Es wurde zuvor den Kanton SG und Jahr 2014 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
UV 2013/41 | Versicherungsgericht | 23.12.2014 - Entscheid Art. 77 UVG, Art. 100 Abs. 2 UVV: Zuständigkeit und Leistungspflicht des für den erneuten Unfall zuständigen Versicherers, solange noch eine Kausalität zu einem der beiden Unfälle besteht, auch wenn der zweite Unfall schon wieder abgeheilt ist. Art. 18 UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Rentenausschliessendes Einkommen in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielbar. Derzeitige Arbeitstätigkeit nicht optimal leidensangepasst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2014, UV 2013/41).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2015 | UV-act; Unfall; Einsprache; Leistung; Mobiliar; Verfügung; Arbeitsfähigkeit; Verfahren; Bericht; Recht; Akten; Einspracheentscheid; |
2012/459 | Versicherungsgericht | 23.12.2014 - Entscheid Art. 14a, Art. 15 ff. und Art. 28 IVG. Mangels leistungsrelevanter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2014, IV 2012/459). | ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Quot; Gutachten; IV-Stelle; Störung; Leistung; Einschränkung; Bericht; Syndrom; |
IV 2012/474 | Versicherungsgericht | 22.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Zumutbarkeit einer Geschäftsaufgabe zugunsten einer weniger einträglichen einfachen Hilfsarbeit wegen berechtigter Hoffnung auf Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, die sich auch tatsächlich realisiert hat, verneint. Rückwirkend befristeter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2014, IV 2012/474). | ähig; IV-act; Arbeit; Rente; Einkommen; Anspruch; Unfall; Versicherungsgericht; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Erwerbstätigkeit; Quot; |
IV 2012/347 | Versicherungsgericht | 22.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung. Aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Gesundheitszustand nach Eintritt der Verschlechterung nicht genügend abgeklärt. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2014, IV 2012/347). | IV-act; Gesundheit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Behandlung; Recht; Invalidität; IV-Stelle; Gesundheitszustand; Klinik; Invalidenversicherung; |
UV 2014/13 | Versicherungsgericht | 18.12.2014 - Entscheid Art. 29 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör. Streitgegenstand des Einspracheverfahrens. Die Verfügung bestimmt den weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Anforderungen an die Begründung des Einspracheentscheids. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens und vollständiger Neubeurteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014, UV 2014/13). | Einsprache; Schulter; Suva-act; Begründung; Leistung; Taggeld; Schulterbeschwerden; Unfall; Einspracheentscheid; Verfügung; Gehör; |
AVI 2013/74 | Versicherungsgericht | 18.12.2014 - Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG. Arbeitsverhältnis auf Abruf: Prüfung des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab definitiver Beendigung der Arbeitszuweisung wegen Arbeitsmangels. Ermittlung der Normalarbeitszeit bei Beschäftigungsschwankungen innerhalb der nach der Bundesgerichtspraxis zulässigen Bandbreite. Anrechenbarer Verdienstausfall offen gelassen. Anwendung des Zweifelsfallverfahrens nach Art. 29 AVIG bei allenfalls bestehenden Lohnfortzahlungsansprüchen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014, AVI 2013/74).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Kündigung; Einsprache; Abruf; Arbeitsverhältnis; Ferien; Einspracheentscheid; Anspruch; |
BE.2014.28 | Kantonsgericht | 18.12.2014 - Entscheid Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO (SR 272), Art. 396 Abs. 3 OR (SR 220). Im zu beurteilenden Fall hatte eine Liegenschaftenverwalterin an einer Schlichtungsverhandlung teilgenommen, an der ein Vergleich zustande kam. Die Vermieterin machte mittels Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend, da die Verwalterin entgegen Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht schriftlich zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen sei. Die Schlichtungsstelle wies das Revisionsgesuch ab. Eine beim Kantonsgericht dagegen erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin im Obligationenrecht ab: Die Auslegung des konkreten Verwaltungsvertrags ergab, dass die schriftlich eingeräumte Befugnis zur "Vertretung … gegenüber … Schlichtungsstellen" umfassend sein und sich auch auf Vergleichsabschlüsse erstrecken sollte. Art. 396 Abs. 3 OR änderte am Ergebnis nichts: Erfolgt die Vertretung aufgrund eines die konkrete Liegenschaft betreffenden, spezifischen und umfassenden Grundverhältnisses, wäre es impraktikabel und den besonderen Umständen nicht angemessen, zu verlangen, dass der Liegenschaftenverwalter für jede einzelne Schlichtungsverhandlung vom Vermieter noch eine separate Ermächtigung zum Vergleichsabschluss einzuholen hat (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. Dezember 2014; BE.2014.28).Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. April 2015 ab, 4A_51/2015. | Quot; Schlichtung; Verwaltung; Vertrags; Vertretung; Ziffer; Vermieter; Verwaltungsvertrag; Vergleichs; Auslegung; Vorinstanz; |
AK.2014.335 | Kantonsgericht | 17.12.2014 - Entscheid Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335). | Schwierigkeit; Schwierigkeiten; Verteidigung; Verfahren; Person; Verfahren; Bagatellfall; Tatbestand; Beweise; Sanktion; Delikte; |
AK.2014.303 | Kantonsgericht | 17.12.2014 - Entscheid Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Einstellung von Strafverfahren und Grundsatz "in dubio pro duriore" (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.303). | Beurteilung; Verhalten; Beschwerdegegner; Quot; Fahrlässig; Grundsatz; Schuld; Einstellung; Anklage; Tatbestand; Barkeit; Fahrlässigkeit; |
IV 2012/298 | Versicherungsgericht | 17.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Wiederanmeldung Invalidenrente. Abweisung, nachdem auch eine weitere polydisziplinäre (internistisch/rheumatologisch/neurologisch/ psychiatrische) Begutachtung keine Erwerbsunfähigkeit im rentenbegründenden Ausmass bestätigen kann. Die geklagten Schmerzen an weiten Teilen des Körpers können nicht objektiviert werden und werden als (überwindbares) chronifiziertes generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat diagnostiziert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014, IV 2012/298). | Untersuchung; Verfügung; Gutachten; Achtung; Begutachtung; Medas; Abklärung; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Klinik; Recht; Upright; |
IV 2012/404 | Versicherungsgericht | 16.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Beurteilung eines Rentengesuchs unter Berücksichtigung eines MEDAS-Gutachtens und in Würdigung „echtzeitlicher“ Berichte der behandelnden Ärzte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2014, IV 2012/404). | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Prozent; Sachverständige; Arbeitsunfähigkeit; MEDAS; Ostschweiz; Beschwerdeführers; IV-act; Recht; |
IV 2012/478 | Versicherungsgericht | 15.12.2014 - Entscheid Qualifikation der Versicherten als teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig. Die tatsächlichen Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Haushaltsbereichen sind nur ungenügend abgeklärt. Im Rahmen der Abklärung bei der versicherten Person zu Hause muss sich die Abklärungsperson durch eigene Sinneswahrnehmung ein Bild über die Einschränkungen der versicherten Person machen (Augenschein). Für die abschliessende Beurteilung der Einschränkungen einer versicherten Person ist es entscheidend, dass diese Abklärung vor Ort sehr genau vorgenommen und die einzelnen Beobachtungen detailliert protokolliert werden: 1. Protokoll über Befragung der versicherten Person (Fragen und Antworten) 2. Protokoll über den Augenschein, d.h. die Beobachtungen der Abklärungsperson vor Ort (reine Wiedergabe der Beobachtungen) 3. Abschliessende Würdigung der Haushaltabklärung (inkl. Darstellung des subjektiven Eindrucks der Abklärungsperson) Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2014, IV 2012/478). | ätig; Abklärung; Einschränkung; Person; Haushalt; Abklärungsperson; Aufgabe; IV-act; Aufgaben; Ehemann; Abklärungsbericht; Verfügung; |
IV 2014/145 | Versicherungsgericht | 12.12.2014 - Entscheid Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG. Würdigung eines medizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit einer möglichen Borrelien-Infektion. Verneinung eines weiteren Abklärungsbedarfs. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2014, IV 2014/145). | IV-act; Gutachten; Borreliose; Recht; Bericht; Klinik; Rechtsvertreter; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Medizin; Ärzte; Sicht; Abklärung; |
IV 2012/473 | Versicherungsgericht | 12.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Beweiswürdigung Gutachten. Höhe Tabellenlohnabzug. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2014, IV 2012/473). | IV-act; Quot; Beurteilung; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Bericht; IV-Stelle; Rente; MEDAS; Stellung; Versicherungsgericht; Gutachter; |
FE.2014.4 | Kantonsgericht | 11.12.2014 - Entscheid Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 264 aZPO SG, Art. 265 aZPO SG, Art. 266 | Gericht; Scheidungsverfahren; Kommentar; Zivilprozessordnung; Verfahren; Parteien; Kanton; Leuenberger/Uffer-Tobler; Kantons; Kinder; |
IV 2014/289 | Versicherungsgericht | 11.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung der medizinischen Aktenlage mit insgesamt drei polydisziplinären Gutachten. Rückweisung zur weiteren Abklärung des somatischen und allenfalls auch des psychischen Gesundheitszustandes. Die invalidisierende Wirkung der beim Beschwerdeführer vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode kann nicht mit dem Argument verneint werden, er habe keine konsequente Depressionstherapie befolgt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014, IV 2014/289). | ähig; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Gutachter; Behandlung; Verfügung; Beschwerdeführers; Diagnose; Leiden; Depression; Episode; |
UV 2013/28 | Versicherungsgericht | 10.12.2014 - Entscheid Art. 86 VUV. Art. 78a UVG. Art. 56 ATSG.Übergangsentschädigung. Zuständigkeit bei mehreren UVG-Versicherern. RechtsverweigerungDie Weigerung eines UVG-Versicherers, betreffend eine geldwerte Leistung gemäss UVG (in casu: Übergangsleistung) zu verfügen, weil seiner Ansicht nach ein anderer UVG-Versicherer dafür zuständig ist, kann eine Rechtsverweigerung darstellen. Erachtet sich ein Versicherer für die Ausrichtung einer bestimmten Leistung als nicht zuständig, hat er ein entsprechendes Leistungsgesuch der versicherten Person mittels einer Verfügung abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2014, UV 2013/28). | Über; Verfügung; Suva-act; Mobiliar; Übergangsentschädigung; Einsprache; Leistung; Anspruch; Recht; Versicherung; Arbeit; |
FE.2014.34 | Kantonsgericht | 10.12.2014 - Entscheid Art. 135 ZPO: Verschiebung eines Verhandlungstermins: Die zeitliche Kollision zweier Verhandlungstermine kann einen zureichenden Verschiebungsgrund darstellen; im Kanton St. Gallen entspricht es grundsätzlich der Praxis, dass Gerichtstermine im Voraus mit den beteiligten Rechtsvertretern abgesprochen werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 10. Dezember 2014, FE.2014.34). | Gericht; Termin; Verschiebung; Einzelrichterin; Termine; Verhandlung; Verfahren; Anwalt; Gerichtstermine; Regel; Eheschutzverfahren; |
IV 2012/471 | Versicherungsgericht | 10.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revisionsweise Renteneinstellung wegen Geburt. Unrechtmässige Renteneinstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2014, IV 2012/471). | IV-act; Rente; Quot; Haushalt; Invalidität; Arbeit; %igen; Abklärung; Invaliditätsgrad; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; |
IV 2012/284 | Versicherungsgericht | 09.12.2014 - Entscheid Würdigung diverser Gutachten. Da der gutachterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu folgen ist, wird der Rentenanspruch abgelehnt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2014, IV 2012/284). | ähig; MEDAS; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Störung; Arbeitsfähigkeit; Gesundheit; Abklärung; Gutachten; IV-Stelle; Diagnose; |
UV 2013/92 | Versicherungsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung eines fassbaren pathologischen unfallbedingten Gesundheitsschadens; Erreichen des Status quo sine/ante; natürliche Kausalität von Nackenschmerzen bezogen auf eine schleudertraumaähnliche Verletzung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2014, UV 2013/92). | Unfall; UV-act; Quot; Beschwerden; Untersuchung; Kniegelenk; Recht; Gutachten; Hinweis; Hinweise; Rückfall; Akten; Verletzung; Kreuzband; |
UV 2014/51 | Versicherungsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 4 ATSG. Art. 9 UVV. Ungewöhnlicher äusserer Faktor infolge Überanstrengung verneint. Unfallähnliche Körperschädigung bei Verdacht auf Sehnenteilriss (Sehnenpartialruptur) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2014, UV 2014/51). | Quot; Unfall; Körper; Sachverhalt; Ereignis; Patientin; Körpers; Recht; Heimbewohnerin; Körperschädigung; Beweis; Sinne; Einsprache; |
AHV 2013/12 | Versicherungsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 25 lit. c FamZG. Schadenersatzverfahren. Haftung des einzigen Verwaltungsratsmitglieds für entgangene Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2014, AHV 2013/12).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Quot; Gesellschaft; Ausgleichskasse; Recht; Verwaltungsrat; Schadenersatzforderung; Verfügung; |
ST.2013.51/57/59/61 | Kantonsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 29 Abs. 2, Art. 32 BV (SR 101); Art. 6, Art. 9, | Beweis; Beweise; Anklage; Beschuldigten; Person; Quot; Verteidiger; Verteidigung; Raufhandel; Hinweis; Berufungsverhandlung; Angriff; Recht; |
ST.2014.25 | Kantonsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 25 StGB (SR 311.0) Gehilfenschaft. Art. 37 Abs. 1 SprstG (SR 941.41) Unbefugt Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen. Durch das einschlägige Positionieren und Halten von Fahnen, damit unerkannt Pyrofackeln im Fussballstadion gezündet werden können, wird die unbefugte Verwendung pyrotechnischer Gegenstände objektiv gefördert. Mit dem Zünden der Pyrofackel durch die Täterschaft ist das Delikt von Art. 37 Abs. 1 SprstG vollendet. Beendet ist das Delikt jedoch erst mit dem Erkalten der Fackel, da die von ihr ausgehende Gefahr auch einige Zeit nach Erlöschen anhält. Erfolgt eine vorsätzliche Hilfeleistung durch eine Drittperson vor dem Erkalten der Pyrofackel, macht sich diese der Gehilfenschaft und nicht der Begünstigung schuldig (Kantonsgericht, Strafkammer, 8. Dezember 2014, ST.2014.25). | Fahne; Beschuldigte; Gehilfe; Pyrofackel; SprstG; Quot; Recht; Person; Beschuldigten; Pyrozünder; Fackel; Gehilfen; Fahnen; Täter; |
IV 2013/148 | Versicherungsgericht | 08.12.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Rückwirkende abgestufte Rentenzusprache. Verschlechterungen und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Zeitablauf (zuletzt Wiedererlangen einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in der als Validentätigkeit betrachteten Arbeit, die aber seit längerem nicht mehr ausgeübt wurde). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2014, IV 2013/148.) | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Gutachten; Arbeitsunfähigkeit; MEDAS; -Gutachten; Anspruch; Invalidität; Recht; Invalide; |