Zusammenfassung des Urteils IV 2012/478: Versicherungsgericht
Der Kläger R.________ aus Vevey hat gegen den Beschluss des Bezirksgerichtspräsidenten des ostwaadtländischen Bezirksgerichts, der seine Beschwerde gegen den Lohnpfändungsbescheid des Betreibungsamtes des Bezirks La Riviera - Pays-d'Enhaut in den Betreibungen Nr. 5'034'264 und 5'123'409 abwies, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde jedoch als verspätet und somit unzulässig erklärt, da sie nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Das Gericht entschied, dass keine Gerichtskosten anfallen und der Kläger die Verfahrenskosten nicht tragen muss. Das Urteil wurde von Richter Müller unterzeichnet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2012/478 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 15.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Qualifikation der Versicherten als teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig. Die tatsächlichen Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Haushaltsbereichen sind nur ungenügend abgeklärt. Im Rahmen der Abklärung bei der versicherten Person zu Hause muss sich die Abklärungsperson durch eigene Sinneswahrnehmung ein Bild über die Einschränkungen der versicherten Person machen (Augenschein). Für die abschliessende Beurteilung der Einschränkungen einer versicherten Person ist es entscheidend, dass diese Abklärung vor Ort sehr genau vorgenommen und die einzelnen Beobachtungen detailliert protokolliert werden: 1. Protokoll über Befragung der versicherten Person (Fragen und Antworten) 2. Protokoll über den Augenschein, d.h. die Beobachtungen der Abklärungsperson vor Ort (reine Wiedergabe der Beobachtungen) 3. Abschliessende Würdigung der Haushaltabklärung (inkl. Darstellung des subjektiven Eindrucks der Abklärungsperson) Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2014, IV 2012/478). |
Schlagwörter : | ätig; Abklärung; Einschränkung; Person; Haushalt; Abklärungsperson; Aufgabe; IV-act; Aufgaben; Ehemann; Abklärungsbericht; Verfügung; Invalidität; Erwerb; Rente; Wäsche; Arbeit; Einschränkungen; Tätigkeiten; Aufgabenbereich; Heimarbeit; Gesundheit; Erwerbstätigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 55 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 125 V 150; 125 V 261; 130 V 396; 131 V 164; |
Kommentar: | - |
Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger
Entscheid vom 15. Dezember 2014
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rente Sachverhalt: A.
A. meldete sich am 27. Januar 2011 bei der IV-Stelle zur Früherfassung (IV-
act. 1). Nach einem Früherfassungsgespräch am 8. Februar 2011 (IV-act. 2) meldete sie sich am 24. Februar 2011 zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Im Protokoll wurde festgehalten, die Versicherte leide an einer Muskelschwäche, die trotz intensiver Abklärungen unklar geblieben sei. Sie sei seit einem Jahr stark in der Beweglichkeit eingeschränkt. Früher habe sie Heimarbeit in der Kabelkonfektion in einem Pensum von ca. 20-30% erledigt, was ein hohes feinmotorisches Geschick erfordert habe. Daher könne sie diese Arbeit nicht mehr ausführen. Auch ihr kleines Coiffeurgeschäft, das sie zu Hause betrieben habe, könne sie wegen der Beschwerden nicht mehr weiterführen. Im Anmeldeformular gab die Versicherte an, sie habe die Heimarbeit in einem Umfang von 30% ausgeführt (IV-act. 4-5). Am 15. März 2011 nahm der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) Kontakt mit der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B. , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Kontakt auf. Diese gab an, die Versicherte leide an einer distal betonten atrophen Tetraparese bisher ungeklärter Äthiologie, die seit über zehn Jahren progredient verlaufe (IV-
act. 14). Dadurch bestehe eine eingeschränkte Gehfähigkeit an zwei Amerikanerstöcken. Die Kraft und Beweglichkeit der Arme und vor allem die Feinmotorik der Hände seien eingeschränkt. Es seien keine Ressourcen vorhanden, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Am 21. März 2011 wurde der Versicherten
mitgeteilt, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher ihr Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV-act. 20).
Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom
August 2011 gab die Versicherte an, sie sei seit 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig. Zuletzt habe sie die Heimarbeit in einem 40%- Pensum ausgeübt (IV-act. 23). Wegen ihrer Beschwerden benötige sie Hilfe beim Rüsten, dem Tischdecken und dem Heben schwerer Pfannen. Es sei ihr nicht möglich, den Boden aufzuwischen und eine gründliche Reinigung vorzunehmen. Staubsaugen sowie das tägliche Betten machen und das Reinigen des Bades (Dusche/WC/Lavabo) seien ihr etappenweise selbst möglich. Schwere Taschen könne sie nicht mehr tragen. Den Grosseinkauf tätige sie in Begleitung des Ehemannes und des Sohnes. Es sei ihr nicht möglich, den Wäschekorb zur Maschine zu tragen. Dies und das Aufhängen der Wäsche werde durch den Sohn den Ehemann erledigt. Kleine Wäsche könne sie am kleinen Wäscheständer selbst aufhängen. Das Bügeln sowie das Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche seien etappenweise möglich.
Am 19. Januar 2012 besuchte eine Abklärungsperson der IV-Stelle die Versicherte zu Hause (IV-act. 35). Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Februar 2012 gab die Versicherte an, im Bereich Haushaltführung sei sie nicht eingeschränkt. Bei der Ernährung sei sie zu 30% eingeschränkt. Diese Einschränkung wurde anerkannt. Bei der Wohnungspflege anerkannte die IV-Stelle eine 20%ige Einschränkung, wobei die Versicherte eine 30%ige Einschränkung geltend gemacht hatte. Beim Bereich Einkauf und weitere Besorgungen betrachtete sich die Versicherte als zu 50% eingeschränkt. In diesem Bereich wurde ihr gestützt auf die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen keine Einschränkung zuerkannt. Bei der Wäsche und Kleiderpflege wurde die von der Versicherten geltend gemachte Einschränkung von 40% anerkannt. Unter "Ziffer 7.7 Verschiedenes" (worunter z.B. die Pflanzenund Gartenpflege und die Haustierhaltung fallen) betrachtete sich die Versicherte als zu 50% eingeschränkt. Bei diesem Bereich wurde unter Verweis darauf, dass es dem Ehemann und dem Sohn zumutbar sei, diese Arbeiten zu übernehmen, keine Einschränkung anerkannt (IV-act. 35-11f.). Dem unterzeichneten Bericht fügte die Versicherte handschriftlich hinzu: "Würde heute 50-70%
arbeiten!" (IV-act. 35-8). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung der Ver sicherten im Haushalt von 23%, was bei Gewichtung der Bereiche Haushalt 70% und Arbeitstätigkeit 30% zu einem Invaliditätsgrad von 46.1% führte (IV-act. 35-13). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, bei einem Invaliditätsgrad von 46.1% habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 42).
Dagegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 30. August 2012 einwenden, sie habe immer gearbeitet. 19 , also ein Jahr nachdem ihr erster Sohn geboren worden sei, habe sie bereits wieder gearbeitet (IV-act. 46). Auch als 19 ihr zweiter Sohn geboren worden sei, habe sie Heimarbeit geleistet und sei gleichzeitig als selbständige Coiffeuse tätig gewesen. Der jüngste Sohn absolviere nun eine Lehre und bedürfe keiner Betreuung mehr. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre es ihr damit möglich, zu 100% zu arbeiten. Auf jeden Fall würde sie wie auf dem Abklärungsbericht angegeben zu 50-70% arbeiten. Dafür gebe es genügend Anhaltspunkte und die Gewichtung müsse daher umgekehrt werden (70% Arbeitstätigkeit, 30% Haushalt), woraus ein Invaliditätsgrad von über 70% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere. Beim Lesen des Abklärungsberichtes falle auf, dass die dargestellten Einschränkungen nicht mit ihrem Zustand übereinstimmten. Es falle ihr schwer, ihre Einschränkungen zu akzeptieren. Daher neige sie dazu, ihren Zustand besser darzustellen, als er tatsächlich sei. Die in Ziff. 7.2 aufgeführten Einschränkungen stimmten nicht mit einer Einschränkung von 30% überein. Die tatsächliche Einschränkung betrage mindestens 70%. So könne sie das Wasser für Teigwaren und Gemüse nicht mehr selbst aufsetzen, da sie dafür keine Kraft habe. Sie könne weder Flaschen noch Büchsen öffnen. Sie habe zu wenig Kraft, die Pfannen zu reinigen und sie könne lediglich noch oberflächliche Reinigungsarbeiten durchführen. Auch die unter Ziff. 7.3 geltend gemachte Einschränkung von 30% sei zu tief. Alles, was ein bisschen Kraft benötige, könne sie nicht mehr ausführen. Arbeiten über Schulterhöhe seien ihr nicht mehr zumutbar. Abzustauben und das Bad oberflächlich zu reinigen sei alles, was sie noch ausführen könne. Von eigentlichem Betten machen könne nicht gesprochen werden, da es ihr nicht mehr möglich sei, das Leintuch über die Matratze zu spannen. Auch beim Einkauf sei die angegebene Einschränkung zu tief. Sie könne sich im Haus nur mühsam fortbewegen. Es sei ihr auf keinen Fall möglich, kleine Einkäufe selbständig zu machen, da sie die Strecke von 15min bis zum nächsten Laden nicht alleine zu Fuss zurücklegen könne. Auch bei der
Wäsche müssten den grössten Teil Andere besorgen. Sie könne lediglich kleine Wäschestücke aufhängen und selber Bügeln. Im Bereich Gartenoder Pflanzenpflege seien ihr keinerlei Arbeiten mehr möglich. Es sei nicht ersichtlich, wieso daraus nur eine 50%ige Einschränkung resultieren solle. Zusammenfassend liege die Einschränkung weit über 23%. Selbst wenn ein Teil der Einschränkung durch die Schadenminderungspflicht des Ehemannes aufgefangen werde, gelange man zu einer Einschränkung von mindestens 60%. Es sei überdies auch möglich, dass sie und die Abklärungsperson nicht von den gleichen 30% gesprochen hätten. Während sie gemeint habe, sie würde in den 30%, in denen sie nicht arbeite, den Haushalt erledigen, habe die Abklärungsperson von einem 30%igen Arbeitspensum gesprochen. Sie habe deshalb den handschriftlichen Vermerk (50-70% Arbeitstätigkeit) angebracht. Darauf deute auch die Tatsache hin, dass sie bereits mehr gearbeitet habe, als die Kinder noch klein gewesen seien.
Am 10. Oktober 2012 nahm die IV-Stelle zum Einwand Stellung (IV-act. 49). Sie hielt fest, dass es zur Frage der Arbeitstätigkeit unterschiedliche Angaben der Versicherten gebe. Im Haushaltformular vom 19. August 2011 habe die Versicherte schriftlich bestätigt, dass sie heute einer 40%igen Tätigkeit nachgehen würde. Anlässlich des Hausbesuches habe sie hingegen von 30% gesprochen. Erst bei der Retournierung des Fragebogens habe sie geltend gemacht, dass sie heute zu 50-70% erwerbstätig wäre. Die spontanen Aussagen der ersten Stunde seien in der Regel zuverlässiger als spätere Ausführungen, weil erstere noch weniger von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst seien. Die Versicherte habe den Haushaltsabklärungsbericht ohne Ergänzungen Änderungen unterzeichnet, obwohl nun behauptet werde, der Gesundheitszustand sei von der Versicherten besser dargestellt worden, als er tatsächlich sei. Die Versicherte habe gesagt, das Kochen und Rüsten sei ihr grundsätzlich möglich, sie brauche einfach länger als früher. Die aufgezählten Tätigkeiten wie im Keller Vorräte holen, Wasser abschütten, gründliche Reinigung etc. müssten nicht täglich ausgeführt werden. Weiter gehöre es nicht zu den alltäglichen Arbeiten, Kalkflecken zu entfernen, Leintücher zu wechseln Arbeiten über Schulterhöhe auszuführen. Staubsaugen sei ihr gemäss eigenen Angaben oberflächlich möglich und sonst könne sie den Roboter einsetzen. Die Versicherte sei auch früher beim Grosseinkauf durch den Ehemann unterstützt worden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Ehemann zumutbar, diesen Teil zu
übernehmen, weshalb der Versicherten unter diesem Punkt keine Einschränkung angerechnet worden sei. Auch der Transport der Wäsche könne den anderen Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden. Die Gartenarbeit und Tierpflege sei früher bereits teilweise durch den Sohn und den Ehemann geleistet worden. Es sei ihnen zumutbar, diese Tätigkeiten ganz zu übernehmen. Daher werde am Entscheid festgehalten. Am 10. Oktober 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (IV-act. 51).
B.
Dagegen liess die Versicherte am 21. Dezember 2012 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die Verfügung vom 9. November 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, was er bereits im Einwand vorgebracht hatte. Darauf kann verwiesen werden (vgl. vorne A.c),
insbesondere da die Eingabe vom 30. August 2012 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt wurde. Zusätzlich wurde eingewendet, die Feststellungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Erwerbstätigkeit seien aktenwidrig. Bereits im Protokoll des Frühinterventionsgesprächs sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin Heimarbeiten im Durchschnitt von 20-30% erledigt und zu Hause ein kleines Coiffeurgeschäft betrieben habe. Im Anmeldeformular habe die Beschwerdeführerin erneut angegeben, sie habe Heimarbeit im Umfang von 30% ausgeführt. Auf diesem Formular habe sie zwar die Coiffeurtätigkeit nicht angegeben, diese sei aber bereits aktenkundig gewesen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Rentenabklärung bei der Frage nach der Erwerbstätigkeit ein Ausmass von 40% angegeben habe. Dabei sei sie aber von einer Angestelltentätigkeit ausgegangen und habe ihre selbständige Tätigkeit als Coiffeuse nicht erwähnt. Dies erkenne man auch daran, dass sie bei der Tätigkeit "Heimarbeit" angegeben habe. Es sei offensichtlich anlässlich der Haushaltabklärung zu einem Missverständnis gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben auf dem Abklärungsbericht sofort nach Eintreffen korrigiert und zurückgesandt. Diese Korrektur sei auch lange vor Beizug des Anwaltes erfolgt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Korrektur sei gestützt auf seine Beratung erfolgt. Wenn die Gewichtung Haushalt/ Erwerbstätigkeit richtigerweise umgekehrt würde (30% Haushalt, 70%
Erwerbstätigkeit), ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von über 70% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aber auch bei der unzutreffenden Gewichtung ergäbe sich bei richtiger Betrachtung ein Invaliditätsgrad von über 70%. Die Abklärungsperson habe im Bericht selbst festgehalten, sie habe den Eindruck, die Beschwerdeführerin spreche nicht gern über ihre Krankheit. In diesem Zusammenhang hätte der Abklärungsperson auch auffallen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihren Zustand aus diesen Gründen beschönigt habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (act. G 4). Sie hielt vorab fest, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Verfügung vom 9. November 2012 angefochten sei. Die Verfügung vom 15. Oktober 2012 sei weder angefochten noch beigelegt worden. Sie erkläre sich aber damit einverstanden, den Streitgegenstand auf die Verfügung vom
Oktober 2012 auszudehnen. Zur Begründung ihres Standpunktes führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei zusätzlich zur Heimarbeit auch noch als Coiffeuse erwerbstätig gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe diese Tätigkeit in der Steuererklärung deklariert, fehlten diese Unterlagen. Sie verfüge deshalb nicht über Angaben zum Umfang und zum finanziellen Erfolg dieser Tätigkeit. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin je einen selbständigen Erwerb abgerechnet hätte. Die Beschwerdeführerin habe einzig in den Jahren 1989 und 1990 ein Einkommen von ca. Fr. 38'000.-verdient. Seither habe sie durchschnittlich lediglich ein Einkommen von Fr. 8'500.-verdient. Daher sei sie (die Beschwerdegegnerin) nach wie vor der Ansicht, die Qualifikation richtig vorgenommen zu haben. In Bezug auf die geltend gemachten weit grösseren Einschränkungen seien im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des Sohnes zu Recht bei diversen Positionen nur kleinere Einschränkungen berücksichtigt worden. IVrechtlich ohnehin nicht versichert seien Tätigkeiten, die das Übliche und Notwendige überschritten bzw. reine Freizeitbeschäftigungen darstellten (z.B. Brotund Kuchenbacken, Gartenund Tierpflege). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde von jedem Versicherten verlangt, dass er sich optimal einrichte und den Einschränkungen angemessene Hilfsmittel verwende. Dies habe die Beschwerdeführerin bereits getan. Es wären aber noch weitere Massnahmen denkbar (Lagern der Vorräte in der Küche, Onlineeinkauf von Nahrungsmitteln). Die Probleme
mit der Fortbewegung könne die Beschwerdeführerin allenfalls durch geeignete(re) Hilfsmittel verringern sogar beheben. Abschliessend hielt die IV-Stelle an der Qualifikation und den ermittelten Einschränkungen fest.
Mit Replik vom 25. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, die Verfügungen vom 9. November 2012 und vom 15. Oktober 2012 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente ab 1. August 2011 zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptete, die Verfügung vom 15. Oktober 2012 sei ihm nie rechtsgültig zugestellt worden (nur der Beschwerdeführerin selbst), er erkläre sich aber damit einverstanden, das Verfahren auf diese Verfügung auszudehnen. Zur Sache führte er aus, es gehe aus den Akten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin immer berufstätig gewesen sei. Sie habe immer Heimarbeit verrichtet, auch als die Kinder noch kleiner gewesen seien. In solchen Fällen erfolge die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in der Regel erst, wenn das jüngste Kind eine Lehre absolviere und den ganzen Tag von zu Hause abwesend sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin erst im Jahr 20 der Fall gewesen, als der jüngste Sohn seine Lehre begonnen habe. Der RAD habe festgehalten, dass die von den Ärzten festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestätigen sei und jegliche Tätigkeiten betreffe. Es könne aber dann nicht sein, dass die volle Arbeitsunfähigkeit in einer Arbeitnehmertätigkeit jegliche Tätigkeiten betreffe, die Beschwerdeführerin aber im Haushalt nur zu 23% eingeschränkt sein solle. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeführte Arbeit weiche nicht dermassen von der Haushaltstätigkeit ab. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin müsse sich, was die Auswahl der Hilfsmittel betreffe, professionell beraten lassen, sei verfehlt, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beraten werde.
Die Beschwerdegegnerin hielt an ihren Ausführungen fest und verzichtete auf eine Duplik (act. G 8).
Erwägungen:
1.
Die Zusprache der Invalidenrente wurde von der Beschwerdegegnerin auf zwei Ver
fügungen aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem
1. November 2012 für die Zukunft (Verfügung vom 15. Oktober 2012, IV-act. 52) und rückwirkend ab dem 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012 eine Viertelsrente zu (Ver fügung vom 9. November 2012, IV-act. 53). Es ist nicht zulässig, den Rentenanspruch für bestimmte Perioden je getrennt zu verfügen. Die Verfügungen vom 15. Oktober 2012 und 9. November 2012 bilden deshalb nur Teile ein und derselben Rentenverfügung. Keiner der beiden Verfügungsteile ist für sich allein rechtskraftfähig, nur zusammen bilden sie die Rentenverfügung. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren können, ist unter anfechtungsund streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. In anfechtungsund streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3). Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlussesund Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst. Streitgegenstand ist somit der Rentenanspruch ab August 2011.
2.
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich einer im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27bis IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen
Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150).
3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin heute ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig wäre. Es stellt sich nun die Frage nach der Erwerbsquote der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin zuletzt eine Erwerbsquote von 50-70% angab, hat die Beschwerdegegnerin eine solche von 30% berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Auffassung damit, dass die Beschwerdeführerin diese Zahl zunächst selbst angegeben habe und dass es keine Hinweise darauf gebe, dass sie mehr habe arbeiten wollen. Sie habe in den letzten Jahren durchschnittlich nur ein sehr geringes Einkommen erzielt. Zudem gebe es keine Unterlagen, welche die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Coiffeuse belegen würden. Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, sie habe stets gearbeitet, auch als ihre Kinder noch kleiner gewesen seien: einerseits als Heimarbeiterin und andererseits als selbständige Coiffeuse bei sich zu Hause. Ab dem Jahr 20 , als der jüngste Sohn mit der Lehre begonnen habe, hätte sie sogar eine 100%ige Tätigkeit ausüben können. Sicherlich wäre sie heute aber zu 50-70% erwerbstätig.
Die Beschwerdegegnerin hat selbst bereits darauf hingewiesen, dass es über die hypothetische Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gebe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte bereits im Einwand geltend gemacht, anlässlich der Abklärung sei es bei der Besprechung zwischen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin zu einem Missverständnis gekommen. Die Abklärungsperson notierte im Abklärungsbericht, sie halte es für nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu mehr als 30% arbeitstätig wäre, da die Beschwerdeführerin auch bisher nicht mehr gearbeitet habe. Im Abklärungsbericht ist dementsprechend vermerkt: "A. würde bei voller Gesundheit wie bisher 30% arbeiten." Bei dieser Aussage ist nicht klar ersichtlich, was sie genau wiedergibt. Die Aussage wurde wohl so wiedergegeben, wie sie von der Abklärungsperson gewürdigt worden war. Hier fällt auf, dass es problematisch ist, wenn nicht zwischen der Protokollierung der Aussagen der versicherten Person und dem eigentlichen
Abklärungsbericht mit allfälligen Wertungen der Abklärungsperson unterschieden wird. Weil eine korrekte Protokollierung fehlt, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Abklärungsperson und die Beschwerdeführerin sich tatsächlich falsch verstanden haben. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin heute effektiv mehr arbeiten würde als früher, da ihr jüngster Sohn nun auch in der Lehre ist. Hier wäre eine klare Unterscheidung zwischen den gestellten Fragen und den Antworten der Beschwerdeführerin (wörtliche Protokollierung) und den abschliessenden Beurteilungen inkl. Wertungen der Abklärungsperson notwendig gewesen. Jedenfalls wäre es aber angesichts der aufgezeigten Widersprüche unerlässlich gewesen, die Beschwerdeführerin nochmals zu befragen. Die Beschwerdeführerin hätte gefragt werden müssen, wieso sie gerade zu 50-70% erwerbstätig sein möchte. Dabei hätte man allenfalls die genauen Gründe erfahren und so die Aussage der Beschwerdeführerin besser plausibilisieren können. Die Beschwerdeführerin hätte dabei möglicherweise genauer angeben können, wie sie sich die Aufteilung vorstellt (Anteil von x-% Heimarbeit und x-% Coiffeurtätigkeit). Dabei dürfte massgeblich ins Gewicht fallen, dass die Beschwerdeführerin seit 20 , als der jüngste Sohn seine Lehre begonnen hat, keine Betreuungspflichten mehr gehabt hat. Entspricht es doch heutzutage eher der Regel, dass eine Frau, wenn sie keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern mehr hat, erneut eine Arbeitstätigkeit aufnimmt ihr bestehendes Pensum aufstockt. Unter Berücksichtigung des vom Ehemann erzielten, eher bescheidenen Einkommens wäre eine Ausdehnung des Pensums der Beschwerdeführerin (allenfalls sogar bis auf 100%) auch aus finanziellen Gründen denkbar. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie arbeiten würde, weil sie Freude an ihrer Arbeit habe, darf nicht ohne Weiteres als unglaubhaft abgetan werden. Eine Ausdehnung des Pensums erscheint auch dadurch als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auch als ihre Kinder noch jünger gewesen sind. Der Sachverhalt wurde in dieser Hinsicht nur unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat dabei sorgfältig abzuklären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall arbeitstätig wäre (Heimarbeit und Tätigkeit als Coiffeuse). Zudem ist genau zu prüfen, bei welchen Haushaltstätigkeiten die Beschwerdeführerin wie stark eingeschränkt ist. Da eine ordentliche medizinische
Untersuchung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Beurteilung der qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit fehlt, ist allenfalls ein Neurologe beizuziehen und aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten im Haushalt er für die Beschwerdeführerin noch als möglich erachte. Denn es erscheint entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin für jegliche (Erwerbs-)Tätigkeiten (d.h. auch für sämtliche leidensadaptierte, leichte Tätigkeiten) zu 100% arbeitsunfähig ist, sie aber im Haushalt lediglich zu weniger als 50% eingeschränkt sein soll. Daher drängt sich eine medizinische Stellungnahme zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auf.
4.
Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Zur Sachverhaltsfeststellung bedient er sich nötigenfalls folgender Beweismittel: Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Im vorliegenden Fall war der Augenschein,
d.h. die Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, das für die Abklärung zentrale Beweismittel. Bei einem Augenschein handelt es sich um eine Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung der entscheidenden Behörde. Die korrekte Ermittlung des Sachverhaltes erfordert hier, dass die Abklärungsperson sich ein Bild an Ort und Stelle macht und sich selbst unmittelbar davon überzeugt, bei welchen Aufgaben die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Haushaltsbereich eingeschränkt ist. Durch eine Abklärung an Ort und Stelle können wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden, die sich durch ein Gespräch allein nicht ermitteln lassen. Der Augenschein soll der Abklärungsperson ein Bild der konkreten Situation verschaffen. Die Abklärung an Ort und Stelle darf daher nicht auf eine Befragung der versicherten Person und der Familienmitglieder beschränkt bleiben. Die versicherte Person hat der Abklärungsperson vielmehr zu zeigen, ob und gegebenenfalls wie es ihr möglich ist, einzelne Aufgaben im Haushalt zu erledigen.
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Früherfassungsgesprächs an, sie erledige leichte Tätigkeiten wie das Kochen, aber ohne das Heben von Pfannen, selbst (IV-act. 2-2). Im Abklärungsbericht ist zu lesen, es fehle der Beschwerdeführerin an der nötigen Kraft in den Händen. Das Rüsten von Gemüse sei daher sehr mühsam und sie habe einiges länger als früher. Das Kochen sei möglich, sie könne aber keine schweren Pfannen heben. Sie habe nun einen elektronischen Büchsenöffner gekauft, eine Flasche könne sie aber nicht öffnen. Früher habe sie gerne Brot und Kuchen gebacken, heute könne sie dies nicht mehr. Ebensowenig sei es ihr möglich, die Küche gründlich zu reinigen (vgl. IV-act. 35-6). Der Bericht vermittelt den Eindruck, als sei die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung sehr stark eingeschränkt. In der abschliessenden Beurteilung wurde im Bereich Ernährung dann aber lediglich eine 30%ige Einschränkung berücksichtigt (vgl. IV-act. 35-11). Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Stellungnahme zum Einwand auf den Standpunkt, Kochen und Rüsten sei der Beschwerdeführerin möglich, sie brauche einfach länger als früher und Wasser abgiessen sei keine alltägliche Tätigkeit (vgl. IV-act. 49). Im Abklärungsbericht finden sich keine Hinweise dazu, wie die Beschwerdeführerin kochen sollte, ohne Pfannen zu heben und ohne Wasser abzuschütten. Es erscheint nicht stimmig, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich lediglich zu 30% eingeschränkt sein soll, wirkt sich doch gerade bei diesen Tätigkeiten die fehlende Kraft in den Armen und Händen beträchtlich aus. Gerade in solchen Fällen wäre es angezeigt, dass die Abklärungsperson die versicherte Person dabei beobachtet, wie sie beispielsweise Gemüse rüstet wie sie eine Pfanne hebt. Der Abklärungsbericht erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend.
Bei der Abklärung vor Ort hätte die Abklärungsperson genau festhalten müssen, wie sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, bzw. ihrer fehlende Kraft, auf die Betätigungen auswirkt. Für die Beurteilung der tatsächlichen Einschränkungen sind diese Beobachtungen unverzichtbar. Dazu reicht eine blosse Befragung der versicherten Person beweisrechtlich nicht aus. Die Abklärungsperson hat auch ihre Beobachtungen genau zu protokollieren. Bei der Abklärung vor Ort ist es daher notwendig, dass erstens zwischen der Protokollierung der Befragung der versicherten Person und der Protokollierung der Beobachtungen unterschieden wird. Zweitens ist aber auch klar zu unterscheiden zwischen der Protokollierung der Befragung der versicherten Person (Protokoll über die von der Abklärungsperson gestellten Fragen
und den von der versicherten Person darauf erwiderten Antworten) und den daraus gewonnenen eigenen Einschätzungen der Abklärungsperson. Aus einem Abklärungsbericht muss also klar zu erkennen sein, welches 1. die wiedergegebenen Aussagen der versicherten Person sind (Frageund Antwortprotokoll), 2. welche Angaben bereits eine subjektive Wertung der Abklärungsperson enthalten (abschliessende Würdigung der Haushaltsabklärung) und 3. welches die niedergeschriebenen Beobachtungen der Abklärungsperson sind (Protokoll über die gemachten Beobachtungen; allfällige Wertungen Hinweise auf den gewonnenen subjektiven Eindruck sind klar als solche hervorzuheben).
Es ist durchaus denkbar, dass die Abklärungsperson die Einschränkungen einer versicherten Person höher einschätzt als diese selbst, wenn wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die versicherte Person ihren Zustand besser darstellt, als er tatsächlich ist. Eine versicherte Person kann sich beispielsweise bis zum Äussersten zusammenreissen und einzelne Aufgaben mit gosser Mühe vorzeigen, die sie, wäre sie unbeobachtet, niemals erledigen würde. Eine versicherte Person kann aber auch ihre Schmerzdarstellung deutlich übertreiben. Darauf hat die Abklärungsperson zu achten. Sie soll dies notieren, aber diese Bemerkungen klar als ihre persönliche Einschätzung zu erkennen geben. Jedenfalls darf auch in Fällen, in denen eine versicherte Person ihren Gesundheitszustand besser darstellt, als er tatsächlich ist, und sie deshalb zu geringe Einschränkungen geltend gemacht hat, nicht allein auf diese ursprünglichen Angaben der versicherten Person abgestellt werden.
Unter "Ziff. 7.5 Wäsche und Kleiderpflege" wurde im Abklärungsbericht vermerkt, den Wäschekorb trage der Sohn der Ehemann. Das Sortieren der Wäsche sei möglich, ebenso das Aufhängen von kleinen Wäschestücken. Für grössere Wäsche fehle der Beschwerdeführerin die Kraft. Die Beschwerdeführerin habe beim Bügeln sicher doppelt so lange wie früher. Etwa die Hälfte der Wäsche werde von der Schwiegermutter gebügelt. Auch das Kleiderflicken erledige die Schwiegermutter, da die Beschwerdeführerin feinmotorische Sachen nicht mehr erledigen könne. Auch hier vermittelt der Abklärungsbericht den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei bei diesen Tätigkeiten sehr stark eingeschränkt. Abschliessend wurde dabei aber ohne weitere Bemerkung lediglich eine Einschränkung von 40% berücksichtigt. Diese nur geringe
Einschränkung ist mit den Angaben im Bericht nicht zu vereinbaren. Auch in dieser Hinsicht erweist sich daher der Abklärungsbericht als ungenügend.
5.
Es drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die Beschwerdegegnerin bei der Haushaltabklärung in einem ganz erheblichen Ausmass die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes berücksichtigt hat, ohne diese allerdings nachvollziehbar zu beziffern und bei den einzelnen Bereichen auszuweisen und zu begründen. Wohl bedingt durch diese Schadenminderungspflicht hat sie nur eine geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ermittelt. Unter Ziff. 7.3 wurde im Abklärungsbericht vermerkt, es sei dem Ehemann zumutbar, einen Teil der Wohnungspflege zu übernehmen. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin verringere sich daher um 10%. Welche Tätigkeiten dem Ehemann genau zumutbar sein sollen, wurde nicht erwähnt. Unter Ziff. 7.4 hielt der Abklärungsbericht fest, es sei dem Ehemann zumutbar, den Einkauf zu übernehmen. Deshalb werde der Beschwerdeführerin bei diesem Aufgabenbereich keine Einschränkung angerechnet (vgl. IV-act. 35-11). Auch unter Ziff. 7.7 gilt die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht als nicht eingeschränkt, da es ihrem Ehemann und ihrem Sohn zumutbar sei, die Gartenarbeit und die Tierpflege vollständig zu übernehmen. Wieso die Hilfe durch Dritte einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben soll, wird nicht ausgeführt. Es fällt auf, dass hier nicht unterschieden wird zwischen der persönlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ihrer persönlichen Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) und der Mithilfe Dritter, durch welche die Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine Verminderung erfahren sollen. Aus dem vorliegenden Haushaltsbericht könnte auch der Schluss gezogen werden, dass es dem Ehemann und dem Sohn zumutbar sei, den gesamten Haushalt alleine (ohne Hilfe der Beschwerdeführerin) zu erledigen, womit die Beschwerdeführerin (nach dieser Sichtweise) im Haushalt gar nicht invalid wäre.
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch geeignete organisatorische Massnahmen möglichst zu mildern. So hat sich die Beschwerdeführerin beispielsweise einen Roboterstaubsauger und einen elektronischen Büchsenöffner angeschafft. Für die
Frage, ob und gegebenenfalls zu wie viel Prozent eine Person im Aufgabenbereich invalid ist, ist es hingegen irrelevant, ob und gegebenenfalls wer die versicherte Person bei der Erledigung dieser Aufgaben unterstützt unterstützen könnte. Denn bereits die Beeinträchtigung des versicherten Gutes (der Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein) begründet die Invalidität einer versicherten Person. Die Wohnsituation einer versicherten Person, d.h. ob sie alleine, in einer Partnerschaft ein einer Familie mit Kindern wohnt, darf keinen Einfluss darauf haben, ob sie als invalid gilt nicht. Versichert ist nicht die Fähigkeit von Lebenspartnern einer ganzen Familiengemeinschaft, zusammen die Aufgaben im Haushaltsbereich zu erledigen, sondern ausschliesslich die Fähigkeit der versicherten Person selbst, diese Aufgaben auszuführen. Die Schadenminderungspflicht kann also keine (reale fiktive) Pflicht des Ehegatten der Kinder einer versicherten Person beinhalten, diese Aufgaben teilweise sogar vollständig zu übernehmen (vgl. zu dieser Frage die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009, IV 2008/235,
E. 4, 28. Oktober 2009, IV 2008/103 unter Verweis auf Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Inva liditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 115 ff.; vgl. aber die in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Mai 2004 I 457/02).
Wollte die Beschwerdegegnerin dessen ungeachtet eine Schadenminderungspflicht des Ehegatten und des Sohnes heranziehen, hätte sie sehr genau abzuklären, wie sich die Situation im Haushalt der Beschwerdeführerin konkret darstellt. Beispielsweise wäre dann genau zu prüfen, wie sich die Situation mittags gestaltet. Gemäss Abklärungsbericht ist der Ehemann immer und der Sohn meistens mittags zu Hause. Zur Situation mittags müsste aber genau abgeklärt werden, wie viel Zeit den beiden zur Verfügung steht. Denn da die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und keine Töpfe mit Wasser aufsetzen kann, werden der Ehemann und der Sohn nicht nach Hause kommen und sich an den Tisch setzen und essen können. Bevor die Beschwerdeführerin damit beginnen kann zu kochen, muss jemand das Wasser aufsetzen. Sind die Speisen fertig gekocht, muss jemand das Wasser abgiessen usw. Diese Organisation bringt einen erheblichen Mehraufwand mit sich, der nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Ehemann und der Sohn müssten dazu befragt werden, wie viel Zeit ihnen über Mittag zur Verfügung steht. Ungeklärt ist u.a. auch, ob
die Familie in der Küche essen kann, ob die Speisen ins Esszimmer gebracht werden müssen. Eine entsprechend umfassende Abklärungspflicht besteht natürlich für alle Aufgabenbereiche, bei denen auf die Schadenminderungspflicht durch Familienmitglieder zurückgegriffen werden will.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang wird praxisgemäss als Unterliegen der Beschwerdeführerin betrachtet, was zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da der Verfahrensaufwand als durchschnittlich zu betrachten ist, beträgt die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlende Gerichtsgebühr
Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 600.-wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Oktober 2012/9. November 2012 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu tragen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-zu bezahlen.
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