Art. 91 SVG vom 2023
Art. 91 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (1)
1 Mit Busse wird bestraft, wer:a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (2) ;b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2012 6291], [2013 4669]; [BBl 2010 8447]). (2) Die Bestimmung zur Atemalkoholkonzentration ist anwendbar ab Inkrafttreten von Art. 55 Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 und der V der BVers vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 439 (6B_282/2021) | Regeste Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Cannabis; Grenzwert; Strassen; ASTRA; Vorinstanz; Täter; Recht; Tatbestand; Bundesrat; Hinweis; Bundesgericht; VSKV-ASTRA; Fahrunfähigkeit; Strassenverkehr; Verordnung; Tatbestands; Anklage; Subjektiv; Hinweisen; Erfolg; Eventualvorsatz; Fahrfähigkeit; Substanz; Subjektive; Alkohol; Fahrzeug |
147 IV 225 (6B_1429/2020) | Regeste Art. 91 Abs. 2 lit. a und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ; Konkurrenz zwischen Fahren in fahrunfähigem Zustand unter qualifiziertem Alkoholeinfluss und Fahren in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen. Infolge des zugrunde liegenden unterschiedlichen deliktischen Willens besteht zwischen Fahrunfähigkeit unter qualifiziertem Alkoholeinfluss ( Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ) und Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen ( Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ) echte Konkurrenz im Sinne von Art. 49 StGB (E. 1). | Incapacité; Autre; Conduire; Cause; état; D'incapacité; Peine; été; Conduit; Concours; Raison; Disposition; Autres; L'incapacité; Qu'il; Même; D'une; Qualifié; Entre; ébriété; être; était; Causes; L'alcool; Conduite; Parfait; Droit; Dispositions; D'autre; Plusieurs |