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Urteil Kantonsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 196
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 196 vom 17.03.2023 (GR)
Datum:17.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Reduktion der Unterhaltsbeiträge
Schlagwörter : Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Berufungskläger; Recht; Einkommen; Genehmigung; Vergleich; Berufungsbeklagte; Entscheid; Vereinbarung; Parteien; Vorinstanz; Kindes; Unterhaltsbeiträge; Existenzminimum; Phase; Regionalgericht; Mutter; Recht; Gericht; Viamala; Monatlich; Grundbedarf; Monatliche; Streit; Betreuung; Berufungsklägers; Eheliche
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 241 ZPO ; Art. 279 ZPO ; Art. 285 ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 287a ZGB ; Art. 289 ZPO ; Art. 295 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 301a ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ;
Referenz BGE:128 III 411; 137 III 59; 139 III 133; 141 III 569; 144 III 349; 144 III 502; 147 III 301; 148 III 353;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil vom 17. März 2023
Referenz ZK1 22 196
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer
Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch die Mutter C._____
wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein
c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur
Gegenstand Reduktion der Unterhaltsbeiträge
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 13.09.2022, mitgeteilt am 02.11.2022 (Proz. Nr. 115-2022-1)
Mitteilung 23. März 2023


Sachverhalt
A. A._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2018 geborenen B._____. B._____ lebt bei ihrer Mutter. In einem vor dem Vermittleramt Viamala abgeschlossenen Vergleich hat sich A._____ u.a. zu monatlichen, bis zum Schuleintritt der Tochter (voraussichtlich August 2025) geltenden Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 2'500.00 zuzüglich Kinderzulagen (Barunterhalt CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'700.00) verpflichtet. Diesen Vergleich hat das Regionalgericht Viamala mit Abschreibungsentscheid vom 5. März 2019 gerichtlich genehmigt. Am 24. Januar 2020 hat A._____ geheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er zwei Kinder, geboren am _____ 2020 und am _____ 2022. Seine Ehefrau ist Mutter eines weiteren Kindes, geboren am _____ 2018, welches ebenfalls im ehelichen Haushalt lebt.
B. Am 10. Januar 2022 reichte A._____ nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Regionalgericht Viamala eine Klage auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein. Er beantragte, er sei ab 1. Juni 2021 zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. An diesem Rechtsbegehren hielt er mit Replik vom 28. April 2022 fest. B._____ beantragte mit Klageantwort vom 3. Februar 2022 sowie mit Duplik vom 13. Juni 2022, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2022 arbeitete das Regionalgericht einen Vergleichsvorschlag aus, welcher von beiden Parteien angenommen wurde. Die Parteien vereinbarten damit folgende monatlichen Beiträge des Vaters an den Unterhalt von B._____, jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, sofern solche bezogen werden:
Phase 1 (1.2.2022 bis 31.7.2023): CHF 1'800.00 (Barunterhalt CHF 600.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'200.00)
Phase 2 (1.8.2023 bis 31.7.2030): CHF 1'500.00 (Barunterhalt CHF 800.00; Betreuungsunterhalt CHF 700.00);
Phase 3 (1.8.2030 bis Abschluss Erstausbildung): CHF 1'000.00 (Barunterhalt).
Für den Fall, dass B._____ einen Lehrlingslohn erhalten sollte, wurde ferner vereinbart, dass sie davon einen Drittel an ihren eigenen Unterhalt beizusteuern habe und sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt in entsprechendem Umfang reduziere.
D. Das Regionalgericht Viamala genehmigte den Vergleich mit Entscheid vom 13. September 2022 und setzte die Unterhaltsbeiträge in Abänderung des Entscheides vom 5. März 2019 in vereinbarter Höhe fest. Auch bei der Verteilung der Prozesskosten folgte das Regionalgericht der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung, indem es die Parteien zur je hälftigen Tragung der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 verpflichtete und die Parteientschädigungen wettschlug. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten sodann vorläufig dem Kanton Graubünden überbunden und ihre Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regionalgerichts Viamala gelangte A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) am 7. Dezember 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit seiner Berufung beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 13. September 2022 und einen neuen Beschluss über die Unterhaltsbeiträge für B._____ (im Folgenden: Berufungsbeklagte). Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Berufungsbeklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und ab 17. Mai 2022 sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'000.00 festzulegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
F. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer holte beim Regionalgericht Viamala die vorinstanzlichen Akten ein. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.1. Im Streit liegen Kinderunterhaltsbeiträge. Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Diese Maximen gelangen nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Anwendung (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 5.1; 5A_169/2012 v. 18.7.2012 E. 3.3, je m.w.H.). Sie gelten unabhängig von der Art des Verfahrens und in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz (BGE 147 III 301, E. 2.2; 137 III 617 E. 4.5.2). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weshalb die Parteien im Berufungsverfahren Noven vorbringen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.2. Die Parteien einigten sich im vorinstanzlichen Verfahren mittels Vergleichs über die Höhe der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Bei Geltung der Offizialmaxime ist der Streitgegenstand allerdings der Parteidisposition entzogen. Eine die Kinderbelange betreffende Vereinbarung unterliegt daher stets der gerichtlichen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich. Für Unterhaltsverträge ist das Erfordernis einer (behördlichen oder gerichtlichen) Genehmigung in Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB denn auch explizit vorgesehen (vgl. dazu nachstehend E. 2.2). Anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, für welche die Dispositionsmaxime gilt, führt eine vergleichsweise Einigung über den Kindesunterhalt folglich nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO nur noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre und einzig auf dem Wege der Revision angefochten werden könnte (BGE 139 III 133). Vielmehr hat das Gericht ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht. Letzterer kommt dabei bloss der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. zur analogen Rechtslage im Scheidungsverfahren BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2; KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2 m.w.H.). Obwohl die Parteien in Ziffer 4 des Vergleiches eine Abschreibung des Verfahrens beantragt haben, hat die Vorinstanz den Prozess nach dem Gesagten zu Recht durch einen Sachentscheid des Kollegialgerichts (act. B.2) beendet. Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist dementsprechend nicht der Vergleich, sondern der Genehmigungsentscheid.
1.3. Der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung folgend hat der Vater gegen den Genehmigungsentscheid Berufung erhoben. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis gilt auch bei Anfechtung eines Urteils, mit dem über die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung entschieden wurde (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 287 ZGB). Haben sich die Parteien über den Kindesunterhalt geeinigt, fehlt es indessen wesensgemäss an streitig gebliebenen Rechtsbegehren. Die Berechnung des Streitwerts muss sich daher – wie bei der Anfechtung der mit einer Scheidungsvereinbarung geregelten Nebenfolgen (vgl. Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 289 ZPO) – nach den in der Berufung gestellten Begehren bzw. nach dem angefochtenen Vereinbarungsgegenstand richten (vgl. Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 289 ZPO). Wurde die Vereinbarung wie vorliegend erst während hängigem Verfahren abgeschlossen, kann alternativ auch auf die ursprünglichen Rechtsbegehren abgestellt werden, welche quasi wiederaufleben, wenn die Wirksamkeit der Vereinbarung im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt wird (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 653). So oder anders ist der erforderliche Streitwert vorliegend erreicht. Im Übrigen scheitert die Anfechtung eines Genehmigungsentscheides auch nicht am Erfordernis einer Beschwer, welche gemäss Lehre und Rechtsprechung als allgemeine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren gilt (Seiler, a.a.O., N 526 f.). Zwar fällt bei antragsgemässer Entscheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Werden mit der Berufung aber Gründe dargetan, die der Genehmigung der Vereinbarung entgegenstehen, was aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime voraussetzungslos zulässig ist (vgl. E.1.1), besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an deren gerichtlichen Beurteilung. Erfolgen die Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung und ihre Genehmigung – wie vorliegend – am selben Tag, so stellt die Einlegung einer Berufung für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, denn auch das einzige Mittel dar, um doch noch eine Nichtgenehmigung derselben beantragen zu können (vgl. wiederum für den Fall einer Scheidungsvereinbarung BGer 5A_96/2018 v. 13.8.2019 E. 2.2.3 m.w.H.).
1.4. Mit seiner Berufung wiederholt der Berufungskläger in Bezug auf die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags zunächst seinen mit Klage bzw. Replik gestellten Antrag (monatlicher Beitrag von CHF 1'500.00 ab 1. Juni 2021). Zusätzlich beantragt er eine weitere Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf CHF 1'000.00 ab 17. Mai 2022 (Geburt des zweiten ehelichen Kindes). Der zuletzt gestellte Antrag vor Vorinstanz lautete indes sinngemäss auf Genehmigung des anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geschlossenen Vergleichs (RG act. V.1, II). Bereits mit der Rückkehr zu seinem ursprünglichen Rechtsbegehren nimmt der Berufungskläger somit eine Klageänderung vor, beantragt er damit doch neu – wenn auch nur implizit – eine Nichtgenehmigung des Vergleichs. Erst recht gilt dies für den erstmals mit der Berufung gestellten Antrag auf eine noch weitergehende Reduktion des Kindesunterhalts. Eine Klageänderung ist grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei Geltung der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317 ZPO). Was die Phase 3 anbelangt, entspricht der Berufungsantrag im Übrigen dem vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag. Gegenstand der Berufung bildet demnach einzig die Reduktion der Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2030. Obwohl der Berufungskläger eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat, ist nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass er auch die teilweise Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohnes der Berufungsbeklagten anfechten wollte.
1.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung gegen den Genehmigungsentscheid als zulässig. Sie wurde mit der Eingabe vom 7. Dezember 2022 (act. A.1) frist- und formgerecht erhoben (Art. 311 ZPO). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
2.1. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe nach Unterzeichnung des Vergleichs festgestellt, dass er die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Sein effektiver monatlicher Verdienst liege bei CHF 5'100.00 brutto bzw. CHF 4'800.00 netto (ohne Kinderzulagen). Darauf sei abzustellen. Sein Existenz-Minimum liege gemäss Verfügung des Betreibungsamtes bei CHF 4'779.00 pro Monat, betrage eigentlich aber CHF 7'199.00 und liege damit über seinem effektiven Einkommen (act. A.1, II.B).
2.2. Ein Vertrag über Kinderunterhaltsbeiträge (dazu zählt auch ein gerichtlicher Vergleich über solche) wird erst durch Genehmigung der Kindesschutzbehörde bzw. des Gerichts verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Dies gilt unabhängig davon, ob damit die Höhe der Beiträge erstmalig festgelegt oder eine bestehende Unterhaltsverpflichtung abgeändert wird (Fountoulakis, a.a.O., N 2b zu Art. 287 ZGB). Bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen muss geprüft werden, ob die Vereinbarung insb. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung (Art. 21, 23 ff. OR) entspricht. Die Ziele der Genehmigung sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Umstände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbestand festzulegen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2 m.H.a. Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 287 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet demnach nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime erfordert. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre. Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am besten (vgl. OGer ZH LZ180013 v. 1.4.2019 E. B.2 m.w.H.).
2.3. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und aufzeigen, warum dieser fehlerhaft ist. Von der Begründungspflicht entbindet auch die Geltung der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Bei der Anfechtung eines Genehmigungsentscheids hat der Berufungskläger zu begründen, weshalb die Vereinbarung von der Vorinstanz nicht hätte genehmigt werden dürfen oder aber aufgrund der aktuellen Verhältnisse nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Begründung erfolgt anhand des erstinstanzlichen Prozessstoffes oder aufgrund allfälliger (echter und unechter) Noven. Der Berufungskläger braucht sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs zu beschränken, sondern kann geltend machen, dass die Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Festlegung des Kindesunterhalts abweicht. Der Kontrollmassstab der Gerichte in Kinderbelangen ist weitergehend als bei der Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen gemäss Art. 279 ZPO, weshalb auch die möglichen Rügen im Rechtsmittelverfahren weiter gefasst sind als bei der Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt. Gerügt werden kann insbesondere, dass mit dem vereinbarten Kindesunterhalt unzulässigerweise in das absolut geschützte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werde (vgl. BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 2.2 und 5.1; 5A_96/2018 v. 13.8.2018 E. 2.2.6; 5A_915/2018 v. 15.5.2019 E. 3.3 f.).
2.4. Die Vorinstanz erwog in Zusammenhang mit der Genehmigung des (von ihr vorgeschlagenen) Vergleiches, bei den abgeänderten Unterhaltszahlungen sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Berufungskläger mit seiner neuen Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe und sich dadurch einzelne seiner Bedarfspositionen verringern würden. Im Unterschied zum vor dem Vermittleramt Viamala geschlossenen Vergleich habe er zudem zwei neue Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau, welche hinsichtlich der Unterhaltszahlungen mit Bezug auf B._____ gleich zu behandeln seien. Auch sei der Mutter von B._____ ein nach dem Schulstufenmodell angepasstes hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien erscheine die Vereinbarung daher als genehmigungsfähig (act. B.2, E. 7). Die konkreten Berechnungselemente gehen entgegen Art. 287a ZGB sowie Art. 301a ZPO weder aus dem Vergleich noch aus dem Entscheid hervor, wohl aber aus dem Berechnungsblatt, das dem Vergleich angeheftet ist (RG act. V.6). Für die Phase 1 wurden demnach folgende Einkommens- und Bedarfspositionen berücksichtigt (in CHF):

Mutter
B._____
Vater
Kind 1
Kind 2
Ehefrau
Erwerbseinkommen
1'000

5'500


0
Kinderzulagen

220

220
220

Einkommen total
1'000
220
5'500
220
220
0







Grundbetrag
1'350
400
850
400
400
850
Wohnkosten
1'130
300
600
300
300
600
Krankenkasse
208
65
162
39
39
162
Fremdbetreuung.

48




Grundbedarf total
2'688
813
1'612
739
739
1'612







Überschuss/Manko
-1'688
-593
3'888
-519
-519
-1'612
In der Phase 2 wurde der Mutter der Berufungsbeklagten sodann ein Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet. Mit den damit zusammenhängenden Veränderungen im Grundbedarf (Berufsauslagen, höhere Fremdbetreuungskosten) sowie höheren Krankenkassenprämien für die Kinder und die Mutter der Berufungsbeklagten verringerte sich das Manko der letzteren auf CHF 908.00, während sich das Manko der Kinder auf CHF 765.00 (B._____) bzw. CHF 556.00 (eheliche Kinder) erhöhte. Die vereinbarten Barunterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte entsprechen zusammen mit den Kinderzulagen demnach in etwa ihrem Grundbedarf, während das Manko ihrer Mutter mit dem vereinbarten Betreuungsunterhalt um CHF 488.00 (Phase 1) bzw. CHF 208.00 (Phase 2) ungedeckt bleibt.
2.5.1. Bei der Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (statt vieler BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet. Ein Unterhaltsschuldner darf sich nicht mit einem tiefen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügen, wenn er im Anstellungsverhältnis mehr verdienen könnte (vgl. zuletzt BGer 5A_745/2022 v. 31.1.2023 E. 3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 4.3.1).
2.5.2. Das Einkommen des Berufungsklägers war im erstinstanzlichen Schriftenwechsel umstritten. Während der Berufungskläger diesbezüglich auf sein monatliches Nettogehalt (inklusive 13. Monatslohn) von CHF 4'875.00 verwies, welches er von seiner Firma D._____ GmbH ausbezahlt erhalte (RG act. II.1, III.3), machte die Berufungsbeklagte geltend, dass er als gelernter Gipser mit einer Weiterbildung zum Gipser Vorarbeiter in einem Anstellungsverhältnis wesentlich mehr verdienen könnte. Sie verlangte dementsprechend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 6'190.00 (Medianlohn gemäss statistischem Lohnrechner Salarium; RG act. IV.19), mindestens aber von CHF 5'440.00 (Mindestlohn GAV für das Maler- und Gipsergewerbe) (RG act. II.2, III.16 ff.). Aus dem auf ihren Antrag hin zur Edition verlangten Auszug aus dem individuellen AHV-Konto des Berufungsklägers (RG act. VI.2) ergab sich sodann, dass der Berufungskläger in seiner letzten Anstellung vor dem Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit (2013) einen Bruttolohn von CHF 78'487.00 (monatlich CHF 6'540.00) erzielt hatte, was bei Sozialabzügen von ca. 15% einem Nettolohn von rund CHF 5'500.00 entspricht. Auch als Selbständigerwerbender hatte er in einzelnen Jahren (2015, 2018, 2019) ein ähnlich hohes oder gar höheres Einkommen abgerechnet; das Durchschnittseinkommen der Jahre 2018-2020 belief sich dementsprechend auf brutto rund CHF 75'000.00. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz das Monatseinkommen des Berufungsklägers in ihrem Vergleichsvorschlag auf CHF 5'500.00 festgesetzt. Mit dem abgeschlossenen Vergleich hat der Berufungskläger diesem Betrag zugestimmt.
2.5.3. Im Widerspruch dazu bringt der Berufungskläger nun mit der Berufung vor, er verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'800.00; einen höheren Lohn könne er sich nicht auszahlen, da das Geschäft bzw. die geschäftliche Tätigkeit dies nicht erlaube. Er habe sich bereits im Jahr 2014, vor der Geburt der Berufungsbeklagten, selbständig gemacht. Der Mutter seien seine finanziellen Verhältnisse bekannt gewesen, weshalb von ihm nun nicht verlangt werden könne, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgebe (act. A.1, II.B.3). Mit diesen Ausführungen bestreitet der Berufungskläger zwar die Zumutbarkeit einer Veränderung seiner Erwerbssituation. Indem er bloss wiederholt, was er bereits in seiner erstinstanzlichen Replik (RG act. II.4, III.4) gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorgetragen hat, trägt er aber keine ausreichende Begründung vor, weshalb ihm kein höheres Einkommen angerechnet werden könne. Er befasst sich weder mit den im Recht liegenden Beweismitteln, die – wie soeben dargelegt – für die Erzielbarkeit eines solchen Einkommen auch mit seiner aktuellen Tätigkeit sprechen, noch erklärt er, aus welchen Gründen sein Zugeständnis keinen Bestand mehr haben sollte. Namentlich macht er keinen Willensmangel geltend noch bringt er neue Tatsachen ein, welche zwingend zur Anrechnung eines tieferen Einkommens führen müssten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungskläger mit seiner eigenen Firma aktuell tatsächlich weniger verdient, stünde die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 5'500.00 jedenfalls im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Was das Einkommen des Berufungsklägers angeht, bleibt es somit beim vorinstanzlichen Entscheid, welcher weder im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts noch auf die Rechtsanwendung zu beanstanden ist.
2.6.1. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, durch die genehmigte Vereinbarung erfolge ein unzulässiger Eingriff in sein absolut geschütztes betreibungsrechtliches Existenzminimum.
2.6.2. Bei der Festsetzung des Unterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Dieses ist bei angespannten Verhältnissen wie folgt zu berechnen: Zum Grundbetrag (lebt der Unterhaltsschuldner in neuer Partnerschaft, ist der entsprechende Betrag zu halbieren) sind die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen (Wohnkostenanteil, unumgängliche Berufsauslagen, Kosten für die Krankenversicherung). Hingegen dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehegatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein so ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 m.w.H.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unter der Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bestätigt (BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.; vgl. auch KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.2.4 f.).
2.6.3. Dass das Regionalgericht Viamala sein Existenzminimum falsch berechnet hätte, zeigt der Berufungskläger nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist bei der Ausarbeitung ihres Vergleichsvorschlags grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen: Für jede beteiligte Person (Kinder, Vater, Mütter) wurden Grundbedarf und Einkommen bestimmt. Der Überschuss des Berufungsklägers (CHF 3'888.00) wurde sodann in einem ersten Schritt zur Deckung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten sowie der beiden ehelichen Kinder verwendet. Der verbleibende Überschuss (Phase 1: CHF 2'257.00, Phase 2: CHF 2'011.00) wurde zur Deckung des Betreuungsunterhalts aller Kinder herangezogen, wobei das Manko auf die Berufungsbeklagte und die ehelichen Kinder verteilt wurde (s. Berechnungsblatt; RG act. V.6). Dass die ehelichen Kinder keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, soweit der Unterhalt ihrer Mutter über Art. 163 ZGB gedeckt wird (vgl. BGE 148 III 353 E. 7.3.2), ändert nichts daran, dass deren Grundbedarf bei der Aufteilung der Mittel zu berücksichtigen ist. Wird mit dem ehelichen Unterhalt die Betreuung der Kinder sichergestellt, muss dieser (im Umfang des Grundbedarfs des betreuenden Ehegatten) auf der gleichen Stufe stehen wie der Betreuungsunterhalt. Den neuen Unterhaltspflichten des Berufungsklägers wurde damit unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder Rechnung getragen. Sein eigenes Existenzminimum bleibt auch nach Bezahlung der Unterhaltbeiträge für die Berufungsbeklagte und Deckung des Grundbedarfs der ehelichen Kinder gewahrt. Ein Manko hinzunehmen hat – wie die Mutter der Berufungsbeklagten – einzig seine Ehefrau, deren Grundbedarf von CHF 1'612.00 im Umfang von CHF 562.00 (Phase 1) bzw. CHF 336.00 (Phase 2) ungedeckt bleibt. Diesbezüglich bleibt immerhin anzumerken, dass die Ehefrau für ihr voreheliches Kind nach eigenen Angaben des Berufungsklägers einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 erhält, der möglicherweise ebenfalls noch einen gewissen Betreuungsunterhalt beinhaltet. Bei der Aufteilung der Wohnkosten wäre zudem auch für dieses Kind ein (durch dessen Unterhaltsbeitrag gedeckten) Anteil auszuscheiden gewesen. Insofern ist die Berechnung der Vorinstanz sogar zugunsten des Berufungsklägers ausgefallen.
2.6.4. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht zum Grundbedarf, den die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt hat. Stattdessen verweist er auf das im aktuellen Betreibungsverfahren anerkannte Existenzminimum von CHF 4'779.00 (act. A.1, II.B.5; act. B.8) und erstellt eine eigene Berechnung, wonach sich sein Existenzminimum auf CHF 7'199.00 belaufen soll (act. A.1, II.B.7). Allein damit ist kein Eingriff in sein persönliches Existenzminimum dargetan. Die vom Berufungskläger angeführten und vorgenannten Beträge beinhalten in beiden Fällen auch Beiträge an die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sowie Unterhalt für die Berufungsbeklagte, welche jedoch für die Ermittlung seines persönlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht relevant sind. Mit den vereinbarten und durch das Regionalgericht genehmigten Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte erfolgt – wie vorstehend dargelegt – kein Eingriff in das persönliche Existenzminimum des Berufungsklägers. Entsprechend gibt es keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge anders festzulegen, als die Vorinstanz dies getan hat.
3. Mit seinem Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2021 herabzusetzen, wendet sich der Berufungskläger auch gegen den vereinbarten Zeitpunkt, ab welchem die Änderung der Unterhaltsbeiträge wirksam werden soll. Weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren wäre, wird in der Berufung indessen mit keinem Wort begründet. Soweit eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltspflicht verlangt wird, ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten.
4. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich der Berufungskläger mit seiner Berufung darauf beschränkt, seine Standpunkte aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Er führt zwar aus, dass sein Einkommen nicht dem entspreche, was die Vorinstanz angenommen habe. Inwiefern die Berechnung der Vorinstanz falsch sein sollte, legt er jedoch nicht dar. Der Berufungskläger kritisiert auch nicht die Bedarfsberechnung der Vorinstanz an sich, sondern begnügt sich damit, eine eigene Berechnung (inkl. Bedarf seiner Familie) anzustellen. Sowohl die Einkommensermittlung als auch die Bedarfsberechnung der Vorinstanz stehen indes im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und den von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen, sind also nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich dem Ausgeführten zufolge als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen. Dieser Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 ZPO). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, wird der Berufungsbeklagten mangels entstandenen Aufwands keine Parteientschädigung zugesprochen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
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