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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB120503
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB120503 vom 22.05.2013 (ZH)
Datum:22.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Gesetz; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Betäubungsmittel; Freiheits; Kantons; Drogen; Amtlich; Freiheitsstrafe; Urteils; Geldstrafe; Amtliche; Mehrfache; Widerhandlung; Gericht; Entscheid; Verteidiger; Schwere; Busse; Mehrfachen; Recht; Täter; Staatsanwalt
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 454 StPO ; Art. 51 StGB ; Art. 72 MStG ; Art. 72 MstG; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:136 IV 55;
Kommentar zugewiesen:
Fingerhuth, Tschurr, Kommentar, 2. Aufl., Zürich, 2007
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120503-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken,

Oberrichterin lic.iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

bis 24.01.2013: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ab 24.01.2013: erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X2.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Wolter,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

mehrfache qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
19. September 2012 (DG120056)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 31 und 35)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 aBetmG in Verbindung mit Art.19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG,

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,

    • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG,

    • des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG,

    • des mehrfachen Militärdienstversäumnisses im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b MstG (Militärstrafgesetz),

    • der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MstG (Militärstrafgesetz) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. d MG (Militärgesetz), Art. 89 Abs. 4 DR (Dienstreglement) und Art. 16 VmK (Verordnung über das militärische Kontrollwesen) und

    • der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von

      § 48a SHG.

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 46 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 53 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.- und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-.

  4. Die Strafen werden vollzogen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. September 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 90.- wird widerrufen.

  7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer

    aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Marihuana und Feinwaage) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 7'015.45 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 2'250.20 amtl. Verteidigung Vorverfahren Fr. 20'581.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  10. (Mitteilungen.)

  11. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59 S. 1 f.):

    1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. September 2012 sei hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe aufzuheben, und

      1. sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen,

        wovon 53 Tage durch Haft erstanden sind.

    2. Dispositiv-Ziffer 4 des vorerwähnten Urteils sei aufzuheben und es sei A. der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der zu vollziehende Teil auf 9 Monate und der aufzuschiebende Teil auf 27 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren festzulegen sei.

    3. Dispositiv-Ziffer 9 des vorerwähnten Urteils sei hinsichtlich der Kostenauferlegung zu bestätigen, hingegen seien die von A. zu tragenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegnerin.

  2. der Staatsanwaltschaft (Urk. 42, schriftlich):

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
      1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 19. September 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

      2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      19. September 2012 wurde der Beschuldigte A.

      weitgehend anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie diverser weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit

      46 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt; vom Betrugsvorwurf wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 35 S. 40). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 21. September 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 29; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 42; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Der damalige amtliche Verteidiger stellte in

      seiner Berufungserklärungsschrift einen Beweisergänzungsantrag, welcher mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 abgewiesen wurde (Urk. 37; Art. 389

      Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 40-55). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 wurde der bisherige amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 51). Der Beschuldigte wird heute erbeten verteidigt (Urk. 48). Der vormalige amtliche Verteidiger hat die Berufung in seiner Berufungsanmeldung (auch für den neuen erbetenen Verteidiger verbindlich) auf die Strafzumessung sowie die Vollzugsfrage beschränkt (Urk. 29; Art. 399 Abs. 4 StPO). Aus diesem Grund ist es dem Gericht auch nicht mehr möglich, auf Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils zurückzukommen, wie es der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragte (Urk. 59 S. 1 und S. 14). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 42).

      3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:

      • der vorinstanzliche Schuldsowie Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. und 2.),

      • der vorinstanzliche Widerruf der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe (Urteilsdispositiv-Ziff. 6),

      • die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung sichergestellte Drogen und Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 7),

      • die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.).

      Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

    2. Sanktion
        1. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen in drei Transporten insgesamt 4 Kilogramm Kokaingemisch, entsprechend 1,44 Kilogramm reinem Kokain sowie 5,5 Kilogramm Haschisch in die Schweiz eingeführt, ferner hat er sich polizeilichen Anordnungen widersetzt, in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfach trotz

          Entzug des Führerausweises einen Personenwagen gelenkt und sich mehrerer militärischer Dienstversäumnisse, einer anderweitigen Nichtbefolgung von militä- rischen Dienstvorschriften sowie einer Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz schuldig gemacht (Urk. 35 S. 39f., vgl. Urk. 17).

        2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab zutreffende allgemeine Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung (insbesondere auch zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Tatmehrheit) gemacht, festgestellt, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um die schwersten der vorliegend zu beurteilenden Delikte handelt und die Besonderheiten bei der Sanktionierung von Betäubungsmitteldelikten erwähnt. Ferner hat sie den konkret anwendbaren Strafrahmen unter Berücksichtigung der tatsächlich vorliegenden Strafschärfungsgründe und in zutreffender Verneinung eines Strafmilderungsgrundes korrekt abgesteckt. Auch die speziellen Strafbestimmungen betreffend die militärischen Pflichtversäumnisse sowie die Widerhandlung gegen das kantonal-zürcherische SHG wurden angeführt (Urk. 35 S. 15-20). All dies wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren zurecht nicht kritisiert (Urk. 59 S. 3 ff.) und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

        3. Wenn die frühere Verteidigung in ihrer Berufungserklärungsschrift eine Strafmilderung für den Beschuldigten dahingehend reklamiert hat, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei infolge Alkoholabhängigkeit reduziert respektive er

          sei vom Mittäter B.

          psychisch abhängig gewesen (Urk. 37 S. 2), ist dazu

          vollumfänglich auf die Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 zu verweisen: Entsprechendes ist in keiner Weise substantiiert und überzeugend dargetan. Eine entsprechende Beweisergänzung ist obsolet (zur Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Sachverständigen vgl. sodann den Entscheid des Bundesgerichts vom 9. April 2013 6B_744/2012 E. 2.1). Den Erwägungen im genannten Zwischenentscheid ist heute nichts hinzuzufügen (Urk. 55). Bezeichnenderweise hat die neue Verteidigung den Antrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt (Urk. 59 S. 3ff.).

        4. Die Vorinstanz hat, wie auch der Verteidiger des Beschuldigten anmerkte (Urk. 59 S. 3f.), eine etwas eigenwillige Art der Strafzumessung gewählt, welche nicht eigentlich der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Vorgabe entspricht: Sie hat - allein - gestützt auf die massgeblichen Betäubungsmittelmengen in Anwendung des Berechnungsmodells des BetmG-Kommentars Fingerhuth/Tschurr eine Einsatzstrafe bemessen (Urk. 35 S. 20), anschliessend Erwägungen zur Tatwie zur Täterkomponente angestellt (Urk. 35 S. 20-30) und in deren Berücksichtigung die Einsatzstrafe angepasst (Urk. 35 S. 30). Korrekterweise ist wie folgt vorzugehen: Der Richter hat die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung des Verschuldens bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Ferner kommt dem subjektiven Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Das Gesamtverschulden ist nach seinem Schweregrad zu qualifizieren. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff.; zur Bildung einer Gesamtstrafe bei zu beurteilender Tatmehrheit ist ferner auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_323/2010 E. 2.2. zu verweisen).

      Soweit die Vorinstanz dieser Vorgabe nicht gefolgt ist, ist dies vorliegend nachzuholen respektive zu korrigieren. Diese im Berufungsentscheid vorzunehmende Korrektur schliesst jedoch nicht aus, dass die konkreten Erwägungen der Vorinstanz zur Tatund zur Täterkomponente ausführlich, sorgfältig und weitgehend zutreffend ausgefallen und daher zu übernehmen sind.

        1. Zur Tatkomponente des schwersten Delikts und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe mit 4 kg Kokaingemisch (3 kg, 500 g, 500 g) bzw. 1'440 g reinem Kokain (1'080 g,

          180 g, 180 g) sowie 5.5 kg Haschisch eine grosse Menge Betäubungsmittel transportiert und eingeführt, welche die vom Bundesgericht für einen schweren Fall erforderliche Menge von 18 g Kokain einzeln und gesamthaft um ein Vielfaches übersteige. Dadurch habe der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht, weshalb von einem nicht geringen Gefährdungspotential auszugehen sei. Vorliegend sei deshalb das objektive Verschulden entsprechend schwer. Er habe in einer relativ kurzen Zeitspanne von ca. dreieinhalb Monaten, von September 2009 bis 10. Dezember 2009 drei Drogengeschäfte bzw. -einfuhren verwirklicht. Er habe in der Drogenorganisation eine tragende Rolle eingenommen und nicht auf der untersten Hierarchiestufe eines einfachen Kuriers gestanden, wobei er jedoch auch nicht der Hauptorganisator der Einfuhren gewesen sei und keinen direkten Kontakt zu den Lieferanten des Kokains gehabt und auf die zu transportierende Menge keinen Einfluss gehabt habe. Aufgrund seiner Pilotenlizenz sei er für das Gelingen einer Drogeneinfuhr via Luftweg unersetzbar gewesen. Der Beschuldigte sei der einzige Pilot der Bande gewesen und die Flüge hätten erst nach der Bereitschaftserklärung des Beschuldigten effektiv durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe

          B.

          erklärt, wie die Kontrollen bei Auslandflügen mit einem Privatflugzeug

          gehandhabt werden und der Beschuldigte habe die mit dem Chartern eines Flugzeuges nötigen Vorkehrungen und Reservierungen vorgenommen, die Flugroute geplant und die Wetterberichte analysiert, was diese Form der Tatbegehung überhaupt erst ermöglicht habe. In einem Fall habe der Beschuldigte auch 50 g des durch ihn eingeführten Kokains weiterverkauft. Der Beschuldigte habe zwar nicht finanziell in die Drogengeschäfte investiert und auch keine finanziellen Erlösbeteiligungen geltend gemacht. Er habe jedoch eine unerlässliche Position für das Gelingen der Transporte inne gehabt und sei von Anfang an involviert gewesen, weshalb er nicht einfach ein Mitläufer gewesen sei. Er habe sämtliche für den Beruf des Piloten allgemein geltenden Verantwortungsund Verhaltensgrundsätze verletzt und die Position, welche er durch die Fluglizenz gehabt habe,

          schamlos ausgenutzt. Das Risiko des Beschuldigten bei den Transporten sei verhältnismässig klein gewesen, da der Beschuldigte über die Abläufe auf den kleinen Flugplätzen und die dort nur sporadisch stattfindenden Stichkontrollen Bescheid gewusst habe. Er habe überdies ein sehr raffiniertes Vorgehen an den Tag gelegt, um Kontrollen der Polizei bzw. der Grenzwache zu entgehen, indem er kurz zum Ausladen der Drogen auf einem der Flugsicherung nicht angegebenem Flugplatz zwischengelandet und danach ohne Drogen an die eigentliche Enddestination weitergeflogen sei. Er habe sogar den Transponder des Flugzeugs abgeschaltet, damit für Skyguide nicht mehr erkennbar gewesen sei, wo er sich mit dem Flugzeug gerade befunden habe (Urk. 35 S. 20-23).

          Diese Erwägungen sind fast durchwegs zutreffend und zu übernehmen mit der einzigen Korrektur, dass die objektive Tatschwere - im weiten Bereich des Möglichen - noch nicht als schwer, aber immerhin als erheblich zu qualifizieren ist. Eine schwere objektive Tatschwere müsste zu einer Einsatz(-freiheits-)strafe im oberen Drittel des Strafrahmens und damit im deutlich zweistelligen JahresBereich führen (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 15 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001), was in concreto in keiner Weise angemessen wäre. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner geplanten und systematischen Vorgehensweise fraglos kaltblütig und dreist gehandelt. Insbesondere das Ausschalten des Transponders zeigt seine professionelle Vorgehensweise und lässt darauf schliessen, dass er die Idee betreffend die Drogentransporte mitgetragen und deren Umsetzung auch durch Einbringung seines eigenen Fachwissens wesentlich erleichtert hat. Sein Tatbeitrag wiegt mithin schwerer als es der Beschuldigte mit seinen teilweise verharmlosenden Äusserungen glaubhaft machen will.

        2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichtsoder Handlungsfähigkeit (recte. Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten hinsichtlich der Drogendelikte. Er habe sich weder persönlich noch finanziell in einer Notlage befunden. Er habe die Möglichkeit einer kostspieligen Pilotenausbildung gehabt und sich jedenfalls auf legalem Weg ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften können. Sodann habe er aus Erfahrung gewusst, dass er sich in

          einer prekären finanziellen Situation auch ans Sozialamt wenden kann. Er habe sich strafbar gemacht, um seine Ausbildung voranzutreiben, was ein selbstsüchtiges Motiv gewesen sei.

          Entgegen der Verteidigung habe kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zum Mittäter B. bestanden. Der Beschuldigte habe von sich aus Annehmlichkeiten von B. entgegen genommen. Der Beschuldigte sei durchaus in der La-

          ge gewesen, sich dem Druck von B. strafbare Handlungen zu begehen. B.

          zu widersetzen, als es darum ging, habe vielmehr beim Beschuldigten

          offene Türen eingerannt. Der Beschuldigte habe in der Folge auch aus eigenen Stücken Abstand von weiteren Straftaten nehmen können. Er habe mit direktem Vorsatz betreffend die Drogeneinfuhr generell gehandelt und auch gewusst, dass es sich um nicht mehr nur geringe Mengen handle. Er habe zwar keinen Einfluss auf die Einfuhrmenge gehabt, jedoch auch grössere Mengen in Kauf genommen. Seine Behauptung, er habe anfangs gedacht, er verkaufe diesen Flug als einen Rundflug und es sei für ihn nicht das Gleiche gewesen, nur das Flugzeug zu pilotieren, anstatt selber zu transportieren, sei eine reine Schutzbehauptungen gewesen. Der Beschuldigte habe das volle Unrechtsbewusstsein gehabt. Er habe durch sein Mitwirken an den Drogeneinfuhren zu mehr Flugstunden kommen wollen, was für ihn eigentlich ein Zusatzeinkommen bedeutet habe. Die Beweggrün- de des Beschuldigten seien somit finanzieller und damit selbstsüchtiger Natur gewesen. Gestützt auf seine eigenen Aussagen sei beim Beschuldigten für den Deliktszeitraum zwar ein problematischer Alkoholkonsum im Sinne einer Suchtproblematik festzustellen, welcher auch in der Deliktsbegehung des Fahrens in angetrunkenem Zustand resultiert habe. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte habe jedoch kein relevanter Suchtzustand bestanden (Urk. 35 S. 23-27). Diese Erwägungen sind durchwegs zutreffend und zu übernehmen. Der Beschuldigte hat seine Tatmotivation selber als klar egoistisch meinerseits (Urk. 24 S. 23) bezeichnet. Wenn auch der erbetene Verteidiger vorbringt, im Handeln des Beschuldigten sei kein finanzielles Motiv auszumachen (Urk. 59 S. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass auch die Flugstunden im Sinne einer Ersparnisbereicherung einen gewissen Geldwert haben, sodass auch vor diesem Hintergrund von einer finanziellen Motivation des Beschuldigten ausgegangen werden

          kann. Die seitens der vormaligen Verteidigung geltend gemachte Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge übermässigen Alkoholkonsums wird vom Beschuldigten selber widerlegt, wenn er angibt, er sei bei der Fliegerei (und somit im massgeblichen Tatzeitraum) immer zuverlässig gewesen, sein Alkoholkonsum habe sich auf die Wochenenden konzentriert und er habe so schnell wie möglich Linienpilot bei der C. werden wollen (Urk. 24 S. 38; vgl. Urk. 61 S. 4). Auch der erbetene Verteidiger merkte anlässlich der Berufungsverhandlung an, der

          Mittäter B.

          habe einen Einfluss auf den Beschuldigten ausgeübt, welcher

          bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 7). Dies ist klar zu verneinen, war es dem Beschuldigten - wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte - doch ohne weiteres möglich, selbständig von den deliktischen Handlungen Abstand zu nehmen, welche er dann auch ohne Einfluss von B. von sich aus einstellte.

        3. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist insgesamt als erheblich einzustufen. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 1/3 Jahren oder 52 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

        4. Diese Strafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen: Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte zurecht als noch leicht qualifiziert und die Einsatzstrafe dafür um 1-2 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 35 S. 30f.). Betreffend die Strassenverkehrsdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,7 Gewichtspromillen sowie mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises) hat die Vorinstanz das Verschulden als schwer eingestuft und die Einsatzstrafe um rund 4 Monate erhöht (Urk. 35 S. 31-33). All dies ist zutreffend begründet, erscheint angemessen, sogar tendenziell milde und wird von der Verteidigung auch nicht substantiell kritisiert (Urk. 37; Urk. 59). Gleiches gilt im Übrigen für die zur Abgeltung der Militärstrafdelikte bemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie die Busse von Fr. 500.-- (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale SHG (Urk. 35 S. 33-35).

        5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 35

          S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen zu Protokoll, dass er mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden sei und mit seiner Freundin zusammen lebe. Er sei heute selbständig tätig und verdiene sein Geld damit, dass er Flugzeuge aus nach exportiere, wobei er sich um die gesamte administrative Abwicklung und um den Transport der Flugzeuge kümmere. Um seine Pläne zu realisieren, als Linienpilot arbeiten zu können, würden ihm noch 500 Flugstunden fehlen. Es gebe aber Airlines, welche weniger Flugstunden voraussetzen würden, bei welchen er sich auch bereits beworben habe. Aus der vor Vorinstanz erwähnten Arbeitsstelle bei

          der D.

          sei nichts geworden. Er befinde sich aber nach wie vor bei der

          D. im Gespräch. Ausserhalb der Schweiz sei es ihm wieder möglich zu fliegen, da er in Amerika sämtliche notwendigen Lizenzen noch einmal erworben habe (Urk. 61 S. 2 ff.).

          Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeigen entgegen der Vorinstanz einen gewissen Einfluss auf die Strafzumessung. Eine besonders schwere Kindheit oder Adoleszenz vermag der Beschuldigte zwar nicht darzutun. Seine Vergangenheit unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen anderer Straftäter mit Migrationshintergrund. Jedoch ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 35

          S. 29f.), aufgrund der beruflichen Laufbahn des Beschuldigten von einer gewissen Strafempfindlichkeit auszugehen, wird es ihm die heute auszufällende Strafe - selbst wenn eine solche noch teilbedingt ausgefällt werden könnte - doch massgeblich erschweren, sein Berufsziel des Linienpilotes in Zukunft ausüben zu können, zumal es ihm neben dem Vollzug einer Strafe kaum möglich sein wird, die notwendigen Flugstunden für die Aufrechterhaltung seiner Lizenzen zu absolvieren. Das zu Beginn der Untersuchung noch zögerliche und mittlerweile vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz ihm zurecht strafmindernd berücksichtigt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zwar grundsätzlich sein Bedauern bezeugt; seinen Äusserungen gemäss ist jedoch er der Haupt-Leidtragende seiner Delikte, da er sich damit die berufliche Zukunft verbaut hat (Prot. I S. 9). Auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen diese Tendenz (Urk. 61 S. 6 f.). Dies zeugt eher von Selbstmitleid als von einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Unrecht seiner doch gravierenden Taten. Wenn ihm unter dem Titel Reue und Einsicht daher lediglich eine leichte Strafminderung angerechnet wird, ist dies korrekt. Die beiden nicht-einschlägigen Vorstrafen führen betreffend die Betäubungsmitteldelikte lediglich zu einer geringen Straferhöhung (Urk. 39).

        6. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente zu einer moderaten Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Die mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind mit rund 3 Jahren oder 36 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

        7. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch eine Vergleichsrechnung nach dem Berechnungsmodell des BetmG-Kommentars Fingerhuth/Tschurr: Die Einfuhr von knapp 1,5 Kilogramm reinem Kokain führt zu einer Einsatzstrafe von rund 52 Monaten Freiheitsstrafe. Für das Geständnis können 20% oder rund 10 Monate abgezogen werden. Unter dem Titel Kurier aus dem Ausland erfolgt kaum eine Reduktion, da der Beschuldigte alles andere als der klassische Drogenmuli (wie dies z.B. ein sog. Body-Packer ist) war. Andererseits führen die nicht-einschlägigen Vorstrafen auch nur zu einem geringfügigen Aufschlag (Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385f. N 30f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.). Bei dieser Vergleichsrechnung bleibt die - zusätzliche - Einfuhr der doch grossen Menge von 5,5 Kilogramm Haschisch im Übrigen gänzlich unberücksichtigt!

        8. Wenn mit der Vorinstanz die übrigen mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte insgesamt mit knapp einem halben Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden, erweist sich insgesamt ein (Freiheits-)Strafmass von 42 Monaten als angemessen. Als angemessen zu erachten sind auch die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe sowie die Busse, welche von der Verteidigung nicht substantiiert kritisiert werden (vgl. Urk. 37 S. 3; Urk. 59).

      Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht im Übrigen nichts entgegen (Art. 51 StGB).

      3. Für die Freiheitsstrafe steht der (teil-)bedingte Strafvollzug schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe und die Busse sind mit den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls zu vollziehen (Urk. 35 S. 36f.).

    3. Kosten
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.

  2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten des inzwischen entlassenen amtlichen Verteidigers, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 19. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 aBetmG in Verbindung mit Art.19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG,

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,

    • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG,

    • des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG,

    • des mehrfachen Militärdienstversäumnisses im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b MstG (Militärstrafgesetz),

    • der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG (Militär- strafgesetz) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. d MG (Militärgesetz), Art. 89 Abs. 4 DR (Dienstreglement) und Art. 16 VmK (Verordnung über das militärische Kontrollwesen) und

    • der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 48a SHG.

      2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

      3.-5. ( )

      1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. September 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 90.- wird widerrufen.

      2. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Marihuana und Feinwaage) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

      3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

        Fr. 2'500.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 7'015.45 Auslagen Vorverfahren

        Fr. 2'250.20 amtl. Verteidigung Vorverfahren Fr. 20'581.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 53 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 500.--.

  2. Freiheitsund Geldstrafe werden vollzogen.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'370.50 amtliche Verteidigung (RA X1. )

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle Vostra mit Formular A und B

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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