Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und [...] |
Art. 2 - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die [...] |
Art. 3 - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder [...] |
Art. 4 - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare [...] |
Art. 5 - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen [...] |
Art. 6 - 1 In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen [...] |
Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, [...] |
Art. 8 - Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die von der zuständigen [...] |
Art. 9 - 1 Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der [...] |
Art. 10 - 1 Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die [...] |
Art. 11 - Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Artikel 10 untersagt wurden, können vom Bundesrat auf [...] |
Art. 12 - 1 Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des [...] |
Art. 13 - Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des [...] |
Art. 14 - - |
Art. 15 - 1 Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer [...] |
Art. 16 - - |
Art. 18 - 1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des [...] |
Art. 19 - 1 Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich [...] |
Art. 20 - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt ein Geschäftsreglement; darin regelt sie [...] |
Art. 21 - 1 Die Wettbewerbskommission und die Kammern sind beschlussfähig, wenn mindestens die [...] |
Art. 22 - 1 Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund [...] |
Art. 23 - 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die [...] |
Art. 24 - 1 Der Bundesrat wählt die Direktion, die Wettbewerbskommission wählt das übrige [...] |
Art. 25 - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis |
Art. 26 - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten [...] |
Art. 27 - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet [...] |
Art. 28 - 1 Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation [...] |
Art. 29 - 1 Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann es den [...] |
Art. 30 - 1 Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung [...] |
Art. 31 - 1 Hat die Wettbewerbskommission entschieden, dass eine Wettbewerbsbeschränkung [...] |
Art. 32 - 1 Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so [...] |
Art. 33 - 1 Beschliesst die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung, so [...] |
Art. 34 - Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines meldepflichtigen Zusammenschlusses bleibt, unter Vorbehalt des [...] |
Art. 35 - Wurde ein meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das [...] |
Art. 36 - 1 Hat die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagt, so können die beteiligten [...] |
Art. 37 - 1 Wird ein untersagter Zusammenschluss vollzogen oder ein vollzogener Zusammenschluss [...] |
Art. 38 - 1 Die Wettbewerbskommission kann eine Zulassung widerrufen oder die Prüfung eines [...] |
Art. 39 - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember [...] |
Art. 40 - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie [...] |
Art. 41 - Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der Wettbewerbsbehörden [...] |
Art. 42 - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer [...] |
Art. 42 - 1 Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die [...] |
Art. 42 - Eine Bekanntgabe von Daten an eine ausländische Wettbewerbsbehörde ist nur zulässig gestützt [...] |
Art. 43 - 1 Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können [...] |
Art. 44 - - |
Art. 45 - 1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die [...] |
Art. 46 - 1 Entwürfe von wirtschaftsrechtlichen Erlassen des Bundes oder andern Bundeserlassen, [...] |
Art. 47 - 1 Die Wettbewerbskommission verfasst für andere Behörden Gutachten zu [...] |
Art. 48 - 1 Die Wettbewerbsbehörden können ihre Entscheide veröffentlichen |
Art. 49 - 1 Das Sekretariat und die Wettbewerbskommission orientieren die Öffentlichkeit über [...] |
Art. 49 - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 [...] |
Art. 50 - Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung, eine [...] |
Art. 51 - 1 Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder [...] |
Art. 52 - Ein Unternehmen, das die Auskunftspflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden nicht oder [...] |
Art. 53 - 1 Verstösse werden vom Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums [...] |
Art. 53 - 1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: |
Art. 54 - Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der [...] |
Art. 55 - Wer vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbsbehörden betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) [...] |
Art. 56 - 1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und [...] |
Art. 57 - 1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz [...] |
Art. 58 - 1 Macht eine Vertragspartei eines internationalen Abkommens geltend, eine [...] |
Art. 59 - 1 Wird bei der Ausführung eines internationalen Abkommens festgestellt, dass eine [...] |
Art. 59 - 1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs [...] |
Art. 60 - Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen |
Art. 61 - Das Kartellgesetz vom 20. Dezember 198554 wird aufgehoben |
Art. 62 - 1 Laufende Verfahren der Kartellkommission über Wettbewerbsabreden werden mit [...] |
Art. 63 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum |