Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in einem Mandatsprozess:
Der Kläger beruft sich in der Klage mehrmals auf den Interessenwert, den er der Berechnung seines Honoraranspruchs zugrunde legt. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall auf die Bedeutung des Interessenwertes einzugehen. Der Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes, der für die Berechnung des Honorars ausserhalb des Anwendungsbereichs der behördlichen Kostenverordnung massgebend ist, sieht in Ziff. 4 vor, dass das Honorar bei Interessenwerten von über Fr. 50 000.- statt nach dem Zeittarif in Prozenten des Interessenwertes berechnet werden kann (maximal 5 Prozent). Das Bundesgericht lässt eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessenoder Streitwertes zu, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (BGE 101 II 111ff.). In der Regel vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich ein Prozenthonorar, sondern sie verweisen bloss in allgemeiner Weise - durch Unterzeichnung des Vollmachtsformulars - auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes. Da der Konventionaltarif eine Prozentvergütung nur alternativ zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob eine bloss indirekte Verweisung auf den Interessenwerttarif genügt. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127). Die Schwierigkeiten werden noch erhöht, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des massgeblichen Interessenwertes und des anzuwendenden Prozentsatzes geeinigt haben (Fellmann, Berner Komm., N 449 zu Art. 394 OR). Abgesehen davon setzt eine Abrechnung nach Konventionaltarif voraus, dass eine massgebliche Leistung erbracht und das Mandat zumindest in einem wesentlichen Teil erfüllt worden ist. Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt klarerweise nicht der Fall. Eine Honorierung nach Prozenten des Interessenwertes können die Parteien unter den gegebenen Umständen gar nicht gewollt haben; überdies müsste sie als Verstoss gegen die guten Sitten oder als Übervorteilung gelten (Fellmann, a.a.O., N 434 zu Art. 394 OR).
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