A ist bei der Krankenkasse B gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundversichert. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 nahm ihn die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (Stapuk) Luzern in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auf. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass A nach einer Mitteilung seiner Krankenkasse Prämien und Kostenbeteiligungen nicht beglichen habe, in der Folge sei er betrieben worden. Am 26. Februar 2014 reichte A beim Gesundheitsund Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung ein. Sinngemäss beantragte er die Streichung von der Liste. Das Gesundheitsund Sozialdepartement wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.2 Wie in Erwägung 1 erwähnt, können Kantone, welche wie der Kanton Luzern eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler eingeführt haben, Personen auf diese Liste setzen, wenn diese ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachgekommen sind (Art. 64a Abs. 7 erster Satz KVG); vgl. auch § 5a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 [EGKVG; SRL Nr. 865]). Nach der Rechtsprechung des Gesundheitsund Sozialdepartementes (GSD) kann trotz der Verwendung des Begriffs "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 KVG beziehungsweise in § 5a Abs. 1 EGKVG auf die Liste auch gesetzt werden, wer nur Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt hat und deswegen betrieben worden ist (Entscheid GSD vom 5.3.2013 i.S. J. H., E. 3b). Das GSD führte im erwähnten Entscheid aus, Art. 64a sei im Krankenversicherungsgesetz in Abschnitt 3a platziert. Dieser Abschnitt laute "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und enthalte keine weiteren Bestimmungen. In den Absätzen 1 und 2 von Art. 64a KVG werde festgelegt, wie die Krankenversicherer vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten. Dabei werde in den beiden Absätzen ausdrücklich auf fällige Prämien und Kostenbeteiligungen Bezug genommen. Aus der Botschaft B 10 des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 31. Mai 2011 (publiziert in: Verhandlungen des Kantonsrates 2011, S. 888 ff.) sei nicht zu entnehmen, dass im Kanton Luzern mit dem Einleitungssatz von § 5a Abs. 1 EGKVG in Bezug auf die Art der Forderung (Prämienforderung oder Forderung auf Kostenbeteiligung) eine weniger weit gehende Lösung als im Bundesrecht vorgesehen eingeführt werden sollte (vgl. insbesondere Botschaft, a.a.O., S. 897). Der geltende § 5a EGKVG entspreche der damals vom Regierungsrat vorgeschlagenen Fassung. Dass im Kanton Luzern keine weniger weit gehende Lösung als im Bundesrecht getroffen wurde, wird im Übrigen durch die Regelung von § 5 Abs. 2 EGKVG bestätigt, wonach die Versicherer der Stapuk die Schuldnerinnen und Schuldner zu melden haben, die von ihnen wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Verzugszinsen betrieben worden sind. Auslöser für die Aufnahme in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist mithin die Meldung eines Versicherers, dass jemand wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung betrieben wurde.
Von Belang ist ausserdem, dass die Versicherer sodann auf entsprechende Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen für die entsprechenden Versicherten aufschieben. Vom Leistungsaufschub ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Zudem haben die Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde den Leistungsaufschub zu melden (Art. 64a Abs. 7 letzter Satz KVG). Solange eine säumige versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
3.3 Nach § 5a Abs. 4 EGKVG ist eine versicherte Person von der Liste zu streichen, wenn der Versicherer der Stapuk die Aufhebung des Leistungsaufschubs meldet. Dieser Paragraf ist die Konsequenz aus der Regelung von Art. 64a Abs. 7 letzter Satz KVG, wonach der Versicherer verpflichtet ist, die Aufhebung des Leistungsaufschubs zu melden. Gleichzeitig bestimmt Art. 64a Abs. 7 KVG, dass der Leistungsaufschub nach Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuheben ist.
3.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Krankenkasse B der Stapuk dreimal je eine Betreibung gegen A meldete. Die erste Meldung ging bei der Stapuk am 13. Januar 2014 ein und betraf einen Betrag von Fr. 714.55, der für Prämien für den Zeitraum April bis Dezember 2013 geltend gemacht wurde. Am 4. Februar 2014 meldete die Krankenkasse B der Stapuk, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsaufschub angeordnet worden sei. Die zweite Betreibungsmeldung ging bei der Stapuk am 12. Februar 2014 ein. Wiederum betrug der in Betreibung gesetzte Betrag Fr. 714.55, dieses Mal für Prämien für den Zeitraum April bis Dezember 2013. Die dritte Betreibungsmeldung an die Stapuk ging am 6. März 2014 ein. Die Krankenkasse B bezifferte die in Betreibung gesetzte Forderung in jener Meldung mit total Fr. 1'261.50, bestehend aus zwei Beträgen über Fr. 1'138.20 und Fr. 123.30. Der erste Betrag wurde in der Meldung als "offene Prämien" deklariert. Beim zweiten Betrag handelt es sich um eine Kostenbeteiligung aus einer Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. C vom 23. Januar 2013. Dafür stellte die Krankenkasse A am 3. August 2013 Rechnung. Er bezahlte diese Rechnung erst nach der Betreibung am 15. April 2014, jedoch ohne Verzugszinsen und Betreibungskosten. Als Grund dafür gibt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. April 2014 an, dass er die Grundversicherung bei der Krankenkasse B am 23. November 2012 fristgerecht gekündigt habe. Damit entfalle eine Prämienzahlung nach dem Dezember 2013. Wegen eines nicht weitergeleiteten Nachweises einer neuen Kasse habe die Krankenkasse B weitere drei Prämien gefordert. Dies sei nicht seine Schuld, habe er doch das kasseneigene Eintrittsformular verwendet. Die Krankenkasse B habe die Betreibung per 10. März 2014 zurückgezogen. Was die Forderung aus einer Kostenbeteiligung über Fr. 123.30 anbelange, ziehe er für seinen Aufwand des ersten Rechtsvorschlags und die noch immer fehlenden drei Monatsprämien den Aufwand der zweiten Betreibung von der Rechnung ab. Er sei als Krankenkassenmitglied nicht schuld am mangelhaften Verwaltungsaufwand der Krankenkasse B.
Aus den Akten geht nicht hervor, auf wann der Beschwerdeführer die Grundversicherung kündigte. Ebenso wenig ist der behauptete Rückzug der Betreibung aus den Akten ersichtlich. Ob die Krankenkasse A zu Recht wegen der ausstehenden drei Prämien der Grundversicherung betrieben hat oder ob die Betreibung wie behauptet zurückgezogen wurde, kann vorliegend offen bleiben. Es erübrigen sich auch weitere Beweisabklärungen. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, genügt es für einen Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler, dass eine versicherte Person wegen ausstehenden Kostenbeteiligungen der Grundversicherung betrieben worden ist. Dass dies vorliegend zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bestreitet er die Rechtmässigkeit der Kostenbeteiligung von Fr. 123.30 für eine Behandlung bei Dr. med. C im Januar 2013. Zwar hat er diesen Betrag beglichen, allerdings erst nachdem dafür die Betreibung eingeleitet worden war. Ferner stellt A nicht in Abrede, dass er mit seiner Zahlung vom 15. April 2014 nicht die gesamte ausstehende Forderung, die auch die Verzugszinsen und Betreibungskosten umfasst (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 6 KVG), getilgt hat. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der Krankenkasse B eine Schadenersatzforderung. Er glaubt, die Restforderung des Versicherers ihm gegenüber mit dieser Schadenersatzforderung verrechnen zu können. Ob dem Beschwerdeführer im Bereich der Grundversicherung ein solches Verrechnungsrecht gegenüber der Krankenkasse B zusteht, ist eine Frage, die das Versicherungsverhältnis zwischen diesen beiden betrifft und vom Versicherer mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden ist. Dagegen kann Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 KVG). Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 und 57 ATSG). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass den versicherten Personen im Bereich der Grundversicherung kein Verrechnungsrecht zusteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 24/06 vom 3.7.2006 E. 1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf, 2010, Rz. 27 zu Art. 61, mit Hinweisen). Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass bei der Stapuk eine Aufhebung des Leistungsaufschubs gemeldet wurde. Unter diesen Umständen kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Streichung von der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler nicht entsprochen werden.
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