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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2014.45
Datum:23.07.2014
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Bundes; Recht; Untersuchung; Flucht; Untersuchungshaft; Organisation; Person; Datenträger; Schweiz; Fluchtgefahr; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Unentgeltliche; MwH; Hierzu; Unterstützung; Bundesgericht; Verdacht; Zwangsmassnahmen; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Schlepper; Terroristische; Verfahren; Bundesgerichts
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 13 StPO ; Art. 130 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 22 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 227 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 237 or; Art. 29 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 388 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:133 IV 58; 137 IV 122; 137 IV 215; 137 IV 22; 137 IV 87; 139 IV 314; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BH.2014.10 , BP.2014.45

Beschluss vom 23. Juli 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht ,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)


Sachverhalt:

A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bundesanwaltschaft am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen unbekannte Täterschaft (Akten BA, pag. 01-00-0001), in der Folge ab 17. März 2014 gegen B. und gegen A. wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (Akten BA, pag. 01-00-0002). Der NDB hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz oder in den USA einen Anschlag planen. Die entsprechenden Telefonanschlüsse seien von B. benutzt worden.

B. Die Bundesanwaltschaft ordnete in der Folge eine vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte Telefonüberwachung mit Direktschaltung an und liess in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014 die Wohnung von A. durchsuchen (Akten BA, pag. 08-02-0006 ff.). A. wurde am Abend des 21. März 2014 festgenommen (Akten BA, pag. 06-02-0003). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG") nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A. eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014 befristete Untersuchungshaft an (Akten BA, pag. 06-02-0117 ff.). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 10. April 2014 abgewiesen.

C. Zwischenzeitlich dehnte die Bundesanwaltschaft am 7. April 2014 die A. betreffende Strafverfolgung aus auf den Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG ; SR 142.20; Akten BA, pag. 01-00-0004 f.).

D. Am 13. Juni 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten, d. h. bis am 23. Dezember 2014. A. beantragte diesbezüglich beim ZMG die Abweisung des Antrags auf Haftverlängerung, seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über seine Hafterstehungsfähigkeit durch die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (vgl. hierzu Akten KZM 14 889). Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten, d. h. bis am 20. Dezember 2014. Den Antrag auf medizinische Begutachtung der Hafterstehungsfähigkeit von A. wies es ab (act. 1.2).

E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 durch seinen Vertreter an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er lässt Folgendes beantragen (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Dem Beschwerdeführer sei zulasten des Bundes eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten sowie eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die ausgestandene Haft seit dem 21. März 2014 auszurichten.

3. Eventualiter: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2014 sei teilweise aufzuheben und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sei um maximale zwei Monate, d. h. bis maximal am 20. August 2014, zu verlängern.

4. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.

Das ZMG übermittelte der Beschwerdekammer am 9. Juli 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 16. Juli 2014 nahm A. zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 17. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reicht A. das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein und macht hierzu ergänzende Angaben ( BP.2014.45 , act. 4, 4.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3
S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO ). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen sowohl eines dringenden Tatverdachts (act. 1, S. 4 ff.) als auch eines Haftgrundes wie der Flucht- (act. 1, S. 10 f.) oder der Kollusionsgefahr (act. 1, S. 11 f.). Weiter bringt er vor, die Verlängerung der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft sei unverhältnismässig (act. 1, S. 12 f.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

3.2 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist wie bereits anlässlich der Anordnung der Untersuchungshaft Folgender: Der Beschwerdeführer soll unterstützend für ISIL tätig gewesen sein, wobei als einzige konkrete Unterstützungshandlung dessen Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zur Übernahme eines elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruktionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz oder in den USA genannt wird.

Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen Anschlag handeln, wobei alles Weitere nach wie vor völlig unbestimmt ist. Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist demnach nur der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260 ter StGB .

3.3 Gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen ( BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV 132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12 , je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroristische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB dar ( BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m.w.H. ).

ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante ", ist eine dschihadistisch - salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im irakischen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda . Im Irak tötete sie durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse andere syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange angelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Geheimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch abstellt). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatverdachts als terroristische Organisation einzustufen, wobei für den Tatbestand des Art. 260 ter StGB auch terroristische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland gelten. Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet sind, die Organisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hinblick auf eine konkrete Aktion wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260 ter StGB. Eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektronischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Terroranschlag in der Schweiz oder in den USA würde ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 260 ter StGB begründen.

3.4 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen, damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Zu Beginn des Verfahrens stützte sich der Verdacht auf am 14. März 2014 an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des NDB (vgl. Akten BA, pag. 05-00-0001 ff.). Der diesbezügliche Amtsbericht des NDB vom 20. März 2014 (Akten BA, pag. 05-00-0009 f.) befasst sich primär mit B., welcher mit einem Aktivisten der Organisation ISIL namens C. in Kontakt stehen solle, um in der Schweiz oder in den USA einen Anschlag durchzuführen. Der Bericht hält fest, B. habe den Beschwerdeführer in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der von C. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe. B. würde sich weiter zwischen 16. und 22. März 2014 mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz treffen, um den Anschlag zu planen. Im Bericht findet sich auch der Hinweis, B. beabsichtige, mit Hilfe des Beschwerdeführers einen Behinderten namens D. aus Saudi-Arabien via Türkei in die Schweiz zu schaffen.

Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatverdacht auf Unterstützung einer kriminellen Organisation. Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben bis dato aber weitere den Tatverdacht verstärkende Hinweise. Insbesondere konnte auf dem Laptop von B. der Verlauf einer Skype-Konversation vom 14. März 2014 zwischen B. und C. festgestellt werden (Akten BA, pag. 13-02-0174 f.). Darin erwähnt B. einen "Bruder", welcher "vertrauenswürdig" sei und in den nächsten Tagen in die Türkei gehe. Diesem könne bei dieser Gelegenheit ein von C. erstellter und für B. bestimmter elektronischer Datenträger ("Flash") übergeben werden. Betreffend den Inhalt des Datenträgers ist zwischen den beiden ausdrücklich die Rede von Fotos und Erläuterungen zu Arbeiten mit elektronischen Geräten und deren Umbau bzw. von Details über Herstellung von Materialien und den Umbau von Geräten, am besten in Bild und Video. Am Tag danach wurde ein Telefongespräch zwischen B. und dem Beschwerdeführer aufgezeichnet, in welchem sich B. inhaltlich klar auf seine Konversation mit C. bezog und den Beschwerdeführer beauftragte, den fraglichen Datenträger entgegen zu nehmen (vgl. das TK-Protokoll ab 00:07:33 Uhr, Akten BA, pag. 13-02-0081 f.). Gegenstand dieser telefonischen Unterredung zwischen B. und dem Beschwerdeführer ist u. a. auch der Inhalt des Datenträgers: "Drin im Flash gibt es alles, sei es von der elektronischen Seite sowie von Seite anderer Kommunikationsmittel" (Akten BA, pag. 13-02-0081). Weiter ist ausdrücklich auch die Rede davon, dass B. und der Beschwerdeführer nach Beschaffung des Datenträgers zusammensitzen und die Situation studieren (Akten BA, pag. 13-02-0082). Die Reise des Beschwerdeführers in die Türkei wurde von diesem selber bestätigt, wobei er erst einen Besuch seiner kranken Mutter (Akten BA, pag. 13-02-0014 ff.) später die Entgegennahme von Fotos und Informationen betreffend zwei ins Ausland zu schleusende Personen (Akten BA, pag. 13-02-0160 ff.) als Motiv seiner Reise angab.

Verstärkt wird der Verdacht zudem durch die bisherigen C. betreffenden Ermittlungen. Demzufolge soll es sich bei diesem tatsächlich um den irakischen Staatsangehörigen E. handeln, gegen welchen gemäss Interpol-Publikation vom 27. April 2012 wegen Aktivitäten im Bereich des Terrorismus im Irak zwischen 17. Juli 2004 und 18. September 2006 eine Green Notice existiere. Gemäss dieser handle es sich bei E. um ein hochrangiges Unterstützungsmitglied der Al-Qaïda. E. soll Finanzierungen von Anschlägen und deren Planungen im Irak und anderen Ländern unterstützt haben. Schliesslich konnten mehrere der von E. verwendeten Aliasnamen anlässlich der Auswertung der verschiedenen sichergestellten Kommunikationsmittel festgestellt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Akten BA, pag. 06-02-0170 ff. m.w.H.). Gegenüber dem Beschwerdeführer belastend erweist sich zudem der Umstand, dass auf seinem Mobiltelefon verschiedene Propagandavideos festgestellt wurden, in denen nebst anderen die Taten von Osama bin Laden, Al-Qaïda und der ISIL glorifiziert werden (vgl. hierzu Akten BA, pag. 13-02-0049).

3.5 Die vom Beschwerdeführer mittlerweile zugestandene Tätigkeit als Schlepper sowie der Umstand, dass auf einem der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger nur Bilder von angeblich aus der Türkei nach Europa zu schleusenden Personen zu finden sind (vgl. Akten BA, pag. 13-02-0169 ff.), entlastet den Beschwerdeführer hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich Art. 260 ter StGB nicht. Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen B. und dem Beschwerdeführer, anlässlich dessen der Beschwerdeführer beauftragt wurde, in der Türkei einen Datenträger entgegen zu nehmen, bezieht sich - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Akten BA, pag. 13-02-0160 ff.; vgl. auch schon pag. 13-02-0047) - eindeutig nicht auf Bilder von zu schleppenden Personen (siehe Akten BA, pag. 13-02-0081 f.). Zudem wird anhand dieses Gesprächs deutlich, dass die Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Transport des Datenträgers parallel einhergeht, wenn der Beschwerdeführer von "diese[r] Arbeit mit dir" aber auch von "meinen Arbeiten" spricht, welche zudem ihrerseits vermutlich einen direkten Zusammenhang mit Schlepperdiensten aufweisen ("Zweitens werde ich für die Person nur Papiere besorgen"; Akten BA, pag. 13-02-0082). Erneut ist festzuhalten, dass die Schleppertätigkeit bzw. die dazu gemachten Aussagen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen, weil das eine das andere nicht ausschliesst. Es ist zwar grundsätzlich möglich, aber irrelevant, ob die Schleppertätigkeit der Tarnung der Unterstützung islamistischen Terrors diente oder nicht. Im Ergebnis kann es sich sogar um komplementäre Tätigkeiten handeln: Wer als Schlepper tätig ist, kann auch islamistische Aktivisten "schleppen". Der gesuchte Datenträger erweist sich zudem auch nicht als reines Luftschloss des NDB, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 5, S. 2), nachdem er selber mit B. anlässlich des erwähnten Telefongesprächs ausdrücklich auf diesen Bezug nahm. Der Umstand, dass der Datenträger noch nicht aufgefunden wurde, entlastet den Beschwerdeführer nicht, wie die Vorinstanz mit zutreffenden Ausführungen darlegt (act. 1.2, S. 4 unten). Andererseits fällt der Datenträger für die Beschwerdegegnerin in einer ersten Phase als zentrales belastendes Beweismittel ausser Betracht. Wenig glaubwürdig sind zudem die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das auf seinem Mobiltelefon aufgefundene Propagandamaterial der ISIL lediglich abgespeichert habe, um dieses später zu Aufklärungs- und Informationszwecken auf eine Website hochzuladen (vgl. Akten BA, pag. 13-02-0049). Soweit er zur Begründung seines Vorhabens die fehlende Information der Öffentlichkeit über die Geschehnisse im Irak anführt, widerspricht sich dies mit seinen früheren Ausführungen, man kenne ISIL aus den Nachrichten (Akten BA, pag. 13-02-0014 f.). Die angeblich zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragende Aussage seines Bruders, wonach die Tötung eines seiner Cousins im Februar oder März 2014 den Beschwerdeführer zur Schaffung einer solchen Website und zur Sammlung von Video- und Bildmaterial bewogen habe (Akten BA, pag. 12-02-0018 f.), wird widerlegt durch den Umstand, dass sich einzelne der sichergestellten Videodateien schon im Jahr 2013 auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befunden haben (Akten BA, Beilage zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2014). Es kommt dazu, dass die Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen Drittpersonen schwierig zu beurteilen ist und jedenfalls Fragen offen lässt. Der Beschwerdeführer hat nicht nur in diesem, sondern auch in anderen Punkten (Akten BA, pag. 06-02-0215 ff.) Aussagen gemacht, die sich als nicht zutreffend erweisen. Die zugegebene Schleppertätigkeit kann nun allerdings gerade kein Motiv für unwahre Aussagen bilden. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich etwas Schwerwiegenderes zu verbergen hat. Ein derartiges Aussageverhalten lässt den Beschwerdeführer nicht nur wenig glaubwürdig erscheinen, sondern verstärkt indirekt den Tatverdacht.

3.6 Insgesamt haben sich nach dem Gesagten die den Beschwerdeführer hinsichtlich der Unterstützung einer kriminellen Organisation belastenden Indizien seit der Haftanordnung weiter verdichtet, so dass zum jetzigen Zeitpunkt ein die Untersuchungshaft weiterhin rechtfertigender dringender Tatverdacht bejaht werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und verweist diesbezüglich auf seine bereits am 20. Juni 2014 bei der Vorinstanz eingereichte Stellungnahme (act. 1, S. 10). In dieser bringt er vor, er lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Er habe in der Schweiz aus einer früheren Beziehung ein Kind, für dessen Unterhalt er aufkomme, und seine heutige Ehefrau habe nur kurz nach der Festnahme des Beschuldigten ebenfalls ein Kind geboren. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz integriert, habe hier eine Lehre absolviert und spreche die deutsche Sprache.

4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).

4.3 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Organisation in zweierlei Hinsicht Rechnung zu tragen: Erstens wäre die Unterstützung einer kriminellen Organisation wie der ISIL eine schwere Straftat, wobei je nach (noch zu klärendem) Konkretisierungsgrad eines geplanten Anschlags weitere Delikte hinzukämen, so dass bei einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies erhöht die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Organisation ergibt sich zweitens schon an sich eine hohe Mobilität und eine entsprechende Fluchtbereitschaft. Eine Terrororganisation wie ISIL ist international vernetzt und bietet damit erhöhte und effektive Fluchtmöglichkeiten. Dazu kommt nun, dass der Beschwerdeführer als Schlepper geradezu prädestiniert ist, sich selbst ausserhalb der legalen Wege Fluchtmöglichkeiten zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer ist nicht Schweizer, zurzeit arbeitsunfähig, geht aber offensichtlich der Schleppertätigkeit nach und verfügt trotz des tiefen Familieneinkommens (vgl. das Gesuch des Verteidigers um amtliche Verteidigung; Akten BA, pag. 16-02-0001 f.) über ausreichend Barmittel für Reisen (bei Festnahme Fr. 1000.-- in bar; Akten BA, pag. 06-02-0012). Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer trotz der Folgen seiner Schulterverletzung (gemäss eigenen Angaben hatte er ca. anfangs März eine Operation; Akten BA, pag. 13-02-0016) in die Türkei gereist ist. Schliesslich spricht auch das Argument mit den angeblichen Strapazen für seine Ehefrau und die neugeborene Tochter, ohne welche er die Schweiz ohnehin nicht verlassen würde, nicht gegen Fluchtgefahr, nachdem diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beabsichtigte, zur Geburt (oder kurz danach) in den Irak zu reisen (Akten BA, pag. 13-02-0014). Sehr konkrete Fluchtmöglichkeiten und bei dieser Verdachtslage eine hohe Fluchtmotivation sind daher gegeben. Fluchtgefahr ist damit klarerweise und solange erstellt als der hier relevante Tatverdacht besteht.

Ist Fluchtgefahr gegeben, erübrigt es sich, den weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit vor, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch durch weniger einschränkende Ersatzmassnahmen erreicht werden und die Dauer, um welche die Untersuchungshaft nun verlängert werde, sei zu lange (act. 1, S. 12 f.).


5.2

5.2.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

5.2.2 Zur Dämmung der Fluchtgefahr schlug der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz einzig die Anordnung einer Meldepflicht bei einer Polizeistelle gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO vor. Er lässt hierbei jedoch ausser Acht, dass es sich bei der Meldepflicht nicht nur um eine weniger einschneidende, sondern auch um eine weniger wirksame Massnahme handelt. Bei wie im vorliegenden Fall ausgeprägter Fluchtgefahr erweist sich eine Meldepflicht als unzureichend (vgl. hierzu zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_123/2014 vom 11. April 2014, E. 6 m.w.H.).

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.3, m.w.H.), oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013, E. 4.2. m.w.H.).

5.3.2 Die Würdigung der bisher erwähnten Umstände ergibt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr auch nach weiteren drei Monaten noch gegeben sein wird. Zur weiteren Verdichtung des Tatverdachts hat die Beschwerdegegnerin u. a. Rechtshilfeersuchen an verschiedene Strafbehörden in den USA, in Belgien und in Finnland gerichtet (Akten BA, pag. 18-02-01-0001 ff., 18-02-02-0001 ff., 18-02-03-0001 ff.). Ebenso ist die Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger noch nicht vollumfänglich abgeschlossen. In Anbetracht des konkreten Tatverdachts auf Unterstützung einer terroristischen Organisation und der damit verbundenen erschwerten Beweis- bzw. Indizienaufnahme ist der dafür erforderliche Zeitbedarf gegenüber gewöhnlichen Strafverfahren deutlich erhöht. Hinreichende Gründe, welche heute für eine ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate sprechen, sind vorliegend somit zu bejahen. Zu erwarten ist freilich, dass auf Grund der angestrebten Beweiserhebungen im Verlaufe dieser Zeit die Verdachtslage und deren Konkretisierung sich in die eine oder andere Richtung klären lässt.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Gian Sandro Genna zu seinem amtlichen Anwalt.

7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO ; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Dies gilt auch, wenn wie vorliegend der Beschwerdeführer als beschuldigte Person in der Strafuntersuchung gemäss Art. 130 f . StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (Akten BA, pag. 16-02-0010 f.). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2 m.w.H.). Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2 m.w.H.).

7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV ], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; Ruckstuhl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).

7.4 Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt Y. ein, wonach dieser und seine Familie ergänzend zu den Arbeitslosentaggeldern mit Sozialhilfe unterstützt werden ( BP.2014.45 , act. 1.1). Weiter lieferte er drei von den Sozialen Diensten der Stadt Y. erstellte Budgets ( BP.2014.45 , act. 1.2, 1.3, 1.4). Nachdem die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie weiterer Beilagen einlud, verwies er im Wesentlichen auf seine Angaben in der Beschwerde ( BP.2014.45 , act. 4).

Auf Grund der Akten ergeben sich im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nebst den Arbeitslosentaggeldern und den Sozialhilfeleistungen weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge, erhebliche Widersprüche. Anlässlich seiner Festnahme trug der Beschwerdeführer nebst zwei verschiedenen Smartphones, Bargeld im Betrag von Fr. 1'069.20 sowie je eine auf den Beschwerdeführer lautende Bankkarte der Bank F. AG und der Bank G. AG auf sich. Ebenso fanden sich bei ihm zwei verschiedene Kreditkarten. Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich ein Fahrzeug der Marke Dodge (Akten BA, pag. 06-02-0012 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Kollegen, welcher bei einer Versicherung arbeite. Wenn er diesem Kunden bringe, so erhalte er pro Vertragsabschluss Fr. 125.--. Insgesamt habe er so Fr. 10'000.-- erhalten (Akten BA, pag. 13-02-0103). Diese Einkünfte finden eine Bestätigung auf Grund einer beim Beschwerdeführer sichergestellten Liste, welcher die Namen verschiedener Personen sowie entsprechender Geldbeträge (in der Regel Fr. 200.--) zu entnehmen sind (Akten BA, pag. 13-02-0133 ff.). Über welchen Zeitraum ihm diese Mittel zugeflossen sind und über deren Verbleib, herrscht Unklarheit. Bei derselben Gelegenheit verneinte er im Übrigen, über irgendwelche Konten zu verfügen (Akten BA, pag. 13-02-0103, Z. 28). Zusammengefasst bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer weder über Einkünfte noch über Vermögen verfügen soll. Die von ihm gemachten Angaben sind nicht geeignet, ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse zu erhalten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 23. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gian Sandro Genna

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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