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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.14 (AG.2020.259)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.14 (AG.2020.259) vom 03.04.2020 (BS)
Datum:03.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Erfassung; Erkennungsdienstlich; Werden; Verfügung; Erkennungsdienstliche; Führt; Modalitäten; Dezember; Welche; Worden; Person; Gemäss; Erhoben; Januar; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhobenen; Mittels; Bestehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtlich; Vernehmlassung; Können; Aussen; Durchgeführt
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 142 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 260 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:130 IV 140; 136 I 87; 141 IV 87; 144 IV 127;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.14


ENTSCHEID


vom 3. April 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Dezember 2019


betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der Einvernahme



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)», welcher am 15. Januar 2020 vollzogen wurde.


Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde vom 22. Januar 2020, mit der sinngemäss beantragt wird, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 aufzuheben und die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten. Darüber hinaus werden auch der Ablauf bzw. die Modalitäten der Einvernahme vom 15. Januar 2020 beanstandet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. März 2020 repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Laut Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).


1.2

1.2.1 Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO neben Verfügungen auch konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6; BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142).

1.2.2 Die in der Beschwerde kritisierten Modalitäten der Einvernahme beziehen sich auf die Durchführung des Strafprozesses, sind prozessrechtlich geregelt (Art. 142 ff. StPO) sowie nach aussen wirksam. Sie sind daher ebenfalls beschwerdefähig und ist auch diesbezüglich von einer genügenden Beschwerdelegitimation auszugehen.


1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1

2.1.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).


2.1.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S.90 ff.; BGer1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).


2.2 An der einen Tatverdacht begründenden Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel, sodass - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2020 selbst ausführt - die zur Diskussion stehende Massnahme weder für dessen Identifizierung noch für die konkrete Sachverhaltsabklärung erforderlich ist. In Bezug auf zukünftig zu erwartende Delikte trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte vorbestraft ist und auch diverse Betreibungen und offene Verlustscheine totalisiert. Selbst wenn damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass der Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen dieser Art verwickelt sein könnte, ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu deren Aufklärung beitragen könnten.


2.3 Im Ergebnis erweist sich die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als rechtswidrig. Sie ist damit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.


3.

3.1 Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Modalitäten bzw. des Ablaufs der Einvernahme bemängelt, die rund 3 ½-stündige Befragung vom 15. Januar 2020 sei ohne Pause durchgeführt, der Vernehmungsraum nie gelüftet und ihm auch kein Wasser angeboten worden, ist darauf hinzuweisen, dass die zu befragende Person während der Einvernahme jederzeit um eine kurze Pause bitten kann (welche in den meisten Fällen auch gewährt werden kann). Der Beschwerdeführer hat indes nie um eine Pause ersucht, macht er mit seiner Replik doch selbst geltend, es sei ihm keine Pause angeboten worden. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für das Bedürfnis nach frischer Luft und Wasser.


3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2020 auf Kritik des Beschwerdeführers hin aus, dass der Beizug eines separaten Protokollführers für den Sachbearbeiter wohl hilfreich wäre und wahrscheinlich auch eine zügigere Befragung ermöglichen würde. Indes sei dies aufgrund fehlender personeller Ressourcen nicht realisierbar. Da die kritisierte Konstellation eine lege artis durchgeführte Beweiserhebung vorliegend nicht beeinträchtigte, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Staatsanwaltschaft gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 3 GOG im Rahmen ihrer Organisationsautonomie der Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation obliegt.


3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er habe zu wenig Zeit erhalten, um das Einvernahmeprotokoll durchzulesen. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus dem sich in den Akten befindlichen Protokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab und an handschriftliche Korrekturen angebracht hat, wobei sich Letztere grossmehrheitlich auf Tipp- bzw. Rechtschreibefehler beziehen. Es bestehen daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der solches suggeriert, keinerlei Anzeichen dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert hätte.


3.3.2 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei ihm beim Durchlesen eines von B____ stammenden Dokuments zu wenig Zeit gelassen und er genötigt worden, dieses zu unterzeichnen, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass es sich beim entsprechenden Schreiben um die A____ bekannte Abmahnung vom 27. November 2018 handelte. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob es sich dabei um das Schreiben handle, welches er nach der «Bruderholz-Pause» erhalten habe, woraufhin er dies bejahte. Er konnte ergänzend den Vorbehalt anbringen, dass er das Schreiben bloss überflogen und nicht jedes Wort gelesen habe. Allenfalls habe B____ den Brief nachträglich abgeändert. Es ist damit auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung vom 15. Januar 2020 in nicht korrekter Art und Weise durchgeführt worden sein soll.


4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung gutzuheissen, in Bezug auf die Modalitäten der Einvernahme indes abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 250.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung [GGR, SG 154.810]).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und dieselbe angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten. Bezüglich der Modalitäten der Einvernahme wird die Beschwerde abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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