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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2024.00051)

Zusammenfassung des Urteils VB.2024.00051: Verwaltungsgericht

Eine Person namens A hat sechs Module im Studiengang Bachelor of Law nicht bestanden und Einspruch dagegen eingelegt, der abgewiesen wurde. Auch der Rekurs gegen diese Entscheidung wurde abgelehnt, und A wurde die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten tragen muss und A eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- erhält. Die Einzelrichterin hat festgelegt, dass die Gerichtskosten Fr. 500.- betragen und die Gesamtkosten Fr. 570.- betragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2024.00051

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2024.00051
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2024.00051 vom 14.03.2024 (ZH)
Datum:14.03.2024
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Annulation von Fehlversuchen Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 3) Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.   Stichworte: ABSCHREIBUNG
Schlagwörter: Fakultät; Rekurs; Kommentar; Verfahren; Fakultätsvorstand; Universität; Dispositiv-Ziff; Standslosigkeit; Wiedererwägung; Parteien; Verwaltungsgericht; Kantons; Einzelrichterin; Rechtswissenschaftliche; Module; Einsprache; Entscheid; Fakultätsvorstandes; Rekurskommission; Zürcher; Hochschulen; Dispositiv-ZiffI; Parteientschädigung; Verbindung; Interesse; Zeitpunkt; Bertschi; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Rechtsschutzinteresse; ährend
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 I 229;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2024.00051

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00051

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

gegen

betreffend Annulation von Fehlversuchen,

hat sich ergeben:

I.

Mit Leistungsausweis vom 24.Februar 2023 teilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A mit, dass sie sechs Module im Studiengang Bachelor of Law, Mono 180, mit der Note 1.0 nicht bestanden habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Fakultätsvorstandes der rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15.Mai 2023 abgewiesen.

II.

Mit Beschluss vom 7.Dezember 2023 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den von A hiergegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff.I), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff.III) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

1.

Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 [LS415.11] in Verbindung mit §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürichetc. 2014 [Kommentar VRG], §21 N.24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, §21 N.26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §63 N.6).

2.2 Der Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstandes vom 15.Februar 2024 entspricht einer vollumfänglichen Gutheissung des in der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptantrags der Beschwerdeführerin. Ein über diesen Antrag hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.74f., sowie Donatsch, §63 N.7).

3.2 Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch den Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 16.Februar 2024 und somit während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens eingetreten. Begründet hat der Fakultätsvorstand diese Wiedererwägung damit, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahrssemester 2023 Module der Assessmentstufe nicht bestanden habe, und es deshalb unverhältnismässig wäre, am ursprünglichen Einspracheentscheid festzuhalten. Folglich rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr.2'000.- (inkl. Mwst.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

4.

BGr, 29.Mai 2018, 2C_1004/2017, E.1.1; BGE 136 I 229 E.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

a) die Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von );
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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