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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 631)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 631: Regierungsrat

Am 17. Januar 2013 stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Luzern einer neuen Bau- und Zonenordnung zu, die vom Grossen Stadtrat beschlossen wurde. Zwei Grundstückseigentümer reichten eine Beschwerde ein, um die Baulinie, die 1998 gelöscht wurde, wieder in die neue Bau- und Zonenordnung einzutragen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, da die Aufhebung der Baulinie rechtskräftig war. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Entfernung der Baulinie nichtig sei, da sie nicht ausreichend informiert wurden. Der Richter entschied, dass die Aufhebung der Baulinie rechtskonform war und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 631

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 631
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 631 vom 03.06.2014 (LU)
Datum:03.06.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wenn in den Erläuterungen zu einem neuen Bebauungsplan die Aufhebung von bestehenden Baulinien nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt kein Verfahrensfehler vor. Massgebend ist, dass die Aufhebung der Baulinien im Plan ersichtlich ist. Es obliegt den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, den öffentlich aufgelegten Plan hinsichtlich allfälliger rechtlicher oder tatsächlicher Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu prüfen oder gegebenenfalls durch Sachverständige prüfen zu lassen.



Schlagwörter: Baulinie; Grundstück; Aufhebung; Bebauung; Grundstücke; Bebauungsplan; Grundstücken; Würzenbach; Baulinien; Abstand; Einsprache; Stadt; Nichtigkeit; Meter; Bebauungsplanes; Grundeigentümer; Regierungsrat; Erläuterungen; Entfernung; Planungs; Festsetzung; Eigentümer; Möglichkeit; Verfahren; Stadtrat; Luzern
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 631

Am 17. Januar 2013 beschloss der Grosse Stadtrat der Stadt Luzern eine neue Bauund Zonenordnung (BZO), welcher die Stimmberechtigten am 9. Juni 2013 zustimmten. Mit einer in der Folge eingereichten Verwaltungsbeschwerde verlangten die Beschwerdeführer, dass die 1998 auf ihren Grundstücken gelöschte Baulinie infolge Nichtigkeit der Löschung in der neuen BZO wieder eingetragen werde. Die zwei Grundstücke der Beschwerdeführer liegen nebeneinander. In nördlicher Richtung grenzen sie an Wald, wobei der Abstand zwischen den Grundstücken und der Waldgrenze beim einen Grundstück teilweise nur rund 5 m und beim anderen Grundstück rund 8 Meter beträgt. Im ursprünglichen Bebauungsplan von 1967 war eine Baulinie gemäss Ausnahmebewilligung des (damaligen) Forstamts mit einem Abstand von 5 Metern zum Wald eingetragen. Mit der Genehmigung des Bebauungsplanes B 136 Würzenbach wurde jener Bebauungsplan und damit auch die fragliche Baulinie 1998 allerdings aufgehoben. Gegen die mit dem Bebauungsplan B 136 Würzenbach erfolgte Aufhebung der Baulinie erhoben die damaligen Grundeigentümer weder Einsprache noch Beschwerde. Der Regierungsrat wies die gegen die neue BZO eingereichte Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

5. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus den Erläuterungen zur Planauflage des Bebauungsplanes Bebauungsplan B 136 Würzenbach vom 11. Februar bis zum 12. März 1998 sei in keiner Weise hervorgegangen, dass Baulinien gegen den Wald aufgehoben werden sollten. Das stelle eine mangelhafte Eröffnung dar, woraus den Eigentümern kein Nachteil erwachsen dürfe, und führe dazu, dass die Entfernung der Baulinie nichtig sei.

5.1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) begrenzen Baulinien die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Baulinien gehen allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vor (§ 30 Abs. 4 PBG). Im Rahmen der Überprüfung und Anpassung der Nutzungspläne wird praxisgemäss auch die Baulinienführung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Personen, welche aufgrund der Festsetzung, Änderung Aufhebung einer Baulinie in ihren Rechten betroffen sind, können sich folglich im Rahmen der gegebenen Rechtsmittel gegen eine Planfestsetzung wehren. Werden die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Einsprache, Beschwerde) nicht ausgeschöpft, erwächst die Festsetzung, Änderung Aufhebung der Baulinie in Rechtskraft. Vorliegend wurde die Aufhebung der Waldbaulinie auf den beiden Grundstücken öffentlich aufgelegt und in der Folge beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Die Aufhebung der Baulinie ist somit rechtskräftig. Auf die materiellen Gründe für die Aufhebung ist hier somit nicht weiter einzugehen.

5.2 Der Bebauungsplan B 136 Würzenbach lag vom 11. Februar bis zum 12. März 1998 öffentlich auf. Aus den aufgelegten Plänen war der Wegfall der besagten Baulinie ersichtlich. Die damaligen Eigentümer der beschwerdeführerischen Grundstücke reichten zu diesem Zeitpunkt gegen die Entfernung der Baulinie weder eine Einsprache ein noch erhoben sie eine Beschwerde, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Die von den Beschwerdeführern gerügte fehlende Erwähnung im Planungsbericht zur öffentlichen Auflage ist kein Formfehler, da naturgemäss für ein derart grosses Gebiet nicht alle planerischen Festlegungen in den Erläuterungen ausdrücklich behandelt werden können. Massgebend ist, dass die Aufhebung der Baulinie im Plan ersichtlich war. Es obliegt den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, den öffentlich aufgelegten Plan hinsichtlich allfälliger rechtlicher tatsächlicher Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu prüfen gegebenenfalls durch Sachverständige prüfen zu lassen. Das Verfahren für die Aufhebung der Baulinie auf den beiden Grundstücken ist rechtskonform abgelaufen. Es liegt somit kein Verfahrensmangel vor und die Frage der Nichtigkeit der Aufhebung der Baulinie stellt sich vorliegend nicht.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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