Die Familie des Schülers A beabsichtigte, in die Gemeinde X zu ziehen. Um einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden, ersuchte sie die Gemeinde X, A vorzeitig in die Sekundarschule aufzunehmen. Die Gemeinde X bewilligte das Gesuch und regelte die Übernahme der Schulkosten mit der Wohnortsgemeinde der Familie. Der Wohnortswechsel kam im folgenden Schuljahr aber nicht zustande. Der Gemeinderat der Gemeinde X stimmte daraufhin einer weiteren Beschulung von A nur zu, weil dessen Vater eine Absichtserklärung unterzeichnete, worin er sich verpflichtete, für die Schulkosten aufzukommen, sollte der Wohnortswechsel nicht im nächsten Schuljahr stattfinden beziehungsweise die Wohnortsgemeinde die Kosten nicht für ein weiteres Jahr übernehmen. Als die Eltern von A die ihnen später zugestellten Rechnungen über die Schulkosten nicht bezahlen wollten und der Gemeinde einen Vergleichsvorschlag unterbreiteten, stellte der Gemeinderat von X, welcher auf den Vergleichsvorschlag nicht eintrat, ihnen in Aussicht, A auf den 1. Februar des folgenden Jahres aus der Sekundarschule auszuschliessen, wenn die Rechnungen nicht fristgemäss bezahlt würden. Der durch seine Eltern vertretene A erhob in der Folge Verwaltungsbeschwerde beim Bildungsund Kulturdepartement, das die Beschwerde guthiess und den Ausschlussentscheid aufhob.
Aus den Erwägungen:
1.1.5. Das Luzerner Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) sieht in Bezug auf den Schulort und die Schulkosten vor, dass die Sekundarschule grundsätzlich im ordentlichen Schulkreis zu besuchen ist. Bei speziellen Gründen kann die Schulpflege des Wohnortes mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe nach Anhörung der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen (§ 35 Abs. 6 VBG). ( ).
1.1.6. Damit haben Lernende keinen Anspruch auf Besuch einer Sekundarschule ausserhalb ihres Wohnortes bzw. Schulkreises. Über ein allfälliges Gesuch der Lernenden entscheidet die Schulpflege. Die finanziellen Konsequenzen werden von den jeweiligen Schulträgern durch verwaltungsrechtliche Vereinbarung geregelt (§ 61 Abs. 2 und 3 VBG). Ob der gewünschte Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulkreises bewilligt wird, liegt somit primär im Ermessen der Wohnortsgemeinde und hängt regelmässig davon ab, ob die Wohnortsgemeinde der Aufnahmegemeinde den finanziellen Beitrag zu zahlen bereit ist nicht (Botschaft B 45 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 25.1.2008, in: Verhandlungen des Kantonsrates 2008, S. 965). Der Beitrag der Wohnorts¬gemeinde an die Aufnahmegemeinde erfolgt aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden - die Lernenden sind nicht Partei dieser verwaltungsrechtlichen Vereinbarung. Sie sind jedoch vom (positiven) Bewilligungsentscheid der Schulpflege der Wohnortsgemeinde insofern betroffen, als sie damit die gleiche Rechtsstellung erhalten wie jene Lernenden, die aufgrund ihres Wohnsitzes zum entsprechenden Schulkreis gehören. Dies gilt für die Unentgeltlichkeit ebenso wie für die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Lernenden und der Sekundarschule.
1.1.7 Beim Sekundarschulbesuch ausserhalb des regulären Schulkreises müssen also zwei Rechtsverhältnisse unterschieden werden: einerseits die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen Wohnortsund Standortsgemeinde, anderseits das subordinative Schulverhältnis zwischen Lernenden und Schule.
( )
1.1.11 Es fragt sich, ob die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 6. September 2012 die Rechtsnatur des Schulverhältnisses geändert hat. Die Absichtserklärung betrifft die Frage der Schulkosten. Diese Frage tangiert inhaltlich aber nicht das subordinative Schulverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule, sondern die verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen den involvierten Schulträgern. Es geht nicht an, die beiden Rechtsverhältnisse zu vermischen. Die Absichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ändert deshalb nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Sekundarschule X.
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1.2 Fraglich ist ferner, ob das Schreiben des Gemeinderates von X vom 19. Dezember 2013 eine Verfügung im Sinn von § 4 VRG darstellt. Verfügungscharakter hat ein solches Schreiben dann, wenn eine dem VRG unterstellte Behörde damit mit hoheitlicher Wirkung verbindlich in die Rechtsposition einer Person eingreift.
Im Schreiben vom 19. Dezember 2013 stellte der Gemeinderat in Aussicht, den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2014 auszuschulen, sollte die finanzielle Forderung nicht fristgemäss beglichen werden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, den Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen und den Beschwerdeführer auszuschulen. Damit ist klar, dass der Gemeinderat mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 den Schulausschluss des Beschwerdeführers definitiv und mit hoheitlicher Wirkung bewirken wollte, sofern der geforderte Betrag nicht innert Frist überwiesen würde. Der Schulausschluss im letzten halben Jahr der obligatorischen Schulzeit greift klar in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein.
( )
2. Bevor der Schulausschluss inhaltlich geprüft werden kann, ist zu klären, ob die Vorinstanz sachlich überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen.
( )
2.2 Das Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern sieht vor, dass dem Gemeinderat auf dem Gebiet der Volksschule die Funktion zukommt, die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde zu gewichten (§ 46 Abs. 1 VBG). Das Gesetz sieht zudem weitere konkrete Aufgaben des Gemeinderates im strategischen Bereich der Volksschule vor (§ 46 Abs. 2 VBG). Die Schulleitung ist demgegenüber für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich (§ 48 VBG). Gemäss § 14 Abs. 2 VBG kann die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt auf Gesuch hin bewilligen ihn, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primarund Sekundarschule, verfügen. Gemäss § 44 Abs. 5 VBG können die Gemeinden in ihrer Rechtsordnung zwar eine abweichende Ordnung von diesen kantonalen Vorgaben vorsehen. Die Gemeinde X hat das allerdings nicht getan. Die aufgeführten Bestimmungen des VBG sind deshalb vorliegend massgeblich.
2.3 Mit dem Schulausschluss wurde verfügungsmässig in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Diese Verwaltungshandlung ist nicht von den gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen des Gemeinderates im Schulbereich gedeckt. Umgekehrt sieht das Gesetz die Kompetenz der Schulleitung, den vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, in begründeten Ausnahmefällen explizit vor (§ 14 Abs. 2 VBG). Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderat nicht zuständig war, den Beschwerdeführer aus der Schule auszuschliessen. Diese Zuständigkeit ist der Schulleitung vorbehalten.
2.4 Der angefochtene Entscheid wurde von einer unzuständigen Instanz getroffen. Er ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben.
3. Unbesehen der fehlenden Zuständigkeit der verfügenden Behörde ist der Entscheid auch materiell rechtswidrig.
3.1 Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht nicht bedingungslos besteht, sondern in der Regel nur am Wohnbzw. Aufenthaltsort der Lernenden und damit im zuständigen (Sekundar-) Schulkreis. Entsprechend verleiht das Luzerner Volksschulgesetz keinen Anspruch darauf, eine Sekundarschule ausserhalb des ordentlichen Schulkreises besuchen zu können (§ 35 Abs. 6 VBG). Die Gemeinde X war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in ihre Sekundarschule aufzunehmen.
3.2. Die Annahme des Gemeinderates, der Beschwerdeführer könne ausgeschult werden, sobald die Schulkosten nicht mehr gedeckt waren, trifft indessen nicht zu. Wie bereits dargelegt, war die Einschulung in Rechtskraft erwachsen - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt hätte in der Sekundarschule der Gemeinde X eingeschult werden dürfen. Deshalb darf der Beschwerdeführer in der Folge nicht anders behandelt werden, als Lernende mit Wohnsitz in X. Eine rechtmässige Ausschulung des Beschwerdeführers bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3.3. § 14 Abs. 2 lit. b VBG sieht vor, dass die Schulleitung den Ausschluss in begründeten Fällen vor dem Ende der 3. Klasse der Sekundarschule verfügen kann. Fraglich ist deshalb, ob in casu ein begründeter Ausnahmefall im Sinn dieser Bestimmung vorliegt.
3.4. Nach der Aufnahme des Beschwerdeführers an die Sekundarschule war dieser den Lernenden des Schulkreises X gleichgestellt - dies galt auch in Bezug auf den unentgeltlichen Unterricht. Damit konnte das Nichtbezahlen der Schulkosten einen Schulausschluss schon aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation, die einen vorzeitigen Schulaustritt gemäss § 14 Abs. 2 VBG rechtfertigen könnte, war mit anderen Worten schon zum Voraus offensichtlich nicht gegeben.
3.5. Dieses Ergebnis entspricht auch dem zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 VBG. Danach kann ein vorzeitiger Schulausschluss insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primarschule und der Sekundarschule verfügt werden. Im Umkehrschluss wird klar, dass innert der neun obligatorischen Schuljahre grundsätzlich kein Schulausschluss erfolgen soll. Entsprechend müssen die Anforderungen an die begründeten Ausnahmefälle gemäss § 14 Abs. 2 VBG innerhalb der neun obligatorischen Schuljahre besonders hoch sein. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte im letzten Semester der Sekundarschule ausgeschult werden sollen. Das letzte Jahr ist in Bezug auf die Berufswahlvorbereitung generell von grosser Bedeutung. Dies gilt erst Recht beim Beschwerdeführer, der unbestritten unter schulischen Handicaps leidet. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die obligatorische Schulzeit ordentlich zu beenden, wiegt entsprechend schwer. Umgekehrt sind die Interessen der Vorinstanz lediglich finanzieller Natur. Jedenfalls sind keine disziplinarischen Probleme geltend gemacht worden aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, das letzte Halbjahr ohne Schulwechsel zu beenden, gegenüber dem finanziellen Interesse der Vorinstanz.
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