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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 27 SVG vom 2020

Art. 27 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 27

Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen

1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.

2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200394Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahren; Verkehr; Geschwindigkeit; Urteil; Aufnahm; Digung; Fahrzeug; Gleich; Strasse; Aussage; Deoaufnahme; Beschleunigung; Videoaufnahme; Stellt; Rechts; Hätte; -strasse; Staatsanwaltschaft; Welche; Andere; Verfahren; Weiter; Porsche; Beweis; Fussgänger
ZHSB210095Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Rechts; Fahrzeuge; überholt; Vorinstanz; Berufung; Verletzung; Urteil; Verkehrsregeln; Kosten; Schwer; Gefahren; überholen; Geldstrafe; Seiner; Überholspur; Zeugen; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Polizei; Gemacht; Vorbei; Wieder
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.82FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Leichte; Recht; Führer; Verschulden; Widerhandlung; Befehl; Führerausweis; Höhe; Staat; Fahrzeug; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Sattelsachentransportanhänger; Gefährdung; Mittelschwere; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Fahrt; Urteil; Verfahren; Verwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Entzog; Unterwegs; Sinne; Verfügung
SOVWBES.2017.406VerwarnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verwaltungs; Ordnungsbusse; Verfahren; Leichte; Bundesgericht; Signal; Sperrfläche; Verboten; Urteil; Urteil; Verwaltungsgericht; Busse; Polizei; Richter; Liegenden; Gefährdung; Verschulden; Departement; Strasse; Begründete; Linksabbiegen; Erledigt; Geringe; Ordnungsbussenverfahren; Leichter; Solothurn; Kanton; Vorliegen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 417Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). Polizei; Recht; Polizeibeamte; Nachfahrkontrolle; Beschwerde; Verhält; Polizeibeamten; PolG/ZH; Beschwerdeführer; Verkehrs; Verhältnismässig; Erlaubt; Zivile; Video; Videoaufzeichnung; Richtung; Geschwindigkeit; Lieferwagen; Person; Lenker; Beweis; Urteil; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Personenwagen; Rechtsüberholen; Aufgaben; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung
136 IV 133 (6B_212/2010)Art. 21 Abs. 2 VRV; Güterumschlag in der blauen Zone. Für den Güterumschlag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer wenn möglich vorhandene Parkfelder zu benützen. Er ist dabei, sofern unbedingt notwendig, nicht an die zulässige Parkzeit gebunden, soweit diese nicht deutlich überschritten wird (E. 2). Güter; Güterumschlag; Beschwerde; Beschwerdeführer; Parkzeit; Fahrzeug; Parkfeld; Güterumschlags; Vorinstanz; Blaue; Verkehr; Blauen; Strasse; Urteil; Estrich; Spezialbewilligung; Auslad; Parkfeldes; Rechtlich; Privilegierung; Parkscheibe; Bundesgericht; Verladen; Ausserhalb; Ausladen; Fahrzeugführer; Zulässige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4993/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Verwerflich; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Verfügung; Flüchtling; Ehefrau; Rechtsvertreterin; Gehör; Handlung; Urteil; Sachverhalt; Stellung; Akten; Verwerfliche; Heroin; Freiheitsstrafe; Flüchtlingseigenschaft; Interesse; Verfahren; Beziehungsweise; Verbrechen; Vorliegen; Erhebliche
A-8728/2007Strassenwesen (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Blaulicht; Wechselklanghorn; Vorinstanz; Verwaltung; Partei; Fahrzeuge; Verkehr; Feuerwehr; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Einsatz; Sanität; ASTRA; Entscheid; Parteien; Rettung; Rechtlich; Beweis; Bewilligung; Verfahren; Beantragt; Verfügung; Polizei; Weisung; Fälle; Verfahrens; Ausrüstung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Schuldig; Beschuldigte; Hydrant; Hydranten;Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Hergestellt; Sichergestellt; Verkehr; Schaden; Verkehrs; Vorfall; Person; Täter; Wasser; Worden; Gefährdung; Sprengstoff; Urteil; Läge; Sichergestellte; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel
SK.2016.38Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m.31 Abs. 2 SVG), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Art. 7, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 12 aWV [gültig bis am 14.03.2014]) und Tragen einer Waffe (Schlagstock) ohne Waffentragbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Art. 27, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 48 WV), Grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5, Art. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV).Privatklägerschaft; Bundes; Beschwerde; Mehrfache; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Waffe; Begründet; Partei; Parteien; Mehrfachen; Amtlich; Schriftlich; Geldfälschung; Verteidigung; Verletzung; Beschwerdekammer; Mehrfaches; Gerügt; Amtliche; Verfahrens; Vorsitz; Bundesanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015
Stefan Ma-ederBasler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz2014
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