Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 832: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin hat eine Offerte für ein Projekt eingereicht, jedoch kam diese verspätet an, da der Poststempel auf 15 Uhr datiert war, obwohl sie angibt, die Sendung bereits um 11 Uhr eingeworfen zu haben. Die Behörde hatte in der Ausschreibung klargestellt, dass der Posteingang entscheidend für die fristgerechte Offertstellung ist. Obwohl der Postverwalter bestätigt, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin möglich ist, konnte sie keinen eindeutigen Beweis für die rechtzeitige Übergabe erbringen. Die Vorinstanz entschied daher, dass die verspätete Offerte nicht berücksichtigt wird, da der festgelegte Termin nicht eingehalten wurde.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 832 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.03.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, namentlich mittels Zeugen. |
Schlagwörter: | Sendung; Poststempel; Postaufgabe; Beweis; Zeitaufdruck; Zeitpunkt; Offertstellung; Briefkasten; Offerte; Ausschreibung; Postkasten; Postanfall; Einwurf; Übergabe; Postschalter; Aufgabe; Absender; Zeugen; Eingabe; Darstellung; Recht; Kantonsblatt; Offerteingabe; Montag; A-Post; Behörde; Kriterium |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 109 Ia 184; 109 Ib 344; |
Kommentar: | - |
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