Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2004.00089 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 1. Abteilung/1. Kammer |
Datum: | 24.03.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauer |
Schlagwörter: | Beschwerde; Rekurs; Zurechnungsfähig; Entscheid; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Verstoss; Rechtlich; Regierungsrat; Massnahme; Wäre; Erhoben; StGB; Beschwerdegegnerin; Zurechnungsfähigkeit; Rekursverfahren; Vorliegenden; Zusammenhang; Gesetzliche; Zustellung; Verfügung; Voraussetzungen; Erfüllt; Zitierten; Verwarnung; Wäre; Abzusehen; Massnahmeempfindlichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ; Art. 263 StGB ; Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | 115 Ia 159; 120 Ib 504; 127 II 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Die Kammer zieht in Erwägung:
Auffangtatbestandes (Art. 263 StGB) bestraft; jener will eine Lücke schliessen, weil die Voraussetzungen der actio libera in causa (Art. 12 StGB) nicht erfüllt sind und eine Bestrafung wegen des "Hauptdeliktes" (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand, Körperverletzung, Mord usw.) somit unzulässig ist (vgl. Felix Bommer in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel etc. 2003, Art.263 Rz. 1). In jenem Fall der selbst verschuldeten Unzurechnungsfähigkeit wäre es tatsächlich fraglich, ob anschliessend noch ein Warnungsentzug verfügt werden dürfte, da kein strafrechtlich und wohl auch kein verwaltungsrechtlich relevanter Verstoss gegen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit vorliegt. Hier wurde der Lenker jedoch wegen eines Strassenverkehrsdeliktes (Art. 91 Abs. 3 SVG) verurteilt, und zwar deshalb, weil er sich wenn auch vermindert zurechnungsfähig vom Unfallort entfernte, obwohl er wusste, dass eine Blutprobe angeordnet würde. Die beiden Fälle unterscheiden sich damit in rechtserheblicher Weise und müssen folglich unterschiedlich behandelt werden. Daher liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Anzumerken bleibt, dass sich der Regierungsrat mit dieser Rüge nicht auseinander setzte, obwohl sie vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren erhoben wurde.
Unzurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen sei. Eine solche Praxis erweist sich jedoch aufgrund des soeben zitierten Urteils des Bundesgerichts als unangemessen. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer um mindestens zwei Wochen. Damit fragt sich, ob die erstinstanzliche Verfügung entsprechend zu berichtigen ist.
angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297 E.3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
bis Abs. 1 StGB, besondere Massnahmeempfindlichkeit) abzusehen wäre. Hier würde jedoch auch eine Verwarnung angesichts der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht und folglich nicht mehr zur erwünschten Besserung des Beschwerdeführers beitragen.
Fr. 2'000.-.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 21.Januar 2004 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. Oktober 2001 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu entrichten (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.