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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU170039
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU170039 vom 24.04.2018 (ZH)
Datum:24.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Parkplatz; Uster; Strasse; Strasse; Aussage; Sachverhalt; Verteidigung; Polizei; Statthalteramt; Fahrzeug; Polizeibeamte; Sicherheitslinie; Zeuge; Kolonne; Verfahren; Aussagen; Bezirk; Urteil; Überholen; Recht; -Parkplatz; Gefahren; Verfahren; Polizeibeamten
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 34 SVG ; Art. 35 SVG ; Art. 398 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ; Art. 90A SVG ;
Referenz BGE:138 I 305; 138 IV 197; 138 IV 81;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170039-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 24. April 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend

Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 25. April 2017 (GC160007)

Strafverfügung:

Die Strafverfügung des Statthalteramt Bezirk Uster vom 21. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 57 S. 27 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.-.

  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1’000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 240.85 Barauslagen (amtlicher Bericht Stadt Uster)

  5. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.

  6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Uster im Betrag von Fr. 640.- (Fr.

    250.- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. vom 21. September 2016 sowie Fr. 390.- nachträgliche Gebühren) werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Beschuldigten (Urk. 70 S. 2):

    1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin freizusprechen.

    2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen der Staatskasse für beide Instanzen.

  2. Des Statthalteramtes Bezirk Uster (Urk. 78):

    Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
  1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 21. September 2016 wurde die Beschuldigte wegen Linksvorbeifahren an einer Sicherheitslinie und Überholen einer Fahrzeugkolonne, ohne die Gewissheit zu haben, ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG

    sowie Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Ausserdem wurden ihr die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 3). Hiergegen erhob die Beschuldigte am 28. September 2016 rechtzeitig Einsprache (Urk. 5), woraufhin das Statthalteramt Bezirk Uster eine Untersuchung durchführte (Urk. 6-18).

  2. Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Statthalteramt Bezirk Uster der Beschuldigten am 28. Oktober 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde (Urk. 19). Nachdem die Beschuldigte innert der ihr vom Statthalteramt gesetzten sowie erstreckten Frist durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 17. November 2016 mitteilen liess, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 23),

    überwies das Statthalteramt die Akten am 30. November 2016 an das Bezirksgericht Uster (Urk. 25).

  3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. März 2017 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie ihres erbetenen Verteidigers statt (Prot. I

    S. 4 ff.). Im Anschluss wurde mit Verfügung vom 7. März 2017 ein amtlicher Bericht betreffend die Verkehrsführung am 10. Mai 2016 beim Bauamt der Stadt Uster eingeholt (Urk. 35). Weil Verkehrsanordnungen und Verkehrssperren im Kompetenzbereich der Stadtpolizei Uster liegen, verfasste diese am 22. März 2017 einen amtlichen Bericht zuhanden des Bezirksgerichts Uster (Urk. 41 und 42/1-3). Nachdem dieser den Parteien mit Verfügung vom 5. April 2017 zugestellt worden war (Urk. 44), fand am 25. April 2017 die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 12 ff.). Das Einzelgericht sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 25. April 2017 in Bestätigung des Strafbefehls der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.- (Urk. 49). Das Urteil wurde der Beschuldigten gleichentags eröffnet (Prot. I S. 12 ff.), woraufhin sie mit Eingabe vom 27. April 2017 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten schliesslich am 24. Juli 2017 zugestellt (Urk. 54).

  4. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Verteidiger der Beschuldigten fristgerecht seine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 58). In der Folge wurde dem Statthalteramt Bezirk Uster mit Präsidialverfügung vom

28. August 2017 das Doppel der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu verlangen (Urk. 60). Nachdem sich das Statthalteramt Bezirk Uster innert Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 62), welche diese mit Eingabe vom 31. Januar 2018 innert erstreckter Frist erstatten liess (Urk. 70). Das Statthalteramt Bezirk Uster beantragte mit Eingabe

vom 13. Februar 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 76).

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch, ohne die Berufung zu beschränken (Urk. 58 S. 2 und Urk. 70

    S. 2). Damit ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

  2. Kognition

    1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Aktenund Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist

      oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

    2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2).

    3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23).

III. Sachverhalt
  1. Anklagevorwurf

    1. Im Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster wird der Beschuldigten ein Linksvorbeifahren an einer Sicherheitslinie und Überholen einer Fahrzeugkolonne, ohne die Gewissheit zu haben, ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, vorgeworfen, begangen am 10. Mai 2016, um

      9.55 Uhr, an der -strasse [Strasse 1] in Uster (Urk. 3).

    2. Die Beschuldigte anerkennt, an besagtem Tag auf der -strasse [Strasse 1] in Uster an einigen Fahrzeugen einer stehenden Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrbahn vorbeigefahren zu sein. Dabei macht sie im Wesentlichen jedoch

      geltend, sie habe eigentlich auf der Höhe des Vorplatzes beim B.

      • und

        somit vor Beginn der Sicherheitslinie - wenden und aufgrund der Kolonne umkehren wollen. Sie sei bloss bis zum Parkplatz der C. vorgefahren, weil der Polizist sie herbeigewunken habe.

    3. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich insoweit erstellen, als die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug am 10. Mai 2016, 9.55 Uhr, auf der strasse [Strasse 1] in Uster in der Mitte des B. -Gebäudes (auf der Höhe des Fussgängerstreifens) auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, um die stehende Kolonne zu überholen, sowie bis zur Einfahrt auf den C. -Parkplatz an der Kolonne vorbeigefahren sei, wobei auf der Höhe des Fussgängerstreifens die Ausfahrt aus dem C. -Parkplatz nicht einsehbar gewesen sei (Urk. 57 S. 22.).

    4. Die Verteidigung rügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht richtig erstellt worden (Urk. 70 S. 2). Sie bringt im Wesentlichen vor, es seien verschiedene Aussagen der Zeugen und der Beschuldigten rechtsfehlerhaft gewürdigt worden. Zudem sei das Urteil bei einigen wesentlichen belastenden Punkten nicht ausreichend begründet. Insgesamt würden gewichtige Zweifel im Sachverhalt bestehen, weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo gestützt auf ihre Angaben freizusprechen sei (Urk. 70 S. 13 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen, sofern diese als wesentlich erscheinen.

  2. Beweiswürdigung

    1. Die Vorinstanz hat sowohl die vorhandenen Beweismittel als auch die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 57 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die Untersuchungsführung im vorliegenden Verfahren unzureichend erfolgte und man vergeblich nach objektiven Beweismitteln, wie beispielsweise aussagekräftigen Übersichtsaufnahmen, sucht. Bei den Akten befinden sich zwar Fotografien (Urk. 7/1 und 7/2), welche jedoch

      aus einem anderen Fall stammen. Darauf findet sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk gleiche Situation wie bei A. . mit Töggeln in der Fahrbahn. Weder lässt sich diesen Aufnahmen entnehmen, wer den handschriftlichen Vermerk angebracht hat, noch ist daraus ersichtlich, an welchem Tag diese Aufnahmen gemacht wurden, zumal das Ereignisdatum geschwärzt wurde. Bei der ersten Fotografie ist zudem unklar, ob die Töggel nachträglich auf die Fotografie gebracht wurden. Jedenfalls scheint die Sicherheitslinie durch die Töggel hindurch und es handelt sich zudem um eine unscharfe Fotografie oder Kopie. Ferner befindet sich eine Aktennotiz des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 28. Oktober 2016 über einen Augenschein an der -strasse [Strasse 1] bei den Akten, gemäss welcher festgestellt wurde, dass die Situation gegenüber Mai 2016 verändert worden sei (Urk. 17). Die Übersichtsaufnahmen Urk. 18/1-4 sind wahrscheinlich bei dieser Gelegenheit entstanden, was sich wiederum aber weder der Aktennotiz noch den Aufnahmen entnehmen lässt (vgl. Urk. 17 und 18/1-4). Somit fehlen Übersichtsaufnahmen, aus welchen die Signalisationen auf der Fahrbahn der - strasse [Strasse 1] am 10. Mai 2016 hervorgeht. Ebensowenig liegt ein aussagekräftiger Plan mit den eingezeichneten Fahrspuren, der Signalisation und dem Fahrmanöver der Beschuldigten bei den Akten.

    3. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, es sei unklar, ob es sich bei der Linie nach dem B. -Vorplatz überhaupt um eine Sicherheitslinie oder aber um eine Einspurhilfe handle. Auch der Polizeibeamte D. habe solches nicht rapportiert. Zwar habe die Beschuldigte ausgesagt, es habe sich um ein Sicherheitslinie gehandelt, darauf dürfe aber nicht abgestellt werden. Eine unklare Signalisation könne jedenfalls keine Grundlage für eine Verurteilung sein (Urk. 70 S. 14).

      Der Polizeibeamte D. , welcher die Beschuldigte kontrollierte, rapportierte ein Überholen einer Fahrzeugkolonne, ohne die Gewissheit zu haben, ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Urk. 1). Zwar ist im Rapport festgehalten, dass die Signalisationen und Markierungen einwandfrei ersichtlich seien. Dass die Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren haben soll bzw. ihr entsprechendes vorgeworfen wird, findet sich aber nicht im Rapport

      (Urk. 1). Unerfindlicherweise taucht dann aber dieser Vorwurf im Strafbefehl vom

      21. September 2016 auf (Urk. 3), ohne dass sich dies aus irgendwelchen sich bereits bei den Akten befindlichen Aufnahmen ergeben würde. Demgegenüber sag-

      te der rapportierende Polizeibeamte D.

      anlässlich seiner Befragung als

      Zeuge aus, er habe die Beschuldigte nicht auch wegen Linksfahren einer Sicherheitslinie verzeigt, weil es dort, wo sie nach links gefahren sei, keine Sicherheitslinie habe. Seines Erachten sei dies eine Einspurhilfe (Urk. 11 S. 7). Auch der Zeuge E. sprach bloss von Töggel auf der Fahrbahn, nicht jedoch davon, dass die Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren habe (Urk. 12 S. 5). Dem amtlichen Bericht der Stadtpolizei Uster ist schliesslich nur zu entnehmen, dass im südlichen Bereich der -strasse [Strasse 1] zusätzliche Verkehrsleitmarkierungen angebracht worden seien, so dass die Verkehrsteilnehmer konzise darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass ein Ausscheren aus der stehenden Kolonne und ein linksseitiges Passieren der Verkehrsinsel rechtswidrig sei (Urk. 41/1). Ob sich auf der Fahrbahn eine Sicherheitslinie befindet bzw. wo diese beginnt, lässt sich diesem amtlichen Bericht folglich auch nicht entnehmen. Einzig auf den im Recht liegenden Übersichtsaufnahmen ist erkennbar, dass auf Höhe des B. Vorplatzes eine Sicherheitslinie beginnt (Urk. 18/2, Urk. 7/1). Auf der einen Aufnahme (Urk. 18/2) ist jedoch auch die Reklametafel erkennbar, welche sich am 10. Mai 2016 noch nicht dort befand (vgl. Urk. 17). Bei der anderen Aufnahme (Urk. 7/1) ist das Aufnahmedatum wie bereits erwähnt unbekannt. Somit findet sich kein Nachweis in den Akten, dass diese Sicherheitslinie am 10. Mai 2016 ebenfalls auf der Fahrbahn angebracht war. Durchaus denkbar ist auch, dass die Fahrbahnmarkierungen nach Fertigstellung der B. -Liegenschaft erneuert wurden, zumal sich damals gemäss den Aussagen des Polizeibeamten D. auch noch die Ausfahrt der B. -Baustelle an der -strasse [Strasse 1] befand (Urk. 11 S. 4). Die Vorinstanz stützt sich bei der Erstellung des Sachverhaltes einzig auf die undatierten Übersichtsaufnahmen (Urk. 57 S. 16) und setzt sich nicht mit den Aussagen des Polizeibeamten D. , wonach es sich bei der Linie nicht um eine Sicherheitslinie handle, auseinander. Wie vorstehend dargelegt, lässt sich das tatzeitaktuelle Vorliegen einer Sicherheitslinie jedoch

      nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Annahme der Vorinstanz, es handle sich bei der weissen Linie um eine Sicherheitslinie, willkürlich ist.

    4. Die Verteidigung rügt sodann, es sei offensichtlich aktenwidrig und willkür- lich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, die Ausfahrt aus dem C. - Parkplatz sei nicht einsehbar gewesen, weil die Qualität der Bilder des Statthalteramtes eine solche Beurteilung nicht zulasse. Ausserdem hätten die beiden Polizeibeamten, welche noch weiter entfernt als die C. -Ausfahrt auf dem Trottoir positioniert gewesen seien, das Fahrmanöver der Beschuldigten verfolgen können, was ebenfalls dafür spreche, dass die Beschuldigte dieselbe Strecke mit der offenen Ausfahrt habe überblicken können. Auch könne von einem Überholen keine Rede sein, weil die Beschuldigte nicht in die Kolonne zurückgeschwenkt sei (Urk. 70 S. 3).

      1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass aufgrund der Übersichtsaufnahmen des Statthalteramtes vom 15. Mai 2016 (Urk. 7/2) ersichtlich sei, dass die Ausfahrt des C. -Parkplatzes von der Mitte des B. Gebäudes beim Fussgängerstreifen nicht einsehbar sei. In der Tat ergibt sich dies nicht ohne weiteres aus dieser Übersichtsaufnahme, zumal die untere Aufnahme - welche der Position entspricht, wo die Beschuldigte nach eigenen Angaben auf die Gegenfahrbahn ausgeschert ist - auch auf dem Trottoir aufgenommen wurde und somit nicht dem Blickfeld der auf der Gegenfahrbahn fahrenden Beschuldigten entspricht. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der Befragung durch das Statthalteramt vom

        16. Oktober 2019 auf die Frage, was passiert wäre, wenn Autos entgegengekommen wären, z.B. aus der Ausfahrt des C. -Parkplatzes, dass das kein Problem gewesen wäre, weil die Sicht total frei gewesen sei (Urk. 9 S. 3). Sie habe die C. -Parkplatzausfahrt einsehen können, als sie auf die linke Fahrspur ausgeschwenkt sei, und habe gesehen, dass dort kein Fahrzeug gewesen sei (Urk. 9 S. 5). Der Polizeibeamte D. sagte aus, er habe sich mit seinem Kol-

        legen E.

        nach dem Fussgängerstreifen bei der C.

        auf dem Trottoir,

        Seite C. , befunden. Seine Sicht in Richtung F. sei gut gewesen, es habe nichts gegeben, was seine Sicht behindert hätte (Urk. 11 S. 4). Auch der Polizeibeamte E. bestätigte, von seinem Standpunkt auf dem Trottoir an der

        -strasse [Strasse 2] klare und gute Sicht in Richtung F. gehabt zu haben, ohne Sichtbehinderungen (Urk. 12 S. 4). In Anwendung des Grundsatzes, wonach im Zweifelsfall von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), ist deshalb vorliegend zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie die Ausfahrt des C. -Parkplatzes überblicken konnte, als sie auf die Gegenfahrbahn ausschwenkte und sich dort kein Auto befand. Nichtsdestotrotz ist aber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass jederzeit ein sich auf dem Parkplatz befindliches Auto die Ausfahrt hätte befahren können, um den Parkplatz über die ...-strasse [Strasse 1] zu verlassen. Aufgrund des B. -Gebäudes war es der Beschuldigten nämlich zweifellos nicht möglich, den gesamten C. -Parkplatz zu überblicken, als sie in der Mitte des B. -Gebäudes auf die Gegenfahrbahn wechselte. Überdies hätte auch jederzeit von der -strasse [Strasse 2] ein Auto in die ...-strasse [Strasse 1] einbiegen können, welches der Beschuldigten dann entgegengekommen wäre.

      2. In Bezug auf die Kritik der Verteidigung am erstellten Sachverhalt, wonach von einem Überholen keine Rede sein könne, ist festzuhalten, dass überholen gemäss Duden durch größere Geschwindigkeit eine Person oder Sache einholen und an ihr vorbeifahren, vorbeilauf en bedeutet. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte sei auf die Gegenbahn ausgeschert, um die stehende Kolonne zu überholen (Urk. 57 S. 22), nicht zu beanstanden. Insbesondere sagte auch die Beschuldigte selber aus, sie habe beim Fussgängerstreifen zum Überholen angesetzt und sei an einigen Fahrzeugen in der Kolonne vorbeigefahren, weil sie beim B. habe wenden wollen (Urk. 9 S. 1). Ob das Verhalten der Beschuldigten als Überholen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zu würdigen ist, ist sodann eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche an späterer Stelle einzugehen ist.

    5. Nachdem die Beschuldigte anerkennt, auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein, um einige Fahrzeuge zu überholen, ist folglich lediglich noch zu überprüfen, ob die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte sei von sich aus - und nicht auf

      Anweisung des Polizeibeamten E.

      • bis zur Einfahrt des C. -

      Parkplatzes gefahren, willkürlich oder offensichtlich unrichtig ist. Diesbezüglich

      kann vollumfänglich auf die detaillierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche insbesondere die Aussagen der Beschuldigten sowie der beiden Polizisten D. und E. detailliert und korrekt wiedergegeben sowie objektiv und überzeugend gewürdigt hat (Urk. 57 S. 9 ff.), wobei nachfolgende Erwägungen lediglich als Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu zu verstehen sind.

      1. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Beteiligten bringt die Verteidigung vor, es falle auf, dass die Vorinstanz die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten nicht mit demselben Massstab vorgenommen habe, wie diejenige der Beschuldigten. So sei bei Polizeibeamten zu beachten, dass diese ein Jagdfieber entwickeln könnten und sich überdies gegenseitig absprechen würden (Urk. 70 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, bei der Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass diese als direkt Involvierte im vorliegenden Strafverfahren ein durchaus legitimes, erhebliches Interesse an dessen Ausgang habe und versucht sein könnte, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, während bei den Polizeibeamten keine solche Gründe ersichtlich seien, ist dies entgegen der Verteidigung keineswegs willkürlich und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 57

        S. 15 f.). Beim vorliegenden Strafverfahren handelt es sich um ein Bagatelldelikt, bei der sich die Tätigkeit der Polizeibeamten auf die Rapporterstattung an das Statthalteramt Uster beschränkte (vgl. Urk. 1). Zudem sagte der Zeuge D. aus, es habe an diesem Tag viele Verzeigungen gegeben (Urk. 11 S. 4). Mithin ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten in dieser Sache ein Jagdfieber entwickeln sollten. Überdies steht bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund, wie auch die Verteidigung selber ausführte (vgl. Urk. 780 S. 4).

      2. Weiter rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen D. nicht weiter berücksichtigt. Sie habe den Sachverhalt so erstellt, wie wenn nur ein Zeuge den Sachverhalt beobachtet hätte. Allerdings habe der Zeuge D. Aussagen gemacht, welche sich zum Vorteil der Beschuldigten auswirken würden, insbesondere, wenn er sich mit den Aussagen des anderen Polizeibeamten in Widerspruch setze (Urk. 70 S. 3).

      3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen des Zeugen D. seien bei der Erstellung des Sachverhaltes nicht weiter zu berücksichtigen, weil er den Vorfall anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr aus seiner eigenen Erinnerung habe schildern können, sondern die Fragen in allgemeiner Form gestützt auf den von ihm verfassten knappen Rapport vom 11. Mai 2016 beantwortet habe (Urk. 57 S. 20). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 8) erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen D. jedoch nicht als nicht glaubhaft.

      4. Anlässlich der Befragung durch das Statthalteramt bestätigte der Zeuge D. zunächst die Richtigkeit des Polizeirapports (Urk. 11 S. 4). Weiter führte er aus, er habe aufgrund seines Standorts nicht feststellen können, wie viele Fahrzeuge die Beschuldigte von Beginn an überholt habe, aber es seien mindestens zehn gewesen. Sie sei links an den kleinen Leitbakken am Boden vorbeigefahren. Dem Fahrzeug sei ein anderes gefolgt, weshalb er mit seinem Kollegen E. ausgemacht habe, das er den vorderen Wagen übernehme und E.

        den hinteren. Sein Kollege E.

        habe die Beschuldigte dann zum Kontrollpunkt avisiert. Sein Kollege E. habe sie nach der Einfahrt angewiesen, auf den Parkplatz zu fahren. Er habe jeweils erst gewunken, wenn die Fahrzeuge auf Höhe der Einfahrt des C. -Parkplatzes gewesen seien, was auch bei der Beschuldigten so gewesen sei. Er habe ihr sicher nicht schon vorher ein Zeichen gegeben, dass sei seine Wahrnehmung gewesen. Aus der Fahrweise der Beschuldigten sei nicht verständlich gewesen, dass sie nach dem B. Gebäude habe wenden wollen. Sein Kollege E. sei auf dem Privatareal der C. gestanden und habe die Fahrzeuge, die in die dortige Einfahrt gefahren seien, zur Kontrolle disponiert. Wenn die Beschuldigte das von ihr behauptete Manöver hät- te machen wollen, hätte er nach vorne zu ihr rennen müssen, um sie zu ihrem Kontrollplatz zu disponieren (Urk. 11 S. 4 f.).

      5. Auch wenn der Zeuge D. angibt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnert zu haben und deshalb den Rapport gelesen zu haben (Urk. 11 S. 4), schadet das der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in keiner Weise. Aus den Aussagen des Zeugen geht sodann hervor, dass er nach Konsultation des Rapports in der Lage war, die Fragen zu beantworten, zumal er auch offen eingestand, wenn er sich an

        etwas nicht mehr erinnern konnte. Dessen Aussagen können deshalb bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden. In Bezug auf die vorliegend

        umstrittene Frage, wann der Polizeibeamte E.

        der Beschuldigten ein Zeichen gegeben habe, bestätigte auch der Zeuge D. , dass E. der Beschuldigten erst ein Zeichen gegeben habe, als sie auf der Höhe der Einfahrt des C. -Parkplatzes gewesen sei. Mithin lässt sich entgegen der Verteidigung aus den Aussagen des Zeugen D. - mit Ausnahme der Präzisierung betreffend die Übersichtlichkeit (vgl. vorstehend Ziff. III.2.2.1.) - weder etwas zugunsten der Beschuldigten noch irgendwelche Widersprüche zum durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt ableiten.

      6. Die Verteidigung kritisiert weiter die Annahme der Vorinstanz, bei den Aussagen der Beschuldigten bestehe ein Strukturbruch (Urk. 70 S. 6 f.) sowie die Beschuldigte habe ihre Sachverhaltsschilderung immer wieder mit wesentlichen Sachverhaltselementen ergänzt (Urk. 70 S. 8 f.). Wie einleitend dargelegt, überprüft die Berufungsinstanz bei Übertretungen bloss, ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden ist. Entgegen der Verteidigung erscheinen diese Annahmen der Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich, sondern sind detailliert und überzeugend begründet. Lediglich beispielhaft ist diesbezüglich zu erwähnen, dass die Beschuldigte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2017 bestätigte, die Umfahrung des Bahnübergangs über den C. -Parkplatz, die

        -strasse [Strasse 2], die -strasse [Strasse 3] sowie die Unterführung - strasse [Strasse 4] zu kennen (Prot. I S. 6 f.). Entgegen der Verteidigung erklärte sie jedoch nicht spontan, weshalb sie diese Strecke nie befahren habe (vgl. Urk. 70 S. 10), sondern brachte diese Erklärung erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 25. April 2017 auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung vor (Urk. 46 S. 3). Auch folgende Aussagen der Beschuldigten zeigen, dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte habe ihre Aussagen immer wieder mit wesentlichen Sachverhaltselementen ergänzt, zutreffend ist: Dass sie an besagtem Tag einen Coiffeurtermin gehabt habe, brachte die Beschuldigte erst bei der Verabschiedung nach den Einvernahmen vor (Urk. 13). Dass sie über die -strasse [Strasse 5] habe zum Coiffeur fahren wollen, weil sie

        diese kenne, brachte sie sodann erstmals anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Uster vor (Urk. 46 S. 2).

      7. Der Verteidigung kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, man könne nichts zum Nachteil der Beschuldigten ableiten, weil sie am 10. Mai 2016 gegenüber den Polizisten mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie beim B. -Vorplatz habe wenden wollen, weil sie gar nicht dazu gekommen sei, den Sachverhalt darzulegen, zumal die Polizeibeamten diesen gar nicht hätten hören wollen (Urk. 70 S. 8). Der Zeuge D. sagte diesbezüglich aus, die Beschuldigte habe den Sachverhalt anerkannt, jedoch die Aussage verweigert. Er habe sie gefragt, ob sie 10 Autos überholt habe, was sie bestätigt habe. Deshalb habe er im Rapport geschrieben, sie anerkenne den Sachverhalt. Im Übrigen habe sie die Aussage aber verweigert. Sie sei seiner Wahrnehmung nach wütend und recht aufbrausend gewesen. Er habe ihr gesagt, was ihr vorgeworfen werde, nämlich dass sie die Kolonne überholt habe, um in die Parkplatzeinfahrt C. zu fahren (Urk. 11 S. 6 f.). Auch die Beschuldigte selber erklärte gegenüber dem Statthalteramt, sie habe dem Polizeibeamten bloss gesagt, sie sei der Meinung, sie habe nichts falsch gemacht. Er habe sie übrigens noch mehrmals gefragt, ob sie nicht etwas dazu sagen wolle. Sie verstehe nicht, weshalb er im Rapport geschrieben habe, sie habe ihre Aussage verweigert, weil sie ihm bereits zweimal gesagt habe, sie sei der Meinung, man hätte so fahren dürfen. Auf Nachfrage, ob sie der Polizei gesagt habe, dass sie nach dem B. -Gebäude habe wenden wollen, erklärte sie, das habe sie nicht, aber sie hätte es ihm erklären können, wie sie habe fahren wollen, wenn er sie gefragt hätte (Urk. 9 S. 4). Mithin hätte die Beschuldigte zweifellos die Möglichkeit gehabt, den Polizeibeamten ihre Situation zu erklären. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände festhält, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte ihr angeblich beabsichtigtes Wendemanö- ver beim B. -Vorplatz nicht bereits gegenüber den Polizeibeamten vorgebracht habe, ist das nicht willkürlich, sondern vielmehr absolut nachvollziehbar und zutreffend.

      8. In Bezug auf den Zeugen E. macht die Verteidigung schliesslich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser überhaupt losgerannt sei, da

        ein Vorbeifahren an der Kolonne offen gelassen habe, ob die -strasse [Strasse 2], die Einfahrt des C. -Parkplatzes oder aber der Vorplatz des B. das Ziel des fehlbaren Lenkers gewesen sei. Es sei sodann nicht genau erfragt worden, in welcher Distanz sich die Beschuldigte im Zeitpunkt, als der Zeuge

        E.

        hervorgetreten sei, befunden habe. Ausserdem mache misstrauisch,

        dass er behauptet habe, die Beschuldigte hätte sich auch schuldig gemacht, wenn sie gemäss eigenen Angaben auf den B. -Vorplatz hätte fahren wollen. Dies zeige die Rechthaberei. Zusammenfassend würden Zweifel bei der Dar-

        stellung des Polizeibeamten E.

        bestehen, dass die Beschuldigte ihn erst

        habe erkennen können, als sie am B. -Vorplatz vorbeigefahren sei (Urk. 70

        S. 11 f.). Der Polizeibeamte erklärte nachvollziehbar, weshalb er zum Fahrzeug habe rennen müssen. So führte er aus, sie seien bei der -strasse [Strasse 2] auf dem Trottoir gestanden, so dass man sie nicht offensichtlich habe sehen kön- nen (Urk. 12 S. 4). Dies stimmt mit den Ausführungen seines Kollegen D. überein, wonach sie nach dem Fussgängerstreifen bei der C. auf dem Trottoir, Seite C. , gestanden seien (Urk. 11 S. 4). Betrachtet man die Satellitenaufnahme auf Google Maps, ist unschwer zu erkennen, dass sich der Fussgän- gerstreifen unmittelbar vor der -strasse [Strasse 2] befindet (https://www.google.com/maps/@...; vgl. auch Urk. 18/1). Der Zeuge E. führte weiter aus, die Beschuldigte sei links an der Kolonne vorbei bis zur Einfahrt in den Parkplatz der C. gefahren. Er sei zum C. -Parkplatz gerannt, um sie dort zu stoppen, wobei er über den Parkplatz selber gerannt sei (Urk. 12 S. 4 f.). Ferner erklärte er, ihr Standort bei der .-strasse [Strasse 2] sei so gewählt gewesen, um gerade diese Fahrzeuge zu stoppen, die bis zur -strasse [Strasse 2] links an der Kolonne vorbeigefahren seien. Für die anderen, die früher - nämlich bei der Parkplatzeinfahrt - in den Parkplatz gefahren seien, hätten sie nach vorne rennen müssen (Urk. 12 S. 7). Der Zeuge erklärte sodann nachvollziehbar, er habe der Beschuldigten erstmals auf dem Parkplatz ein Haltezeichen gegeben, ansonsten würde er ja die Leute zur Übertretung animieren, was keinen Sinn ergebe (Urk. 12 S. 7). Auch dies stimmt mit der Aussage des Zeugen D. überein, welcher in allgemeiner Weise ausführte, sein Kollege habe jeweils erst gewunken, als die Fahrzeuge auf Höhe der Einfahrt des C. -Parkplatzes gewesen seien, was er seiner Wahrnehmung nach auch bei der Beschuldigten so gemacht habe (Urk. 11 S. 6). Wenn die Vorinstanz folglich die Aussagen des Zeugen E. als glaubhaft erachtet, ist dies keinesfalls willkürlich.

    6. Zusammenfassend ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug am 10. Mai 2016, 9.55 Uhr, auf der

...-strasse [Strasse 1] in Uster in der Mitte des B. -Gebäudes (auf der Höhe des Fussgängerstreifens) auf die Gegenfahrbahn ausscherte, um die stehende Kolonne zu überholen, und bis zur Einfahrt auf den C. -Parkplatz an der Kolonne vorbeifuhr (Urk. 57 S. 22), weder willkürlich noch offensichtlich unrichtig, weshalb dieser Sachverhalt als erstellt anzusehen ist. Nicht erstellt ist demgegen- über, dass die Beschuldigte links an einer Sicherheitslinie vorbeigefahren ist, und dass die Ausfahrt des C. -Parkplatzes auf der Höhe des Fussgängerstreifens nicht einsehbar war, weil sich solches nicht aus den vorliegenden Akten bzw. Aussagen ergibt. Erstellt ist wiederum, dass jederzeit ein sich auf dem Parkplatz befindliches Auto die Ausfahrt hätte befahren können, um den Parkplatz über die

...-strasse [Strasse 1] zu verlassen. Überdies hätte auch jederzeit von der - strasse [Strasse 2] ein Auto in die ...-strasse [Strasse 1] einbiegen und der Beschuldigten entgegenfahren können.

IV. Rechtliche Würdigung
  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG (Urk. 57 S. 22 ff.).

    2. Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht ausdrücklich. Sie bringt jedoch vor, die Beschuldigte habe die Kolonne unbestrittenermassen nicht überholen wollen, weil sie nicht wieder habe in die Kolonne einbiegen wollen (Urk. 70 S. 3 und 13).

  2. Linksvorbeifahren an einer Sicherheitslinie

    Nachdem sich das Vorliegen einer Sicherheitslinie nicht hat erstellen lassen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.3.), ist die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne vom Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen.

  3. Überholen im Kolonnenverkehr

    1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 SVG ergibt sich folglich, dass nicht nur das Überholen, sondern auch das Vorbeifahren an Hindernissen von dieser Vorschrift erfasst wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt sodann ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2015 vom 3. März 2016, E. 3.2. m.w.H.). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als Überholen qualifizierte.

    2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Überholende zu Beginn seines Manövers die Gewissheit haben muss, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG liegt vor, wenn der Überholende vor Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können. Auch muss ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen können, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urk. 57 S. 24 m.w.H.). Gemäss dem erstellten Sachverhalt wechselte die Beschuldigte auf Höhe der Mitte des B. - Gebäudes auf die Gegenfahrbahn und fuhr an der stehenden Kolonne bis zur Einfahrt des C. -Parkplatzes vorbei. Wäre ein Auto von der -strasse [Strasse 2] nordwärts auf die ...-strasse [Strasse 1] eingebogen, nachdem die Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn gewechselt hatte, so wäre dieses Fahrzeug in seinem Fortkommen behindert worden, da die Beschuldigte aufgrund der stehenden Kolonne nicht auf die Normalspur hätte zurückwechseln können. Mithin hatte die Beschuldigte bei Beginn ihres Überholmanövers nicht den notwendigen Überblick und die Gewissheit, dass sie auf der Gegenfahrbahn bis zur Einfahrt des C. -Parkplatzes vorfahren konnte, ohne ein allfälliges entgegenkommendes Auto zu behindern. Ferner hätte auch jederzeit ein Auto vom Parkplatz die C. -Ausfahrt befahren können, um nordwärts in die ...-strasse [Strasse 1] einzubiegen, was aufgrund der auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG erfüllt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sowie das Fehlen von Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

  1. Sanktion
    1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte nach Erläuterung des Strafrahmens sowie der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung aufgrund ihres leichten Verschuldens sowie angesichts ihrer finanziellen Verhältnissen zu einer Busse von Fr. 200.- und setzte für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen fest (Urk. 57 S. 25 ff.).

    2. Die Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz (Urk. 70). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann sowohl in Bezug auf die Tatkomponente als auch die Täterkomponente, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Aus-

    führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass lediglich noch der Vorwurf des Überholens im Kolonnenverkehr verbleibt, weshalb eine Busse von Fr. 100.- angemessen erscheint. Dementsprechend ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen und für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kosten

    Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte ist vorliegend wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, während sie vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen ist.

    1. Untersuchung

      Bei den Kosten der Untersuchung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten vorgeworfen wurde, durch ihr Verhalten zwei verschiedene Verkehrsregeln verletzt zu haben. Die Untersuchung wurde folglich durch den Vorwurf, die Beschuldigte sei links an einer Sicherheitslinie vorbeigefahren, nicht erschwert oder aufwändiger, als wenn ihr von Beginn an bloss vorgeworfen wäre, im Kolonnenverkehr überholt zu haben. Dementsprechend sind die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Uster vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

    2. 1. Instanz

      1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) wird durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb diese zu bestätigen ist.

      2. Zu den Kosten der Vorinstanz zählen auch die Auslagen für die Einholung des Amtsberichtes bei der Stadtpolizei Uster im Betrag von Fr. 240.85 (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Diese Kosten waren jedoch unnötig, da aus dem Amtsbericht keine für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Entsprechend sind diese Kosen auf die Gerichtskasse zu nehmen (art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/4 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich, da der Beschuldigten die Verletzung zweier verschiedener Verkehrsregeln durch eine einzige Handlung vorgeworfen wurde, weshalb der gesamte Aufwand mit der Erstellung des Sachverhaltes auch notwendig gewesen wäre, wenn ihr von Anfang an bloss ein Überholen im Kolonnenverkehr vorgeworfen worden wäre. Mithin erscheint der Aufwand für den Vorwurf des Linksvorbeifahrens an einer Sicherheitslinie bloss nebensächlich.

    3. Berufungsverfahren

      1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

      2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf das Linksvorbeifahren an einer Sicherheitslinie, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind und die andere Hälfte der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

  2. Entschädigung

    1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für angemessene Aufwendungen gewährt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die

      Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016

      E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen

      Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810).

    2. Die Entschädigung des Verteidigers richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Während sich die Gebühr im Vorverfahren gemäss § 16 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.- bis Fr. 350.- pro Stunde beträgt (§ 3 AnwGebV), beträgt die Grundgebühr im Strafprozess vor den Einzelgerichten, welche die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet, Fr. 600.- bis Fr. 8'000.- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ZH). Auch die Gebühr für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel Fr. 600.- bis Fr. 8'000.- (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zusätzlich sind die notwendigen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH).

    3. Die Verteidigung macht für das ganze Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 10'429.00 geltend (Urk. 72). Wie vorstehend dargelegt, sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen, weshalb für die Untersuchung auch keine Entschädigung geschuldet ist. Für das erstinstanzliche Verfahren ist aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschuldigten hingegen eine reduzierte Parteientschädigung geschuldet. Angesichts der Komplexität des Falles - der Fall bot in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten und auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich eher einfachere Fragen - erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'000.- angemessen, welche folglich um 3/4 auf Fr. 500.- zu reduzieren ist. Da die Gebühr für das Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen ist und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV), ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren eben-

      falls auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Da die Beschuldigte zur Hälfte obsiegt, ist ihr daher eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.

    4. Der Verteidiger macht zudem für Spesen Fr. 281.28 geltend, basierend auf einer Spesenpauschale von 3% (Urk. 72). Wie erwähnt sind hingegen nur die notwendigen Auslagen zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Kopien praxisgemäss nicht mit Fr. 1.-, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen sind. Entsprechend sind die Auslagen gemäss der Leistungsübersicht vom 31. Januar 2018 von Fr. 269.90 um 75.50 zu kürzen (Urk. 73, 157 Kopien). Folglich belaufen sich die Auslagen der Verteidigung auf Fr. 194.40. Schliesslich ist für die Mehrwertsteuer ein Zuschlag von 7.7%, mithin Fr. 130.45, zu gewähren.

    5. Zusammenfassend ist der Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'824.85 zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG.

  2. Vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV wird die Beschuldigte freigesprochen.

  3. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.- Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

  4. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Uster werden der Beschuldigten auferlegt.

  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.

  6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten des amtlichen Berichtes der Stadt Uster - werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des amtlichen Berichtes der Stadt Uster (Fr. 240.85) werden auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 1'824.85 zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • das Statthalteramt Bezirk Uster

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

    Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

    Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Strafkammer Zürich, 24. April 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

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