Zusammenfassung des Urteils VB.2023.00688: Verwaltungsgericht
Ein Mann namens A wurde von der Stadtpolizei Winterthur aufgrund von Randale in einer Kirche festgenommen. Das Statthalteramt zog Gegenstände wie ein Schweizer Sackmesser, ein Multitool und ein Feldmesser ein, die von der Polizei sichergestellt wurden. A reichte Rekurs ein, der vom Regierungsrat teilweise gutgeheissen wurde. A ging daraufhin vor das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einziehung der Gegenstände. Das Gericht entschied, dass die Einziehung rechtens war, da die Gegenstände als gefährlich eingestuft wurden und A ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2023.00688 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 14.03.2024 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung gefährlicher Gegenstände. Definitive Einziehung eines Multitools mit Axt und eines Feldmessers nach Randale in Kirche. Der Beschwerdeführer vermag den Inhalt des Polizeirapports nicht infrage zu stellen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer trug das Multitool und das Feldmesser, bei welchen es sich um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG handelt, am fraglichen Tag missbräuchlich im Sinn von Art. 28a WG bei sich. So ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung dabei hatte. Sodann erweckte er mit seinem an den Tag gelegten Verhalten den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht, nachdem er auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt (E. 4.3). Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür sprechen einerseits das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Kirche und andererseits dessen Strafregistereinträge, wobei namentlich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten gegenüber staatlichen Organen hinweist. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt (E. 4.4). Nach dem Gesagten können die fraglichen Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Der Beschwerdegegner hätte damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen. Hierzu ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner. Stichworte: BESCHLAGNAHMUNG |
Schlagwörter: | Waffe; Kirche; Beschwerdegegner; Waffen; Polizei; Dispositivziffer; Rekurs; Stadt; Multitool; Feldmesser; Regierungsrat; Verwendung; Winterthur; Einziehung; Verfügung; Beschwerdeführer; Statthalteramt; Stadtpolizei; Gewalt; Schweizer; Gefahr; Recht; Person; Beschluss; Beschlagnahme; äuchlichen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 133 II 409; 135 I 209; |
Kommentar: | Nicolas Facincani, Reto Sutter, Hand, Bern [Hand Waffengesetz], Art.31, Art. 31, 2017 |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2023.00688
Urteil
der 3. Kammer
vom 14.März2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Einziehung gefährlicher Gegenstände,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 30.April 2022 wurde der Stadtpolizei Winterthur telefonisch mitgeteilt, A habe auf seinem Facebook-Profil gepostet, er werde die KircheC in Winterthur StadtkreisB besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Am 1.Mai 2022 ging um 09.08 Uhr erneut eine Meldung bei der Stadtpolizei ein, wonach eine männliche Person in der katholischen KircheD in Winterthur randaliert und Glocken herumgeworfen habe. Die Stadtpolizei rückte aus und traf A in der Kirche an. A machte einen verwirrten Eindruck, weshalb ihn die Stadtpolizei arretierte und auf die Wache brachte. Zudem bot die Stadtpolizei einen Notfallpsychiater auf. Dieser stellte fest, A leide vermutlich an einer Persönlichkeitsstörung. Indes sei diese momentan nicht akut, weshalb keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen sei. A führte ein Schweizer Sackmesser, ein Multitool mit Axt und ein Feldmesser mit Horngriff bei sich. Die Stadtpolizei nahm ihm diese Gegenstände ab und stellte sie vorsorglich sicher.
B. Mit Verfügung vom 3.Mai 2023 zog das Statthalteramt Winterthur die von der Stadtpolizei am 1.Mai 2022 sichergestellten Gegenstände (das Schweizer Sackmesser, das Multitool und das Feldmesser) definitiv ein (Dispositivziffer1) und ordnete deren Vernichtung durch die Kantonspolizei Zürich an (Dispositivziffer2). Die Kosten der Verfügung nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse (Dispositivziffer3).
II.
Mit Schreiben vom 13.Juni 2023 leitete das Statthalteramt den ihm am selben Tag von A persönlich überbrachten Rekurs vom 31.Mai 2023 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter. A beantragte damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 3.Mai 2023. Mit Beschluss vom 25.Oktober 2023 hiess der Regierungsrat den Rekurs insofern gut, als er das Statthalteramt anwies, A das sichergestellte Schweizer Armeetaschenmesser herauszugeben. Im Übrigen wies der Regierungsrat den Rekurs ab (DispositivzifferI). Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte er A (DispositivzifferII).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 17.November 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 4.Dezember 2023 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) mit Vernehmlassung vom 12.Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§38 Abs.1 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art.4 Abs.6 Satz1 des Bundesgesetzes vom 20.Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR514.54) gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung Verletzung von Menschen eignen, als gefährliche Gegenstände. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nach Art.4 Abs.6 Satz2 WG demgegenüber nicht als gefährliche Gegenstände. Gemäss Art.28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist (lit.a) und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen zu verletzen (lit.b).
2.2 Gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, werden von der zuständigen Behörde beschlagnahmt (Art.31 Abs.1 lit.c WG). Diese zieht die beschlagnahmten Gegenstände nach Art.31 Abs.3 lit.a WG definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht verletzt wurden. Die definitive Einziehung von Gegenständen setzt mithin eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich enger sein als diejenigen für eine Beschlagnahme. Der Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und deckt praktisch alle Varianten ab, bei denen eine Rückgabe an den Eigentümer ausser Betracht fällt (VGr, 2.März 2023, VB.2022.00689, E.3.1, mit Hinweisen). Sie ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art.8 Abs.2 lit.c WG vorliegt (Selbst- Drittgefährdung). Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiertArt.52 Abs.1 lit.c der Verordnung vom 2.Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR514.541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft.
2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2.März 2023, VB.2022.00689, E.3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art.4 Abs.6 Satz1 WG gelten.
2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art.31 Abs.5 WG in Verbindung mit Art.54 WV) eingehalten werden (VGr, 2.März 2023, VB.2022.00689, E.4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art.54 Abs.1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art.31 N.40; BGE 135 I 209 E.3.3.2f., E.4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art.54 Abs.2 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art.54 Abs.3 WV).
3.
3.1 Der Regierungsrat erwog im Beschluss vom 25.Oktober 2023, die von der Polizei beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände eigneten sich zur Bedrohung Verletzung von Menschen, weshalb sie mit Ausnahme des sichergestellten Schweizer Armeetaschenmessers als gefährliche Gegenstände gemäss Art.4 Abs.6 Satz1 WG zu qualifizieren seien.
Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Survival-Experte, was das Mitführen der Gegenstände erklären könnte. Am 1.Mai 2022 habe jedoch die KircheD der Polizei gemeldet, dass ein Mann in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe. Beim von der Polizei angehaltenen Mann habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Wer wie der Beschwerdeführer in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe, könne sich offensichtlich nicht situationsgerecht verhalten. Wenn er in diesem Zustand gefährliche Gegenstände mit sich führe, dränge sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung derselben geradezu auf. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die Polizisten einen verwirrten Eindruck gemacht habe und der Notfallpsychiater von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport auf Facebook angekündigt habe, die KircheC in Winterthur StadtkreisB zu besetzen. Für den Fall, dass die Polizei mit Gewalt auftauche, werde es einen Kampf bis zum Tod geben. Diese vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3.Mai 2023 erwähnten Drohungen bestreite der Beschwerdeführer nicht. Er räume im Gegenteil ein, einen Protest gegen die Kirche geplant zu haben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe Anlass zur Besorgnis, er könnte die sichergestellten Gegenstände in Zukunft nicht nur im Zusammenhang mit den von ihm organisierten "Walderlebnissen" mit sich führen. Dies führe dazu, dass der weit auszulegende Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung zu bejahen sei, womit der Tatbestand von Art.31 Abs.3 lit.a WG erfüllt sei, zumal der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers drei Vorstrafen aus den Jahren 2015 (wegen Beschimpfung), 2021 (wegen Drohung) und 2022 (wegen Hinderung einer Amtshandlung) aufweise, die auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hindeuteten. Mit Ausnahme des Schweizer Armeetaschenmessers, das von Gesetzes wegen ausdrücklich kein gefährlicher Gegenstand sei, habe der Beschwerdegegner die sichergestellten Gegenstände daher zu Recht definitiv eingezogen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in der Kirche nicht randaliert und keine Sachen beschädigt. Auch sei er nicht verwirrt, sondern sich seines Tuns sehr bewusst gewesen. Er habe gegenüber der Kirche nie Drohungen ausgesprochen. Er sei obdachlos gewesen und habe ein leeres Haus an der E-Strasse 01 gesehen, welches er habe besetzen wollen. Seine zwei E-Mails und zwei Anrufe an die Kirche seien unbeantwortet geblieben. Die Aussage, dass er sich, wenn die Polizei ihm gegenüber Gewalt anwende, "bis zum Tod wehren" würde, sei angesichts schlechter Erfahrungen mit der Polizei nachvollziehbar; er habe aber noch nie Menschen Tiere "mit dem, was Sie als Waffe einstufen", bedroht. Die Annahme, dass er zum Täter werden könnte, sei falsch und habe keine Grundlage.
4.
4.1 Was die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung des Multitools und des Feldmessers angeht, ist der vorinstanzliche Entscheid wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt nicht zu beanstanden. Das Schweizer Armeetaschenmesser war bzw. ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Rekursentscheids zurückzugeben und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in Abrede stellt, am 1.Mai 2022 in der Kirche randaliert zu haben, er mit dieser pauschalen Behauptung den Inhalt des Polizeirapports vom 23.Mai 2022 indes nicht infrage zu stellen vermag. Aus dem Umstand, dass die Kirche anscheinend auf eine Anzeige verzichtete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Auch wenn die Akten keine Abbildungen detaillierten Beschreibungen enthalten, bestehen sodann keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Multitool, das über eine kleine Axt zu verfügen scheint, und dem Feldmesser mit einer Klingenlänge von 10,5cm um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art.4 Abs.6 Satz1 WG handelt, sie sich mithin zur Bedrohung Verletzung von Menschen eignen. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Substanziiertes entgegen.
Ebenso ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer am 1.Mai 2022 das Multitool und das Feldmesser missbräuchlich im Sinn von Art.28a WG bei sich trug. Einerseits ist die KircheD in Winterthur ein öffentlich zugänglicher Ort. Andererseits ist nicht ersichtlich bzw. konnte der Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung Wartung und folglich in gerechtfertigter Weise mit sich trug. Dass er sich selbst als Survival-Experte bezeichnet und auf diesem Gebiet offenbar beruflich tätig ist, stellt für sich allein keinen legitimen Grund dar, die potenziell gefährlichen Gegenstände in die Kirche mitzubringen (vgl. Michael Bopp, Handkommentar Waffengesetz, Art.28a N.10). Dass das Aufsuchen der Kirche im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft Tätigkeit als Survival-Experte gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Schliesslich erweckte das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten auch den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht des Multitools und des Feldmessers, nachdem er unbestrittenermassen (vorn E.3.2) auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die KircheC in Winterthur StadtkreisB besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen.
Damit waren die Voraussetzungen von Art.31 Abs.1 lit.c WG für die Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt.
4.4 Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür spricht einerseits das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vom 1.Mai 2022, welches der Notfallpsychiater auf eine Persönlichkeitsstörung zurückführte. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen erkannten (vgl. vorn E.2.2 und E.3.1). Andererseits weist der Beschwerdeführer drei Einträge im Strafregister auf, wobei namentlich die Verurteilung vom 30.August 2022 wegen neben anderem Hinderung einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen hinweist, welches in einer Linie steht mit der Ankündigung auf seinem Facebook-Profil, er werde sich gegen einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch in zukünftigen Situationen, in denen er sich im Recht wähnt, seine Position mit Gewalt bzw. unter Zuhilfenahme von gefährlichen Gegenständen gegen die Polizei zu verteidigen versucht, zumal er gemäss eigenen Aussagen bereits mehrfach Polizeigewalt erlitten haben will.
Die Voraussetzungen von Art.31 Abs.3 lit.a WG für die definitive Einziehung des Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände stelle eine "Enteignung" seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung vom 3.Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art.31 Abs.5 WG in Verbindung mit Art.54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art.26 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV; SR101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E.3.3.3; vorn E.2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art.26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats bzw. der Zerstörung Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E.4.1).
5.2 Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzungen hinsichtlich der vorliegend eingezogenen Gegenstände erstinstanzlich zu prüfen. Vielmehr ist es angezeigt, die Sache hierzu im Sinn einer sogenannten Sprungrückweisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §64 N.4). Dieser wird über die allfällige Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Entschädigung des Beschwerdeführers (neu) zu befinden haben.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. DispositivzifferI des Beschlusses des Regierungsrats vom 25.Oktober 2023, soweit damit der Rekurs gegen Dispositivziffer2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.Mai 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.Mai 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f. mit Hinweisen; Donatsch, §64 N.5). Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch diejenigen des Rekursverfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG).
6.3 Parteientschädigungen wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren beantragt.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen Auszahlungsbeleg der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend den April 2022 ein. Fraglich ist, ob er damit seine Mittellosigkeit belegen wollte. Um unentgeltliche Prozessführung ersuchte der Beschwerdeführer mit Beschwerde indes nicht auch nicht sinngemäss. Die unentgeltliche Prozessführung ist ihm deshalb von vornherein nicht zu gewähren (vgl. §16Abs.1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.58ff.).
7.
Soweit das vorliegende Urteil einen Rückweisungsentscheid darstellt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E.1.2). Zwischenentscheide sind nach Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG; SR173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. DispositivzifferI des Beschlusses des Regierungsrats vom 25.Oktober 2023, soweit damit der Rekurs gegen Dispositivziffer2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.Mai 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3.Mai 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In Abänderung von DispositivzifferII des Beschlusses des Regierungsrats vom 25.Oktober 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr.835.- zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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