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Kartellgesetz (KG)

Art. 46 KG vom 2022

Art. 46 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 46

Stellungnahmen

1 Entwürfe von wirtschaftsrechtlichen Erlassen des Bundes oder andern Bundes­erlassen, die den Wettbewerb beeinflussen können, sind dem Sekretariat vorzulegen. Es prüft diese auf Wettbewerbsverfälschungen oder übermässige Wettbewerbs­beschränkungen hin.

2 Die Wettbewerbskommission nimmt im Vernehmlassungsverfahren Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes, die den Wettbewerb beschrän­ken oder auf andere Weise beeinflussen. Sie kann zu kantonalen rechtsetzenden Erlassesentwürfen Stellung nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5354/2011Krankenversicherung (Übriges)Beschwerde; Verband; Vorinstanz; Vertrag; Beitritt; Tarifvertrag; Verfahren; Beitritts; Partei; Verträge; Beschwerdeführende; Beschluss; Versicherer; Recht; Fochten; Krankenversicherer; Genehmigung; Tarifverträge; Angefochtene; Beitrittsrecht; Parteien; Regierungsrat; Bundesverwaltungsgericht; Verbandsverträge; Beschwerdeführenden; Kanton; Angefochtenen; Tarifvertrags; Verfahrens; Beschwerden
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