschrift wirft er den Behörden vor, "einfach geschlampt" zu haben, während er zuvor den Zollbehörden angab, er habe die Rechnungen nicht in die Buchhaltungen aufgenommen, da es sich um Verlustgeschäfte gehandelt habe (vgl. act. .. [Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers]) - sind unglaubwürdig. Sie erklären in keiner Weise, weshalb der angebliche Handel in der Buchhaltung - von der der Beschwerdeführer behauptete, sie sei korrekt geführt und in der Buchführung habe es sicherlich keine grossen Fehler gegeben (vgl. act. .. [Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers]) - keinen Niederschlag findet.

        Der Beschwerdeführer hatte, da er am Handel nicht beteiligt war, zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung über die strittige Ware (vgl. dazu E. 3.5.2 in fine). Er wurde demnach - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - zu Unrecht als Importeur und Empfänger deklariert. Die Ware wurde - wie bereits erwähnt - vom .. Lieferanten direkt C. zugeführt, weshalb der Beschwerdeführer als Empfänger ausser Frage steht. Aber auch als Importeur kommt der Beschwerdeführer nicht in Betracht: Da - wie gesehen - der Beschwerdeführer die Ware nicht selbst eingeführt hat, könnte er nur dann als Importeur betrachtet werden, wenn die Ware auf seine Rechnung eingeführt worden wäre. Wie die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom .. darlegt (vgl. S. .. der Vernehmlassung vom ..), wurden die Einfuhren vom .. Lieferanten

        z.T. doppelt verrechnet: Einmal an den Beschwerdeführer und ein zweites Mal an C. bzw. dessen (vorgeschobenen) Gesellschaften. Die Einfuhrrechnungen wurden vom Beschwerdeführer an C. weitergeleitet und Letzterer bezahlte dem .. Lieferanten das gelieferte Fleisch. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt - C. sei ihm, dem Beschwerdeführer, lediglich "behilflich" gewesen und C. habe teilweise Geld von ihm, dem Beschwerdeführer erhalten, um die Spediteure zu bezahlen -, findet keinen Niederschlag in den Akten und ist angesichts des bisher Gesagten (vgl. insbes. E. 4.2.3.1, wo C. sich als "selbständig" bezeichnet) unglaubwürdig. Für den Handel mit dem .. Lieferanten wurden - ausser der Zahlung einer "Provision" im Umfang von CHF .. an C. - zudem keine Belege gefunden (act. .. [Buchhaltung und Kassenrapporte 2004-2005 des Beschwerdeführers]). Da ausserdem die Ware jeweils direkt von C. an den Lieferanten bezahlt worden ist, ist angesichts auch dieser Umstände davon auszugehen, dass es sich bei dieser Form der Rechnungsstellung lediglich um eine Proforma-Rechnung bzw. einen Vorwand handelte.

        Der Beschwerdeführer war bei den Einfuhren folglich insofern involviert, als dass er C. sein Kontingent und seine GEB-Nummer zur Verfügung gestellt hat. Kontingente sind aber persönlich. Nur unter Einhaltung gewisser Formalitäten können sie abgetreten werden (vgl. E. 3.4.2). Derartige Abtretungen haben hier nicht stattgefunden, wären diese denn im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen. In der hier gewählten Form dürfen Kontingente jedoch nicht zur Verfügung gestellt bzw. ausgenützt werden, vielmehr führte dieses Vorgehen im vorliegenden Fall zu einer unrichtigen und rechtswidrigen Angabe von "Importeur" und "Empfänger".

      2. Die falsche Angabe von "Importeur" und "Empfänger" führte dazu, dass die zwischen .. und .. getätigten Fleischimporte in rechtswidriger Weise unter der GEB-Nummer und zu Lasten des Kontingentsanteils des Beschwerdeführers zum KZA statt - mangels entsprechender Kontingentsanteile und mangels einer berechtigten GEB-Nummer - zum AKZA zur Einfuhr angemeldet wurden. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer unrechtmässigen Abgabebegünstigung bzw. zu einem unrechtmässigen Abgabevorteil ("objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes"; E. 3.6), welche bzw. welcher ohne Rücksicht auf die subjektive Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten ist (vgl.

E. 3.6.1 und E. 3.6.2). Zwar hat der Beschwerdeführer nicht als "Empfänger" oder "Importeur" im zolltechnischen Sinn zu gelten (vgl. E. 4.2.4 hievor). Dennoch untersteht er aus nachfolgenden Gründen dem weiten Begriffsverständnis von "Auftraggeber" gemäss Art. 9 aZG: Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer mit C. vereinbart, das Fleisch einzuführen (E. 4.2.3.4), was bereits die Annahme rechtfertigt, er habe die fraglichen Einfuhren veranlasst im Sinne der Rechtsprechung (E. 3.1.2). Überdies hat der Beschwerdeführer - wie mehrfach erwähnt - seine Kontingente sowie die GEB für die fraglichen Fleischimporte rechtswidrig übertragen. Diese Übertragung war notwendig, dass die in Rede stehenden unrechtmässigen Einfuhren überhaupt zu Stande kamen. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Fleischimporte veranlasst. Er hat sie aber nicht nur veranlasst im Sinne der Rechtsprechung, sondern dabei in schwerwiegender Weise das Selbstdeklarationspflicht verletzt, indem er missbräuchlich zollrechtlich falsche Deklarationen verantwortete, die zu den fraglichen Nachforderungen der Einfuhrabgaben führten. Auch dieses Verhalten rechtfertigt die weite Handhabung des Tatbestandes von Art. 9 aZG (E. 3.1.2). Als Auftraggeber unterliegt der Beschwerdeführer der Zollmeldeund damit der Zollzahlungspflicht bzw. ipso facto der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR (E. 3.6.2). Er haftet somit für die in Frage stehenden Einfuhren bzw. für die gesamten nicht erhobenen und hier nachgeforderten Abgaben solidarisch (E. 3.1 i.V.m. E. 3.6.2). Offen zu bleiben hat im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer nicht auch gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch haftbar wäre.

    1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung der Nachforderungen nicht. Er bezeichnet aber die "Rechnungsstellung der Vorinstanzen (über .. Franken) als unverhältnismässig".

      Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Streit liegenden Nachforderungen gerade auch gemessen am Warenwert für den Beschwerdeführer ein beträchtliches Ausmass aufweisen. Weil jedoch für die beanstandeten Fleischeinfuhren weder eine rechtskonforme GEB noch ein gültiges Zollkontingent vorlagen und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt waren, kam zu Recht der AKZA zu Anwendung. Die OZD hatte keine Wahl verschiedener Mittel, mithin keinen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.8), sondern war verpflichtet, dem Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen AKZA bzw. die Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif nach dem AKZA wiederum beruht - wie bereits erwähnt - auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 3.2). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit nicht verletzt. Inwiefern die Gesetzgebung "im vorliegenden Fall massiv aufgeweicht worden" sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet.

    2. Der Beschwerdeführer erhebt ferner die Verjährungseinrede.

Der Beginn der Verjährung fällt auf den Tag, an dem die strafbare Handlung ausgeführt wird (vgl. E. 3.7.1). Der Tag der Ausführung der deliktischen Handlung fällt auf den jeweiligen Zeitpunkt, an welchem die entsprechende Einfuhr unter falschen Angaben bzw. zu Unrecht zollreduziert erfolgte. Die zu beurteilenden Einfuhren fanden zwischen dem .. und

dem .. statt. Bei Vorliegen von objektiven Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen ist grundsätzlich das VStrR mit seinen Verjährungsbestimmungen anwendbar. Die Verjährungsfrist beträgt sieben Jahre (vgl.

E. 3.7.2). Mit Verfügung vom .. wurde die Leistungspflicht des Beschwerdeführers festgesetzt. Dagegen erhob dieser am .. Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verjährungsfristen von jeweils sieben Jahren für die jeweiligen Einfuhrdelikte der Jahre .. und .. nicht abgelaufen und ruhen seither (vgl. E. 3.7.3).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1.2). Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf CHF 14'000.-- festgesetzt werden, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 14'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 14'000.-- verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ..; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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