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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 410 StPO vom 2023

Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 410

Zulässigkeit und Revisionsgründe

1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:

a.
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b.
der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c.
sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950170 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

a.171
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b.
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c.
die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.

4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.

170 SR 0.101

171 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR220008Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Befehl; Gesuch; Revisionsgesuch; Befehle; Gesuchsteller; Einsprache; Stadt; Gericht; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Dielsdorf; Psychische; Stadtrichteramt; Statthalteramt; Tatsache; Rechtsmittel; Begründet; Sachen; Beschuldigte; Zeitpunkt; Revisionsgr; Beschwerde; Fahrzeug; Person; Aufgr; Verfassung; Verfahren; Tatsachen
ZHSR220004Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und RückversetzungGesuch; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Obergericht; Desverweisung; Landesverweisung; Recht; Tatsache; Urteils; Flüchtling; Vollzug; Sachen; Rechtlich; Tatsachen; Verteidigung; Gericht; Afghanistan; Christ; Vollzugs; Bundesgericht; Verfahren; Christentum; Revisionsgesuch; Beschuldigte; Kantons; Rechtlichen; Prüfung; Entscheid; Ausweisung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2021.12 (AG.2021.511)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)Revision; Gesuch; Appellationsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellerin; Urteil; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gerichts; Eingabe; Tatsachen; Worden; Appellationsgerichts; Verfahrens; Dreiergericht; Werden; Beweismittel; Revisionsgesuche; Schriftlich; Betreffend; Basel-Stadt; Strafgericht; Beschwerde; Beurteilung; Kosten; Rechtskräftige; Bundesgericht; Zahlung; Begründet
BSDGS.2021.9 (AG.2021.401)RevisionsgesuchGesuch; Revision; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Werden; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Gelten; Aussage; Urteil; Strafbefehl; Bereit; Vorakten; Gericht; Geltend; Beweismittel; Gesuchstellers; Überwachungsfoto; Möglich; Tatsachen; Gemäss; Früher; Basel-Stadt; Bereits; Stellt; Könne; Urteils; Mehrfach; Prüfung; Revisionsgründe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Revisions; Entscheid; Träglich; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Entscheide; Recht; Entscheide; StBOG; Materiell; Ausstandsgesuch; Materielle; Trägliche; Vorinstanz; Verfahren; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Nichteintretensentscheid; Beschluss; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3913/2009Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Beschwerde; Rechtlich; Revisionsverfahren; Urteil; Gesuch; Träglich; Gesuchsteller; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrens; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Stimmung; Ordentliche; Sinne
BVGE 2013/22Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Gericht; Beweis; Weismittel; Beweismittel; Recht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Recht; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Rechtlich; Beschwerde; Revisionsverfahren; Entscheid; Urteil; Träglich; Verwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Verfahrens; Praxis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erwähnt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar StPO2018
CHMID, JOSITSCHPraxiskommentar StPO2018
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