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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 832
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 832 vom 28.03.1995 (LU)
Datum:28.03.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, namentlich mittels Zeugen.

Schlagwörter: Beschwerdeführerin; Sendung; Poststempel; Postaufgabe; Beweis; Rechtzeitig; Zeitaufdruck; Zeitpunkt; Offerte; Offertstellung; Briefkasten; Rechtzeitige; Worfen; Darstellung; Postanfall; Aufgabe; Eingabe; Zeugen; Postschalter; Postkasten; Einwurf; Absender; Übergabe; Möglich; Ausschreibung; Erfolgte; Festgelegt; Recht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 Ia 184; 109 Ib 344;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. In der Ausschreibung im Kantonsblatt war als letztmöglicher Zeitpunkt der Offerteingabe Montag, 12. Dezember 1994, 11.00 Uhr (Poststempel, A-Post) festgelegt worden. Die zur Offertstellung einladende Behörde hat damit die Postaufgabe als entscheidendes Kriterium für die fristgerechte Offertstellung bestimmt. Ob die Sendung vor der Offertöffnung beim Adressaten eintraf, ist daher nicht entscheidend.

2. Das Zustellcouvert der Beschwerdeführerin trägt den Poststempel vom 12. Dezember 1994, 15.00 Uhr. Wird lediglich auf den Poststempel abgestellt, so erfolgte die Postaufgabe nach dem in der Ausschreibung angegebenen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass sie die Sendung am 12. Dezember 1994 ungefähr um 11.00 Uhr in den Postkasten in B eingeworfen habe. Sie hält dazu fest, dass der Postanfall bei der Poststelle in B zu diesem Zeitpunkt gross gewesen sei und ein Zeitaufdruck 11.00 Uhr ohnehin nicht verwendet werde; vielmehr erhielten alle Posteingänge bis 11.30 Uhr den Zeitaufdruck 12.00 Uhr. Ihre Postsendung sei vermutungsweise nicht rechtzeitig verarbeitet worden und habe daher den nächsten Zeitaufdruck 15.00 Uhr erhalten. In seinem Schreiben vom 13. März 1995 zuhanden der Beschwerdeführerin hält es auch der Posthalter von B für sehr gut möglich, dass die Kastenleerung wegen des grossen Postanfalles in jener vorweihnachtlichen Zeit vor 11 Uhr erfolgte und der Stempel danach auf 15 Uhr umgestellt wurde; dadurch könnte die Sendung der Beschwerdeführerin den späteren Zeitaufdruck erhalten haben. Es ist somit durchaus möglich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1994 um 11 Uhr in den Briefkasten von B geworfen wurde, wie sie dies geltend macht.

3. Der Einwurf eines Briefes in den PTT-Briefkasten stellt ebenso wie die Übergabe am Postschalter eine Aufgabe bei der Post dar (Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz). Es ist somit im vorliegenden Fall grundsätzlich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, ihre Sendung am Postschalter abzugeben oder sie gar einschreiben zu lassen; faktisch wird dadurch aber der Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe erschwert.

Beim Einwurf in den Briefkasten (wie auch bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter) trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird; einen (direkten) Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, insbesondere durch den klaren und unzweifelhaften Beweis mittels eines unabhängigen Zeugen (vgl. BGE 109 Ib 344f.). Wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 184f.).

Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Sendung ungefähr um 11 Uhr ("ca. um 11.00 Uhr") in den Postkasten in B gelegt habe. Der Postverwalter bestätigt durch seine Ausführungen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin möglich ist. Zeugen, welche bestätigen würden, dass die Sendung effektiv vor oder spätestens um 11.00 Uhr der Post übergeben wurde, ruft die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Bei dieser Sachlage ist der Beweis für die rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin vermag lediglich darzutun, dass ihre Sendung entgegen des aufgedruckten Poststempels von 15 Uhr möglicherweise bereits um 11 Uhr der Post übergeben wurde. Einen Beweis stellt diese Darstellung aber nicht dar. Der in der Aufforderung zur Offertstellung festgelegte Termin für die Eingabe der Offerte gilt somit als nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz die verspätet eingetroffene Offerte zu Recht nicht berücksichtigte.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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