SVG Art. 91 -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 91 SVG vom 2023
Art. 91 Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (1)
1 Mit Busse wird bestraft, wer:a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (2) ;b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2012 6291], [2013 4669]; [BBl 2010 8447]).
(2) Die Bestimmung zur Atemalkoholkonzentration ist anwendbar ab Inkrafttreten von Art. 55 Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 und der V der BVers vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.