Zusammenfassung des Urteils AR 11 25: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Luzerner Aufsichtsbehörde über Anwälte ist zuständig für die Überwachung von Anwaltstätigkeiten, auch ausserhalb des Anwaltsmonopols, wie z.B. in der Willensvollstreckung. Das Bundesgericht bestätigt, dass Anwälte in solchen Fällen eine Doppelfunktion ausüben und für berufsrechtliche Verfehlungen haftbar sind. Kantonale Aufsichtsbehörden sind für Anwälte im jeweiligen Kantonsgebiet zuständig, unabhängig von Einträgen in anderen Kantonen. Das Luzerner Anwaltsgesetz erklärt die Aufsichtsbehörde in Luzern zuständig für Pflichtverletzungen eines Anwalts als Willensvollstrecker. Somit ist die Aufsichtsbehörde in Luzern befugt, berufliche Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Willensvollstreckermandat zu beurteilen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AR 11 25 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |
Datum: | 08.10.2014 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei Willensvollstreckertätigkeit eines Anwalts. |
Schlagwörter: | Anwalt; Aufsicht; Anwalts; Kanton; Aufsichtsbehörde; Kantons; Luzern; Anwältinnen; Anwälte; Willensvollstrecker; Fellmann; Anwaltsgesetz; Zuständig; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Luzerner; Verfehlungen; Anwaltsmonopol; Poledna; Fellmann/Zindel; Valloni/Steinegger; Bundesgerichts; Behörde; Erwägungen:; Zürcher; Lassangelegenheit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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