Zusammenfassung des Urteils AK.2014.335: Kantonsgericht
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person bedürftig ist und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, der rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer muss die Beschwerdebegründung die Erwägungen des angefochtenen Entscheids berücksichtigen, andernfalls wird die Beschwerde nicht angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Schwierigkeiten im Verfahren bestehen und warum er alleine nicht in der Lage ist, diese zu bewältigen. Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung sind somit nicht erfüllt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AK.2014.335 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 17.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 132 Abs. 2 StPO (SR 312.0. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der amtlichen Verteidigung. Begründungspflicht des Gesuchstellers (Anklagekammer, 17. Dezember 2014, AK.2014.335). |
Schlagwörter : | Schwierigkeit; Schwierigkeiten; Verteidigung; Verfahren; Person; Verfahren; Bagatellfall; Tatbestand; Beweise; Sanktion; Delikte; Erwägungen; Wahrung; Interessen; Hinsicht; Freiheitsstrafe; Höhe; Verfahrenshandlungen; Oberholzer; Verfügung; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ;Art. 385 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
5.a) Die Verfahrensleitung ordnet nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und es sich vorliegend um keinen Bagatellfall handelt. Wie hoch die tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden; es ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn der objektive subjektive Tatbestand umstritten ist und diverse Zeugen andere Beweise erhoben werden müssen, wenn eine Massnahmebedürftigkeit abgeklärt werden muss ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine erfolgt. Massgebend kann auch sein, ob ein Geständnis vorliegt nicht. Rechtliche
Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände wie Betrug geht, wenn die Subsumption des vorgeworfenen Verhaltens generell im konkreten Fall umstritten ist, bei allfälligen Rechtfertigungsoder Schuldgründen etwa wenn die richtige Sanktion Art und Höhe umstritten ist. Der Grad der Schwierigkeit ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind aber auch die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. Um sich gegen den Vorwurf gemeinrechtlicher Delikte zur Wehr zu setzen, bedarf es keiner besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems (BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 132 N 37-39; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453 ff.; BGer 1B_102/2012 E. 2.2 m.w.H.).
b/aa) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1571). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrages und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. Es ist darzulegen, wogegen sich die Beschwerde genau richtet bzw. welche Punkte der Verfügung angefochten werden, aus welchen Gründen diese fehlerhaft war bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweise für die Fehlerhaftigkeit angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der Erwägungen bloss pauschal bestritten wird wenn nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, weshalb z.B. die beantragte amtliche Verteidigung zuzusprechen ist. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so sieht Art. 385 Abs. 2 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück weist. Von Rechtsanwälten kann jedoch erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Deshalb wird ihnen gegenüber nur bei Versehen unverschuldetem Hindernis eine Nachfrist angesetzt (BSK StPO - Guidon, Art. 396 N 9b, N 9c; BSK StPO - Ziegler/ Keller, Art. 385 N 3).
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereite, denen er allein nicht gewachsen sei. Worin diese tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Einzelnen konkret bestehen sollten,
legt er hingegen nicht dar. Der pauschale Einwand, dass in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein werde, ob der Tatbestand des Raubes tatsächlich erfüllt sei, genügt jedenfalls nicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes bestehen, worin diese liegen und inwiefern deren Geltendmachung entsprechende Schwierigkeiten darstellen würden. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, dass es auch bei der Strafzumessung rechtlicher und tatsächlicher Ausführungen bedürfe, welche er alleine nicht vorzubringen vermöge. Welche Ausführungen bei der Strafzumessung wesentlich wären und weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, diese selber vorzubringen, wird nicht ansatzweise begründet. Alleine der Umstand, dass die Strafakten umfangreich sind, vermag in vorliegender Situation ebenfalls keine rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten zu begründen. Die Beschwerdebegründung ist diesbezüglich ungenügend, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Im Übrigen sind aber auch keine rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Die Strafuntersuchung ist praktisch abgeschlossen, ausstehend ist lediglich noch die Schlusseinvernahme. Weitere Beweiserhebungen erscheinen damit weder nötig, noch stehen solche an sind beantragt. Zudem ist der Beschwerdeführer grösstenteils geständig aber die Beweislage erscheint relativ klar. Etwas Gegenteiliges bringt denn auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vor. Schwierige anspruchsvolle Verfahrenshandlungen, für die eine wirksame Verteidigung erforderlich sein könnte, sind daher ebenfalls nicht ersichtlich. Ebenso sind die Vorwürfe, auch wenn sie zahlreich sind, doch recht einfach und klar. Es handelt sich im Wesentlichen um Delikte gemeinrechtlicher Natur. Die rechtliche Qualifikation dürfte keine Probleme bereiten und ist für die Mittäter denn teilweise auch bereits erfolgt. Allein deshalb, weil der Aktenumfang nicht gering ist, kann nicht von tatsächlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden. Vielmehr ist der erhöhte Aktenumfang im Wesentlichen durch die Mehrheit der Delikte bedingt, wobei die Einstellung diverser Sachverhaltskomplexe bereits angekündigt worden ist und die entsprechenden Aktendossier damit nicht mehr von Relevanz sind. Auch hinsichtlich der Art und Höhe der Sanktion stellen sich im Verurteilungsfalle keine besonderen Schwierigkeiten, der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde bereits kommuniziert. Unerheblich sind allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten. Eine solche Sanktion wird nicht
beantragt, überdies würde sich dann die Frage einer notwendigen Verteidigung, welche durch das Gericht zu bestellen wäre, stellen. Letztlich vermögen somit auch allfällige ausländerrechtliche Folgen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Strafverfahren zu begründen; das Strafverfahren wird unabhängig von einem ausländerrechtlichen Verfahren geführt.
Insgesamt werden vom Beschwerdeführer rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten nicht rechtsgenüglich dargelegt. Solche sind denn aber auch nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.