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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ERS-14-10
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERS-14-10 vom 28.02.2015 (GR)
Datum:28.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschwerde; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Sprache; Befehl; Einsprache; Verfahren; Graubünden; Kanton; Führer; StPO; Kantons; Beschwerdeführer; Verfahren; Verspätet; Kantonsgericht; Verfügung; Rischen; Entscheid; Prozessordnung; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Schweizerischen; Abschreibungsverfügung
Rechtsnorm: Art. 111 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 322 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 365 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 28. Februar 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ERS 14 10
3. März 2015
Verfügung

Einzelrichter in Strafsachen
Vorsitz
Hubert
Aktuar
Nydegger

In der Strafsache
des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. De-
zember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, in Sachen des Beschwerdefüh-
rers,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats-
anwaltschaft) vom 7. Oktober 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, wurde
X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbin-
dung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr.
400.00 bestraft.
B.
Mit Schreiben an X._____ vom 21. November 2014 hielt die Staatsanwalt-
schaft fest, dass der mittels Einschreiben zugestellte Strafbefehl von ihm nicht ab-
geholt worden sei, der Strafbefehl deshalb beiliegend erneut - nun per A-Post -
zugestellt werde, dadurch jedoch die Rechtsmittelfrist nicht von neuem beginne.
C.
Mit Schreiben vom 28. November 2014 erhob X._____ sinngemäss Ein-
sprache gegen den Strafbefehl.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014,
schrieb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren infolge verspäteter
Einsprache ab und erklärte den Strafbefehl vom 7. Oktober 2014 für rechtskräftig.
E.
Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 23. Dezember 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsge-
richt.
F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verzichtete der Einzelrichter in Strafsa-
chen am Kantonsgericht von Graubünden einstweilen auf die Durchführung eines
Vernehmlassungsverfahrens.
G.
Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt
werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf-
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kammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge-
richtsverordnung [KGV; BR 173.110]).
b)
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat
dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie
anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na-
helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385
Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer-
ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimati-
on zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO.
c)
Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO.
An der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung
der Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des ge-
gen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte-
resse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich
eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR
741.01]) bildet, entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 395 lit. a StPO in
einzelrichterlicher Kompetenz.
3 a)
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der Ein-
sprache des Beschwerdeführers entschieden, wobei das Verfahren infolge (an-
geblich) verspäteter Einsprache abgeschrieben und der gegen den Beschwerde-
führer erlassene Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wurde. Dieses Vorgehen war
bis anhin die übliche Praxis im Kanton Graubünden; aufgrund der jüngeren Recht-
sprechung des Bundesgerichts lässt sie sich jedoch nicht mehr halten. Die II.
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die entsprechenden, nun-
mehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum ihres Beschlusses vom
27. Februar 2015 (SK2 14 55) festgehalten. Der besseren Übersicht halber sind
sie an dieser Stelle nochmals darzulegen und wie folgt zu präzisieren:
Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben
werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft
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erlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzureichen. Wird Einsprache erho-
ben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung
erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält somit zu-
nächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz
Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zu-
rückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ob eine Einsprache nach Art. 355 Abs. 2
StPO als zurückgezogen gilt, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Michael Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012,
S. 620; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO;
Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzenegger, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO). Gegen diesen Ent-
scheid kann sich der Betroffene mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO wehren.
Liegt kein Rückzug der Einsprache vor und ist das Beweisverfahren abgeschlos-
sen (oder ist ein solches nicht erforderlich), so entscheidet die Staatsanwaltschaft,
ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl
erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Entschliesst sich
die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem
erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ebenso erfolgt eine Überweisung
(im Regelfall ohne vorgängige Untersuchung), wenn die Staatsanwaltschaft die
Einsprache für ungültig, z.B. weil verspätet, hält. Denn über die Gültigkeit der Ein-
sprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich das
erstinstanzliche Gericht (Art. 365 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts
6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen] und
6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO;
Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 356
StPO; a.M. Daphinoff, a.a.O., S. 635 f.). Gegen einen allfälligen Nichteintretens-
entscheid des erstinstanzlichen Gerichts wegen verspäteter Einsprache kann
ebenfalls Beschwerde nach Art. 393 StPO erhoben werden.
b)
Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zuständig war,
über die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die
angefochtene Abschreibungsverfügung aufgrund der (angeblich) verspäteten Ein-
sprache ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einspra-
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che des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann sie - nach allenfalls er-
folgten, weiteren Beweiserhebungen - am Strafbefehl festhalten und die Akten
dem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der Einsprache wird alsdann
das Bezirksgericht zu entscheiden haben.
4.
Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist somit bereits aus verfahrens-
rechtlichen Gründen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen. Auf
die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss demnach nicht einge-
gangen werden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
konnte vorliegend verzichtet werden, weil die zur Aufhebung führende verfahrens-
rechtliche Frage im Verfahren SK2 14 55 von der Staatsanwaltschaft selbst auf-
geworfen und dem Kantonsgericht zum Entscheid vorgelegt wurde.
5. a) Die Staatsanwaltschaft erhob für die Abschreibungsverfügung keine Kos-
ten. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu
befinden.
b)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der
Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen-
dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren
(VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf
Fr. 1'000.00 festgesetzt.
c)
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Entschädi-
gung zuzusprechen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfü-
gung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:


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