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Kartellgesetz (KG)

Art. 55 KG vom 2022

Art. 55 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 55

Andere Widerhandlungen

Wer vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbsbehörden betreffend die Auskunfts­pflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammen­schluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unter­nehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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