Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
VB.2023.00287Verwaltungsgericht08.05.2024 - Baubewilligung für Mobilfunkanlage auf baurechtswidrigem Gebäude in der Kernzone. Keine Verletzung des Replikrechts (E. 3). Die Antennenanlage ist eine technische Dachaufbaute und wirkt sich nicht auf die Berechnung der (überschrittenen) Gebäudehöhe aus. Bei der - für Attikageschosse entwickelten - sogenannten materiellen Betrachtungsweise wird von einer weitergehenden Abweichung von den Bauvorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG ausgegangen, wenn in Bezug auf die äussere Erscheinung die bestehende Überschreitung massiv verstärkt wird; gewichtige Gründe sprechen gegen die Anwendung der materiellen Betrachtungsweise auf technische Dachaufbauten, vorliegend lässt die Positionierung der Anlage die Volumetrie jedoch ohnehin nicht höher erscheinen (E. 5.4). Das Interesse der Nachbarn vermag das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung nicht zu überwiegen und innerhalb der Bauzonen muss kein Bedarfsnachweis für eine neue Basisstation beigebracht werden (E. 5.5). Die Anlage verstösst nicht gegen die Vorschriften bezüglich Einordnung und Gestaltung (E. 6.5). Abweisung.   Stichworte: DACHAUFBAUTEGebäude; Entscheid; Vorinstanz; H-Strasse; Anlage; Antenne; Beschwerdeführenden; Interesse; Standort; Recht; Antennen; Gemeinde;
VB.2023.00494Verwaltungsgericht25.04.2024 - Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms werden nur ausgerichtet, soweit sie ungedeckte Fixkosten decken. Die staatliche Unterstützung mit Härtefallbeiträgen ist subsidiär gegenüber der Deckung von Fixkosten aus anderen Quellen. Dies gilt auch beim Erhalt einer konzerninternen Transfer-Pricing-Zahlung (E. 6.3). Abweisung.   Stichworte: COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGECovid-; Härtefall; Kanton; Unternehmen; Kantons; Umsatz; Vorinstanz; Fixkosten; Regierungsrat; Recht; -Härtefallprogramm; Finanzdirektion;
VB.2023.00212Verwaltungsgericht11.04.2024 - Abweichungen von Dachaufbauten vom bewilligten Zustand. Anlässlich der Bauabnahme stellte sich heraus, dass der ausgeführte Zustand in Bezug auf die Liftüberfahrt und die technischen Aufbauten vom bewilligten Zustand abwich. In der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin Pläne für die Abänderungen ein (E. 3). Rechtzeitigkeit der Rügen im Nachbarrekurs; Anforderungen an die Rekursbegründung; Untersuchungsmaxime; Rechtsanwendung von Amtes wegen; Rügeprinzip; Pflicht, klare Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 4.1). Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt, ist sie formell rechtswidrig. In diesem Fall verbietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine (sofortige) Beseitigung. Als mildere Massnahme muss zunächst – von Amtes wegen – ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligungsfähig ist. Steht hernach fest, dass die Baute oder Anlage nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist, stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 4.2.1). Nach Einreichung der Abänderungspläne für die anlässlich der Bauabnahme festgestellten Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung entschied die Bausektion im angefochtenen Entscheid, dass auf einen Rückbau verzichtet werden könne (E. 4.2.2). Dieses Vorgehen stellt einen offensichtlichen Verfahrensfehler dar. Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Es steht nicht fest, ob die bestehenden Bauten allenfalls bewilligungsfähig wären - sollten sie nicht bewilligungsfähig sein, ist es für die Vornahme der im Zusammenhang mit einem allfälligen Verzicht auf einen Rückbau nötigen Verhältnismässigkeitsprüfung unabdingbar, Mass und Gewicht der Abweichung von den Bauvorschriften zu kennen (E. 4.2.3). Die Sache ist zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Da der Baubehörde im Zusammenhang mit den sich stellenden Fragen ein zu berücksichtigender Ermessensspielraum bzw. Gemeindeautonomie zukommt und umfassende Abklärungen anzustellen sind, erweist sich eine Sprungrückweisung als angezeigt (E. 4.2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.   Stichworte: ABÄNDERUNGSPLÄNEBewilligung; Aufbauten; Rekurs; Entscheid; Baurekursgericht; Bausektion; Augenschein; Abweichung; Baubewilligung; Rückbau;
VB.2023.00506Verwaltungsgericht11.04.2024 - Patiententransporte. Fehlende Erfüllung eines Musskriteriums durch die Zuschlagsempfängerin? Musskriterien sind nicht mit Eignungskriterien bzw. Anforderungen gleichzusetzen. Nur Eignungskriterien, nicht aber Musskriterien, betreffen direkt die Eignung der Anbietenden. Ist ein von der Vergabestelle festgelegtes Eignungskriterium nicht erfüllt, so erfolgt ein Verfahrensausschluss (§ 4a Abs. 1 lit. a und c IVöB-BeitrittsG). Wird eine einzelne Mussanforderung nicht erfüllt, so führt dies demgegenüber nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Der Vergabebehörde kommt allerdings, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Dass die Mitbeteiligte die strittige Anforderung erfüllt, hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort überzeugend dargelegt und ist auch belegt (E. 3). Abweisung.   Stichworte: ANFORDERUNGMitbeteiligte; Vergabe; Beschwerdegegner; Schutz; System; Zuschlag; Vertrag; Anbindung; EBAK-System; Einsatzleitzentrale; Rettung;
VB.2023.00201Verwaltungsgericht28.03.2024 - Berufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung): Ausstandsbegehren gegen Gutachter. Die vom Beschwerdeführer gegen den im Disziplinarverfahren mit Zwischenentscheid eingesetzten Gutachter erst im Rekursverfahren vorgebrachte Rüge der Voreingenommenheit ist verspätet: Der vorgesehene Gutachter wurde ihm bereits zuvor auf einer Liste von fünf möglichen Gutachtern unterbreitet. Die Rüge der Befangenheit wäre ihm schon zu diesem Zeitpunkt objektiv zumutbar gewesen. Die Obliegenheit, Ausstandsgründe umgehend geltend zu machen, dient dazu, einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Eine pauschale Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter genügt nicht. Auf das Ausstandsbegehren wäre insofern von der Vorinstanz nicht einzutreten gewesen, weil der Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt war (E. 4.2). Darin, dass ein Gutachterkandidat schriftlich angefragt wird, ob er einen Gutachtensauftrag annehmen würde, liegt kein Befangenheitsgrund (E. 4.3). In Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen Eignung des Gutachters ist die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt. Dass in der Anordnung einer Einschränkung wie dem bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens geltenden zeitlich unbestimmten teilweisen Berufsausübungsverbot für die Dauer des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist, bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle weiteren prozessleitenden Entscheide, die möglicherweise einen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben, ebenfalls anfechtbar wären. Da die Gutachtereinsetzung selber zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt, ist sie - abgesehen von einer allfälligen (rechtzeitigen) Geltendmachung von Befangenheitsgründen - nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.   Stichworte: ANFECHTBARKEITGutachter; Beschwerde; Zwischenentscheid; Vorinstanz; Rekurs; Verfügung; Verfahren; Ausstand; Gesundheit; Beschwerdegegner; Anordnung;
SB.2023.00051Verwaltungsgericht27.03.2024 - Verdeckte Gewinnausschüttung an Schwestergesellschaft. Alleinaktionär X hält über eine Obergesellschaft u.a. die pflichtige AG und ihre Schwestergesellschaft, wobei er bei beiden Gesellschaften als Geschäftsführer amtet. Die unter dem Titel Managementdienstleistungen der Schwestergesellschaft abgebuchten Vergütungen wurden bei der Pflichtigen teilweise gewinnseitig aufgerechnet. Dabei ging das kantonale Steueramt davon aus, dass gewisse Arbeitsleistungen von der Schwestergesellschaft erbracht wurden. Diese schätzte es nach pflichtgemässem Ermessen und liess diese zum Abzug zu. Im Einspracheentscheid erhöhte es die verdeckten Gewinnausschüttungen, da mit den Vergütungen unzulässigerweise auch Geschäftsführungsaufgaben abgegolten worden seien. Obwohl die Schwestergesellschaft umfangreiche Management-Dienstleistungen für die Pflichtige erbracht haben soll, vermochte sie ihre Sachdarstellung weder anhand eines schriftlichen Dienstleistungsvertrags noch anhand von Arbeitsrapporten oder anderen Beweismittel nachzuweisen. Die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erfolgte daher zu Recht (E. 5.1). Da die Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbrachte, besteht die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung fort und es kann einzig deren Höhe überprüft werden (E. 5.5). Unzulässige Delegation der Geschäftsführung an die Schwestergesellschaft, da weder eine statutarische Ermächtigung hierfür noch ein Organisationsreglement gemäss Art. 716b Abs. 1 aOR vorlag (E. 5.7). Keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips nach Art. 127 Abs. 2 BV, weil die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass anstelle der verbuchten Management-Dienstleistungen Personalkosten angefallen wäre. Insbesondere kann die handelsrechtliche Verbuchung als Dienstleistungsentschädigung an die Schwestergesellschaft aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch nicht sinngemäss in eine Salärzahlung an X umgedeutet werden (E. 5.9). Weil die Pflichtige keinen Nachweis erbringen konnte, welche Dienstleistungen die Schwestergesellschaft inhaltlich für sie erbracht habe, muss auch kein Drittvergleich vorgenommen werden. Ein Drittvergleich ist sachlogisch nur möglich, wenn überhaupt feststeht, welche Arbeiten verglichen werden sollten (E. 5.10). Schliesslich erweist sich das Vorgehen des kantonalen Steueramts in Bezug auf die Höhe der Schätzung als plausibel und rechnerisch nachvollziehbar (E. 5.11). Abweisung der Beschwerden.   Stichworte: BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEITPflichtige; Leistung; Person; HGmbH; Gewinn; Pflichtigen; Reingewinn; Steueramt; Beweis; Steuer; Steuerbarer; Reingewinn:; Steuerperiode;
VB.2023.00762Verwaltungsgericht21.03.2024 - Abstimmungserläuterungen müssen sachlich sein und dürfen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente nicht unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten verschweigen (E. 3.2). Der Beleuchtende Bericht zur streitigen Abstimmung äusserte sich nicht zum im Quartierplanverfahren geplanten Erschliessungskonzept, das der beantragten Anpassung des Nutzungsplans zugrunde liegt (E. 4.1). Die Stimmberechtigten konnten sich damit kein genügendes Bild über die Hintergründe der Vorlage machen, womit der Beleuchtende Bericht rechtswidrig war (E. 4.2). Die Wiederholung einer Volksabstimmung wird nur angeordnet, wenn die Annahme besteht, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat (E. 5.1). Das ist hier der Fall, da das Resultat bereits anders ausgefallen wäre, wenn bei korrekter Information 23 Stimmberechtigte die Vorlage abgelehnt statt angenommen hätten (E. 5.2). Gutheissung.   Stichworte: ABSTIMMUNGSERLÄUTERUNGENAbstimmung; Vorlage; Nutzungsplanung; Stimmberechtigte; Erschliessung; Stimmberechtigten; Quartierplan; Teilrevision; Bericht; Beleuchtende;
VB.2023.00253Verwaltungsgericht21.03.2024 - Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 32-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen nach rund 26-jährigem Aufenthalt wegen Straffälligkeit Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten u.a. wegen Angriffs einen Widerrufsgrund (E. 3.2). Insbesondere da das dem verfahrensauslösenden Strafurteil zugrunde liegende Delikt bereits 15 Jahre her ist, der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Straffälligkeit – gut integriert ist und er kaum noch einen Bezug zum Kosovo hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird verwarnt (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Abweisung URB mangels Mittellosigkeit. Gutheissung.   Stichworte: ANGRIFFKanton; Gericht; Kantons; Beschwerdeführers; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Person; Kosovo; Urteil; Widerruf; Interesse; Migration;
VB.2021.00735Verwaltungsgericht21.03.2024 - Das minderjährige Kind trat am 4. Februar 2019 in ein Sonderschulheim in St. Gallen ein. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in St. Gallen und wechselte diesen am 1. Oktober 2019 nach Zürich. Der Sohn wechselte die Institution per 1. Juli 2020 nach Zürich. Beide bezogen Sozialhilfe. Nach fehlgeschlagener Einigung stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen die Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). Wohnt das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dies ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Ein derartig definierter Unterstützungswohnsitz bleibt unabhängig von einem Umzug der Eltern bestehen. Die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (E. 2). Vorliegend besteht eine dauerhafte Fremdplatzierung im Sonderschulheim in St. Gallen. Damit verfügte der Sohn über einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz in St. Gallen, wobei seine Umplatzierung nach Zürich unerheblich bleibt. Somit ist der Kanton St. Gallen ersatzpflichtig (E. 3). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können. Dazu gehören Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere gesetzlich oder reglementarisch geordnete Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Für den Begriff der Subvention ist auf Art. 3 SuG abzustellen, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen als Subventionen definiert werden. Die streitigen Mindestversorgertaxen für die Unterbringung im Jugendheim/ZH nach altem (aber noch massgeblichem) zürcherischem Recht sind vorliegend als Subventionen zu qualifizieren. Der Kanton St. Gallen hat daher nicht für die geltend gemachten Tagespauschalen aufzukommen. Die übrigen streitigen Kosten (Nebenkosten, Verkehrsauslagen und Gesundheitskosten) sind durch den Kanton St. Gallen zu übernehmen, soweit sie belegt sind (E. 4). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es die Kostenübernahme der Tagespauschale betrifft.   Stichworte: ERSATZPFLICHTUnterstützung; Kanton; Eltern; Unterstützungswohnsitz; Mutter; Fremdplatzierung; Institution; Kantons; Gallen; Elternteil;
SR.2023.00022Verwaltungsgericht19.03.2024 - Bestätigung, dass für die Nachbesteuerung einer Darlehensforderung der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Forderung tatsächlich entstanden ist, wohingegen ihre Fälligkeit nicht vorausgesetzt ist. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG). Vermögen ist dabei die Gesamtheit der einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Teil des steuerbaren Vermögens bilden auch private Darlehen. Hinsichtlich der Frage, wann ein Vermögenswert als zugeflossen zu betrachten ist, ist der Mittelzufluss als faktischer Vorgang abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Für die Besteuerung von Privatdarlehen genügt, dass die Schuld tatsächlich entstanden ist, wohingegen ihre Fälligkeit nicht vorausgesetzt ist (E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen war das Darlehen, welches die Erblasserin dem früheren Lebenspartner ihres Vaters gewährt hat, nicht aufschiebend bedingt. Der Erbteilungsvertrag vom 9. September 2019 sah keine aufschiebende Bedingung vor, weshalb die Erblasserin die betreffende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrags, am 9. September 2019, erwarb. Die Erblasserin wäre daher gehalten gewesen, die Forderung in ihrem Wertschriftenverzeichnis in den Steuerjahren 2019 und 2020 zu deklarieren. Da sie dies nicht tat, erfolgte die in Frage stehende Nachbesteuerung zu Recht (E. 2.4.3). Abweisung des Rekurses.   Stichworte: DARLEHENSteuer; Steuer; Erblasser; Erblasserin; Lebenspartner; Rekurrentinnen; Darlehen; Steueramt; Erben; Vermögens; Vater; Recht; Höhe; Rekurs;
VB.2024.00082Verwaltungsgericht15.03.2024 - Abfallgebühren (Kostenauflage). Der Bezirksrat war berechtigt, Verfahrenskosten zu erheben und diese entsprechend dem Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Dass den Beschwerdeführenden die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Kostenpflicht nicht bekannt waren, ändert daran nichts, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann. Nicht zu beanstanden ist, dass in der Publikation des gemeinderätlichen Beschlusses nicht auf die fehlende Kostenlosigkeit eines Rekursverfahrens hingewiesen wurde. Auch der Bezirksrat war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführenden darüber zu informieren (E. 2.3). Die Zusammensetzung der Kosten des Rekursverfahrens sind ausreichend detailliert ausgewiesen. Die Staatsgebühr bewegt sich im von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmen und erscheint nicht als unangemessen hoch. Ebenso wenig zu beanstanden sind die Schreibgebühr und veranschlagten Kosten für die Porti (E. 2.4). Abweisung.   Stichworte: GEBÜHRENBezirksrat; Beschluss; Gebühr; Gebühren; Beschwerdeführende; Rekurs; Beschwerdeführenden; Verfahren; Verfahrenskosten; Staat;
VB.2023.00429Verwaltungsgericht14.03.2024 - Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines 38-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Februar 2018 wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt und im Oktober 2019 unter Hinweis auf die Rückstufung ermahnt worden. Es ist nicht (hinreichend) erstellt, dass die gesamte Schuldenlast des Beschwerdeführers seit der Verwarnung bzw. seit dem Mahnschreiben tatsächlich zugenommen hat. Es fehlt somit an einem Element der mutwilligen Schuldenwirtschaft (E. 4.2). Weitere Integrationsdefizite, die eine Rückstufung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt mithin (derzeit) an einem aktualisierten, hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit für eine Rückstufung des Beschwerdeführers (E. 4.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.   Stichworte: EXISTENZMINIMUMBetreibung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Schuld; Rückstufung; Person; Schulden; Hinweis; Verlustscheine; Rekurs; Hinweise;
VB.2023.00146Verwaltungsgericht14.03.2024 - Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen falscher Arbeitszeiterfassung und falscher Spesenabrechnung; die Vorinstanz qualifizierte die Kündigung als unverhältnismässig und sprach der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung und eine Abfindung zu. Art. 18 Abs. 3 des Stadtzürcher Personalrechts erlaubt bei schwerwiegenden Verhaltensmängeln eine Kündigung ohne Einräumen einer Bewährungsfrist. Ob dabei auf eine vorgängige (schriftliche) Mahnung verzichtet werden kann, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin erfasste über einen Zeitraum von knapp acht Monaten an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zu viel Zeit, wobei an jedem vierten Arbeitstag eine Differenz von mehr als 15 Minuten bestand (E. 6.1 f.). Sodann reichte die Beschwerdegegnerin Spesenbelege für Tage ein, an denen sie nicht spesenberechtigt war (E. 6.4). Ein berechtigter Vertrauensverlust der Arbeitgeberin ist vor diesem Hintergrund erstellt. Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin war deshalb nicht notwendig und die Kündigung ist verhältnismässig (E. 6.5). Der Beschwerdegegnerin steht weder eine Entschädigung noch eine Abfindung zu (E. 7). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich.   Stichworte: ARBEITSORTArbeit; Kündigung; Arbeitszeit; Stadt; Abteilung; Gemeinde; Verhalten; Verwaltung; Recht; AbteilungC; ProTime; Entschädigung;
VB.2024.00025Verwaltungsgericht14.03.2024 - Die als Vikarin tätig gewesene Beschwerdeführerin verlangt Kostenersatz für ihren Rechtsverfolgungsaufwand, nachdem Schüler sich während des Unterrichts Zugang zum Youtube-Benutzerkonto verschafft und die Videos der Beschwerdeführerin gelöscht hatten. Unabhängig davon, ob die Ausgangsverfügung sich auf das Personalgesetz oder das Haftungsgesetz stützte, standen dagegen die personalrechtlichen Rechtsmittel offen. Zuständig für die Behandlung des Rekurses war demnach nicht der Bezirksrat, sondern die Bildungsdirektion. Der bezirksrätliche Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben (E. 2). Verzicht auf eine Überweisung an die Bildungsdirektion, weil die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf falscher Rechtsgrundlage prüfte, weshalb die Angelegenheit ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 3) Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Schulpflege.   Stichworte: KOSTENERSATZändig; Rekurs; Bezirksrat; Uster; Schulpflege; Bildung; Gemeinde; Bildungsdirektion; Lehrperson; Verfügung; Verwaltungsgericht; GemeindeB;
VB.2023.00688Verwaltungsgericht14.03.2024 - Einziehung gefährlicher Gegenstände. Definitive Einziehung eines Multitools mit Axt und eines Feldmessers nach Randale in Kirche. Der Beschwerdeführer vermag den Inhalt des Polizeirapports nicht infrage zu stellen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer trug das Multitool und das Feldmesser, bei welchen es sich um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG handelt, am fraglichen Tag missbräuchlich im Sinn von Art. 28a WG bei sich. So ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung dabei hatte. Sodann erweckte er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht, nachdem er auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt (E. 4.3). Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür sprechen einerseits das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Kirche und andererseits dessen Strafregistereinträge, wobei namentlich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten gegenüber staatlichen Organen hinweist. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt (E. 4.4). Nach dem Gesagten können die fraglichen Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Der Beschwerdegegner hätte damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen. Hierzu ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.   Stichworte: BESCHLAGNAHMUNGWaffe; Kirche; Beschwerdegegner; Waffen; Polizei; Dispositivziffer; Rekurs; Stadt; Multitool; Feldmesser; Regierungsrat; Verwendung;
VB.2023.00348Verwaltungsgericht14.03.2024 - Unbefristete Zulassung als DaZ-Lehrperson trotz fehlendem Lehrdiplom. Gemäss § 29a Abs. 1 VSM benötigen Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen, an Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson sowie den Abschluss eines zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule; Ausnahmen sind nicht (mehr) vorgesehen. Selbst wenn hier die in § 29 VSM statuierten Ausnahmeregelungen (analog) zur Anwendung gelangten, wovon Beschwerdegegner und Vorinstanz ausgehen, ist der Entscheid der Vorinstanzen, den Beschwerdeführer nicht als DaZ-Lehrperson zuzulassen, nicht zu beanstanden. So ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die einzelfallweise Zulassung als DaZ-Lehrperson vom Vorhandensein eines anerkannten Lehrdiploms als Regelklassenlehrperson abhängig machen (zum Ganzen E. 2.1-3). Abweisung.   Stichworte: AUSBILDUNGLehrperson; Zulassung; DaZ-Lehrperson; Lehrdiplom; Beschwerdegegner; Unterricht; Person; Regelklassenlehrperson; Ausbildung;
VB.2024.00077Verwaltungsgericht14.03.2024 - Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.   Stichworte: ABSCHREIBUNGHandelsregister; Einzelunternehmen; Handelsregisteramt; HRegV; Rechtsdomizil; Aufforderung; Kantons; Verfügung; Einzelrichterin;
VB.2024.00051Verwaltungsgericht14.03.2024 - Annulation von Fehlversuchen Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 3) Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.   Stichworte: ABSCHREIBUNGFakultät; Rekurs; Kommentar; Verfahren; Fakultätsvorstand; Universität; Dispositiv-Ziff; Standslosigkeit; Wiedererwägung; Parteien;
VB.2023.00117Verwaltungsgericht14.03.2024 - Baubewilligung bzw. gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Wohn- und Gewerbebauten mit Unterniveaugarage; Gewässerraum; Gestaltungsplan. Legitimation der gesamtschweizerisch tätigen Naturschutzorganisation (E. 1.2). Übergangsrechtlicher Gewässerraum betreffend Wasserrechtskanal (E. 3.2 f.). Festlegung des definitiven Gewässerraums resp. Verzicht auf Festsetzung eines Gewässerraums während laufendem Verfahren (E. 4.4). Gegenstandslosigkeit der erteilten Ausnahmebewilligung (E. 4.5). Übergangsrechtlicher Gewässerraum betreffend Töss (E. 5.1). Keine Koordinationspflicht des Bauvorhabens mit der künftigen definitiven Gewässerraumfestlegung (E. 5.4). Geltungszeitraum der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen (E. 5.6.1). Nichtanwendbarkeit der kantonalen Vorschrift betreffend planungsrechtliche Baureife infolge Vorrangs der spezialgesetzlichen Regelung des Bundesrechts (E. 5.6.2). Unzulässigkeit einer akzessorischen Überprüfung des Gestaltungsplans (E. 6). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos geworden.   Stichworte: AKZESSORISCHE PRÜFUNGGewässer; Gewässerraum; GSchV; Töss; Gewässerraums; ÜBest; Festlegung; Koordination; Interesse; Recht; Kanton; Bauvorhaben; Beschwerde;
AN.2023.00001Verwaltungsgericht14.03.2024 - Heilmittelverordnung. Neuerlass der kantonalen Heilmittelverordnung; § 7 lit. e nHMV sieht vor, dass Spital- und Personalapotheken, die Arzneimittel auch an das Spitalpersonal abgeben, zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind. Das Angebot der Kategorie der Spital- und Personalapotheken nach § 7 lit. e nHMV richtet sich mit dem Spitalpersonal an ein Publikum, das nach bisheriger Rechtslage jedenfalls verschreibungspflichtige Arzneimittel hauptsächlich bei öffentlichen Apotheken bezogen hat. Die Spital- und Personalapotheken erbringen gegenüber diesem Publikum auch keine weitergehenden Leistungen, die sie und ihr Angebot von öffentlichen Apotheken abheben würden. Wie öffentliche Apotheken müssen Spitalapotheken – und folglich auch Spital- und Personalapotheken gemäss § 7 lit. e nHMV – von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt werden. Vor diesem Hintergrund können die beiden Arten von Apotheken derselben Branche zugerechnet werden. Die Apotheken der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 befinden sich sodann im räumlichen Geltungsbereich der fraglichen Regelung. Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitarbeitende von Spitälern, die nach § 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren könnten, diese bislang in öffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Beschwerdeführers 3 bezogen haben. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen (E. 1.2.4). Auch der Beschwerdeführer 1 (Verein) ist zur Beschwerde zuzulassen (E. 1.2.4). Die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal soll diesem ermöglichen, auf kürzerem und einfacherem Weg direkt im Spital Arzneimittel zu beziehen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Regierungsrat mit dieser Massnahme primär eine Verzerrung des Wettbewerbs bezweckt. Demnach lässt sich diese Massnahme nicht als grundsatzwidrig bezeichnen und liegt keine Verletzung von Art. 94 BV vor (E. 2.4). Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in unzulässiger Weise in die individuelle Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden (Art. 27 BV) eingreift (E. 2.5). Die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal bedeutet eine Ungleichbehandlung, da die Spitalapotheken gewisse regulatorische Anforderungen nicht erfüllen und nicht öffentlich zugänglich sein müssen (E. 2.5.2). Es spricht vieles dafür, § 7 lit. e nHMV als schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. Die umstrittene Änderung lediglich auf der Stufe der regierungsrätlichen Verordnung einzuführen, würde demzufolge den Rahmen einer Vollzugsbestimmung sprengen und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen; vielmehr bedürfte es hierfür einer formell-gesetzlichen Grundlage. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden (ausführlich E. 2.5.3). Das öffentliche Interesse an der Abgabe von Arzneimitteln an das Spitalpersonal durch die Spitalapotheke wiegt deutlich weniger schwer als jenes an der Abgabe von Arzneimitteln an Patienten durch die Spitäler, wofür die Spitalapotheken eigentlich konzipiert sind. In der Abwägung dieses eher leichtgewichtigen öffentlichen Interesses gegen das Interesse der Beschwerdeführenden und der Öffentlichkeit an der Gleichbehandlung der Konkurrenten ist sodann zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Gleichbehandlung der Konkurrenten im Heilmittelbereich besondere Bedeutung beimisst. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse daran, dass die Spitalapotheken keinen erleichterten und damit im Vergleich mit den öffentlichen Apotheken privilegierten Zugang zum Absatz von Arzneimitteln an ihr Personal erhalten, das öffentliche Interesse an günstigen Arbeitsbedingungen für das Spitalpersonal (E. 2.5.4). § 7 lit. e nHMV verletzt die Wirtschaftsfreiheit in ihrer individualrechtlichen Dimension (E. 3). Gutheissung. Aufhebung von § 7 lit. e nHMV (sowie § 13 lit. b nHMV hinsichtlich der dort genannten Spital- und Personalapotheken).   Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLESpital; Beschwerde; Arzneimittel; Apotheke; Spitalapotheke; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kanton; Spitalapotheken; Person;
VR.2022.00002Verwaltungsgericht14.03.2024 - Umstritten ist, ob die Unterschutzstellung einer Liegenschaft eine materielle Enteignung bewirkte, welche die Grundeigentümerschaft zur Ausübung des Heimschlagrechts berechtigt. Legitimation des Gemeinwesens als Expropriant zur Anfechtung der ihm auferlegten Kosten des Schätzungsverfahrens bejaht (E. 1.3). Bei Denkmalschutzmassnahmen, die lediglich die Verminderung der baulichen Nutzung und nicht deren vollständige Aufhebung zur Folge haben, nimmt das Bundesgericht einen entschädigungspflichtigen Entzug von wesentlichen Eigentumsbefugnissen nur dort an, wo die Massnahme eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der Liegenschaft verunmöglicht. Als wirtschaftlich sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am bisherigen Zustand orientieren; auf eine Rendite, wie sie bei bestmöglicher Verwertung des Eigentums unter dem alten Rechtszustand möglich gewesen wäre, kommt es nicht an (E. 4.2). Allgemeines zu Ausnützungsübertragung und Nutzungstransfer (E. 6.6.2 Abs. 1). Falls die Grundeigentümerschaft auf jegliche Erweiterung der unter Schutz gestellten Liegenschaft verzichtete, liessen sich rund 3'577 m3 Baumasse auf andere Grundstücke übertragen; einem solchen Nutzungstransfer wäre ein Wertzuwachs von mindestens Fr. 4'328'170.- zuzumessen (E. 6.6.2 Abs. 3). Die Einpreisung des aus dem Nutzungstransfer erwachsenden Wertanteils in die Bewertung der unter Schutz gestellten Liegenschaft setzt voraus, dass eine Ausnützungsübertragung innert nützlicher Frist objektiv realisierbar erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts der ausserordentlichen Grösse und des substanziellen Werts der Nutzungsreserve kann indes die grundsätzliche Möglichkeit einer Ausnützungsübertragung im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden, anhand welcher darüber zu entscheiden ist, ob der mit der Unterschutzstellung verbundene Eingriff in die Rechtspositionen der Grundeigentümerschaft eine materielle Enteignung darstellt (E. 6.6.2 Abs. 4). Dem streitbetroffenen Grundstück käme ohne Unterschutzstellung ein Verkehrswert von Fr. 18'410'000.- zu; mit Schutzmassnahme ist der Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung eines als realisierbar zu wertenden Erweiterungsbaus auf Fr. 10'200'000.- zu schätzen. Die Unterschutzstellung bewirkt mithin einen Wertverlust von Fr. 8'210'000.- bzw. von 44,6 % (E. 6.6.6). Vorliegend steht ausser Frage, dass die streitbetroffene Liegenschaft auch nach der Unterschutzstellung als ausgesprochen attraktive Wohnliegenschaft zu würdigen ist und weiterhin wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich der Tatbestand der materiellen Enteignung als (noch) nicht erfüllt (E. 6.8). Abweisung der vereinigten Rekurse.   Stichworte: AUSNÜTZUNGSTRANSFERSchätzung; Enteignung; Erweiterung; Schätzungskommission; Grundstück; Rekurrent; Recht; Unterschutzstellung; SchätzungskommissionII;
AN.2022.00008Verwaltungsgericht14.03.2024 - BZO-Revision der Stadt Zürich: Nichtanrechenbarkeit regelmässig gewerblich für weniger als ein Jahr vermieteter Wohnungen an den Mindestwohnanteil, soweit darin keine Person Hauptwohnsitz hat und keine Nutzung im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. a, c oder g ZWG vorliegt. Die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes lässt Raum für eine kantonale bzw. kommunale Verschärfung (E. 3.3). Kein Verstoss gegen Bundesprivatrecht, nachdem die umstrittene Regelung wohnpolitische Anliegen im Rahmen der Raumplanung und damit ein anderes Ziel verfolgt als die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Befristung von Mietverhältnissen oder über die Bekämpfung missbräuchlich hoher Mietzinse (E. 3.4). Während der Begriff der Wohnnutzung i.S.v. § 52 Abs. 1 PBG kantonal einheitlich auszulegen ist, räumt § 49a Abs. 3 PBG den Gemeinden Autonomie für die Umschreibung der zulässigen Nutzweisen im Rahmen der Wohnanteilspflicht ein. Sie dürfen etwa innerhalb einer zulässigen Nutzungsart spezielle dazu zählende Nutzungen einschränken oder auch ausnützungsmässig privilegieren (E. 3.7). Das Abstellen auf die Nutzungs- bzw. Mietdauer in Verbindung mit der besonderen Situation bei Hotelbetrieben mit Bezug auf die Wohnlichkeit bzw. das soziale Leben in den Stadtquartieren ist sachlich vertretbar und lässt sich in genügender Weise auf § 49a Abs. 3 PBG stützen (E. 3.8). Die angefochtene Regelung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und einem genügend gewichtigen öffentlichen Interesse, um den damit einhergehenden Eingriff in die Wirtschafts- und allenfalls die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerinnen zu rechtfertigen (E. 4 und 5.1-5.3). Keine direkte Konkurrentenstellung zwischen Hotelbetrieben und gewerblichen Anbietern befristeter Kurzzeitvermietungen (E. 5.4). Keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (E. 5.5). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.   Stichworte: BUNDESPRIVATRECHTRegel; Regelung; Wohnung; Zweit; Zweitwohnung; Stadt; Wohnanteil; Bundes; Interesse; Beschwerdeführerinnen; Wohnungen; Zweitwohnungen;
VB.2023.00638Verwaltungsgericht06.03.2024 - Der Beschwerdeführer war jahrelang arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Umstritten ist, ob er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Arbeitnehmerstatus wiedererlangt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht wiedererlangt. Bei einer Gesamtbeurteilung geht hervor, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur stundenweise Arbeit auf Abruf gefunden hat. Aufgrund des prekären Charakters des Arbeitsverhältnisses und des begrenzten und unregelmässigen Beschäftigungsgrades kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten Praxis vorliegt (E. 3.4.2). Es ist beim Beschwerdeführer nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E.3.4.3). Er verfügt angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland. Er erfüllt jedoch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb ihm dennoch kein Aufenthaltsanspruch zusteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer neu einer Erwerbstätigkeit nachging und sie die Arbeitnehmereigenschaft vertieft zu prüfen hatte (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.   Stichworte: - keine -Arbeit; Recht; Aufenthalt; Aufenthalts; Stunden; Rekurs; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Person; Aufenthaltsbewilligung;
VB.2023.00214Verwaltungsgericht05.03.2024 - Sozialhilfe. Streitgegenstand bildet(e) die von der Sozialbehörde angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin, da sich diese geweigert habe, ihre Liegenschaft zu verkaufen. In der Zwischenzeit – mithin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens – wurde die Liegenschaft jedoch verkauft, und die Beschwerdeführerin wurde und wird ohne Unterbruch bzw. weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, wirken sich diese doch nicht mehr nachteilig auf sie aus. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte, als sie erfuhr, dass die Liegenschaft verkauft werden könnte, nach § 24a Abs. 1 SHG vorgehen und die Beschwerdeführerin zunächst mittels Auflage verpflichten müssen, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. So dauert es selbst dann, wenn die Realisierung des Grundeigentums sofort zumutbar ist, erfahrungsgemäss oftmals einige Wochen, bis die Realisierung abgeschlossen und die hilfesuchende Person über den Erlös oder das Entgelt verfügen kann. Während dieser Zeit befindet sich die hilfesuchende Person aber in einer Notlage und hat sie grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Eine unmittelbare und gänzliche Einstellung der Unterstützung der Beschwerdeführerin hätte sich demzufolge als problematisch erwiesen. Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Angelegenheit wäre die Beschwerde wohl gutzuheissen gewesen (E. 5.2). Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Nachdem sie sich zunächst noch weigerte, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, tat sie dies in der Folge – nach Anhängigmachung der Beschwerde – dennoch (E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.   Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSEHilfe; Liegenschaft; Verwaltungsgericht; Beschluss; Pfäffikon; Sozialhilfe; Bezirksrat; Sozialbehörde; Beschwerdeverfahren; Entscheid;
VB.2024.00074Verwaltungsgericht04.03.2024 - Die Beschwerdeführerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren eine unabhängige Beurteilung der in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Bildungsdirektion gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem MAB erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zuständig (E. 2). Nichteintreten.   Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDEKantons; Kantonsschule; Verfahren; Bildungsdirektion; Verwaltungsgericht; Aufsichtsbeschwerde; Einzelrichter; Arbeitsplatz; Schulleitung;
VB.2022.00674Verwaltungsgericht29.02.2024 - Die beschwerdeführenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung für einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gemäss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2). Am 20. Dezember 2019 begründeten die Beschwerdeführenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Zürich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftstücke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7). Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd, dass die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begründet haben sollten (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.   Stichworte: ABMELDUNGühren; Beschwerdeführenden; Neubau; G-Weg; Wohnsitz; Niederlassung; Lebens; Arbeit; Architekt; Lebensmittelpunkt; Zimmer; Gemeinde;