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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210196
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210196 vom 15.10.2021 (ZH)
Datum:15.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahren in fahrunfähigem Zustand
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Alkohol; Fahren; Berufung; Geldstrafe; Erinnern; Zustand; Fahren; Vorinstanz; Könne; Fahrunfähigem; Urteil; Einvernahme; Erhalte; Strafe; Führt; Kosten; Polizei; Sachverhalt; Objektive; Gemessen; Aufgrund; Fahrens; Subjektive; Nichts; Bedingt
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 2 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:121 IV 202; 122 IV 49; 136 IV 55; 141 I 60; 146 IV 145;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210196-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter

Urteil vom 15. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Februar 2021 (GB200010)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2020 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr beträgt:

    Fr. 800.- ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'200.- Kosten für das Vorverfahren.

  6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)

    1. Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Uster vom 12. Februar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

      1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen.

      2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST, zu Lasten des Staates.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 39, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Ersuchen um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte und Prozessuales
      1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Februar 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 innert Frist Beru- fung anmelden (Urk. 30, Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 14. April 2021 ging die Beru- fungserklärung fristgerecht ein (Urk. 36, Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2021 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

      2. Am 1. Juni 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 42). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 46 S. 1, Prot. II S. 3) und den bereits mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (Urk. 44) gestellten Beweisantrag wiederholen (Prot. II S. 4).

      3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an

(Urk. 36, Urk. 46 S. 1), weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. September 2019, ca. 20:50 Uhr, auf der B. -strasse in C. den Personenwagen Skoda Octavia, Kontrollschildnummer ZH , gelenkt zu haben, obschon er zuvor alko- holische Getränke konsumiert habe, weswegen er zum Zeitpunkt der Fahrt eine

    Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.81 mg Alkohol pro Liter Atemluft auf- gewiesen habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug genügend sicher zu lenken, was er bei Fahrtantritt zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 3).

  2. Der Beschuldigte anerkennt den objektiven Tatbestand, das Fahren mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.81mg Alkohol pro Liter Atem- luft, grundsätzlich (Urk. 2 S. 6, Urk. 4 S. 4 f., Prot. I S. 8, Prot. II S. 9). Dieser Sachverhalt ist durch die Akten ausgewiesen, namentlich durch das Testresultat des Atemalkohol-Messgeräts. Der Beschuldigte verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer Blutprobe (Urk. 2 S. 4). Bestritten wird vom Beschuldigten je- doch der subjektive Sachverhalt. Er führt aus, zu Hause am Putzen gewesen zu sein und ein Brennen in der Lunge verspürt zu haben. Ab diesem Zeitpunkt könne er sich an nichts mehr erinnern (Urk. 4 S. 2 ff., Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 9). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene subjektive Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

  3. Die Vorinstanz hat die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden allge- meinen Beweisregeln zutreffend dargelegt und die wesentlichen Beweismittel vollständig aufgezählt (Urk. 34 S. 4 ff.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    1. Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens dreimal zum Vorfall befragt.

      1. In der anlässlich der Polizeikontrolle durchgeführten Einvernahme am

        6. September 2019 erklärte er, von D. über E. nach C. gefah- ren zu sein. Er habe seinen Kollegen abholen und danach wieder zu sich nach Hause fahren wollen. Er sei am Putzen und am Trinken gewesen. Obwohl er kon- sumiert habe, habe er das Fahrzeug gelenkt, denn ein Kollege habe ihn angeru- fen und gesagt, er solle diesen abholen. Der Kollege habe gemerkt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Hätte er gewusst, dass er in eine Polizeikontrolle gera- ten würde, wäre er nicht gefahren. Er habe dies von Anfang an nicht gewollt, sei aber überredet worden (Urk. 2 S. 6).

      2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2020 führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Vorwürfe aus, dass er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Er sei zu Hause am Putzen gewesen, als er gemerkt habe, dass es in seiner Lunge brenne. Ab dem Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Das Einzige was er wisse, sei, dass er am nächsten Morgen unter Schmerzen aufgewacht sei, was er sich durch seine Gicht erkläre. Er habe eine leere Flasche gesehen. Soweit er sich erinnern könne, sei es eine Rotwein- flasche gewesen. Diese habe er wahrscheinlich getrunken. Er könne sich aber beim besten Willen an nichts erinnern. Die Putzmittel habe er von einem Kollegen erhalten. Sie seien relativ stark. Es handle sich um einen Fettlöser und einen Schmutzreiniger. Er könne sich nur noch an einen fiesen Geruch erinnern. Weiter sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, dass er sich nicht erinnern könne, er aber davon ausgehen müsse, dass es so gewesen sei (Urk. 4

        S. 2 ff.).

      3. Der Beschuldigte blieb in der Hauptverhandlung und in der Beru- fungsverhandlung im Wesentlichen dabei, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Er habe beim Putzen ein Brennen in der Lunge gespürt, ab dann wisse er nichts mehr. An die polizeiliche Einvernahme könne er sich nicht erinnern. Er sei am Tag nach dem Vorfall mit unheimlichen Schmerzen aufgewacht und habe die leere Weinflasche und den Zettel (d.h. die polizeiliche Einvernahme) auf dem Tisch gefunden. Auf die Frage, ob er sich am Tag nach dem Vorfall an die Polizei gewandt habe, antwortete er, dass er zuerst versucht habe, sich zu sammeln. Er sei entsetzt gewesen (Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 8 ff.).

    2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten weist einige Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten auf. Der Beschuldigte konnte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbare und vernünftige Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben. Sie sind weder wirr oder vage, noch zeugen sie sonst von einem veränderten Bewusstseinszustand. Er konnte auf die Fragen der Polizei konkrete Antworten geben. So wusste er noch, dass er zu Hause am Putzen war. Ein Brennen auf der Lunge oder einen fiesen Geruch erwähnte er (noch) nicht. Eben- falls konnte er seine Absichten, nämlich dass er einen Kollegen habe abholen

      wollen, klar darlegen und einen chronologischen Ablauf aufzeigen: Zuerst habe er nicht fahren wollen, dann sei er dazu überredet worden. Dies zeugt davon, dass der Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, klare Gedanken zu fassen und be- wusste Entscheide zu treffen. Er schien sich demnach noch an alles zu erinnern. Zudem wies er auf seinen Gemütszustand hin, ohne danach gefragt worden zu sein, und erklärte, Hintergrund des Treffens zwischen ihm und seinem Kollegen sei gewesen, dass es ihm psychisch nicht gut gegangen sei (Urk. 2 S. 7). Der an- hand dieser Aussagen gewonnene Eindruck deckt sich mit der Beobachtung der die Kontrolle durchführenden Polizeiangehörigen. Demnach lagen beim Beschul- digten keine Anzeichen vor, welche darauf hindeuteten, dass er sich in einem - abgesehen vom alkoholisierten - speziellen Bewusstseinszustand befunden hät- te. Seine äussere Erscheinung, Reaktion und Orientierung waren nor- mal/unauffällig. Körperlich auffällig war einzig die Unruhe des Beschuldigten. Im Übrigen waren seine Aussprache, seine Ansprechbarkeit wie auch sein Ausstei- gen aus dem Fahrzeug und sein Gang normal/unauffällig. Der Beschuldigte machte auf die Polizei entsprechend einen normalen Eindruck (Urk. 2 S. 2). Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Bemerkung des Beschuldigten auf dem Einvernahmeprotokoll ich bin der Arsch und ein daneben gezeichnetes Smiley zeigten, dass er nicht vernünftig und angemessen reagiert habe (Urk. 46 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Diese Bemerkung zeigt vielmehr, dass beim Beschul- digten ein gewisser Unrechtsbewusstsein vorhanden war, gerade auch weil er in seinem Beruf auf ein Auto angewiesen ist.

    3. Dass der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals und als allererste Aussage in dieser Befragung angab, aufgrund gewis- ser Putzmittel ein Brennen in der Lunge verspürt zu haben und sich danach an nichts erinnern zu können, ist sehr auffällig, zumal dies bei der Polizei noch gar kein Thema gewesen war. Es erscheint überdies merkwürdig, dass sich der Beschuldigte an einzelne Dinge doch erinnern konnte, nämlich dass er vor dem Vor- fall geputzt habe und am Morgen nach dem Vorfall unter Schmerzen aufgewacht sei. Dies zeugt von einem sehr selektiven Erinnerungsvermögen und ist als Lü- gensignal zu deuten. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass sich das vom Beschuldigten angegebene Brennen auf der Lunge durch die von ihm verwendeten Putzmittel erklären lässt (Urk. 4, Anhang und Urk. 5/1-2), zumal das Produkt Reizungen der Atemwege hervorrufen kann. Es finden sich hingegen keinerlei Hinweise dafür, dass diese Putzmittel derartige Dämpfe erzeugen könn- ten, dass der Bewusstseinszustand der Verwendenden beeinträchtigt werden könnte. Eine derart gravierende Folge müsste sich in den Gefahrenhinweisen zwingend wiederfinden. Auch die Verteidigung räumte vor Vorinstanz ein, trotz In- ternetrecherche keinen derartigen Hinweis gefunden zu haben (Urk. 26 S. 4). Es entbehrt jeder Lebenserfahrung, dass (industriell verwendete) Putzmittel eine derartige Wirkung erzeugen, dass sie jemandem die Erinnerungen oder die Steu- erungsfähigkeit oder gar das Bewusstsein rauben könnten.

    4. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass jemand, der am Morgen er- wacht und ein eigenhändig unterzeichnetes Einvernahmeprotokoll betreffend Fah- ren in fahrunfähigem Zustand auffindet, sich selbst aber an nichts, insbesondere an keinen Alkoholkonsum und keine Autofahrt, erinnern kann, einfach untätig bleibt. Es ist absolut unverständlich, dass der Beschuldigte, wenn er sein eigenes Geständnis nach einem totalen Erinnerungsverlust vorfindet, nicht mit der auf dem Einvernahmeprotokoll vermerkten Polizeistelle Kontakt aufnimmt, um den Sachverhalt zu klären. Dies ist auch nicht durch eine entsetzte Reaktion zu erklä- ren. In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erstmals an, in der Fol- gewoche seinen Rechtsanwalt kontaktiert zu haben (Prot. II S. 10 f.). Auch dies erklärt jedoch nicht, weshalb er den Sachverhalt nicht zeitnah zu klären versuch- te, sondern erst bei der Staatsanwaltschaft Erinnerungslücken geltend machte. Eine gewisse Parallele zur Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2015 ist zudem nicht von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte sei auch damals in einer schwierigen Lebenssituation verbunden mit einem Aufent- halt in einer Klinik gewesen (Prot. I S. 6). Er gibt zwar selbst an, keinen Alkohol (mehr) zu trinken und auch das verkehrsmedizinische Gutachten attestiert ihm keinen nennenswerten regelmässigen Alkoholkonsum (Urk. 11/8 S. 7). Er scheint dennoch in psychisch belastenden Situationen zu Alkoholkonsum zu neigen, zu- mal er bereits ein Mal wegen Führens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss be- straft wurde (Urk. 43). Im Übrigen steht der Befund des verkehrsmedizinischen Gutachtens nicht im Widerspruch zum durchgeführten Atemalkoholtest, da ein

      einmaliger Alkoholkonsum durch die Haaranalyse nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Urk. 11/9).

    5. Nach dem Erwogenen ist auch der Beweisantrag, wonach von einem akkreditierten Verkehrsmediziner die Frage zu klären sei, ob das Einatmen der Dämpfe der verwendeten Putzmittel beim Beschuldigten zu dem von ihm geltend gemachten Blackout geführt haben könnte (Urk. 44, Urk. 46 S. 4), abzuweisen. Einerseits stellt dies keine verkehrsmedizinische Frage dar, da die Fahrunfähig- keit aufgrund des Alkoholkonsums belegt und unbestritten ist. Andererseits wird nicht bloss aufgrund des fehlenden Warnhinweises auf den Reinigungsmitteln da- rauf geschlossen, dass keine Bewusstseinsstörung vorlag, sondern nach Betrach- tung sämtlicher Umstände, nämlich dem unglaubhaften Aussageverhalten, der nicht nachvollziehbaren Reaktion nach Auffinden des Einvernahmeprotokolls und der offensichtlich vorhandenen Erinnerung anlässlich der polizeilichen Befragung. Angesichts dessen erscheint es in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60,

      E. 3.3) nicht notwendig, die Reinigungsmittel genauer untersuchen zu lassen, da dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte.

    6. Die Behauptung des Beschuldigten, er könne sich ab dem Zeitpunkt des Brennens auf der Lunge an nichts erinnern, ist als reine Schutzbehauptung zu- rückzuweisen. Es ist daher erstellt, dass er bewusst Alkohol konsumierte und be- wusst eine Autofahrt unternommen hat. Der im Strafbefehl vorgeworfene Sach- verhalt erweist sich damit sowohl hinsichtlich des anerkannten objektiven als auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes als erstellt.

  4. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Rechtlichen verwiesen werden (Urk. 34 S. 13).

    1. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die beim Beschuldigten gemessene Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.81mg Alkohol pro Liter Atemluft eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration im Sinne der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr darstellt und er in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand erfüllt.

    2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat Alkohol, gemäss seiner Angabe eine erhebliche Menge Rotwein, konsumiert und sich her- nach bewusst in sein Auto gesetzt. Wer sich so verhält, muss damit rechnen, über einen zu hohen Atem- und Blutalkoholwert zu verfügen und nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Indem der Beschuldigte trotzdem mit seinem Auto losgefahren ist, hat er das Fahren in fahrunfähigem Zustand zumindest in Kauf genommen.

    3. Auf das im angefochtenen Urteil zu den Schuldausschlussgründen Er- wogene kann verwiesen werden, wobei die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass die Rechtsprechung im Sinne einer Faustregel davon ausgeht, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit gegeben ist, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promil- le eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer solchen von über 3 Pro- mille die Schuldunfähigkeit vermutet wird (Urk. 34 S. 14 f.; BGE 122 IV 49 E. 1b; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Niggli, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl., Basel 2014, N 46 zu Art. 91 SVG).

    4. Beim Beschuldigten wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0.81mg Alkohol pro Liter Atemluft gemessen, was höchstens 1.62 Promille entspricht. Dies ist noch deutlich unter der Grenze von 2 Promille, weshalb gemäss der er- wähnten Faustregel keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Auch das durch den kontrollierenden Polizeibeamten dokumentierte Verhalten des Beschuldigten gibt keinen Hinweis darauf, dass er in seiner Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig führten die durch die Putzmittel erzeugten Dämpfe zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähig- keit (vgl. Erw. II.3.3.), und auch die vor Vorinstanz vorgebrachte Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte durch die Dämpfe in einen Autopilotmo- dus versetzt wurde und gewissermassen unverschuldet Alkohol getrunken hätte (Urk. 26 S. 4), ist nicht plausibel. Der Beschuldigte war daher uneingeschränkt schuldfähig.

  5. Der Beschuldigte erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrün-

de sind nicht gegeben. Er hat sich damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustands im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

III. Strafe
  1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 34 S. 16 f.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.

  2. Der Strafrahmen für vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es liegen keine Umstände vor, welche diesen Strafrahmen als zu hart oder zu milde erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind zudem keine Anhaltspunkte gegeben, die ein Abweichen von der Regelsanktion der Geldstrafe angezeigt erscheinen liessen, wobei dies aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch nicht möglich wäre.

  3. Tatkomponente

    1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten bei einer Verkehrskontrolle in C. ein Atemalkoholwert von 0.81mg Alkohol pro Liter Atemluft gemessen wurde, was deutlich über der Grenze zur qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.4mg Alkohol pro Liter Atemluft lag. Da die von ihm gefahrene Strecke von seinem Wohnort in D. nach C. im Ankla- gesachverhalt fehlt, kann die Länge der Fahrt und die sich daraus ergebende abs- trakte Gefährdung dem Beschuldigten bei der objektiven Tatschwere nicht zur Last gelegt, mithin nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen.

    2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht geplant hatte, sondern gemäss seinen Ausführungen von seinem Kollegen dazu überredet wurde und es ihm psychisch nicht gut ge- gangen sei (Urk. 2 S. 6). Er handelte eventualvorsätzlich. Eine Verminderung der

      Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums ist wie erwogen nicht gegeben. Die subjektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen.

    3. Insgesamt erweist sich aufgrund der objektiven und subjektiven Tat- schwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

  4. Täterkomponente

    1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das koopera- tive Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

    2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er als Anwendungsmechaniker im Bereich Zerspahnung, Medizinal- und Luftfahrt- technik arbeitet, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.- hat und keinen

      13. Monatslohn bezieht. Der Beschuldigte lebt allein und hat Fr. 1'900.- Wohn- kosten. Seine zehnjährige Tochter, für die er Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'157.- pro Monat leistet, lebt bei ihrer Mutter. Er hat Vermögen in der Höhe von Fr. 7'000.- und Schulden im Umfang von Fr. 20'000.- (Urk. 4 S. 6, Prot. I S. 5 f., Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass seine Firma momentan in Kurzarbeit sei und er zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.- beziehe. Das Auto erhalte er vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.

    3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 21. Mai 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalko- hol- oder Blutalkoholkonzentration) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.- verur- teilt (Urk. 43). Diese Strafe liegt sechs Jahre zurück, ist indessen einschlägig, weshalb sie sich leicht straferhöhend auswirkt.

    4. Der Beschuldigte zeigte sich im Vorverfahren bloss beim objektiven Sachverhalt geständig. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte ein Bestreiten keinen Sinn gemacht. Zwar ist er gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten abstinent (Urk. 11/6). Dies führt jedoch nicht zu einer Strafminderung, da die Abstinenz im Strassenverkehr von jedem Verkehrsteilnehmen zu erwarten ist und somit dem Normalverhalten entspricht. Das Nachtatverhalten führt daher zu keiner Strafminderung.

  5. Aufgrund der Täterkomponente wäre die Einsatzstrafe von 60 Tagessät- zen nochmals leicht zu erhöhen. Es ist jedoch Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb eine strengere Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein ausge- schlossen ist. Der Beschuldigte ist daher mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu be- strafen.

  6. In Anbetracht der dargelegten Vermögenssituation (vgl. Erw. III.4.2.) er- weist sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.- als angemessen.

  7. Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den rechtlichen Grundla- gen zum Strafvollzug zu verweisen (Urk. 34 S. 19).

    1. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, was sich bereits aus dem zu beachtenden Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ergibt. Die Aussicht auf den Vollzug der Strafe und der Umstand, dass der Führeraus- weis zunächst für unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 11/6) und nur unter Auflagen

      (u.a. Alkoholabstinenz, Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse) wieder ausgehändigt wurde (Urk. 11/7), dürften eine genügende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten.

    2. Um den aufgrund der einschlägigen Vorstrafe verbleibenden Restbe- denken Rechnung zu tragen, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jahre anzusetzen.

  8. Mit einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwi- schen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Sie kommt auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung ei- ner zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldange- messen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel. Ab- weichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicher- zustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.w.H.).

    1. Der Beschuldigte delinquierte einerseits im Bereich einer Schnittstellen- problematik, andererseits rechtfertigt es sich, dem spezialpräventiven Effekt der bedingten Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Die bedingte Geldstrafe ist daher mit einer Busse zu verbinden.

    2. Die Vorinstanz erachtete eine Bestrafung von insgesamt 70 Tagen als angemessen (60 Tagessätze Geldstrafe und 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse). Dem ist zu folgen. Die Fr. 1'000.- Busse erscheinen jedoch bei einem die Geldstrafe entsprechenden Betrag von Fr. 1'800.- als zu hoch. Die Busse ist daher auf Fr. 500.- zu senken und für den Fall, dass die Bus-

se schuldhaft nicht bezahlt wird, ist im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB eine Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Soweit die Busse etwas milder ausfällt als vor Vorinstanz, ist dies in der Gesamt- schau (noch) als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifi- zieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Er ist daher auch für das Berufungsverfah- ren vollumfänglich kostenpflichtig. Eine Entschädigung für seine Verteidigungs- kosten ist ihm bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit Fr. 500.- Busse.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 15. Oktober 2021

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Wolter

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