Zusammenfassung des Urteils VB.2024.00074: Verwaltungsgericht
Eine ehemalige Bibliothekarin, A, beschwert sich über eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht durch ihre frühere Arbeitgeberin, die Kantonsschule B. Nach einer Aufsichtsbeschwerde des Mittelschul- und Berufsbildungsamts Zürich werden keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen festgestellt. A fordert Akteneinsicht, rügt Rechtsverweigerung und stellt ein Gesuch um Administrativuntersuchung gegen die Schulleitung der Kantonsschule B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entscheidet, dass die Beschwerde von A offensichtlich unzulässig ist und tritt nicht darauf ein. Der Einzelrichter verfügt, dass A Fr. 300.-- zahlen muss und die Gesamtkosten Fr. 370.-- betragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2024.00074 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 04.03.2024 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Beschwerdeführerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren eine unabhängige Beurteilung der in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Bildungsdirektion gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem MAB erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zuständig (E. 2). Nichteintreten. Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE |
Schlagwörter: | Kantons; Kantonsschule; Verfahren; Bildungsdirektion; Verwaltungsgericht; Aufsichtsbeschwerde; Einzelrichter; Arbeitsplatz; Schulleitung; Schulkommission; Kommentar; Eingabe; Administrativuntersuchung; Zusammenhang; Konflikt; Akteneinsicht; Gesuch; Mitglied; Vorwürfe; Rechtsvorkehr; Beurteilung; Bertschi; Alain; Griffel; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Verfahrens; Abteilung; Verfügung; Einzelrichters; Mitwirkend: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2024.00074
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Administrativuntersuchung,
hat sich ergeben:
I.
A. A arbeitete ab September2017 als Bibliothekarin bei der Kantonsschule B. Nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses warf sie ihrer früheren Arbeitgeberin unter anderem vor, im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Mit Schreiben vom 16.September 2022 gab das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich (MBA) einer gegen die Kantonsschule B eingereichte Aufsichtsbeschwerde von A teilweise statt und forderte die Schulleitung der Kantonsschule B auf, ihr bis Ende Oktober 2022 Bericht über die zur Klärung des Konflikts getroffenen Massnahmen zu erstatten sowie die Weisung der Finanzdirektion betreffend Verfahren bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz zur Kenntnis zu nehmen und ihr Handeln danach auszurichten. Im Übrigen stellte das MBA fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass an der Kantonsschule B keine gravierenden Missstände vorherrschten und im Zusammenhang mit dem erkannten Arbeitsplatzkonflikt keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen begangen worden seien.
B. In der Folge ersuchte A im Dezember 2022 sowohl das MBA wie auch die Kantonsschule B um Akteneinsicht.
Da die Gesuche bis dahin aus ihrer Sicht nicht behandelt worden waren, gelangte A am 7.bzw. 9.Februar 2023 an die Bildungsdirektion und rügte eine Rechtsverweigerung durch die Schulkommission der Kantonsschule B (Verfahren R-2023-0019) sowie eine solche durch das MBA (Verfahren R-2023-0022). Am 1.März 2023 schrieb die Bildungsdirektion das zweitgenannte Verfahren als gegenstandslos geworden ab, weil A bereits Akteneinsicht gewährt worden sei.
C. Losgelöst von den Verfahren betreffend Rechtsverzögerung hatte A der Bildungsdirektion sodann am 15.September 2023 ein Gesuch um Durchführung einer Administrativuntersuchung gegen die Schulleitung der Kantonsschule B, ein Mitglied der Schulkommission und das MBA gestellt. Hierzu teilte ihr die Bildungsdirektion am 20.Oktober 2023 mit, dass ihr Schreiben vom 15.September 2023 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Verfahren A-2023-0002) und teilweise so betreffend die gegen die Schulleitung der Kantonsschule B und ein Mitglied der Schulkommission gerichtete Beschwerde dem MBA zur Behandlung überwiesen werde; die gegenüber dem MBA erhobenen Vorwürfe würden dagegen durch die Direktion untersucht, wobei A keine Verfahrensrechte zustünden.
Kantonsschule Kantonsschule
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung ihres Anliegens als offensichtlich unzulässig erweist (§38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §38b N.7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, §28a N.8).
2.
Der Beschwerdeführerin geht es mit der Eingabe vom 5.Februar 2024 augenscheinlich nicht darum, eine Beschwerde gegen die in den Rekursverfahren R-2023-0022 und R-2023-0019 ergangenen Rechtsmittelentscheide der Bildungsdirektion zu erheben die Verzögerung des letztgenannten Verfahrens gerichtlich festgestellt zu wissen. Vielmehr wird aus der weiteren Begründung der Eingabe und namentlich der dort von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierung, sie habe mit der vom Verwaltungsgericht "initial" zu prüfenden Angelegenheit "noch nicht den Weg der formalen Rechtsbeschwerde" bestritten, deutlich, dass eine unabhängige Beurteilung der mit Aufsichtsbeschwerde vom 13.September 2023 bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren A-2023-0002 erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht angestrebt wird.
Auf die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. Von einerÜberweisung der Eingabe vom 5.Februar 2024 an die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§1928a N.79; Plüss, §5 N.48).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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