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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 333 StGB vom 2023

Art. 333 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 333

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

a.
Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b.
Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c.
Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchs­tens 3000 Franken entsprechen.

3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974439 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.

4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

a.
Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver­gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs­fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.
b.
Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.
c.
Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
d.
Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
e.
Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.
f.
Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unter­brechung werden aufgehoben.

7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

439 SR 313.0

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210265EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens
ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Gericht; MWSTG; Steuer; Galerie; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Bundes; Urteil; Sinne; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verlagerung; Verlagerungsverfahren; Busse; VStrR; Verfügung; Respektive
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/152Entscheid Art. 248 Abs. 1 und 3, Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 263 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Steuer; Steuer; Einkünfte; Angeklagte; Steuerhinterziehung; Verfahren; Deklariert; Hinterzogene; Veranlagung; Recht; Busse; Steuerpflicht; Befehl; Verjährung; Staat; Anklage; Steuerpflichtigen; Deklarierte; Hinterzogenen; Tatbestand; Einkommen; Vorsätzlich; Steueramt; Erwerbstätigkeit; Unselbständiger; Sache; Gemeindesteuern; Angeklagten; Staats
LUV 91 26§ 207 Abs. 1 lit. a PBG. Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Mieters gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück bejaht, soweit ein eigenes konkretes Rechtsschutzinteresse besteht, so z. B. bei Immissionen-Einwänden.

§ 195 PBG. Unter den im Baubewilligungsverfahren massgebenden «öffentlich-rechtlichen» Vorschriften sind nur diejenigen zu verstehen, die raumordnungsrelevante Anforderungen an Bauvorhaben enthalten.

Art. 19, Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG). Der Umstand, dass in einem Aufenthalts- und Betreuungsraum für Drogenkranke auch die Möglichkeit zum Konsum von Betäubungsmitteln gegeben wird, ergibt nicht zwingend die Widerrechtlichkeit der Einrichtung der geplanten Räumlichkeiten, so dass die dafür erforderliche Baubewilligung dessetwegen verweigert werden könnte.

§ 160 PBG. Primat der bundesrechtlichen Immissionen-Vorschriften. Unter die Immissionen-Vorschriften fallen auch die ideellen Immissionen. Den zur Verweigerung einer «Baubewilligung für einen zweijährigen Pilotversuch» erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bezüglich übermässiger Immissionen verneint.*
Droge; Drogen; Recht; Beschwerde; Fixer; Betäubungsmittel; Regierungsrat; Betreuung; Beschwerdeführer; Rechtlich; Fixerraum; Recht; Interesse; Stadt; Immissionen; Betreuungs; Rechtliche; Bauvorhaben; Drogenkonsum; Betäubungsmittelgesetz; Abhängig; Mieter; Stadtrat; Fixerraumes; Vorschrift; Standort; Vorschriften
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 242 (6B_252/2017)Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). Fahrzeug; Recht; Halter; Recht; Person; Beschwerde; Strassenverkehr; Beschwerdeführerin; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Juristische; Unschuldsvermutung; Regel; Unternehmen; Niederländische; Lenker; Regelung; Halterhaftung; Rechtlich; Verfahren; Hinweis; Schuldig; Rechtliche; Niederländischen; Gericht; Eigens
141 IV 407Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR). Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3). Busse; Bundes; Umwandlung; Bundesgesetz; Verwaltungsstrafrecht; Gesetzbuches; Bussen; Bestimmungen; Bundesgesetze; Übertretung; Bundesgesetzes; Übertretungen; Ersatzfreiheitsstrafe; Gericht; Anwendungsbereich; Franken; Vergehen; Geldstrafe; Anwendbar; Urteil; Umwandlungsstrafe; Recht; Verfügung; Pekuniären; Ausgefällte; Botschaft; Nebenstrafrecht; Verhältnis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins
B-8386/2015Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preis; Swiss; Swisscom; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Markt; Sunrise; Leistung; Vorinstanz; Wettbewerb; Unternehmen; Urteil; Vorleistung; Stellung; Politik; Preispolitik; Ausschreibung; Preise; ADSL Preispolitik; Breitband; BVGer; Vorleistungs; Angebot; Recht; Geschäfts; Verfügung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe
BH.2021.4Beschwerde; Beschwerdegegner; Verfahren; öffnen; Filter; Hinzufügen; Verfahrens; Beschwerdekammer; Flucht; Verfahrensakten; Beschwerdeführerin; Untersuchung; Verfahren; Fluchtgefahr; Verwaltung; Spielbanken; Vorinstanz; Entscheid; Behörde; Diesbezüglich; Rechts; Urteil; Beschwerdegegners; Tatbegehung; Tatverdacht; Bundesgericht; Untersuchungshaft; Haftbefehl
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