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Kartellgesetz (KG)

Art. 57 KG vom 2022

Art. 57 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 57

Verfahren und Rechtsmittel

1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundes­gesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197452.

2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums. Urteilende Behörde ist die Wettbewerbskommission.

52 SR 313.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4720/2019Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungVerfügung; Beschwerde; Sekretariat; Recht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Bundes; Anträge; Sekretariats; Verfahrens; Urteil; Swatch; Entscheid; Group; Verfahren; Vorinstanz; Nivarox; Materiell; Untersuchung; Nichtigkeit; Behörde; Nichteintreten; Nichtig; Entscheide; UHLMANN; Verfügungen; Partei

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2013.1Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; E-Mail; Gesuchsgegnerin; Durchsuchung; Papiere; Schriftstück; Untersuchung; Entsiegelung; Beschwerde; Sekretariat; Beschwerdekammer; Schriftstücke; Anwalt; Selbstanzeige; Bundesstrafgericht; Hausdurchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Verein; Rechtsanwalt; Versiegelt; Bundesstrafgerichts; Korrespondenz; Dokument; Untersuchung; Akten; Wettbewerbskommission; Partei; Beweis
BE.2012.4Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Bundes; Gesuchsgegnerin; Daten; Durchsuchung; Datenträger; Bundesstrafgericht; Recht; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Preis; Papiere; Wettbewerb; Beschwerdekammer; Sekretariat; Entsiegelung; Entscheid; Anwalt; Hinreichend; Verfahren; Wettbewerbskommission; Gestellte; Sichergestellte; Meldung; Anzeige; Hinreichende
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