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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2020.30 (AG.2021.72)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2020.30 (AG.2021.72) vom 20.01.2021 (BS)
Datum:20.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben (Beschwerde hängig beim Bundesgericht)
Schlagwörter: Ehemann; Berufung; Ehefrau; Zivilgericht; Unterhalt; Ehemanns; Rechtliche; Werden; Zivilgerichts; Unterhalts; Entscheid; Kosten; Eingabe; Einkommen; Familienrechtliche; Berufungsantwort; Gelten; Überschuss; Geltend; Grundbedarf; Familienrechtlichen; Ehegatte; Arbeit; Verfahren; Bedarf; Auszugehen; Berücksichtigen; Beilage; Zivilgerichtsakten; Trägt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 117 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 84 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 93 KG ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:127 III 289; 137 III 617; 138 III 97; 139 III 358; 140 III 444; 142 III 36; 142 III 413; 144 III 481;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2020.30


ENTSCHEID


vom 20. Januar 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]


gegen


C____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch D____, Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Juli 2020


betreffend Getrenntleben



Sachverhalt


A____ (Ehemann) und C____ (Ehefrau) heirateten [...] 2012 in [...]. Ihr gemeinsamer Sohn, E____, wurde [...] 2012 geboren.


Der Ehemann verliess die Schweiz am [ ] 2018 und kehrte in sein Heimatland Kanada zurück. Seit dann leben die Ehegatten getrennt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben, teilte die Obhut über E____ der Mutter zu und legte eine vorläufige Besuchsregelung fest.


Mit Entscheid vom 28.Juli 2020 regelte das Zivilgericht die Trennungsmodalitäten. Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von E____ mit Wirkung ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziff. 1). Die Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von rund CHF 6'800.- und eines der Ehefrau von CHF9'200.-, bei je einem 100% Pensum, sowie auf dem Umstand, dass die Ehefrau den gesamten Naturalunterhalt erbringt (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ wurde auf rund CHF 3'000.- festgelegt (Ziff. 3). Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt. Der Ehemann erhielt unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4).


Am 5. August 2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung des Entscheids. Gegen diesen ihm am 1.September 2020 zugestellten Entscheid erhob er mit Eingabe vom 10. September 2020 Berufung. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Seine Unterhaltspflicht sei ab März2019 auf CHF900.- und ab April 2020 auf CHF 700.- zu setzen (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'500.- und ab dem Jahr 2020 von CHF5'200.- basierten sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF9'800.-, bei je einem 100% Pensum. Zudem basierten die Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringe (Ziff. 2). Der Bedarf von E____ sei auf rund CHF2'300.- respektive auf CHF 2'000.- zu beziffern (Ziff. 3). Die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht zu verurteilen (Ziff. 5). Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 6).


Mit Berufungsantwort vom 28. September 2020 beantragt die Ehefrau die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts. Mit Eingaben vom 1. und 6. Oktober 2020 merkt der Ehemann einzelne Hinweise zur Berufung an. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nimmt die Ehefrau kurz dazu Stellung.


Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass das Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid teilweise zum Nachteil des Ehemannes abzuändern, den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes für den Sohn E____ für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'265.- und für die Zeit ab April2020 auf ca. CHF 1'985.- festzusetzen. Es würde vorgesehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehe, auf ca.CHF1'715.- reduziere. Nach telefonischer Erkundigung beim Verfahrensleiter am 21. Oktober 2020 nahm der Ehemann mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 dazu Stellung. Am 20. Januar 2021 reichte der Ehemann dem Gericht seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein.


Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (EA.2019.150038) im Zirkulationsverfahren.



Erwägungen

1. Formelles

1.1 Eintreten

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24.Januar 2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art.271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.308 Abs.1 lit.b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art.92 Abs.2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23.Januar 2019 E.1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.314 N13 und Art.316 N7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2 Verfahrensgrundsätze

1.2.1 Gemäss Art.296 Abs.1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE BEZ.2019.14 vom 13.Februar 2019 E.4, mit Nachweisen).

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art.317 Abs.1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144III349 E.4.2.1 S.351f.; vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.296 N 21). Die vom Rechtsvertreter der Ehefrau in der Berufungsantwort vertretene Ansicht, die vom Ehemann erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel seien unbeachtlich (Berufungsantwort S. 5 und 7 f.), ist damit falsch. Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9.Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E.3.2f.). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Der Offizialgrundsatz bezieht sich nicht auf die Sammlung des Prozessstoffs und ist deshalb für die Frage der Zulässigkeit von Noven nicht entscheidend (AGE ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E.2.2). Jedenfalls gilt die vorstehend erwähnte Praxis auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art.296 Abs.3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, a.a.O., Art.296 N38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.58 ZPO N69). Damit kann die Berufungsinstanz namentlich den von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das Kind auch dann erhöhen, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen mit dem Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich2013, N448).

1.2.2 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6.Mai 2019 E.1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 nicht an. Diese Ziffern sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

1.2.3 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4.Oktober 2016 E.3.1, 5A_555/2013 vom 29.Oktober 2013 E.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.3). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3).

2. Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens

Das Zivilgericht stellte fest, der Ehemann habe die Schweiz per 3. August 2018 verlassen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann macht geltend, er habe die Schweiz per 19. März 2018 verlassen (Berufung Ziff. 1). Gemäss der Ehefrau ist es richtig, dass der Ehemann bereits am 19. März 2018 nach Kanada gereist sei. Es sei ihr aber nicht klar gewesen, dass er nicht mehr zurückkommen werde. Erst im August 2018 habe er ihr eröffnet, dass er nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde (Berufungsantwort S. 2 und 6). Mit Teilentscheid vom 17. Juni 2020 bestätigte das Zivilgericht den Ehegatten das seit 19. März 2018 bestehende Getrenntleben. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten. Daher ist auch im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März 2018 aufgenommen worden ist.

3. Einkommen und Bedarf von E____

3.1 Kinderzulagen

Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Kinderzulagen erhält (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. c Familienzulagengesetz [FamZG, SR 836.2]). Diese betragen bis zum 31. Dezember 2019 mindestens CHF200.- und ab dem 1. Januar 2020 mindestens CHF 275.- (Art. 5 Abs. 1 FamZG; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, SG 820.100]). Dementsprechend berücksichtigte auch die Ehefrau bei ihren Bedarfsberechnungen Kinderzulagen von CHF 200.- bzw. CHF275.-. Die Kinderzulagen von CHF 200.- bis Dezember 2019 und CHF275.- ab Januar 2020 sind vom Bedarf von E____ in Abzug zu bringen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff.24, 26 und 29).

3.2 Bedarf von E____

3.2.1 Grundbetrag

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts ist bei der Berechnung des Bedarfs von E____ zunächst der Grundbetrag von CHF 400.- zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).

3.2.2 Wohnkostenanteil

Gemäss dem Mietvertrag vom 26. März 2019 beträgt der Bruttomietzins der von der Ehefrau und ihrem Partner gemieteten Wohnung, in der die Ehefrau mit ihren beiden Söhnen und ihrem Partner lebt, CHF 4'950.- (Beilage 5 zum Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Erwachsenen zwei Teile und für ein Kind ein Teil) auf die Bewohner aufzuteilen. Damit entfallen auf die Ehefrau ein Wohnkostenanteil von CHF 1'650.- und auf E____ ein solcher von CHF 825.-, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.1 und 3.2.3). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Mietzins ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Das Familieneinkommen der Ehegatten und ihres gemeinsamen Sohns beträgt rund CHF15'000.- (vgl. für die genauen Beträge unten E. 4.1 und 5.1). Damit wären Mietkosten von insgesamt CHF 5'000.- bzw. verteilt nach grossen und kleinen Köpfen von CHF2'000.- für jeden Elternteil und von CHF1'000.- für den Sohn vertretbar. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 26) ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Ehefrau einen Wohnkostenanteil von CHF 1'650.- und beim Sohn einen solchen von CHF 825.- berücksichtigt hat.

3.2.3 Krankenkassenprämien

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts sind bei der Berechnung des Bedarfs von E____ Krankenkassenprämien von CHF 142.- zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).

3.2.4 Krankheitskosten

Das Zivilgericht berücksichtigte bei der Berechnung des Bedarfs von E____ einen Selbstbehalt von CHF 50.- (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann setzt Gesundheitsauslagen in gleicher Höhe ein (Berufung Ziff. 24 und 28). E____ befand sich von September 2019 bis Februar 2020 bei F____, in ambulanter Psychotherapie (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr.18). Dafür wurden der Ehefrau insgesamt CHF 4'046.- in Rechnung gestellt (Beilage11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Für März 2020 stellte G____, der Ehefrau für die psychotherapeutische Behandlung von E____ CHF510.- in Rechnung. G____ ist wie F____ in [...] tätig (Beilage11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Psychotherapie bei G____ weitergeführt wird. Unter Berücksichtigung der Psychotherapie macht die Ehefrau selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 420.- pro Monat geltend (vgl. Beilage17 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70; Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 2 f.; Berufungsantwort S. 17). Dieser Betrag wurde vom Ehemann nicht substanziiert bestritten und erscheint glaubhaft. Ab September 2019 ist deshalb von selbst getragenen Krankheitskosten von CHF 420.- auszugehen. Bis August 2019 ist der vom Zivilgericht eingesetzte Betrag von CHF 50.- hingegen nicht zu beanstanden.

3.2.5 Drittbetreuungskosten

3.2.5.1 Das Zivilgericht berücksichtigte Drittbetreuungskosten von CHF 1'300.- (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Der Ehemann macht geltend, für das Jahr 2019 sei von Drittbetreuungskosten von CHF 1'015.- auszugehen (Berufung Ziff. 24 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Ehefrau für November 2018 bis Juli 2019 Drittbetreuungskosten von CHF1'285.- geltend (Gesuch vom 7. März 2019 Ziff. 8, Zivilgerichtsakten Nr. 12; vgl. Beilage 9 zum Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr. 13) und ab April 2020 Drittbetreuungskosten von CHF 1'380.- (vgl. Beilage17 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der Zahlungsbestätigung vom 23. Januar 2020 bezahlten die Ehegatten im Jahr 2019 für die Betreuung von E____ einen Elternbeitrag von CHF8'294.60 an die H____ (Berufungsantwortbeilage 3). Gemäss der Bestätigung der Gemeinde [...] wurden der Ehefrau für die ausserschulische Betreuung inklusive Verpflegung von E____ für das Jahr 2019 CHF 2'958.- in Rechnung gestellt. Mit Rechnung vom 6.Mai 2020 stellte die Gemeinde [...] der Ehefrau für die Betreuung von E____ im ersten Quartal 2020 CHF1'392.- in Rechnung (Beilage10 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Gemäss der glaubhaften Darstellung der Ehefrau ergab sich aufgrund des Umzugs im August 2019 ein Wechsel des Betreuungssettings. Bis August 2019 sei E____ in der H____ betreut worden und ab August 2019 werde er in der Tagesstruktur in [...] betreut (vgl. Berufungsantwort S. 16). Damit ist davon auszugehen, dass mit dem von der Gemeinde [...] für das Jahr 2019 in Rechnung gestellten Betrag nur die Betreuung in den fünf Monaten von August bis Dezember abgegolten worden ist. Folglich ist anzunehmen, dass die Betreuung in der Tagesstruktur in [...] während acht Monaten CHF 4'350.- (CHF 2'958.- + CHF 1'392.-) gekostet hat. Damit belaufen sich die durchschnittlichen monatlichen Kosten auf CHF 543.75. Die Kosten der Betreuung in der H____ können im vorliegenden summarischen Verfahren zur Vereinfachung der Berechnung ausser Acht gelassen werden, weil sie nur in den ersten fünf Monaten der Zeit, für die der Unterhalt geschuldet ist, angefallen sind. Gemäss den Lohnabrechnungen für August 2019 bis Februar 2020 betrug der Bruttolohn der Nanny insgesamt CHF 5'394.85 (Beilage10 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Zusätzlich sind die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und die ALV zu berücksichtigen, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 16 f.). Diese sind gleich hoch wie die Arbeitnehmerbeiträge und belaufen sich damit insgesamt auf CHF 337.60 ([CHF 99.55 - CHF 45.60] + CHF68.15 + CHF 37.10 + CHF 63.40 + CHF 42.50 + CHF 25.55 + CHF 46.95); Beilage10 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70). Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für die Nanny betragen damit CHF818.92 ([CHF 5'394.85 + CHF337.60]: 9). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der Tagesstruktur in [...] und der Nanny ist zusammenfassend grundsätzlich von Drittbetreuungskosten von CHF1'362.67 pro Monat (CHF 543.75 + CHF 818.92) auszugehen.

3.2.5.2 [...] 2020 gebar die Ehefrau den Sohn I____. Es ist davon auszugehen, dass der neue Partner der Ehefrau der leibliche Vater ist (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe während vier Monaten Mutterschaftsurlaub gehabt und sei in dieser Zeit zuhause gewesen (Berufung Ziff.27). Dies wird von ihr nicht bestritten. Für diese Zeit sind grundsätzlich keine Kosten für die Nanny zu berücksichtigen, weil die Ehefrau E____ selbst betreuen konnte. Da die Kosten der Nanny damit nur vorübergehend hätten eingespart werden können, ist diese Einsparungsmöglichkeit bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Weiter macht der Ehemann geltend, ab der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau werde die Nanny sowohl für E____ als auch für I____ da sein. Da die Kosten der Nanny somit für zwei Kinder anfielen und sich der Vater von I____ auch an den Betreuungskosten beteiligen werde, seien sie je zur Hälfte E____ und I____ anzurechnen. Insgesamt sei deshalb für das Jahr 2020 von durchschnittlichen Kosten der Nanny von CHF 500.- auszugehen (Berufung Ziff. 27 f.). Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau sind widersprüchlich und deshalb wenig glaubhaft. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete sie, die Nanny sei für I____ nicht zuständig. I____ werde von der Ehefrau betreut, die im Homeoffice arbeite. An den Betreuungskosten werde sich daher nichts ändern (Eingabe vom 25.Juni 2020 S. 1, Zivilgerichtsakten Nr.91). Die Behauptung, die Betreuung von I____ werde vollständig von der Ehefrau und nicht von der Nanny übernommen, ist nicht glaubhaft, weil konzentriertes Arbeiten im Homeoffice neben der Betreuung eines Babys kaum möglich ist. Dementsprechend behauptet die Ehefrau in der Berufung, sie habe neu für 24Stunden pro Woche eine Drittbetreuungsperson angestellt. Neun dieser Stunden seien für E____ eingesetzt (Berufungsantwort S. 17). Eine Nanny kann gleichzeitig ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind und ein Baby betreuen. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die Nanny in den für E____ eingesetzten neun Stunden nur diesen und nicht auch I____ betreut. Damit ist davon auszugehen, dass die Nanny während den für E____ zu berücksichtigenden knapp neun Stunden neu auch I____ betreut. Seit der Geburt von I____ [...] 2020 kann beim Bedarf von E____ deshalb nur noch die Hälfte dieser Kosten eingesetzt werden. Damit betragen die Drittbetreuungskosten ab April 2020 CHF 953.21 (CHF 543.75 + CHF 409.46).

4. Einkommen und Bedarf des Ehemanns

4.1 Einkommen des Ehemanns

4.1.1 Gemäss der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) erzielte der Ehemann ein Einkommen von insgesamt CAD 139'256.33. Davon wurden Steuern von CAD 42'821.06 und weitere Abzüge von CAD 387.25 abgezogen. Zusätzlich wurden dem Ehemann Spesen von CAD 16'460.98 ausgerichtet. Insgesamt wurden ihm deshalb netto CAD 112'509.- ausbezahlt. Der Ehemann macht geltend, die Spesen habe er als Entschädigung für effektive Auslagen erhalten (Berufung Ziff.4 f.). Dies ist glaubhaft. Gemäss dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 24.Mai 2020 (Berufungsbeilage 11) wird vom Ehemann erwartet, dass er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Auslagen tätigt, und werden diese gestützt auf Quittungen zurückerstattet. Die Spesen stellten nur Auslagenersatz und keinen Lohn dar. Zudem reicht der Ehemann detaillierte Spesenabrechnungen ein (Berufungsbeilage 12). Der Ehemann macht deshalb zu Recht geltend, dass zur Bestimmung seines Nettoeinkommens die Spesen vom Nettobetrag von CAD 112'509.- abgezogen werden müssen (Berufung Ziff. 6 f.). Dies entspricht auch der Ansicht des Zivilgerichts. Trotzdem hat es die Spesen bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns nicht abgezogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Nach Abzug der Spesen von CAD 16'460.98 vom Nettobetrag von CHF112'509.- beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns CAD 96'048.02 pro Jahr bzw. CAD 8'004.- pro Monat. Von welchem Nettoeinkommen die Ehegatten zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens ausgegangen sind, ist entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort S. 3 und 5-7) irrelevant. Zudem sind die diesbezüglichen Behauptungen der Ehefrau irreführend. Bei den mit Eingabe vom 2.Juli 2019 eingereichten Lohnabrechnungen stellte der Ehemann zwar auf den in der Rubrik Net Pay angegebenen Betrag ab. Anders als die späteren Lohnabrechnungen enthielten diese Lohnabrechnungen aber keine Spesen.

4.1.2 Strittig ist, von welchem Wechselkurs für die Umrechnung von CAD in CHF auszugehen ist. Der Ehemann wendet einen Wechselkurs CAD/CHF von 0.69 an (Berufung Ziff. 7; vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Dies entspricht in etwa dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Verhandlung des Zivilgerichts (18. Mai 2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]), des Entscheids des Zivilgerichts (28. Juli 2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]) und des Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren (1.Oktober 2020: 0.69 [vgl. fxtop.com/de/vergangene-rechner.php]). Die Ehefrau macht geltend, es sei auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und damit auf den Wechselkurs im März 2019 von 0.75 abzustellen (Berufungsantwort S. 7). Dies ist unrichtig, weil der im vorliegenden Verfahren zu berechnende Unterhaltsbeitrag ab März 2019 geschuldet ist und damit zum grössten Teil für die Zeit nach März 2019. Da der Wechselkurs erheblich schwankt, ist vielmehr wie bei erheblich schwankendem Einkommen (vgl. dazu AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1) auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (vgl. AGE AZ.2010.17 vom 15. Dezember 2010 E. 5.1). In den letzten drei Jahren vor dem Beginn des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren betrug der Wechselkurs CAD/CHF durchschnittlich 0.74 (vgl. fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php]). Für die vorliegende Unterhaltsberechnung ist deshalb von einem Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 auszugehen. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns gemäss der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 von CAD 8'004.- entspricht bei diesem Wechselkurs CHF 5'922.96.

4.1.3 Das Einkommen des Ehemanns besteht aus einem fixen Grundlohn und einem variablen vierteljährlichen Bonus (QPS). Dessen Höhe ist von der Gesamtleistung des Unternehmens abhängig, die von den Marktverhältnissen beeinflusst wird (vgl. Berufungsbeilage 8). Gemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2020 beträgt der Bonus für das erste Quartal 2020 (Januar bis März 2020) CAD12'298.- und wurde am 27.Mai 2020 ausbezahlt (Berufungsbeilage 8). Damit ist davon auszugehen, dass der Bonus jeweils erst im zweiten Monat nach der Berechnungsperiode ausbezahlt wird. Folglich ist anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August 2019 (Berufungsbeilage 9) die Boni für das vierte Quartal 2018 sowie das erste und zweite Quartal 2019 enthält, die Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) die Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019, die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 (Berufungsbeilage 7) den Bonus für das vierte Quartal 2019 und die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020 (Berufungsbeilage 10) die Boni für das vierte Quartal 2019 sowie das erste und zweite Quartal 2020. Damit beliefen sich die Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019 auf durchschnittlich CAD 18'717.25 (CAD 74'869.- : 4), der Bonus für das vierte Quartal 2019 auf CAD 19'178.-, die Boni für das erste und zweite Quartal 2020 auf durchschnittlich CAD 12'625.- ([CAD44'428.- - CAD 19'178.-] : 2) und der Bonus für das erste Quartal 2020 auf CAD 12'298.-. Somit sind die durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 33% tiefer als die durchschnittlichen Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019 und ist der Bonus für das erste Quartal 2020 36% tiefer als der Bonus für das vierte Quartal 2019 (so für die Boni für das vierte Quartal 2019 und das erste Quartal 2020 auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 15.Mai 2020 [Berufungsbeilage 8]). In der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (Berufungsbeilage 6) entsprachen die Boni 54% des Gesamteinkommens (CAD 74'869.- : CAD 139'256.33). Eine Reduktion der Boni um 33% entspricht damit einer Reduktion des Gesamteinkommens um 18 % (0.33 x 0.54). Somit beläuft sich das reduzierte Gesamteinkommen auf 82% des bisherigen Gesamteinkommens. Wenn auf die durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 abgestellt wird, ist für das erste und zweite Quartal 2020 folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF4'856.83 (0.82 x CHF5'922.96 [vgl. oben E. 4.1.1 f.]) auszugehen.

Der Ehemann will sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 und den Spesen durch Vier teilt (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist nicht möglich. Da davon auszugehen ist, dass der Bonus nur alle drei Monate und erst rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt wird, ist anzunehmen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis April 2020 nur einen Bonus und zwar denjenigen für das vierte Quartal 2019 enthält. Folglich fehlt in der Lohnabrechnung für Januar bis April ein Drittel eines Bonus. Eventualiter will der Ehemann sein monatliches Nettoeinkommen dadurch ermitteln, dass er die Differenz zwischen dem Nettobetrag gemäss der Lohnabrechnung für Januar bis August 2020 und den Spesen durch Acht teilt (vgl. Berufung Ziff. 12 und 16). Auch dies ist nicht möglich. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist davon auszugehen, dass die Lohnabrechnung für Januar bis August 2020 die Boni für das vierte Quartal 2019 sowie das erste und zweite Quartal 2020 enthält. Damit enthält sie die Boni für neun Monate, aber den fixen Grundlohn nur für acht Monate.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte der Ehemann unter Verweis auf den Offizialgrundsatz seinen Lohnausweis für das Jahr 2020 ein und machte er geltend, daraus gehe ein Nettolohn von CHF 5'035.- pro Monat hervor. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit gab das Appellationsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass das Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Entscheid teilweise zum Nachteil des Ehemanns abzuändern. Aufgrund dieser Verfügung war für die Parteien eindeutig erkennbar, dass sich die Berufungssache bereits in der Beratungsphase befand. Am 21.Oktober 2020 machte der Verfahrensleiter auf telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin des Ehemanns gewisse Angaben zu der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde liegenden Berechnungen. Da die Rechtsvertreterin des Ehemanns erklärte, sie brauche etwas Zeit, um die Sache mit ihrem Mandanten zu besprechen, erklärte der Verfahrensleiter, er werde seinen Antrag nicht vor dem 30. Oktober 2020 in Zirkulation setzen, um der Rechtsvertreterin Zeit zu lassen, die Frage eines allfälligen Rückzugs der Berufung mit ihrem Mandanten zu besprechen (vgl. Telefonnotiz vom 21.Oktober 2020). Aus diesem Vorgehen, mit welchem dem Ehemann bloss ermöglicht werden sollte, einen fundierten Entscheid über die Frage eines allfälligen Rückzugs seiner Berufung zwecks Vermeidung einer reformatio in peius zu fällen, kann nicht geschlossen werden, die Beratungsphase sei unterbrochen worden. Im Übrigen wurde die Eingabe vom 20. Januar 2021 erst nach dem vom Verfahrensleiter genannten Datum und nach dem Beginn der Zirkulation am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Da die Eingabe vom 20. Januar 2021 mit dem Lohnausweis für das Jahr 2020 nach Beginn der Beratungsphase eingereicht worden ist, handelt es sich bei den darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.2.1).

4.1.4

4.1.4.1 Gemäss der Darstellung des Ehemanns ist die Reduktion seiner Boni auf die durch das Coronavirus verursachte Krise und deren Auswirkungen auf die Marktbedingungen zurückzuführen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4; Berufung Ziff.10 f. und 14). Die Arbeitgeberin erklärte die Reduktion mit einer Verschlechterung der Marktbedingungen (vgl. Berufungsbeilage 8). Der Ehemann macht geltend, die durch das Coronavirus verursachte Krise und ihre Auswirkungen auf die Marktbedingungen würden sich nicht so schnell ändern (vgl. Berufung Ziff. 11 und 14). Allenfalls werde auch sein Bonus für das dritte Quartal 2020 rund 35% tiefer ausfallen als die früheren Boni (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2020 S. 1). Die Lohnreduktion sei als dauerhaft zu qualifizieren und bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 14).

Die Ehefrau macht geltend, dass Unterhalt ab März 2019 verlangt werde und der Ehemann bis März 2020 die vollen Bonuszahlungen erhalten habe. Der Umstand, dass der Bonus nun allenfalls einmal reduziert worden sei, stelle keine dauernde Veränderung der Situation dar, die eine sofortige Anpassung an die geänderten Einkommensverhältnisse erfordere. Es sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Ehemanns wieder auf dem Niveau einpendeln werde, auf dem es sich vor dem Lockdown wegen des Coronavirus befunden habe. Falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein werde, habe der Ehemann die Möglichkeit, eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen, wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt ist (Eingabe vom 25. Juni 2020 S.1, Zivilgerichtsakten Nr. 91; vgl. Berufungsantwort S. 9-11). In ihrer Berufungsantwort macht die Ehefrau zusätzlich geltend, es sei davon auszugehen, dass der Ehemann die geringeren Boni im ersten halben Jahr durch eine stärkere Aktivität im zweiten halben Jahr werde ausgleichen können (Berufungsantwort S.10). Dabei handelt es sich um eine unsubstanziierte und unbelegte Spekulation, auf die nicht abgestellt werden kann. Schliesslich macht die Ehefrau geltend, im vorliegenden Fall seien hauptsächlich die Unterhaltsbeiträge für März 2019 bis März 2020 zu beurteilen, weil die Ehegatten inzwischen zwei Jahre getrennt lebten, seit Monaten in Verhandlungen über die Scheidungsfolgen stünden und ein Scheidungsverfahren einleiten könnten (Berufungsantwort S. 9 und 20 f.). Dies ist unrichtig. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Ehegatten ein Scheidungsverfahren einleiten könnten. Angesichts dessen, dass sie sich über den Kindesunterhaltsbeitrag bereits im Eheschutzverfahren erbittert streiten und gemäss der Ehefrau seit Monaten in Verhandlungen über die Scheidungsnebenfolgen stehen sollen, ist aber eher nicht mit einer vollständigen Einigung zu rechnen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren einige Zeit dauern wird und die Eheschutzmassnahmen mindestens bis Ende März 2021 gelten (vgl. unten E.7.5.2). Damit ist anzunehmen, dass mindestens rund die Hälfte der mit dem vorliegenden Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf die Zeit nach März 2020 entfallen wird.

Das Zivilgericht erwog, die Einkommensreduktion im Zusammenhang mit dem tieferen Bonus für das erste und zweite Quartal 2020 sei noch nicht als dauerhaft anzusehen und deshalb bei der Festlegung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Ehemanns wieder auf dem Niveau von 2019 einpendeln werde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2).

4.1.4.2 Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, N 2.136; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 8; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 16). Besonders gute oder schlechte Jahre (sogenannte Ausreisser) können unter Umständen ausser Betracht bleiben und bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen kann dasjenige des letzten Jahres allein als massgebend betrachtet werden (vgl. BGer 5A_684/2011 vom 31.Mai 2012 E. 2.2; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6; Fankhauser, a.a.O., Art. 163 N 8; Six, a.a.O., N 2.141 [alle zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit]). Die tieferen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 stellen Ausreisser dar, weil sie auf durch die Covid-19-Pandemie als ausserordentliches Ereignis zurückzuführen sind. Von einem stetig sinkenden Einkommen kann keine Rede sein, weil davon auszugehen ist, dass die Boni nach der Überwindung der Covid-19-Pandemie wieder steigen werden. Grundsätzlich ist damit auf den Durchschnittswert der Boni für das vierte Quartal 2018 und das erste bis dritte Quartal 2019 und folglich mit dem Zivilgericht auf die Lohnabrechnung für das Jahr 2019 abzustellen. Bis Februar 2020 ist deshalb von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF5'922.96 auszugehen (vgl. oben E.4.1.1 f.). Aus den folgenden Gründen ist der tiefere Durchschnittswert der Boni für das erste und zweite Quartal 2020 ab dem 1.März 2020 entgegen der Ansicht der Ehefrau und des Zivilgerichts aber trotzdem zu berücksichtigen.

Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht gemäss Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an. Eine Abänderung ist insbesondere bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung bei Eheschutzmassnahmen geringer als bei Scheidungsfolgen (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art.179 N3; Six, a.a.O., N 4.05). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Six, a.a.O., N 4.05).

Wenn auf die durchschnittlichen Boni für das erste und zweite Quartal 2020 abgestellt wird, ist das Nettoeinkommen des Ehemanns CHF 1'066.13 pro Monat bzw. 18% tiefer als dasjenige gemäss der Lohnabrechnung für das Jahr 2019 (vgl. oben E.4.1.3). Diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist zweifellos erheblich. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Ehemanns ist die Reduktion seines Einkommens auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Marktbedingungen zurückzuführen. Nachdem in Kanada die Zahl der Neuinfektionen mit Covid-19 pro Tag Anfang Mai 2020 mit knapp 2'800 einen Höchststand erreicht hatte, fiel sie Anfang Juli 2020 auf rund 200. Bis Anfang Oktober 2020 stieg sie aber wieder auf fast 2'600 (https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Canada). Damit dauert die Covid-19-Pandemie in Kanada an und ist nicht absehbar, wann sie und ihre Auswirkungen auf die Marktbedingungen überwunden sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann zumindest auch in näherer Zukunft nur einen reduzierten Bonus erhalten wird, und ist völlig ungewiss, wie lange die Reduktion seines Einkommens anhalten wird. Damit ist die Reduktion des Einkommens des Ehemanns entgegen der Ansicht der Ehefrau und des Zivilgerichts als dauerhaft zu qualifizieren. Sie ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Da davon auszugehen ist, dass die Boni dem Ehemann jeweils rund zwei Monate nach der Berechnungsperiode ausbezahlt werden (vgl. oben E. 4.1.3), wirkt sich die durch die Reduktion der Boni ab dem ersten Quartal 2020 verursachte Einkommensreduktion erst ab Ende Februar 2020 aus. Das reduzierte Nettoeinkommen von CHF4'856.83 ist deshalb erst für die Zeit ab März 2020 relevant. Wenn sich das Einkommen des Ehemanns wieder erhöht, steht es der Ehefrau frei, ein Gesuch um Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu stellen.

4.2 Bedarf des Ehemanns

4.2.1 Grundbetrag

Die Ehefrau behauptet, die Lebenskosten in Kanada entsprächen 70% derjenigen in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 2). Der Ehemann behauptete, sie beliefen sich auf rund 80% (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S.4f.). Im Jahr 2011 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 217 und in Kanada 155 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich [179 Länder], 21. Dezember 2015 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.328723.html]). Damit entsprachen die Lebenskosten in Kanada 71% derjenigen in der Schweiz. Gemäss einer Studie der UBS betrug der Preisniveauindex ohne Miete 2018 in Zürich 116.8, in Genf 113.4, in Montreal 81.4 und in Toronto 81.0 (https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/explore/?category=Prices&indicator=General_Price%20Level_excl.%20 rent%20(New%20York%20%3D%20100)&split=false). Damit entsprachen die Lebenskosten in zwei grossen kanadischen Städten 69-70% derjenigen in zwei grossen Schweizer Städten. Die vorstehend erwähnten Daten zeigen, dass die Lebenskosten in Kanada entsprechend der Darstellung der Ehefrau rund 70% derjenigen in der Schweiz entsprechen und dass der Umstand, dass der Ehemann am Stadtrand von [...] lebt (Berufung Ziff. 45), daran nichts ändert. Folglich hat das Zivilgericht beim Ehemann zu Recht nur einen Grundbetrag von CHF 600.- entsprechend rund 70% des halben Grundbetrags für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern von CHF 1'700.- berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Der Einwand des Ehemanns, dieser Betrag sei ungenügend (vgl. Berufung Ziff. 45), ist unbegründet.

4.2.2 Wohnkostenanteil

Gemäss dem Mietvertrag vom 4. März 2020 beträgt der Mietzins für die vom Ehemann und seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten CAD 2'100.- (Beilage 6 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Beim massgeblichen Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 entspricht dies CHF1'554.-. Indem das Zivilgericht einen Mietanteil von CHF 725.- eingesetzt hat, hat es somit knapp die Hälfte des Mietzinses berücksichtigt. Der Ehemann wohnt zusammen mit seiner Partnerin, [...] (gemäss den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege) bzw. [...] (gemäss dem Mietvertrag vom 4. März 2020) zusammen. Gemäss den soweit ersichtlich nicht bestrittenen Angaben der Ehefrau werden die beiden Kinder der Partnerin des Ehemanns, [...] (geboren am [...]) und [...] (geboren am [...]), hälftig von der Mutter und hälftig vom Vater betreut und bezahlt der Vater für die Kinder Unterhaltsbeiträge (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 25. Juni 2020 S. 2, Zivilgerichtsakten Nr. 91). Dementsprechend erwähnt der Ehemann die beiden Kinder seiner Partnerin in seinen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege als im gleichen Haushalt lebende Kinder. Damit ist davon auszugehen, dass die vom Ehemann und seiner Partnerin gemieteten Räumlichkeiten vom Ehemann, von seiner Partnerin und von den beiden Kindern der Partnerin des Ehemanns bewohnt werden. Die Wohnkosten sind deshalb wie bei der Ehefrau nach grossen und kleinen Köpfen auf die Bewohner zu verteilen (vgl. dazu AGE ZB.2017.42 vom 18.September 2018 E. 5.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E.8.1, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 4.2.3), wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 12). Damit ist dem Ehemann nur ein Drittel der Wohnkosten anzurechnen. Sein Wohnkostenanteil beträgt somit CHF518.-.


Der Ehemann behauptet, er bezahle mehr als die Hälfte des Mietzinses, weil seine Partnerin nur ein minimales Einkommen erziele (Berufung Ziff. 45 und 48). Seine diesbezüglichen Angaben sind nicht ganz einheitlich (vgl. Beilagen 1.2 und 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71 einerseits und Beilage 1.1 andererseits). Durch die Ausdrucke aus dem Online Banking ist erstellt, dass der Ehemann im März und April die ganze Miete von CAD2'100.- überweisen hat (Beilagen 8.3 und 8.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Es ist deshalb glaubhaft, dass er jeweils die gesamte Miete überweist. Wie viel seine Partnerin ihm an die Miete bezahlt, hat er aber nicht glaubhaft gemacht. Aus den Ausdrucken aus dem Online Banking ist ersichtlich, dass seine Partnerin dem Rekurrenten am 3. April 2020 CAD480.- und am 22. April 2020 CAD300.- überwiesen hat (Beilage 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Er behauptet, die zusätzlichen CAD 180.- habe ihm seine Partnerin für andere Dinge geschuldet, bleibt dafür aber jeglichen Beweis schuldig (vgl. Beilage 7 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Aus den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für März und April 2020 ist ersichtlich, dass in den Monaten März und April 2020 Überweisungen der Partnerin an den Ehemann von CAD1'550.- und CAD 2'050.- sowie Überweisungen des Ehemanns an seine Partnerin von CAD 125.- und CAD 890.- erfolgten. Verrechnet entspricht dies Zahlungen der Partnerin an den Ehemann von CAD 1'425.- und CAD1'160.- bzw. durchschnittlich CAD1'292.50 pro Monat. Die Überweisung von CAD 550.- vom 1.April 2020 ist nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei offensichtlich um die Weiterleitung einer Gutschrift vom 1. April 2020 in gleicher Höhe handelt. Damit erscheint es gut möglich, dass die Partnerin dem Ehemann gut die Hälfte der Mietkosten bezahlt. Vor allem aber ist es für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags irrelevant, welchen Beitrag die Partnerin tatsächlich leistet. Selbst wenn der Ehemann tatsächlich mehr als ein Drittel des Mietzinses bezahlen würde, könnte der über ein Drittel hinausgehende Teil bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht berücksichtigt werden. Denn dabei handelte es sich um eine Unterstützung zugunsten der Partnerin und ihrer Kinder, zu welcher der Ehemann nicht verpflichtet ist, und die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind gemäss Art.276a Abs.1 ZGB geht sogar den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (vgl. zur Berücksichtigung des halben Ehegatten-Grundbetrags auch bei geringerer tatsächlicher Beteiligung des Partners BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; Six, a.a.O., N2.81 und 2.101).

4.2.3 Nebenkosten

Das Zivilgericht berücksichtigte Nebenkosten von CHF 220.- (angefochtener Entscheid E.3.2.2). In der dem Zivilgericht eingereichten Grundbedarfsberechnung behauptet der Ehemann Nebenkosten von CHF 266.- (Beilage 1.1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Glaubhaft gemacht sind aber nur durchschnittliche Nebenkosten von CHF225.30. Der Ehemann reichte Rechnungen für Strom, Gas und Wasser vom 28.November 2019 über CAD322.50 und vom 30. Dezember 2019 über CAD 608.91 ein (Beilage 11 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Die zweite Rechnung enthält aber auch den Betrag der ersten Rechnung, weil dieser noch nicht bezahlt wurde. Tatsächlich betragen die Nebenkosten damit für zwei Monate CAD 608.91 und damit für einen Monat durchschnittlich CAD304.46. Dies entspricht beim massgebenden Wechselkurs CAD/CHF von 0.74 CHF 225.30. Da der Ehemann mit seiner Partnerin und ihren zwei Kindern zusammenlebt, kann aber nur ein Drittel der glaubhaftgemachten Nebenkosten berücksichtigt werden, wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (Berufungsantwort S.12). Für die Nebenkosten sind damit CHF 75.10 einzusetzen.

4.2.4 Autoleasingkosten

Das Zivilgericht berücksichtigte Autoleasingkosten von CHF 375.- (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Wie es auf diesen Betrag gekommen ist, ist aber nicht nachvollziehbar. Der Ehemann machte selbst bloss Leasingkosten von CAD 350.- geltend (Beilage 1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Dies entspricht beim massgeblichen Wechselkurs von 0.74 CHF259.-. Der Ehemann blieb für diese Kosten jeglichen Beweis schuldig. Angesichts des moderaten Betrags ist es trotzdem vertretbar, diese Kosten als glaubhaft zu erachten. Selbstverständlich kann aber nur der Betrag von CHF 259.-, der dem vom Ehemann zunächst selbst behaupteten entspricht, berücksichtigt werden.

4.2.5 Kosten des Arbeitswegs

4.2.5.1 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, er sei für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen, weil er viele Besuche mache (Verhandlungsprotokoll vom 18.Mai 2020 S. 4). Dies wurde von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht bestritten. In der Berufung begründet der Ehemann die Notwendigkeit der Autos für den Arbeitsweg allerdings im Widerspruch zu seiner bisherigen Begründung damit, dass es für seinen Arbeitsweg keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe (Berufung Ziff. 18). Diese Begründung ist unrichtig. Eine Recherche auf Google Maps zeigt, dass es zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Ehemanns eine öffentliche Verkehrsverbindung gibt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort S. 13). Allerdings muss man zwei Mal umsteigen und benötigt für den Weg, der mit dem Auto in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden. Die absolute Dauer des Arbeitswegs von eineinhalb Stunden wäre ohne Weiteres zumutbar. Angesichts der sehr grossen Zeitersparnis bei Verwendung des Autos erscheint es aber fraglich, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich als zumutbar betrachtet werden kann. Zudem bleibt immer noch die Möglichkeit, dass der Ehemann für den Arbeitsweg deshalb auf das Auto angewiesen ist, weil er während der Arbeit mit seinem Privatauto Kundenbesuche machen muss. Die Frage der Kompetenzqualität des Autos braucht für die Unterhaltsberechnung nicht beantwortet zu werden, weil bei der Ehefrau die Autokosten berücksichtigt werden, obwohl ihr für ihren Arbeitsweg von [...] nach [...] die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre, und weil die Familie in günstigen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen sind die Autokosten bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns auch dann zu berücksichtigen, wenn er auf das Auto nicht angewiesen ist. Dementsprechend hat sich auch die Ehefrau nicht gegen die beidseitige Berücksichtigung der jeweiligen Autokosten gewehrt (vgl. Berufungsantwort S. 13). In der Berufungsantwort behauptet sie allerdings, dem Ehemann entstünden keine Auslagen für den Arbeitsweg, weil er seit März 2020 grösstenteils im Homeoffice arbeite (Berufungsantwort S.14). Diese unsubstanziierte und durch nichts belegte Behauptung ist nicht glaubhaft.


4.2.5.2 Das Zivilgericht berücksichtigte für den Arbeitsweg CHF 200.- (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Der Ehemann macht geltend, für den Arbeitsweg müssten CHF450.- eingesetzt werden (Berufung Ziff. 18 ff.). Er behauptet, sein Arbeitsweg betrage täglich zweimal 30 km und damit monatlich 1'200 km (Berufung Ziff. 20). Zudem reicht er einen Ausdruck aus, gemäss dem die Distanz zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort 30 km beträgt (Berufung Ziff. 19; Berufungsbeilage 14). Damit sind seine Angaben zu seiner Fahrleistung glaubhaft. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR642.118.1) beträgt der Abzug für die Benützung eines privaten Autos CHF0.70 pro km. Ein Autor plädiert dafür, diesen Ansatz auch bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums anzuwenden (Six, a.a.O., N 2.120). Zumindest im vorliegenden Fall sind CHF 0.70 pro km aber eindeutig zu hoch. Der Ehemann behauptet, er lege allein für den Arbeitsweg pro Jahr 14'400 km zurück (vgl. Berufung Ziff. 20). Bei einem Auto mit einem derzeitigen Wert von CHF30'000.- betragen die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation knapp CHF 0.50 pro km (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 324). Dementsprechend ist gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von CHF 0.50 pro km anzuwenden (Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 93 SchKG ad N28d). In der Schweiz wären damit CHF 0.50 pro km zu berücksichtigen. Der Ehemann gesteht aber selbst zu, dass die Kosten in Kanada etwas tiefer sind (Berufung Ziff. 20). Da die Lebenskosten in Kanada nur etwa 70% derjenigen in der Schweiz entsprechen (vgl. oben E. 4.2.1), sind im vorliegenden Fall nur CHF0.35 pro km zu berücksichtigen. Damit ist für den Arbeitsweg von Fahrkosten von CHF420.- pro Monat auszugehen (1'200 km x CHF 0.35/km). Höhere Kosten sind nicht glaubhaft. Da das Auto geleast ist, kommt die Berücksichtigung der Amortisation im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Die von der Ehefrau für die Berechnung der Autokosten angegebene Webseite (Berufungsantwort S.14) ist nicht auffindbar. Die Behauptung der Ehefrau, der Benzinpreis betrage in Kanada rund 67 Rappen pro Liter (Berufungsantwort S. 14), ist unbelegt und unrichtig. Am 28. September 2020 betrug der Benzinpreis pro Liter in Kanada CAD1.21 (de.globalpetrolprices.com/Canada/gasoline_prices/). Dies entspricht beim massgebenden Wechselkurs von 0.74 CHF 0.90.

4.2.6 Kosten der auswärtigen Verpflegung und Selbstbehalt

Gemäss den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Zivilgerichts sind für auswärtige Verpflegung CHF150.- und für den Selbstbehalt bzw. Arzt- und Zahnarztkosten CHF100.- zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 17; vgl. Berufungsantwort S. 12).

4.2.7 Kommunikationskosten

Gemäss dem angefochtenen Entscheid und dem Ehemann sind für Kommunikation bzw. Telefon und Internet CHF100.- zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E.3.2.2; Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau macht geltend, die Kommunikationskosten seien wegen des Konkubinats und der tieferen Lebenshaltungskosten auf CHF 70.- zu beschränken (Berufungsantwort S. 12). Das Konkubinat rechtfertigt keine Reduktion, weil beim Bedarf der Ehefrau ebenfalls CHF 100.- für Kommunikation berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 3.2.3), obwohl sie ebenfalls in einem Konkubinat lebt. Die Tatsache allein, dass die Lebenskosten in Kanada rund 30% tiefer sind als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1), gebietet aber eine Reduktion der Kommunikationskosten auf CHF 70.-.

4.2.8 Kosten der Ausübung des Besuchsrechts

4.2.8.1 Wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts beim Bedarf des Ehemanns grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Dies gilt aber nur insoweit, als entsprechende Kosten tatsächlich anfallen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann Besuchskosten von CHF 700.- pro Monat geltend. Die Ehefrau machte geltend, die Kosten seien deutlich tiefer (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 4 f.). Das Zivilgericht berücksichtigte grob geschätzte Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von CHF700.- pro Monat. In ihrer Berufungsantwort macht die Ehefrau geltend, derzeit seien keine Besuchskosten zu berücksichtigen, weil der Ehemann E____ im Jahr 2020 nicht besucht habe und auch nicht besuchen werde (Berufungsantwort S.12 f. und 15 f.).


4.2.8.2 Der Ehemann behauptet, er habe E____ im Jahr 2019 drei Mal in der Schweiz besucht (Verhandlungsprotokoll vom 18. Mai 2020 S. 3; Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau macht geltend, im Jahr 2019 hätten nur zwei Besuche stattgefunden (Berufungsantwort S. 12 und 15). Da der Ehemann nicht einmal die Zeitpunkte der behaupteten Besuche genannt und für die Besuche keinerlei Belege eingereicht hat, sind nur zwei Besuche im Jahr 2019 glaubhaft. Zu deren Kosten ist der Ehemann bis am 1. November 2020 aber jegliche konkreten Angaben und jegliche Belege schuldig geblieben, obwohl er die Kosten dieser vergangenen Besuche ohne Weiteres hätte substanziieren und belegen können. Mangels Glaubhaftmachung können deshalb für das Jahr 2019 bei der Berechnung seines Bedarfs keine Besuchskosten berücksichtigt werden.


Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 2. November 2020) reichte der Ehemann eine Aufstellung ein, gemäss der die Kosten für einen Besuch von einer Woche CHF 4'840.- betragen sollen. Da die Eingabe vom 30. Oktober 2020 und deren Beilage nach Beginn der Beratungsphase eingereicht wurden, handelt es sich bei den darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen um unzulässige Noven (vgl. oben E.1.2.1 und 4.1.3). Im Übrigen fehlen weiterhin jegliche Belege für die vom Ehemann behaupteten Kosten der Ausübung des Besuchsrechts. Zudem sind die geltend gemachten Kosten von CHF 1'050.- für Essen, CHF840.- für Unterhaltung und CHF500.- für Diverses offensichtlich überhöht, zumal insbesondere die Kosten der Verpflegung des Ehemanns insoweit nicht zu berücksichtigen sind, als sie auch zuhause angefallen wären.


4.2.8.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass im Jahr 2020 wegen der zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erlassenen Reisebeschränkungen jedenfalls bis zu den Herbstferien keine Besuche zwischen dem Ehemann und E____ stattgefunden haben (vgl. Eingaben des Ehemanns vom 6. Mai, 8. Juni und 2. Juli 2020; Eingabe der Ehefrau vom 8. Juni 2020). Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2020 sollte der Ehemann in den Herbstferien 2020 eine Woche mit E____ in der Schweiz verbringen und sollten sich die Ehegatten über den weitergehenden persönlichen Verkehr untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kinds einigen. Der Ehemann behauptet, für 2020 seien Besuche geplant für Herbst und Weihnachten (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe den Besuch im Herbst abgesagt und im Jahr 2020 würden keine Besuche stattfinden (Berufungsantwort S.13 und 15).


Im Zeitpunkt des Beginns des Beratungsstadiums im Berufungsverfahren Anfang Oktober 2020 (vgl. für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts oben E. 1.2.1 und 4.1.3) hätte der Ehemann zwar von Kanada in die Schweiz einreisen dürfen (vgl. Art. 3 Abs.2 und Art.4 Abs. 1 sowie Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 [SR 818.101.24]). Seit dem 25.März 2020 müsste er sich bei der Rückkehr aus der Schweiz nach Kanada aber 14 Tage in Quarantäne begeben (§2[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation]; §3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 2; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No.3; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 4; § 3[1][a] Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 5). Die im Zeitpunkt des Beginns des Beratungsstadiums aktuelle kanadische Verordnung betreffend die Quarantänepflicht gilt bis am 31. Oktober 2020 (§ 16 Minimizing the Risk of Exposure to COVID-19 in Canada Order [Mandatory Isolation], No. 5). Die Geltungsdauer der früheren Verordnungen betreffend die Quarantänepflicht war ebenfalls beschränkt. Die einschlägigen Verordnungen wurden aber bereits vier Mal durch eine neue Verordnung ersetzt, mit der die Quarantänepflicht aufrechterhalten wurde. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass auch die aktuelle Verordnung betreffend die Quarantänepflicht durch eine neue ersetzt werden wird und die Quarantänepflicht vorerst weiterbestehen wird, solange die Covid-19-Pandemie andauert. Wann die Pandemie überwunden sein wird, ist nicht absehbar. Solange die Quarantänepflicht besteht, ist nicht davon auszugehen, dass der berufstätige Ehemann gewillt ist, E____ in der Schweiz zu besuchen. Damit ist derzeit nicht absehbar, wann das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden wird. Zurzeit können deshalb die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.


Es liegt aber im Interesse des Kinds, dass die Besuche wieder aufgenommen werden können, sobald für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine Quarantänepflicht mehr bestehen. Ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, sind die Besuchskosten deshalb im Bedarf des Ehemanns zu berücksichtigen. Damit wird dem Ehemann ermöglicht, im Hinblick auf den in diesem Fall zu planenden Besuch von E____ in der Schweiz Geld zur Seite zu legen. Es liegt im Interesse von E____, dass trotz der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Kinds und dem Wohnort des Ehemanns regelmässige Besuche stattfinden können. Bei jedem Besuch fallen erhebliche Flugkosten an. Wenn der Ehemann E____ in der Schweiz besucht, hat er zusätzlich Hotelkosten zu tragen. Unter diesen Umständen erscheint die Schätzung des Zivilgerichts vertretbar. Die Ehefrau hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, die Besuchskosten seinen deutlich tiefer als CHF 700.-, legt in ihrer Berufungsantwort aber nicht dar, weshalb die Schätzung des Zivilgerichts unrichtig sein sollte. Damit ist mit dem Zivilgericht von geschätzten Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von CHF 700.- pro Monat auszugehen.


In seiner unbeachtlichen Eingabe vom 30. Oktober 2020 macht der Ehemann sinngemäss geltend, die Terminierung der Berücksichtigung der Besuchskosten auf den Zeitpunkt, in dem keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, sei problematisch, weil die einschlägigen Bestimmungen teilweise wöchentlich oder monatlich änderten. Dieser Einwand ist auch in der Sache unbegründet. Die im vorliegenden Fall entscheidende Quarantänepflicht nach der Einreise nach Kanada besteht seit mehr als einem halben Jahr unverändert.

4.2.9 Abzahlung von Schulden

4.2.9.1 Die Berücksichtigung von Abzahlungen einer Schuld gegenüber Dritten im familienrechtlichen Grundbedarf setzt voraus, dass die Schuld zum Zweck des Unterhalts beider Ehegatten begründet und für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt worden ist und dass die Abzahlungen regelmässig erfolgen (vgl. BGer 5A_923/2012 vom 15.März 2013 E. 3.1; Six, a.a.O., N 2.73; vgl. ferner BGE 127 III 289 E. 2a.bb S. 292).


4.2.9.2 In seiner eigenen Aufstellung vom 8. Mai 2020 behauptet der Ehemann, die folgenden monatlichen Kreditrückzahlungen: Visa CAD 250.- = CHF 173.-, MasterCard CHF157.-, MasterCard Gold CAD 175.- = CHF 120.- und Bankkredit CAD500.- = CHF 345.- (vgl. Beilage 1.2 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Im Widerspruch dazu wird in einer anderen Aufstellung behauptet, die effektiven monatlichen Kreditrückzahlungen betreffend die Visa Kreditkarte beliefen sich auf CHF 1'500.- (Beilage 9 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71).

4.2.9.3 Aufgrund des vom Ehemann eingereichten Kontoauszugs vom 28. Februar 2020 und der E-Mail vom 24. Juli 2020 (Berufungsbeilage 13) ist es zwar glaubhaft, dass er aus der Verwendung einer von der J____ herausgegebenen Visa Kreditkarte per Ende Februar 2020 CHF15'606.20 geschuldet hat und er im Juli 2020 zur Tilgung der noch offenen Schuld aufgefordert worden ist. Dass er Rückzahlungen betreffend diese Visa Kreditkarte leistet, ist aber nicht glaubhaft. Aus den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 ist ersichtlich, dass er Zahlungen betreffend eine Visa Kreditkarte geleistet hat (Beilage 8 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Diese Zahlungen betreffen aber nicht die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte, sondern eine von der K____ herausgegebene Visa Kreditkarte. Folglich zahlt der Ehemann damit keine Schulden zurück, die angeblich aus der Verwendung der von der J____ herausgegebenen Visa Kreditkarte während des Zusammenlebens entstanden sind (vgl. dazu Berufung Ziff. 21). Zudem ergibt sich aus den Monatsabrechnungen betreffend die von der K____ herausgegebenen Visa Kreditkarte für die Zeit vom 14. Oktober bis zum 13.Dezember 2019 und vom 14.Januar 2020 bis zum 13. April 2020, dass der Ehemann mit dieser Kreditkarte in erheblichem Umfang Einkäufe getätigt hat (Beilage 9.1 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Ein erheblicher Teil der Zahlungen an die K____ für die Visa Kreditkarte betrifft damit ohnehin laufende Ausgaben des Ehemanns.

Der Ehemann behauptet, die von der J____ herausgegebene Visa Kreditkarte sei von beiden Ehegatten beantragt, auf beide ausgestellt und von beiden während des Zusammenlebens verwendet worden (vgl. Berufung Ziff. 21). Die Ehefrau bestreitet dies und macht geltend, es handle sich um eine Kreditkarte auf den Namen des Ehemanns, auf die sie keinen Zugriff gehabt habe (vgl. Berufungsantwort S.14). Aus dem vom Ehemann eingereichten Dokument (Berufungsbeilage 13) ergibt sich nur, dass die Ehegatten bei der J____ eine gemeinsame Bankbeziehung gehabt haben. Dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten ausgestellt oder von beiden benutzt worden wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Umstand, dass auf dem Kontoauszug, aus dem sich die Kreditkartenschuld ergibt (Berufungsbeilage 13), nur der Name des Ehemanns erwähnt wird, spricht vielmehr dafür, dass die Kreditkarte nur auf den Ehemann ausgestellt worden ist. Jedenfalls hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass die Kreditkarte auf beide Ehegatten ausgestellt und von beiden verwendet worden ist. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass es sich bei der Schuld aus der Verwendung dieser Kreditkarte um eine eheliche handelt.

4.2.9.4 Aus einer Abrechnung betreffend die MasterCard ist ersichtlich, dass der Ehemann per 20. Mai 2020 mindestens CAD 157.- bezahlen muss (Beilage 9.3 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Dass es sich dabei um eine Kreditrückzahlung handelt, kann der Abrechnung nicht entnommen werden. Es ist vielmehr gut möglich, dass der Ehemann in der betreffenden Abrechnungsperiode mit der Kreditkarte Einkäufe für CAD 157.- oder mehr getätigt hat und die Zahlungspflicht damit nur laufende Ausgaben betrifft. Zudem hat der Ehemann weder die tatsächliche Bezahlung dieses Betrags noch regelmässige Zahlungen eines entsprechenden Betrags belegt. In den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 finden sich nur die folgenden Zahlungen betreffend die MasterCard: 16. März 2020 CAD 160.-, 17. April 2020 CAD 200.- (Beilage 8 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede sein. Zudem besteht kein Hinweis darauf, dass der Ehemann mit diesen Überweisungen nicht bloss Einkäufe mit der Kreditkarte in den betreffenden Abrechnungsperioden bezahlt hat. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Ehemann Kreditrückzahlungen betreffend die MasterCard leistet.

4.2.9.5 Aus einer Abrechnung der [...] ist ersichtlich, dass der Ehemann am 14./15. April 2020 eine Zahlung von CAD 175.- betreffend die MasterCard Gold geleistet hat und dass er in der Zeit vom 20. März bis 16. April 2020 mit dieser Kreditkarte Einkäufe für CAD 78.41 getätigt hat (Beilage 9.4 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Zumindest teilweise bezahlte der Ehemann mit der Zahlung von CAD 175.- folglich nur laufende Ausgaben. In den Ausdrucken betreffend das Konto des Ehemanns bei der [...] für Januar bis April 2020 findet sich betreffend die MasterCard Gold nur die erwähnte Zahlung von CAD 175.- vom 14. April 2020 (Akten des Zivilgerichts Beilage 8). Von regelmässigen Zahlungen kann damit keine Rede sein. Damit sind auch regelmässige Kreditrückzahlungen des Ehemanns betreffend die MasterCard Gold nicht glaubhaft.

4.2.9.6 Der vom Ehemann eingereichte Ausdruck aus dem Online Banking spricht zwar dafür, dass er von Dezember 2018 bis April 2020 monatlich CAD 500.- und damit insgesamt CAD8'500.- für den Bankkredit bei der [...] bezahlt hat und dass die Kreditsumme um CAD6'211.12 von CAD 19'801.84 im Dezember 2018 auf CAD 13'590.72 reduziert worden ist (Beilage 9.2 zur Eingabe vom 18. Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr.71). Damit ist es glaubhaft, dass der Ehemann für den Bankkredit regelmässig Rückzahlungen von CAD 500.- entsprechend CHF370.- leistet. Auch wenn er dafür keine Beweise eingereicht hat, kann es zudem als glaubhaft erachtet werden, dass er zu diesen Rückzahlungen verpflichtet ist.


Der Ehemann behauptet, bei seiner Rückkehr nach Kanada sei alles, was während der Ehe angeschafft worden sei, bei der Ehefrau verblieben und nach seiner Rückkehr habe er bis September 2018 keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Zudem habe er der Ehefrau im Jahr 2018 nach seinem Wegzug nach Kanada insgesamt CHF21'393.- überwiesen. Zur Deckung seines Lebensbedarfs und für die Überweisungen an die Ehefrau habe er den Bankkredit bei der [...] aufnehmen müssen (Berufung Ziff. 21 f.). Die Ehefrau wendet dagegen ein, der Ehemann habe seine Arbeitgeberin, [...], um eine Versetzung nach Kanada gebeten und von April 2018 bis zu seinem Stellenwechsel im September 2018 für seine bisherige Arbeitgeberin in Kanada gearbeitet. Der Flug und die Umzugspauschale von CHF 5'000.- seien von [...] bezahlt worden. [...] sei bereit, dem Gericht auf Anfrage eine Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 11. Mai 2015 bis 20.September 2018 zur Verfügung zu stellen. Im September 2018 habe seine Anstellung bei [...] in Kanada gekündigt und bei [...] zu arbeiten begonnen (Berufungsantwort S. 6 und 15). Es ist unbestritten, dass der Ehemann am 19.März 2018 die Schweiz verlassen hat, und es ist belegt, dass er seit dem 25. September 2018 bei [...] angestellt ist (Berufungsbeilage 8). Der Ehemann hat aber überhaupt kein Beweismittel dafür genannt, dass er in der Zwischenzeit keine Arbeit und kein Einkommen gehabt hat. Zudem erscheint die Darstellung der Ehefrau deutlich realistischer als diejenige des Ehemanns. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Ehemann kein Einkommen und kein Vermögen gehabt hat. Folglich ist es auch nicht glaubhaft, dass er für seinen Lebensunterhalt und für Überweisungen an die Ehefrau einen Bankkredit aufnehmen musste. Zudem hat der Ehemann weder substanziiert noch belegt, dass die behaupteten Überweisungen an die Ehefrau aus dem Bankkredit stammen.


4.2.9.7 Aus den vorstehenden Gründen sind die vom Ehemann behaupteten Schuldenrückzahlungen bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

5. Einkommen und Bedarf der Ehefrau

5.1 Einkommen der Ehefrau

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist bei der Ehefrau per 2020 von einem Einkommen inklusive 13. Monatslohn und nach Abzug der Quellensteuer von CHF9'200.- auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Dies entspricht abgerundet dem Einkommen im Januar 2020 zuzüglich 13. Monatslohn.


Gemäss dem Lohnausweis 2018 (Beilage 3 zum Gesuch vom 7. März 2019, Zivilgerichtsakten Nr.12) und dem Lohnausweis 2019 (Beilage15 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) betrug das Nettoeinkommen der Ehefrau nach Abzug der Quellensteuer im Jahr 2018 CHF 83'948.- entsprechend CHF6'995.67 pro Monat und im Jahr 2019 CHF 120'202.- entsprechend CHF10'016.83 pro Monat. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar und März 2020 (Beilage16 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) betrug das Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer CHF 8'506.65 und CHF 8'636.80.

Gemäss den durch die Lohnabrechnungen belegten Angaben der Ehefrau arbeitet sie im Stundenlohn (Berufungsantwort S. 11). In ihrer Berufungsantwort behauptet sie, sie arbeite zwischen 150 und 160 Stunden pro Monat. Daraus resultiere ein durchschnittliches Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer von CHF8'000.- bis CHF8'600.-. Im Jahr 2019 sei ihr Einkommen höher ausgefallen, weil sie ein grosses Projekt habe beenden können (Berufungsantwort S.11). Aus den vorstehenden Angaben ergibt sich, dass das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2018 weder den Verhältnissen im Jahr 2019 noch den aktuellen Verhältnissen entspricht und dass die Ehefrau selbst nicht davon ausgeht, dass ihr Einkommen wieder auf das Niveau von 2018 fallen wird. Folglich ist der Lohnausweis 2018 bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Der Ehemann macht geltend, das Nettoeinkommen der Ehefrau dürfte dauerhaft CHF9'800.- betragen (Berufung Ziff. 17). Die Ehefrau scheint in ihrer Berufungsantwort geltend machen zu wollen, beim Jahr 2019 handle es sich um einen Ausreisser, der bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Behauptung wäre aber nicht glaubhaft. In den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bedarfsberechnungen (Beilage17 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) gab die Ehefrau die folgenden Nettoeinkommen und 13. Monatslöhne an: bis Juli 2019 CHF9'246.- und CHF771.-, ab April 2020 CHF 7'404.- und CHF 617.-, ab August 2020 CHF9'246.- und CHF 771.-. Da in den Bedarfsberechnungen kein Betrag für laufende Steuern eingesetzt ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um den Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer handelt. Somit setzte die Ehefrau in ihren eigenen Bedarfsberechnungen ihren durchschnittlichen Monatslohn gemäss dem Lohnausweis 2019 ein. Zudem hat die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, im Jahr 2019 habe sie ein besonders hohes Einkommen erzielt, das sie normalerweise nicht erreiche. Die von der Ehefrau mit ihren Bedarfsberechnungen für die Zeit von April bis Juli 2020 behauptete Lohnreduktion wäre wohl auf den Mutterschaftsurlaub zurückzuführen. Sie ist zudem nicht belegt und höchstens vorübergehender Natur. Daher kann sie bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Lohns nicht berücksichtigt werden. Die im Januar und März 2020 erzielten Einkünfte der Ehefrau sind hingegen bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens zu berücksichtigen, weil ihr Einkommen Schwankungen unterworfen ist und kein Hinweis darauf besteht, dass es sich bei den Einkünften im Januar und März 2020 um Ausreisser handelt. Weitere Einkommen für das Jahr 2020 können nicht berücksichtigt werden, weil die Ehefrau mit ihrer Berufungsantwort keine aktuellen Lohnabrechnungen eingereicht hat. In ihrer Berufungsantwort behauptet die Ehefrau, sie erhalte gemäss Arbeitsvertrag keinen 13. Monatslohn (Berufungsantwort S.11). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Der Umstand, dass die Ehefrau im Stundenlohn angestellt ist, schliesst nicht aus, dass sie Ende Jahr eine Zusatzvergütung in Höhe eines Zwölftels ihres Jahreseinkommens erhält. Dementsprechend setzte die Ehefrau in ihren im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bedarfsberechnungen selbst jeweils einen 13.Monatslohn in Höhe eines Zwölftels ihres Nettoeinkommens ein. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau Ende Jahr auf ihrem Nettoeinkommen für Januar und März 2020 von CHF8'506.65 und CHF 8'636.80 Zusatzvergütungen von CHF 708.89 und CHF719.73 erhält. Unter Berücksichtigung des Lohnausweises 2019 und der Lohnabrechnungen für Januar und März 2020 beträgt ihr durchschnittliche Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn nach Abzug der Quellensteuer somit CHF9'912.43 ([CHF120'202.- + CHF 8'506.65 + CHF 708.89 + CHF 8'636.80 + CHF 719.73] : 14).

5.2 Bedarf der Ehefrau

Der Bedarf der Ehefrau beträgt gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 4'100.- [richtig CHF4'101.-] und umfasst einen Grundbetrag von CHF 850.-, einen Wohnkostenanteil von CHF1'650.-, Krankenkassenprämien von CHF 306.-, Autoleasingkosten von CHF685.-, Kosten des Arbeitswegs von CHF200.-, Kosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 210.-, CHF100.- für den Selbstbehalt und Kommunikationskosten von CHF 100.- (angefochtener Entscheid E.3.2.3). Der Mietanteil der Ehefrau wurde vom Zivilgericht korrekt berechnet (vgl. oben E. 3.2.2). Das Autoleasing beträgt aufgerundet nachweislich CHF 685.- (Beilage14 zur Eingabe vom 18.Mai 2020, Zivilgerichtsakten Nr. 70) und nicht CHF681.-, wie vom Ehemann angegeben (Berufung Ziff.31). Die Ehefrau anerkannte im erstinstanzlichen Verfahren für 30 Minuten Arbeitsweg des Ehemanns CHF 200.- pro Monat und machte geltend, für ihren Arbeitsweg zwischen [...] und [...] seien CHF800.- zu berücksichtigen, weil er zwei Stunden dauere. In der Berufungsantwort macht sie geltend, soweit beim Ehemann Autokosten berücksichtigt werden, müssten solche bei ihr in proportional höherem Ausmass Berücksichtigung finden (Berufungsantwort S.13 und 18). Die Autokosten werden nicht durch die Fahrzeit, sondern durch die Distanz bestimmt. Die Ansicht der Ehefrau, bei ihr müssten vier Mal höhere Autokosten berücksichtigt werden, weil ihr Arbeitsweg vier Mal länger dauere als derjenige des Ehemanns, ist damit haltlos. Dass ihr aufgrund ihres Arbeitswegs tatsächlich Autokosten von mehr als CHF 200.- pro Monat entstehen, hat die Ehefrau nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, wie oft sie den Arbeitsweg pro Monat zurücklegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie arbeite im Homeoffice (Eingabe vom 25.Juni 2020 S.1). Damit können bei der Ehefrau keine höheren Autokosten als die vom Zivilgericht eingesetzten CHF 200.- berücksichtigt werden. Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts betreffend die Bedarfsposten der Ehefrau sind unbestritten.

6. Kindesunterhalt

6.1 Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung

6.1.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art.285 Abs.1 ZGB). Nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet) wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E.2.3, ZB.2017.13 vom 5.Mai 2017 E.3.1.2). Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E.3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3; Bähler, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S.271, 277 und 322). Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch sinnvollen Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung) ergeben (Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12 und 32; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, Art. 276 ZGB N24).


6.1.2 Der Ehemann scheint geltend machen zu wollen, bei der Berechnung des Bedarfs von E____ seien Positionen berücksichtigt worden, die nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören (vgl. Berufung Ziff.30). Betreffend die für Hobbies eingesetzten CHF 210.- (angefochtener Entscheid E. 3.2.1) ist diese Rüge begründet. Bei der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung sind die Auslagen für Hobbies im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und sind die Hobbies aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren (vgl. AGE ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 8.7, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six, a.a.O., N 2.72). Die CHF 210.- für Hobbies, die sich in den Bedarfsberechnungen des Zivilgerichts und des Ehemanns finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.1; Berufung Ziff. 24 und 26), sind aus den vorstehenden Gründen bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Die übrigen vom Zivilgericht berücksichtigten Positionen des Bedarfs von E____ gehören hingegen zum familienrechtlichen Grundbedarf.


6.1.3 Der Ehemann macht geltend, eine Überschussbeteiligung von E____ von mehr als CHF200.- wäre dem konkreten Bedarf und dem effektiv gelebten Lebensstandard nicht angemessen (Berufung Ziff. 30). Dass der Überschussanteil für E____ von CHF1'392.-, der sich im vorliegenden Fall bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen für die erste Berechnungsphase ergibt (vgl. unten E. 6.3.2), dazu führen würde, dass E____ Vermögen bilden könnte, dass pädagogisch nicht sinnvolle Bedürfnisse abgedeckt würden oder dass E____ eine höhere Lebenshaltung pflegen könnte als die von den Ehegatten gepflegte, wird vom Ehemann aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. In der ersten Phase beträgt der Überschuss der Familie CHF 6'962.- (vgl. unten E. 6.3.2). Damit lebt die Familie in günstigen Verhältnissen. Der Grundbetrag von CHF 400.- reicht bei weitem nicht, um die darin berücksichtigten Bedarfspositionen auf einem Niveau zu finanzieren, das günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Allein für die Ernährung eines Kinds von fünf bis zwölf Jahren werden in städtischen Verhältnissen durchschnittlich rund CHF 315.- ausgegeben (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2020 und die zugehörigen Erläuterungen [https://www.zh.ch/ de/familie/sorgerecht-unterhalt/vaterschaftsunterhaltsregelung.html]). Im vorliegenden Fall werden im familienrechtlichen Grundbetrag von E____ keine Mobilitäts- und Kommunikationskosten berücksichtigt. Zudem sind Kosten für Hobbies von CHF210.- aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren. Schliesslich müssen aus dem Überschuss auch alle Ferien sowie Anschaffungen wie ein Fahrrad, Sportgeräte und entsprechende Schutzausrüstung finanziert werden. Damit besteht entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 30) kein Anlass, die Überschussbeteiligung von E____ auf weniger als ein Fünftel des Überschusses der Familie zu beschränken.

6.2 Aufteilung des Barbedarfs des Kinds auf die beiden Elternteile

6.2.1 Der Unterhalt eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art.276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E. 6.2.1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds (Art.276 Abs.2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art.278 Abs.1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art.163 Abs.1 ZGB). Natural- und Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile ist sowohl von ihren Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E.4.3.1f.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26.August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E.4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Das Gericht kann einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.4.3.2.2). Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art.285 ZGB N25; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Art.285 ZGB N51).


6.2.2 Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit dies seine Leistungsfähigkeit ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit er nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinderzulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E.6.2.2.1f.).


6.2.3 Die Vorbringen des Ehemanns (Berufung Ziff. 34-45) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen, und bieten keinen Anlass, im vorliegenden Einzelfall davon abzuweichen. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts sollte dieses zivilstandsunabhängig ausgestaltet werden (Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019, S. 1100, 1101; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, in: BBl 2014 S. 529, 534; OGer ZH LZ170009 vom 31. Januar 2018 E. 6.3). Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 37) rechtfertigt der Umstand, dass die Eltern verheiratet sind, deshalb keine andere Berechnung des Kindesunterhalts als bei nicht verheirateten Eltern. Im Übrigen entwickelte das Appellationsgericht die vorstehend erwähnte Praxis in einem Fall, in dem die Eltern verheiratet waren und der Kindesunterhalt in einem Eheschutzverfahren zugesprochen wurde (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 Sachverhalt). Der Ehemann macht sinngemäss geltend, der Geldunterhalt müsse so auf die beiden Elternteile aufgeteilt werden, dass beiden vergleichbare Überschüsse verbleiben (vgl. Berufung Ziff. 44). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kindesunterhalt bezweckt keinen Ausgleich unterschiedlicher Überschüsse der Eltern. Ein solcher könnte bei gegebenen Voraussetzungen durch Ehegattenunterhalt geschaffen werden. Ehegattenunterhalt ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil für diesen die Dispositionsmaxime gilt (vgl. Pfänder Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 3; Six, a.a.O., N 1.03) und keine Partei beantragt hat, die andere sei zu verpflichten, ihr Ehegattenunterhalt zu bezahlen.


6.2.4 Die Ehefrau macht geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die beiden Elternteile sei zu berücksichtigen, dass die Lebenskosten des Ehemanns in Kanada rund 30% tiefer seien als diejenigen der Ehefrau in der Schweiz. Der Überschuss des Ehemanns entspreche deshalb auf schweizerische Lebenskosten umgerechnet einem 30% höheren Betrag (Berufungsantwort S. 19 f.). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist, sind die Lebenskosten in Kanada rund 30% tiefer als in der Schweiz (vgl. oben E. 4.2.1). Dies bedeutet, dass die Lebenskosten in der Schweiz rund 43% höher sind als in Kanada. Damit sich der Ehemann in der Schweiz dieselbe Menge an Dienstleistungen oder Gütern wie in Kanada beschaffen könnte, benötigte er folglich einen 43% höheren Überschuss. Zur Bestimmung des für die Aufteilung der Drittbetreuungskosten und des Überschussanteils von E____ massgebenden Verhältnisses der Überschüsse der Eltern ist der Überschuss des Ehemanns daher mit 1.43 zu multiplizieren.


Weiter macht die Ehefrau geltend, bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die beiden Elternteile sei zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Überschuss nicht nur einen Teil des Barunterhalts von E____, sondern auch einen Teil des Barunterhalts von I____ finanzieren müsse (Berufungsantwort S. 19 f.). Ihr neuer Lebenspartner leiste zwar seinen Beitrag an den sehr hohen Unterhalt von I____. Dies ändere aber nichts daran, dass sie ebenfalls einen Beitrag leisten müsse, der in etwa demjenigen an den Unterhalt von E____ entspreche (Berufungsantwort S. 23). Die Ehefrau blieb jegliche Angaben zum Einkommen und Bedarf ihres neuen Partners und leiblichen Vaters von I____, zu seinem Beitrag an den Unterhalt von I____ und zum Bedarf von I____ schuldig. Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass die Ehefrau einen Beitrag an den Barunterhalt von I____ leistet, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser vollständig vom leiblichen Vater gedeckt wird. I____ ist deshalb bei der Aufteilung des Barbedarfs von E____ auf die Ehegatten nicht zu berücksichtigen.

6.3 Unterhaltsberechnung

6.3.1 Änderungen beim Einkommen und beim Bedarf

Beim Einkommen und beim Bedarf wurden die folgenden Änderungen festgestellt: Die Kinderzulagen für E____ betragen bis Dezember 2019 CHF 200.- und ab Januar 2020 CHF 275.- (vgl. oben E. 3.1). Bis August 2019 ist von Krankheitskosten von E____ von CHF50.- auszugehen und ab September 2019 von solchen von CHF 420.- (vgl. oben E. 3.2.4). Die Drittbetreuungskosten für E____ betragen bis März 2020 CHF1'363.- und ab April 2020 CHF 953.- (vgl. oben E. 3.2.5). Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemanns beläuft sich bis Februar 2020 auf CHF 5'923.- und ab März 2020 auf CHF 4'857.- (vgl. oben E. 4.1). Im vorliegenden summarischen Verfahren sind alle diese Änderungen ab demselben Zeitpunkt zu berücksichtigen. Entsprechend dem Antrag des Ehemanns werden für die Zeit bis und mit März 2020 die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab April 2020 die neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren Krankheitskosten teilweise durch die verzögerte Berücksichtigung der höheren Kinderzulagen, der tieferen Drittbetreuungskosten und des tieferen Einkommens des Ehemanns kompensiert.

6.3.2 Unterhaltsbeitrag für März 2019 bis März 2020

Für die Zeit von März 2019 bis März 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag folgendermassen:


Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____ ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende Betrag beläuft sich auf CHF 1'217.- (Grundbetrag CHF 400.- + Wohnkostenanteil CHF825.- + Krankenkassenprämien CHF 142.- + Krankheitskosten CHF50.- - Kinderzulagen CHF 200.-).


Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 1'363.-.


Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'035.- (Einkommen Ehemann CHF5'923.- + Einkommen Ehefrau CHF 9'912.- + Kinderzulagen E____ CHF200.-) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF9'073.- gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF2'192.- [Grundbetrag CHF 600.- + Wohnkostenanteil inklusive Nebenkosten CHF 593.- + Autoleasingkosten CHF259.- + Kosten des Arbeitswegs CHF 420.- + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.- + Selbstbehalt CHF 100.- + Kommunikationskosten CHF70.-] + Grundbedarf Ehefrau CHF4'101.- [Grundbetrag CHF 850.- + Wohnkostenanteil inklusive Nebenkosten CHF1'650.- + Krankenkassenprämien CHF 306.- + Autoleasingkosten CHF 685.- + Kosten des Arbeitswegs CHF200.- + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF210.- + Selbstbehalt CHF100.- + Kommunikationskosten CHF 100.-] + Grundbedarf E____ CHF2'780.- [Grundbetrag CHF 400.- + Wohnkostenanteil CHF825.- + Krankenkassenprämien CHF142.- + Krankheitskosten CHF50.- + Drittbetreuungskosten CHF 1'363.-]). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 6'962.-. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'392.-.


Die Kosten der Drittbetreuung von E____ und sein Überschussanteil sind von den Ehegatten im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF2'514.- (CHF5'923.- - [CHF 2'192.- + CHF 1'217.-]). Mit 1.43 multipliziert (vgl. dazu oben E.6.2.4) beläuft sich der Überschuss auf CHF 3'595.-. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF5'811.- (CHF9'912.- - CHF4'101.-). Folglich haben der Ehemann 38% (CHF 3'595.- : [CHF3'595.- + CHF5'811.-] = 0.382) und die Ehefrau 62% (CHF5'811.- : [CHF3'595.- + CHF5'811.-] = 0.618) der Kosten der Drittbetreuung und des Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 518.- (0.38 x CHF 1'363.-) und CHF529.- (0.38 x CHF 1'392.-).


Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag von CHF2'264.- (CHF 1'217.- + CHF518.- + CHF 529.-) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 1'467.- (CHF5'923.- - [CHF 2'192.- + CHF2'264.-).

6.3.3 Unterhaltsbeitrag ab April 2020

Für die Zeit ab April 2020 berechnet sich der Kindesunterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____ ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende Betrag beläuft sich auf CHF 1'512.- (Grundbetrag CHF 400.- + Wohnkostenanteil CHF825.- + Krankenkassenprämien CHF 142.- + Krankheitskosten CHF420.- - Kinderzulagen CHF 275.-). Die Drittbetreuungskosten betragen CHF953.-. Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 15'044.- (Einkommen Ehemann CHF4'857.- + Einkommen Ehefrau CHF 9'912.- + Kinderzulagen E____ CHF275.-) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9'033.- gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF 2'192.- + Grundbedarf Ehefrau CHF4'101.- + Grundbedarf E____ CHF 2'740.- [Grundbetrag CHF 400.- + Wohnkostenanteil CHF825.- + Krankenkassenprämien CHF 142.- + Krankheitskosten CHF420.- + Drittbetreuungskosten CHF 953.-]). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF6'011.-. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF 1'202.-. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF1'153.- (CHF4'857.- - [CHF 2'192.- + CHF1'512.-]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der Überschuss auf CHF 1649.-. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF5'811.- (CHF 9'912.- - CHF4'101.-). Folglich haben der Ehemann 22% (CHF 1'649.- : [CHF 1'649.- + CHF5'811.-] = 0.221) und die Ehefrau 78% (CHF5'811.- : [CHF 1'649.- + CHF5'811.-] = 0.779) der Kosten der Drittbetreuung und des Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 210.- (0.22 x CHF 953.-) und CHF264.- (0.22 x CHF 1'202.-). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag von CHF1'986.- (CHF1'512.- + CHF 210.- + CHF264.-) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 679.- (CHF4'857.- - [CHF 2'192.- + CHF1'986.-]).

6.3.4 Unterhaltsbeitrag bei Berücksichtigung der Besuchskosten

Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind ab dem Zeitpunkt, in dem für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, im Grundbedarf des Ehemanns Kosten der Ausübung des Besuchsrechts von CHF 700.- pro Monat zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.8). Unter Mitberücksichtigung dieser Kosten berechnet sich der Unterhaltsbeitrag folgendermassen: Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf von E____ ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Der betreffende Betrag beläuft sich auf CHF 1'512.-. Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 953.-. Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF15'044.- steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF9'733.- gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF 2'892.- [Grundbetrag CHF600.- + Wohnkostenanteil inklusive Nebenkosten CHF 593.- + Autoleasingkosten CHF 259.- + Kosten des Arbeitswegs CHF420.- + Kosten der auswärtigen Verpflegung CHF 150.- + Selbstbehalt CHF 100.- + Kommunikationskosten CHF70.- + Besuchskosten CHF 700.-] + Grundbedarf Ehefrau CHF4'101.- + Grundbedarf E____ CHF 2'740.-). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF5'311.-. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und E____ zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil für E____ CHF1'062.-. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs von E____ ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF453.- (CHF4'857.- - [CHF 2'892.- + CHF 1'512.-]). Mit 1.43 multipliziert beläuft sich der Überschuss auf CHF 648.-. Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF5'811.-. Folglich haben der Ehemann 10% (CHF 648.- : [CHF 648.- + CHF5'811.-] = 0.100) und die Ehefrau 90% (CHF5'811.- : [CHF 648.- + CHF5'811.-] = 0.900) der Kosten der Drittbetreuung und des Überschussanteils von E____ zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 95.- (0.1 x CHF 953.-) und CHF106.- (0.1 x CHF 1'062.-). Insgesamt hat der Ehemann damit für E____ einen Barunterhaltsbeitrag von CHF1'713.- (CHF1'512.- + CHF 95.- + CHF106.-) zu bezahlen. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 252.- (CHF4'857.- - [CHF 2'892.- + CHF1'713.-]).

7. Kosten des Berufungsverfahrens

7.1 Prozesskostenbeitrag

7.1.1 Aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art.163ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art.159 Abs.3ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE142III36 E.2.3 S.39f.; BGer 5A_174/2016 vom 26.Mai2016 E.2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) stützt sich auf das materielle Eherecht (BGer 5D_66/2020 vom 14. August 2020 E. 3.3, 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.3). Im Eheschutzverfahren kann der eine Ehegatten beantragen, dass der andere Ehegatte statt zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet wird (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4, LE130048 vom 21. Oktober 2013 E. 4a; vgl. Weingart, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 677, 681). Über die Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ist im Endentscheid zu befinden (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 4.4 und 6.2). Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags stützt sich ebenfalls auf das materielle Eherecht (OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E.4.4). Damit handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch (OGer ZH LE170012 vom 26.Juni 2017 E. 4.4 und 7.6). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt voraus, dass die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist und der Prozess nicht aussichtslos erscheint (OGer ZH LE170033 vom 30.Oktober 2017 E. IVB.2.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 E.7.6). Dabei gelten analog die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IVB.2.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 7.6). Der Prozesskostenbeitrag kann für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien, die der bedürftige Ehegatte zu tragen hat, zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.B.2.3).


Betreffend den Prozesskostenbeitrag gilt die Dispositionsmaxime (OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 E. IV.A.2.3). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren müssen beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; Baumgartner/ Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 7 N 66). Die Pflicht zur Bezifferung gilt auch für auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung sind nur zulässig, wenn es der Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO; Baumgartner/Dolge/ Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 74). Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung genügen nicht (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 74). Der Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags muss somit beziffert werden, sofern die Bezifferung nicht ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Daraus, dass der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) nicht beziffert werden muss (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S.446 ff.; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 70), kann für den Prozesskostenbeitrag nichts abgeleitet werden. Die fehlende Pflicht zur Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung wird insbesondere damit begründet, dass es sich dabei bloss um einen Nebenanspruch handelt und auch der spätere Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beziffert werden muss (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446 und E. 3.2.2 S. 447 ff.). Mit dem Antrag um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird aber ein materiell-rechtlicher Anspruch in der Hauptsache geltend gemacht. Wenn eine Bezifferung des Antrags um Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags fehlt und sich auch nicht aus der Begründung ergibt, ist auf den Antrag nicht einzutreten (OGer ZH LE17002 vom 23. Mai 2017 E.B.2.3).


7.1.2 Der Ehemann beantragt, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe allfälliger vom Ehemann zu tragender Gerichtskosten und des noch auszuweisenden Honorars seiner Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren zu verurteilen (Berufung Antrag 5). Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung ergibt sich eine Bezifferung dieses Antrags. Aufgrund der Regelung des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) und der Höhe der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens für den anwaltlich vertretenen Ehemann der Grössenordnung nach ungefähr abschätzbar. Das Honorar für das Berufungsverfahren war für den anwaltlich vertretenen Ehemann aufgrund der Regelung der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG291.400) und der im Internet zugänglichen Praxis des Appellationsgerichts (https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch) gut abschätzbar. Damit war die Bezifferung dem Ehemann möglich und zumutbar. Dass die Bezifferung des (Eventual-)Antrags, den anderen Ehegatten in einem Eheschutzverfahren zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, durchaus möglich und zumutbar ist, zeigen auch die vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fälle, in denen die betreffenden (Eventual-)Anträge beziffert wurden (vgl. OGer ZH LE170033 vom 30. Oktober 2017 Berufungsanträge Ziff. II sowie E.IV.B.1, LE170012 vom 26. Juni 2017 prozessuale Anträge). Da der Ehemann seinen Antrag, die Ehefrau sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, nicht beziffert hat, obwohl die Voraussetzungen für einen unbezifferten Antrag nicht erfüllt sind, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit des Ehemanns (vgl. unten E. 7.2.2.2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

7.2 Unentgeltliche Rechtspflege

7.2.1

7.2.1.1 Nach Art.117ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit oder [prozessuale] Bedürftigkeit [Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 6 f.]) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom 2.Februar2015 E.4.2, 4A_294/2010 vom 2.Juli 2010 E.1.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.6.1.2, ZB.2016.39 vom 20.Juli 2017 E.7.1.1).


7.2.1.2 Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, BEZ.2019.14 vom 13.Februar 2019 E.2, BEZ.2018.40 vom 8.Oktober 2018 E.3.1, ZB.2016.39 vom 20.Juli 2017 E.7.1.9; Bühler, a.a.O., Art.119 ZPO N38ff.; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.119 N20f.; a.M. für die Mittellosigkeit [überwiegende Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 887f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.5, ZB.2019.18 vom 30.August 2019 E.3.1, BEZ.2016.39 vom 20.Juli 2017 E.7.1.9; Bühler, a.a.O., Art.119 ZPO N90; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.119 N6f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nach, so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.6.1.5, ZB.2019.18 vom 30.August 2019 E.3.1; vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5.März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom 19.Dezember 2016 E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 815, 851; a.M. Bühler, a.a.O., Art.119 ZPO N109).


7.2.1.3 Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E.2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8). Wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine Prozesskostenvorschusspflicht nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist, entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (BGer5P.441/2005 vom 9.Februar2006, E.1.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.8; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 35; Emmel, a.a.O., Art.117 N5; Huber, a.a.O., Art.117 N31; Weingart, a.a.O., S.687; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 168). Solange Ungewissheit besteht, ob der gesuchstellende Ehegatte vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann, gilt er nicht als bedürftig im Sinn von Art. 117 ZPO (BGer 5A_174/2016 vom 26.Mai 2016 E. 2.2; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 38; Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818, 832). Der um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Ehegatte hat deshalb entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags zu stellen oder im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags verzichtet werden kann. Fehlt ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Begründung, so kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines anwaltlich vertretenen Ehegatten ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 5A_556/2014 vom 4.März 2015 E. 3.2; OGer ZH LE170012 vom 26. Juni 2017 E. 6.2; Bühler, a.a.O., Art.117 ZPO N 38; Weingart, a.a.O., S. 682; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 170).

7.2.2

7.2.2.1 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist auf den Antrag des Ehemanns auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags mangels Bezifferung nicht einzutreten (vgl. oben E. 7.1). Im Hinblick auf die Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist der Fall, dass auf den Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags mangels genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist, gleich zu behandeln wie der Fall, in dem ein entsprechender Antrag vollständig fehlt. Der Eventualantrag des Ehemanns auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen (vgl. oben E. 7.2.1.3). Im Übrigen ist dieser Antrag auch aus dem nachstehenden Grund abzuweisen.


7.2.2.2 Im dem Zivilgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab der Ehemann in der Rubrik Konti, Sparhefte, Wertschriften 0.- ein. Im dem Appellationsgericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Berufungsbeilage 17) liess er die betreffende Rubrik leer. Damit behauptet er implizit, er habe keine Konten. Dies ist nachweislich falsch. Wie sich aus den vom Ehemann eingereichten Ausdrucken aus dem Online Banking (Akten des Zivilgerichts Beilage 8) und seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 ergibt, hat er zumindest ein Bankkonto bei der [...] In seiner Berufung behauptet er, er habe keinerlei Ersparnisse und keinerlei Vermögen (Berufung Ziff. 48). Obwohl Kontoauszüge mit dem aktuellen Saldo zentrale Belege für die Vermögenslage darstellen und vom Ehemann problemlos hätten beschafft und eingereicht werden können und aktuelle Bank- und Postauszüge auf dem vom Ehemann verwendeten Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sogar ausdrücklich als Beilagen erwähnt werden, hat der anwaltlich vertretene Ehemann keinen Bankauszug eingereicht, aus dem der Saldo seines Kontos ersichtlich ist. Damit ist es nicht glaubhaft, dass er kein Vermögen hat, mit dem er die Prozesskosten bezahlen könnte. Da der anwaltlich vertretene Ehemann seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist, indem er keinen Beleg für sein Vermögen eingereicht hat, obwohl ihm dies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises ohne weitere Vorkehren abzuweisen.

7.3 Kostenverteilung

7.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September2017 E.2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Art.106 ZPO N3; Tappy, in: Commentaire romand, 2.Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art.107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S.360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S.60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April2018 E.2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4).


7.3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann verpflichtet, ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF1'800.- zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 900.- und für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.-. Die Ehefrau beantragt mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Unterhaltsbeitrag für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 2'264.- und ab April 2020 auf CHF 1'986.- festgesetzt und vorgesehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkungen und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, auf CHF 1'713.- reduziert. Unter diesen Umständen ist von einem vollständigen Unterliegen des Ehemanns auszugehen. Folglich hat dieser die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

7.4 Gerichtskosten

Im Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GGR nach den Ansätzen gemäss §§ 5 bis 10 GGR. Im Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 10 Abs. 2 Ziff. 1 CHF 300.- bis CHF 2'000.-, in aufwendigen Fällen bis CHF 10'000.-. Innerhalb dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie in Zivilsachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Das Zivilgericht setzte die Gerichtskosten auf CHF 600.- fest. Die Parteien verursachten dem Appellationsgericht mit einer Berufung von 16Seiten und einer Berufungsantwort von 24 Seiten vergleichsweise erheblichen Aufwand. Zudem weist der Fall eine gewisse Komplexität auf. Für das Berufungsverfahren ist deshalb eine Gebühr von CHF 1'000.- angemessen.

7.5 Parteientschädigung

7.5.1 Massgebend für die Berechnung der Parteientschädigung ist die bisherige HO (vgl. § 26 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Gemäss § 12 Abs.1 HO berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs.3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§3 Abs.2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§10 Abs.2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art.92 Abs.1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art.92 Abs.2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von §2 Abs.1 lit.b HO widersprechen. Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.1, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.92 N7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.92 N10; van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art.92 N5).


7.5.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache mit bestimmbarem Streitwert. Das Honorar bemisst sich deshalb nach dem Streitwert (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3). Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl. Art.114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2; vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16.April 2015 E.7.2). Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass das Getrenntleben am 19. März 2018 aufgenommen worden ist (vgl. oben E. 2). Damit ist für die Schätzung des Streitwerts anzunehmen, dass die Eheschutzmassnahmen bis Ende März 2021 gelten. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2020 wurde der Ehemann verpflichtet, ab März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF1'800.- zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Zeit von März 2019 bis März 2020 auf CHF 900.- und für die Zeit ab April 2020 auf CHF 700.-. Die Ehefrau beantragt mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Damit beträgt der geschätzte Streitwert rund CHF25'000.- (13 x [CHF1'800.- - CHF 900.-] + 12 x [CHF1'800.- - CHF 700.-] = CHF 24'900.-).


Bei einem Streitwert über CHF8'000.- bis CHF 30'000.- beträgt das Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes erstinstanzliches Verfahren gemäss § 4 Abs.1 lit. a Ziff. 7 HO CHF1'120.- bis CHF 2'900.-. Für die Eingabe des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 9. Oktober 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO ein Zuschlag von bis zu 30% des Grundhonorars entsprechend maximal CHF 870.- zu berechnen. Das Grundhonorar und der Zuschlag sind gemäss § 10 Abs.2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren. Damit beträgt das Honorar CHF224.- bis CHF 2'513.33. Soweit die HO Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs.1 und 2 HO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau macht mit Honorarnote vom 25. September 2020 einen Zeitaufwand von neun Stunden und 45 Minuten geltend. Der für die Parteientschädigung massgebende Stundenansatz beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel CHF 250.- (statt vieler AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018 E.4.3 und ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 7) und nicht CHF280.-, wie in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau geltend gemacht. Für eine Abweichung von dieser Praxis besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Unter Mitberücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Eingabe vom 9. Oktober 2020 erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt rund zehn Stunden im vorliegenden Fall angemessen. Bei einer Bemessung nach Zeitaufwand entspräche dies einem Honorar von CHF 2'500.-. Das Honorar wird deshalb auf diesen Betrag festgesetzt. Die ausgewiesenen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zum Honorar geschuldet (vgl. § 16 HO). Der Rechtsvertreter der Ehefrau macht Auslagen von CHF60.- geltend. Dies ist angemessen. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu berücksichtigen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: 1. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28.Juli 2020 (EA.2019.15038) sind in Rechtskraft erwachsen.


2. Die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Juli 2020 (EA.2019.15038) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Für die Zeit von März 2019 bis März 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns E____, geboren [...] 2012, einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF2'264.- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF5'922.- (100%-Pensum) und einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.- (100%-Pensum) sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit von März 2019 bis März 2020 CHF 2'780.-.

2. Für die Zeit ab April 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns E____ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'986.- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF4'857.- (100%-Pensum) und einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.- (100%-Pensum) sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April 2020 CHF2'740.-.

3. Ab dem Monat, in dem für Reisen zwischen Kanada und der Schweiz keine Reisebeschränkung und keine Quarantänepflicht mehr bestehen, reduziert sich der monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns E____ zu bezahlen hat, auf CHF 1'713.- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen).

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF4'857.- (100%-Pensum) und einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 9'912.- (100%-Pensum) sowie dem Umstand, dass die Ehefrau den ganzen Naturalunterhalt erbringt.

Der Bedarf des Sohns E____ beträgt in der Zeit ab April 2020 CHF2'740.-.

3. Auf den Antrag des Ehemanns, die Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird nicht eingetreten.


4. Das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.


5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF1'000.-.


6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'560.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 197.10, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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