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Urteil Gesundheits- und Sozialdepartement (LU - GSD 2014 16)

Zusammenfassung des Urteils GSD 2014 16: Gesundheits- und Sozialdepartement

A kehrte im Jahr 2013 in die Schweiz zurück und bezog wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde X. Nachdem sein Einspruch abgelehnt wurde, reichte er eine Verwaltungsbeschwerde ein, um eine höhere Sozialhilfe sowie weitere Leistungen zu erhalten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, da der Streitgegenstand auf den Entscheid des Gemeinderats beschränkt war. Die Skos-Richtlinien legen die Bemessung der Sozialhilfe fest, wobei auch die Wohnsituation berücksichtigt wird. Der Gemeinderat verweigerte A die Übernahme der Miet- und Nebenkosten, da er kostenlos bei seiner Mutter wohnen konnte. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, da A nicht nachweisen konnte, dass er tatsächlich einen Beitrag zu den Wohnkosten leistete.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts GSD 2014 16

Kanton:LU
Fallnummer:GSD 2014 16
Instanz:Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung:-
Gesundheits- und Sozialdepartement Entscheid GSD 2014 16 vom 08.10.2014 (LU)
Datum:08.10.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.

Die Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.

Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.

Wohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten.
Schlagwörter: Sozialhilfe; Richtlinien; Skos-Richtlinien; Streitgegenstand; Gemeinde; Leistung; Haushalt; Person; Grundbedarf; Leistungen; Eltern; Einsprache; Personen; Elternteil; Franken; Gemeinderat; Beschwerdeführers; Über; Entscheid; Nebenkosten; Übernahme; Lebensunterhalt; Äquivalenzskala; Gesundheits; Sozialdepartement; Verwaltungsbeschwerde; Bemessung; Anspruch; Subsidiarität
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts GSD 2014 16

A kehrte nach langjährigem Auslandaufenthalt im Jahr 2013 in die Schweiz zurück. Er wohnt seither bei seiner Mutter in der Gemeinde X. Mit Entscheid vom 27. August 2013 legte das Sozialamt der Gemeinde X die wirtschaftliche Sozialhilfe an A ab 1. September 2013 auf 754.40 Franken pro Monat fest. Seiner Berechnung legte es dabei den Grundbedarf gemäss der Äquivalenzskala der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) zugrunde sowie die Hälfte der Mietund Nebenkosten, zog jedoch die errechneten Mietund Nebenkosten unter dem Titel "Einnahmen" sogleich wieder ab mit der Begründung, dass A bei seiner Mutter kostenlos wohnen könne. A erhob in der Folge Einsprache beim Gemeinderat und machte geltend, dass es ihm nicht möglich sei, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch einen Teller zu finanzieren. Am 11. Dezember 2013 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. A reichte daraufhin beim Gesundheitsund Sozialdepartement eine Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte nebst der Aufhebung des Einspracheentscheides die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in möglichst hohem Umfang, mindestens in Höhe von 1'608 Franken pro Monat, sowie die Übernahme von Kosten für den Zahnarzt von mindestens 2'600 Franken und für Winterkleider von mindestens 750 Franken. Zudem stellte er den Antrag, dass ihm die Gemeinde X die Kosten der Krankenkasse, die AHV-Beiträge und die Kosten der Hausratund Haftpflichtversicherung zu bezahlen habe. Das Gesundheitsund Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

2. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bestimmt, in welchem Umfang das Rechtsverhältnis, das mit dem angefochtenen Entscheid hoheitlich geregelt wurde, umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Er ist das Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken. Dabei ist aber zu beachten, dass das Anfechtungsobjekt den Rahmen des Streitgegenstandes vorgibt. Der Streitgegenstand kann nicht darüber hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Sowohl für das Anheben eines Beschwerdeverfahrens wie auch für dessen Umfang gilt die Verfügungsoder Dispositionsmaxime. Streitgegenstand ist, was die Beschwerde führende Partei beantragt und die Behörde ihr nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Danach hat die Beschwerdebehörde die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerde führende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Als Rügen gelten die Einwände (Sachbehauptungen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Sie ergeben sich aus den Anträgen in der Beschwerde und deren Begründung. Mit ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 00 198/acb vom 22.5.2001 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 6 und 7 zu Art. 72 mit Hinweisen).

In seiner Einsprache hat der Beschwerdeführer die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ihn durch das Sozialamt vom 27. August 2013 gerügt. Mit der Bemerkung, es sei ihm nicht möglich, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch einen Teller zu finanzieren, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die für ihn vom Sozialamt berechnete wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 754.40 pro Monat sei zu tief und damit falsch bemessen. Ein konkreter Antrag auf Übernahme der Kosten der genannten situationsbedingten Leistungen lässt sich hingegen in der Einsprache nicht erkennen. Mit der Abweisung der Einsprache am 11. Dezember 2013 hat der Gemeinderat somit lediglich das Sozialhilfebudget vom 27. August 2013 bestätigt und darüber hinaus den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Nur diese beiden Fragen bilden denn auch den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde. Soweit sich der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid auch zur Übernahme der Kosten von Kleidern äussert und diesbezüglich darauf hinweist, diese seien bereits mit dem Grundbedarf abgegolten, ist dies als blosse Erläuterung zu verstehen. Somit waren die Gewährung von Integrationszulagen, die Übernahme von Zahnarztkosten sowie der Kosten von Winterkleidern, Krankenkassenprämien, AHV-Beiträgen und den Prämien einer Hausratund Haftpflichtversicherung, wie vom Beschwerdeführer vor dem Gesundheitsund Sozialdepartement beantragt, nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, so dass darauf im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 107 Abs. 3 VRG).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sozialbehörde aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet ist, von sich aus die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Gerade soweit es um situationsbedingte Leistungen geht, sind diese aufgrund der Mitwirkungspflicht im Sinn von § 55 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr.40) regelmässig nur auf ausdrücklichen Antrag des Hilfebedürftigen und nach Prüfung der Notwendigkeit im Rahmen der Skos-Richtlinien beziehungsweise allfälligen vom Regierungsrat beschlossenen Abweichungen davon von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. In Bezug auf die genannten Leistungen, die sich ausserhalb des Streitgegenstandes befinden, hat der Beschwerdeführer somit zunächst ein explizites Gesuch um Übernahme beim Sozialamt zu stellen. Wird diesem nicht entsprochen, steht ihm der Rechtsweg offen.

4./4.1 a) Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG; SRL Nr. 892) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit Leistungen Dritter bestreiten kann.

Wie aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 SHG hervorgeht, unterliegt der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität und dem Bedarfsdeckungsprinzip (auch Effektivitätsgrundsatz genannt; "[ ] wer seinen Lebensbedarf [ ] nicht rechtzeitig nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit Leistungen Dritter bestreiten kann [ ]). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, wenn und soweit der Unterhalt des Hilfebedürftigen durch der Sozialhilfe vorgelagerte Hilfsquellen gedeckt ist. Dabei besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 26 und 71 f.). Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll (§ 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2; Wolffers, a.a.O., S. 74). Voraussetzung für die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist damit, dass sich der Hilfebedürftige in einer aktuellen Notlage befindet eine solche unmittelbar droht. Entsprechend wird über die wirtschaftliche Sozialhilfe nur der aktuelle und effektive Bedarf übernommen.

b) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 SHG).

Nach den Skos-Richtlinien B.2-1 steht allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu. Dieser entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Über die von der Skos entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt. Die Skos-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik und hält auch internationalen Vergleichen stand (Skos-Richtlinien B.2-3). Die Skos-Richtlinien tragen damit dem Umstand Rechnung, dass die Kosten des täglichen Bedarfs in Mehrpersonenhaushalten für den Einzelnen geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Entsprechend sehen die Skos-Richtlinien beispielsweise für einen 2-Personen-Haushalt nicht den doppelten Grundbedarf für den Lebensbedarf eines 1-Personen-Haushalts vor, sondern gemäss Äquivalenzskala lediglich einen um den Faktor 1.53 erhöhten Grundbedarf.

Weiter ist nach den Skos-Richtlinien B.3 bei der Bemessung des sozialen Existenzminiums der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten).

Leben Personen in einer familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaft zusammen, dürfen sie in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (Skos-Richtlinien H.11-5). Werden Personen in einer solchen Gemeinschaft nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt, haben sie alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Ihr Anteil an den Gesamtkosten der familienähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise des Haushalts ist deshalb auszuscheiden. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die Miete und die Mietnebenkosten sowie die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen. Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe soll so vermieden werden, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe auch den Lebensunterhalt nicht unterstützter Personen mitfinanziert. Der anteilmässige Unterhaltsbeitrag [der nicht unterstützten Person] wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden - mit einer hier nicht relevanten Ausnahme bei Kindern - nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Skos-Richtlinien F.5-1 und 5-2).

c) Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung keine Abweichungen von diesen Grundsätzen und Regelungen beschlossen, weshalb sie vorliegend uneingeschränkt anwendbar sind (§ 30 Abs. 3 SHG).

4.2 a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht unterstützten Elternteil und damit mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und lebt. Nach dem Gesagten liegt grundsätzlich eine familienähnliche Wohnund Lebensgemeinschaft im Sinn der Skos-Richtlinien F.5-1 vor. Der Beschwerdeführer hat damit zunächst gemäss der Äquivalenzskala der Skos Anspruch auf einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von 755 Franken pro Monat (Skos-Richtlinien B.2-4). Weiter hat der Beschwerdeführer Anrecht auf Übernahme der hälftigen Mietund Nebenkosten, das heisst auf Fr. 653.50 pro Monat (Fr. 1'077.-- plus Fr. 230.-- : 2 Personen). Bis auf den minimalen Rundungsfehler beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist die Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat nicht zu beanstanden.

b) Strittig und im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zu klären ist, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Mietund Nebenkostenanteil von Fr. 653.50 pro Monat nicht auszahlt.

Der Gemeinderat begründet dies in seiner Beschwerdeantwort mit dem Umstand, dass es um eine Reduktion des Anspruchs des Beschwerdeführers um den Mietzinsund Nebenkostenanteil gehe. Die Reduktion sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer in der Wohnung eines Elternteils wohne und dieser gemäss Vermieter allein für die Mietzinszahlung verantwortlich sei. Den Beschwerdeführer treffe gegenüber dem Vermieter keine Zahlungspflicht. Er könne selbst dann in der Wohnung leben, wenn er den Mietzinsanteil nicht an den Elternteil abliefern beziehungsweise zweckentfremden würde. Auch stehe der Beschwerdeführer in keiner Zahlungspflicht zu diesem Elternteil. Soweit der Beschwerdeführer dies behaupte, sei dies nicht belegt und werde bestritten. Auch diene der Aufenthalt bei diesem Elternteil nicht dazu, dessen Wohnkosten zu reduzieren, sondern einzig dazu, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Aufenthalt zu ermöglichen. Das gewählte Vorgehen entspreche den Skos-Richtlinien und werde bei allen Sozialämtern der Region Luzern so gehandhabt.

c) Der nicht unterstützungsberechtigte Elternteil ist bis anhin allein für die Mietkosten aufgekommen, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dessen finanzieller Situation von vornherein nicht verfangen.

Wie oben gezeigt wurde, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als für die Errechnung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in Wohngemeinschaften grundsätzlich auf den Grundbedarf und die Wohnkosten des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt wird. Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist jedoch letztlich von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe sind Sozialhilfeleistungen insbesondere auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (freiwillige Leistungen; § 28 Abs. 1 SHG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind solche Leistungen, werden sie von Angehörigen Verwandten erbracht, keine Verwandtenunterstützung, da sie definitionsgemäss ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgen. Die Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Ansonsten fände eine indirekte Mitfinanzierung des Elternteils auf Kosten der Sozialhilfe statt, was nicht angehen kann. Dass eine entsprechende interne Kostenbeteiligung vereinbart wurde der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag leistet, wird in der Beschwerde zwar behauptet, jedoch nicht rechtsgenüglich dargetan beziehungsweise belegt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse (Wohnen im Haushalt eines Elternteils, der alleiniger Mieter der Wohnung ist), ohne hinreichenden Beweis, einen Wohnkostenanteil bezahlen zu müssen tatsächlich zu bezahlen, die Auszahlung eines Wohnkostenanteils willkürlich und rechtswidrig unterlassen hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig und damit nicht zu beanstanden (Entscheid Gesundheitsund Sozialdepartement vom 21.7.1996 E. 4b; Entscheid Gesundheitsund Sozialdepartement vom 9.4.2008 E. 4b; Urteil 8C_475/2014 des Bundesgerichts vom 13.8.2014 E. 3.3).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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