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Kartellgesetz (KG)

Art. 42 KG vom 2022

Art. 42 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 42

36 Untersuchungsmassnahmen

1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinn­gemäss anwendbar.

2 Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweis­gegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).

37 SR 273

38 SR 313.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 144 (2C_383/2020)
Regeste
 a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Tenetur; Verfahren; Zeuge; Ehemalige; Zeugen; Personen; Partei; Tenetur-Grundsatz; Organe; Nemo-tenetur-Grundsatz; Untersuchung; Recht; Verfahrens; Untersuchungsbetroffene; Urteil; Beschwerde; Vorinstanz; Juristische; Sanktion; Aussageverweigerungsrecht; Rechtliche; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Untersuchungsbetroffenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5119/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUntersuchung; Beschwerde; Wettbewerb; Beschwerdeführerin; Eröffnung; Recht; Unternehmen; Verfahren; Publikation; Recht; Wettbewerbsbeschränkung; Bundes; Sanktion; Sekretariat; Verfahrens; Vorinstanz; Partei; Frist; Auslegung; Parteien; Zeitpunkt; Unzulässige; Wortlaut; Kartellgesetz; Sinne; Graubünden; Abrede; Gehör; Ausgedehnt
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Deführerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Verfahren; Urteil; Verfahren; Person; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Untersuchung; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Rechtlich; Unternehmen; Auskunfts; Rechtliche; Zwischenverfügung; Organe; Nommen; Aussage; Kartell

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2013.1Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; E-Mail; Gesuchsgegnerin; Durchsuchung; Papiere; Schriftstück; Untersuchung; Entsiegelung; Beschwerde; Sekretariat; Beschwerdekammer; Schriftstücke; Anwalt; Selbstanzeige; Bundesstrafgericht; Hausdurchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Verein; Rechtsanwalt; Versiegelt; Bundesstrafgerichts; Korrespondenz; Dokument; Untersuchung; Akten; Wettbewerbskommission; Partei; Beweis
BE.2012.4Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Bundes; Gesuchsgegnerin; Daten; Durchsuchung; Datenträger; Bundesstrafgericht; Recht; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Preis; Papiere; Wettbewerb; Beschwerdekammer; Sekretariat; Entsiegelung; Entscheid; Anwalt; Hinreichend; Verfahren; Wettbewerbskommission; Gestellte; Sichergestellte; Meldung; Anzeige; Hinreichende
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