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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:BG.2023.6
Datum:23.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 136 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2023.10

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2023.10

Beschluss vom 23. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender

Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt

Gerichtsschreiber David Mühlemann

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker,

Gesuchsgegnerin

 

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Die Berufungskammer hält fest, dass:

-           die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 8. Mai 2023 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen die vom a.o. Staatsanwaltes des Bundes am 6. April 2023 verfügte Nichtanhandnahme einer von ihm gegen den Bundesanwalt eingereichte Strafanzeige abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.024 ff.);

-           der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ein Revisionsbegehren bei der Berufungskammer einreichte, wobei er unter Hinweis auf die als Beilage miteingereichte Beschwerde vom 17. April 2023 beantragte, dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; der Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdeinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei bei der «Berufungsgegnerin 2» eine Vernehmlassung durchzuführen und der Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 des a.o. Staatsanwalt des Bundes seien abzuweisen und die Strafuntersuchung gegen den obersten Bundesanwalt Stefan Blättler gemäss Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 sei gewissenhaft zu Ende zu führen und Anklage zu erheben; unter Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt, dass:

-           die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist;

-           eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);

-           einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21);

-           es sich bei der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1);

-           eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);

-           entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (CR.2023.8 E. 3.2);

-           auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);

-           der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);

-           das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

-           die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

-           die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

-           für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann                                                              David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn A.

Im Original an (Einschreiben):

- Herrn Livio Stocker

- Bundesanwaltschaft

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 24. Mai 2023

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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