Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
RRE Nr. 832Regierungsrat28.03.1995 - Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, namentlich mittels Zeugen.

Sendung; Poststempel; Postaufgabe; Beweis; Zeitaufdruck; Zeitpunkt; Offertstellung; Briefkasten; Offerte; Ausschreibung; Postkasten;
A 94 108Verwaltungsgericht13.03.1995 - § 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG. Ablösung eines testamentarisch eingeräumten Wohnrechtes; Abzugsfähigkeit der Abgeltungsentschädigung. Die Abgeltungsentschädigung für den Verzicht auf ein testamentarisch eingeräumtes Wohnrecht gehört nicht zu den anrechenbaren Anlagekosten, da sie im Zusammenhang mit einer steueraufschiebenden Handänderung steht. Grundstück; Erwerb; Wohnrecht; GGStG; Grundstückgewinn; Veräusserung; Handänderung; Erwerbs; Grundstückgewinns;
V 93 46Verwaltungsgericht09.03.1995 - §§ 184ff. PBG. Zur Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Projekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufgrund des Baugesuches, wozu widerspruchsfreie und aussagekräftige Beilagen gemäss § 198 PBG unabdingbar gehören, auf seine Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu kontrollieren und zwar bevor die Baubewilligung erteilt wird (präventive Kontrolle).Baubewilligung; Baubewilligungsbehörde; Baugesuch; Auflage; Baugesuchs; Dachgeschoss; Baugesuchsunterlagen; Bauherrschaft; Vorschriften;
OG 1995 9Aufsichtsbehörden und Kommissionen09.03.1995 - Art. 394 Abs. 3 OR. Honoraranspruch gestützt auf den im Konventionaltarif enthaltenen Interessenwert. Die Berechnung eines Honorars nach Interessenwert setzt voraus, dass die Parteien diese Vergütungsart ausdrücklich vereinbart haben. Die blosse Verweisung auf den Konventionaltarif genügt in der Regel nicht.Interessenwert; Prozent; Interessenwertes; Konventionaltarif; Honorar; Parteien; Berechnung; Prozenten; Luzerner; Anwaltsverbandes;
S 94 135Verwaltungsgericht07.03.1995 - Art. 95 AVIG. Wird Arbeitslosenentschädigung infolge Abtretung direkt an die Bürgergemeinde anstatt an den Versicherten ausbezahlt, richtet sich eine Rückforde-rungsverfügung für ungerechtfertigt ausgerichtete Taggelder ebenfalls gegen die Bürgergemeinde und nicht gegen den Versicherten.Arbeit; Leistung; Rückforderung; Bürgergemeinde; Leistungen; Abtretung; Taggelder; Arbeitslosenkasse; Leistungsempfänger;
A 93 159Verwaltungsgericht22.02.1995 - § 1, § 15 EStG. Verjährung. Die absolute Verjährung für die Veranlagung der Erbschaftssteuer beträgt 10 Jahre, die relative fünf Jahre. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Erbschaftsantritt zu laufen, es sei denn, die Veranlagungsbehörde habe damals noch gar keine Kenntnis vom Eintritt des steuerbegründenden Tatbestandes gehabt. Verjährung; Veranlagung; Erbschaft; Verjährungsfrist; Erbschaftssteuer; Veranlagungsbehörde; Ansprüche; Recht; Entscheid; Frist;
S 94 635Verwaltungsgericht03.02.1995 - Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Selbstkündigung. Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Von einem Versicherten, dessen Ehegattin bereits an einem andern Ort lebt, kann nicht erwartet werden, dass er mangels einer neuen Arbeitsstelle langfristig und auf unbestimmte Dauer am alten Arbeitsort verbleibt und getrennt von seiner Ehefrau lebt.Arbeit; Luzern; Ehegatte; Arbeitslosigkeit; Ehegatten; Recht; Kanton; Arbeitslosenkasse; Ehefrau; Arbeitsverhältnis; Verbleib; Urteil;
A 94 1Verwaltungsgericht02.02.1995 - § 33 GGStG. Verjährung; Hemmungsgründe; Dauer des Einspracheverfahrens; Rechtsverzögerung. Für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer steht die Verjährungsfrist während des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens still. Gegen eine ungebührlich lange Behandlung eines Rechtsmittels steht dem Steuerpflichtigen während des jeweiligen Verfahrens die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen.

In einem enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahren schlossen A als Enteignete und die Einwohnergemeinde Z als Enteignerin am 23. Februar 1987 einen Vergleich betreffend die Abtretung von Terrain ab. In der Folge veranlagte der Stadtrat von Z am 12. April 1989 die Enteignete zu einer Grundstückgewinnsteuer. Die hiegegen erhobene Einsprache vom 21. April 1989 wies der Stadtrat mit Entscheid vom 1. Dezember 1993 ab. Am 6. Januar 1994 lässt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei festzustellen, dass zufolge Verwirkung des Rechtes auf Steuerfestsetzung keine Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen sei.
Veranlagung; Verjährung; Einsprache; Recht; Verjährungsfrist; Frist; Steuer; Unterbrechung; Verwaltungsgericht; Besteuerung;
OG 1995 50Aufsichtsbehörden und Kommissionen31.01.1995 - § 12 Abs. 1 AnwG. Pflicht zur ordentlichen Prozessführung; Grundsatz "ne bis in idem" im Anwaltsdisziplinarrecht.

Recht; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Disziplin; Aufsichtsbehörde; Bundesgerichts; Berufs; Prozessführung; Anwalt; Gericht; Entscheid;
OG 1995 13Aufsichtsbehörden und Kommissionen12.01.1995 - § 19 BeurkG. Pflicht der Urkundsperson zur Verschwiegenheit.Urkundsperson; Berufs; Interessen; Geheimhaltungspflicht; Verfahrensbeteiligten; Berufsgeheimnis; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen;