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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1283/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1283/2015
Datum:11.08.2015
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Zollanmeldung; Urteil; Veranlagung; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Verfahren; Ursprung; Beschwerdeführer; Veranlagungsverfügung; Recht; Beschwerdeführerin; Ursprungs; Anmeldepflichtige; Präferenz; Schaffhausen; Vorinstanz; Frist; Zollstelle; Protokoll; Entscheid; Zollkommentar; Voraussetzungen; Zollverwaltung; Verfahrens; Einfuhr; Verweis; Ganzen:
Rechtsnorm: Art. 116 ZG ; Art. 18 ZG ; Art. 19 BV ; Art. 21 ZG ; Art. 22 VwVG ; Art. 25 ZG ; Art. 26 ZG ; Art. 33 ZG ; Art. 34 ZG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:112 IV 53; 119 V 347; 124 I 40; 131 II 217; 132 V 74; ;
Kommentar zugewiesen:
BARBARA SCHMID, Handkommentar zum Zollgesetz ZG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Diego Clavadetscher; Martin Kocher;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1283/2015

U r t e i l  v o m  1 1.  A u g u s t  2 0 1 5

Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien X. AG,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Korrektur der Veranlagung.

Sachverhalt:

A.

Die X. AG (nachfolgend: Zollpflichtige) ist ein international tätiges Transportunternehmen. Am 9. Juli 2014 meldete die Zollpflichtige beim Zollamt Schaanwald die Sendung mit der Zollanmeldungsnummer [ ] auf elektronischem Weg zur Einfuhr an. Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 10. Juli 2014 die entsprechende Veranlagungsverfügung Zoll.

B.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Zollpflichtige dem Zollinspektorat Rheintal mit, dass - aufgrund eines EDV-Fehlers im System der Absenderin der Ware - auf der Rechnung nicht vermerkt gewesen sei, dass es sich um zollrechtlich begünstigte Ursprungsware handle. Da die Ware aber zu jeder Zeit des Verfahrens die Voraussetzungen für eine Präferenzverzollung erfüllt habe, werde um nachträgliche Abfertigung mit Präferenz und um Rückerstattung der zu viel geleisteten Zollabgaben ersucht.

C.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 trat die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) auf das Begehren der Zollpflichtigen nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Veranlagung gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) nur innerhalb einer Beschwerdefrist von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung angefochten werden könne und diese Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei.

D.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ZKD Schaffhausen vom 10. Februar 2015. Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs um nachträgliche Präferenzveranlagung.

E.

Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragt die OZD - handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) - die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

F.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht Erwägungenzieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.

    3. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 6. Februar 2015 zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30

      E. 3). Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2008, Rz. 2.164). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde

      nicht einzutreten, soweit mit ihr, über die Eintretensfrage hinaus, die nachträgliche präferenzielle Behandlung der importierten Ware beantragt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.3).

    4. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).

2.

    1. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen.

    2. Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2015 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeug-

nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3 [Stand 1. Juli 2013]) die Ursprungsregeln fest. In Art. 16 des Protokolls Nr. 3 wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt, oder - in den in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen - vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird. Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 25 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).

2.3

      1. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).

      2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies gemäss Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen jede für sich zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11).

        Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten Zuführungspflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Die zuführungsund die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. HENZEN, Zollkommentar, Art. 21 N. 12 sowie Art. 26 N. 8; ausführlich MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70

        N. 4 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf A-30/2012 vom 4. September

        2012 E. 2.3.2).

      3. Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den gesetzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu Anhang IVa und IVb des Protokolls Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N. 59). Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 30 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3), gemäss welchem eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.3).

      4. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E.

4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).

2.3.5 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60 ZV gelten Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als angenommen im Sinne von Art. 33 ZG. Demgegenüber gilt die Zollanmeldung bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.2).

    1. Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

      1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat. Sodann wurde der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen. Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und sie noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b).

      2. Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).

        Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird in Art. 88 ZV (Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren (Bst. b). Betreffend die Änderung der Veranlagung wird in Art. 89 ZV (gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG) festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34

        Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618).

      3. Gegen Verfügungen der Zollstellen und somit auch gegen Veranlagungsverfügungen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 116 Abs. 4 ZG).

      4. Gesetzliche Fristen - wie insbesondere Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen, welche grundsätzlich nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt, unter bestimmten Voraussetzungen aber wiederhergestellt werden können (Art. 22 und 24 Abs. 1 VwVG; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).

    2. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010

E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen).

3.

    1. Wie dargelegt, kann das Gericht im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2014 eingetreten ist (E. 1.3).

    2. Vorliegend ist unbestritten, dass anlässlich der Anmeldung der Sendung aus Deutschland nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um Ursprungsware handelt, welche präferenzverzollt werden soll. Dadurch wurde die Ware ohne Präferenz veranlagt. Den Fehler entdeckte die Beschwerdeführerin erst, nachdem die Veranlagungsverfügung bereits ergangen war. Wie dargelegt, kann die Änderung einer bereits ergangenen Veranlagungsverfügung nur auf dem Wege der Berichtigung (E. 2.4.2) oder der Beschwerde (E. 2.4.3) angestrebt werden. Ob der vorliegende Fehler überhaupt mittels Berichtigung hätte behoben werden können, muss indes nicht weiter geprüft werden, zumal die dafür zwingend einzuhaltende Verwirkungsfrist von 30 Tagen unbenutzt abgelaufen ist. Dasselbe gilt für eine Korrektur auf dem Beschwerdeweg, da vorliegend auch die in diesem Fall zu beachtende 60-tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. Fristwiederherstellungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

    3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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