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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
GSD 2014 15 | Gesundheits- und Sozialdepartement | 13.10.2014 - Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten. Von der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Allein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Sozialhilfe; Sozialamt; Gesuch; Mitwirkung; Person; Recht; Unterlagen; Anspruch; Mitwirkungspflicht; Bedürftigkeit; Hilfe; Arbeit; Notlage; |
AR 11 25 | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | 08.10.2014 - Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei Willensvollstreckertätigkeit eines Anwalts. | Anwalt; Aufsicht; Anwalts; Kanton; Aufsichtsbehörde; Kantons; Luzern; Anwältinnen; Anwälte; Willensvollstrecker; Fellmann; Anwaltsgesetz; |
GSD 2014 16 | Gesundheits- und Sozialdepartement | 08.10.2014 - Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren. Wohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | Sozialhilfe; Richtlinien; Skos-Richtlinien; Streitgegenstand; Gemeinde; Leistung; Haushalt; Person; Grundbedarf; Leistungen; Eltern; |
RRE Nr. 1016 | Regierungsrat | 23.09.2014 - Der Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Unter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Gemeinde; Bundes; Planung; Gebiet; Grünzone; Mitwirkung; Recht; Ortsbilder; Schutz; Zonen; Inventar; Bundesaufgabe; Richt; Planungen; |
BKD 2014 10 | Bildungs- und Kulturdepartement | 04.08.2014 - Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Beruf; Mathematik; Berufs; Kompetenz; Teilsausgleich; Lernziel; Prüfung; Behinderung; Leistung; Zeitzuschlag; Hilfsmittel; Dyskalkulie; |
BKD 2014 7 | Bildungs- und Kulturdepartement | 31.07.2014 - Der Besuch einer öffentlichen Sekundarschule unterliegt dem öffentlichen Recht, auch wenn die Aufnahme auf ausserordentliche Weise erfolgt ist. Ausstehende Schulkosten vermögen einen Schulausschluss nicht zu rechtfertigen. | Gemeinde; Sekundarschule; Gemeinderat; Recht; Lernende; Wohnorts; Beschwerdeführers; Schulkreis; Schuljahr; Schulkosten; Lernenden; |
JSD 2014 2 | Justiz- und Sicherheitsdepartement | 27.06.2014 - Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, die erst im Schulalter in die Schweiz nachgezogen wurden und sich danach zwecks Schulbesuchs im Ausland aufhalten, kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Aufrechterhaltung mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst frühzeitigen Integration von Kindern in der Schweiz vereinbar ist. Zudem darf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht der Umgehung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen, einschliesslich der Familiennachzugsfristen, dienen. | Schweiz; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Ausland; Ausländer; Aufrechterhaltung; Gesuch; Familie; Schule; Bundesgericht; |
RRE Nr. 631 | Regierungsrat | 03.06.2014 - Wenn in den Erläuterungen zu einem neuen Bebauungsplan die Aufhebung von bestehenden Baulinien nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt kein Verfahrensfehler vor. Massgebend ist, dass die Aufhebung der Baulinien im Plan ersichtlich ist. Es obliegt den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, den öffentlich aufgelegten Plan hinsichtlich allfälliger rechtlicher oder tatsächlicher Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu prüfen oder gegebenenfalls durch Sachverständige prüfen zu lassen. | Baulinie; Grundstück; Aufhebung; Bebauung; Grundstücke; Bebauungsplan; Grundstücken; Würzenbach; Baulinien; Abstand; Einsprache; Stadt; |
RRE Nr. 631 | Regierungsrat | 03.06.2014 - Wird eine Vorschrift des Bau- und Zonenreglements ohne erneute öffentliche Auflage wesentlich geändert, können Grundeigentümerinnen und -eigentümer in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde befugt sein, ohne am Einspracheverfahren beteiligt gewesen zu sein. Die unterbliebene öffentliche Auflage einer vom Parlament inhaltlich wesentlich geänderten Vorschrift des Bau- und Zonenreglements stellt eine Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift dar, die nachträglich nicht geheilt werden kann. | Stadt; Auflage; Luzern; Fassung; Schutzzone; Schutzzonen; Stadtrat; Einsprache; Stimmberechtigten; Zweck; Planungs; Bauprojekt; Beschluss; |
RRE Nr. 631 | Regierungsrat | 03.06.2014 - Die Grünzone ist geeignet, die Überbauung der unmittelbaren Umgebung einer historischen Mauer mit weiteren störenden Hochbauten zu verhindern. Dass einzelne Abschnitte entlang der Mauer bereits überbaut sind, spricht nicht gegen die Freihaltung der noch unverbauten Abschnitte. | Schutz; Grünzone; Museggmauer; Grundstück; Eigentum; Eigentums; Baute; Interesse; Bauten; Denkmal; Ortsbild; Zonen; DSchG; Schutzzone; |
RRE Nr. 631 | Regierungsrat | 03.06.2014 - Voraussetzung für die Aufnahme von Land in eine Bauzone ist nicht eine bereits sichergestellte Erschliessung, sondern dessen Erschliessbarkeit. Die Festlegung einer Strassenfläche für die zukünftige Erschliessung kann nicht im Ortsplanungsverfahren erfolgen. Für die rechtsverbindliche Sicherung einer Strassenfläche sind die Instrumente des Strassengesetzes zu nutzen. Gegebenenfalls ist das Enteignungsrecht zu beanspruchen. | Erschliessung; Grundstück; Beschwerdeführers; Überbauung; Enteignung; Voraussetzung; Bauzone; Erschliessbarkeit; Strassenfläche; |
RRE Nr. 631 | Regierungsrat | 03.06.2014 - Protokollbemerkungen entfalten gegenüber Dritten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Bauvorschriften müssen eine aus sich selber heraus nachvollziehbare, widerspruchsfreie und für alle verbindliche und zweckmässige Regelung enthalten. | Grundstück; Stadt; Tribschen; Protokollbemerkung; Theaterwerkstatt; Bebauung; Baulinie; Stadtrat; Wettbewerb; Zonenplan; Festlegung; |
GSD 2014 14 | Gesundheits- und Sozialdepartement | 05.05.2014 - In die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler können auch Personen aufgenommen werden, die Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind. Eine in die Liste aufgenommene Person kann die Streichung von der Liste nicht mit der Begründung erreichen, dass sie gegenüber der Krankenkasse eine Schadenersatzforderung habe und die Restforderung der Krankenkasse mit ihrer Schadenersatzforderung verrechne. | Prämien; Betreibung; Krankenkasse; Kostenbeteiligung; Kostenbeteiligungen; Stapuk; Liste; Versicherer; Grundversicherung; Kanton; |
AU 13 18 | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | 01.05.2014 - Das anlässlich einer öffentlichen Beurkundung aufgelegte Zahlungsversprechen einer Bank erfordert von der Urkundsperson dann eine erhöhte Aufmerksamkeit, wenn es ungewöhnlich daherkommt, wie der Fall eines vermeintlich vorbehaltlosen Zahlungsversprechens zeigt. | Beurkundung; Zahlungsversprechen; Beschwerdegegner; Kaufpreis; Käuferin; Urkundsperson; Urkunde; Kaufpreisteilzahlung; Wahrheitspflicht; |
AR 13 33 | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | 25.04.2014 - Pflichten des Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Kein Anspruch des UR-Anwalts auf eine zusätzliche Entschädigung. | Recht; Rechtsbeistand; Anwalt; Rechtspflege; Zivilprozess; Entschädigung; Klient; Prozessordnung; Zivilprozessordnung; Anwalts; Fellmann; |
JSD 2014 6 | Justiz- und Sicherheitsdepartement | 04.04.2014 - Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. | Wegweisung; Vorinstanz; Entscheid; Luzern; Recht; Polizei; Anordnung; Sicherheit; Bahnhof; Tabletten; Luzerner; Interesse; Kanton; |
RRE Nr. 343 | Regierungsrat | 25.03.2014 - Anträge an einer Gemeindeversammlung, die über den angekündigten Verhandlungsgegenstand hinausgehen und damit einen selbständigen neuen Hauptantrag darstellen, sind unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist nicht nur schon zulässig, weil er sich formell unter das angekündigte Traktandum oder den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand subsumieren lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich inhaltlich, das heisst hinsichtlich seiner materiellen Tragweite, innerhalb der Grenzen hält und kein neues Geschäft zum Gegenstand hat, das weder vorschriftsgemäss vorberaten noch angekündigt worden ist und daher den gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen zu einem Abänderungsantrag vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten. | Gemeinde; Genossenschaft; Antrag; Darlehen; Gemeindeversammlung; Abstimmung; Stimmberechtigte; Franken; Stimmberechtigten; Versammlung; |
JSD 2014 3 | Justiz- und Sicherheitsdepartement | 17.01.2014 - Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar. Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss deshalb von allen vorläufig aufgenommenen Familienmitgliedern erfüllt werden, damit das gemeinsame Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. | Ausländer; Gesuch; Aufenthalt; Schweiz; Familie; Kriterien; Prüfung; Person; Integration; Härtefall; Notlage; Aufenthaltsbewilligung; |