Zusammenfassung des Urteils OG 1995 13: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen behandelt ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Urkundspersonen müssen Verschwiegenheit wahren, Verletzungen ziehen disziplinarische und strafrechtliche Folgen nach sich. Bei Uneinigkeit über die Preisgabe entscheidet die Aufsichtsbehörde anhand einer Abwägung der Interessen. In Honorarstreitigkeiten geht es meist um öffentliche und Privatinteressen Dritter. Die Geheimhaltungspflicht umfasst Informationen von Verfahrensbeteiligten und Dritten. Die Urkundsperson darf bestimmte Informationen aufgrund ihres Berufs oder ihrer amtlichen Stellung nicht preisgeben.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 13 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 12.01.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 19 BeurkG. Pflicht der Urkundsperson zur Verschwiegenheit. |
Schlagwörter: | Urkundsperson; Berufs; Interessen; Geheimhaltungspflicht; Verfahrensbeteiligten; Berufsgeheimnis; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; BeurkG; Berufsgeheimnisses; Preisgabe; Brückner; Beurkundungsverfahrens; Tatsache; Geheimnisgeschützt; Gesuch; Entbindung; Wahrnehmungen; Verschwiegenheit; Verletzungen; Antrag; Bestimmungen; Zeugnis; Editionspflicht; BeurkG; Stimmen; Geheimnisherren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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