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Kartellgesetz (KG)

Art. 47 KG vom 2022

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Art. 47

Gutachten

1 Die Wettbewerbskommission verfasst für andere Behörden Gutachten zu Wett­bewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann das Sekretariat in Fällen von untergeordneter Bedeutung beauftragen, an ihrer Stelle Gutachten zu erstatten.

244

44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2050/2007Kartelle Beschwerde; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Mobil; Markt; Instanz; Vorinstanz; Biete; Terminierung; Recht; Mobilfunk; Wettbewerb; Fügung; Hende; Verfügung; Wettbewerbs; Recht; Preis; Markt; Erhalte; Orange; Sunrise; Gesetz; Bundes; Endkunde
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