Zusammenfassung des Urteils VB.2024.00082: Verwaltungsgericht
Eine Gruppe von Personen, vertreten durch A, hat gegen einen Beschluss des Gemeinderats Wald bezüglich der Abfallgebühren für das Jahr 2024 Rekurs eingelegt. Der Bezirksrat wies den Rekurs ab und legte den Rekursierenden und der Gemeinde Wald die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'522.90 auf. A und die anderen Rekursierenden beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Kostenauflage. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten von CHF 570.- den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2024.00082 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 15.03.2024 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Abfallgebühren (Kostenauflage). Der Bezirksrat war berechtigt, Verfahrenskosten zu erheben und diese entsprechend dem Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Dass den Beschwerdeführenden die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Kostenpflicht nicht bekannt waren, ändert daran nichts, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann. Nicht zu beanstanden ist, dass in der Publikation des gemeinderätlichen Beschlusses nicht auf die fehlende Kostenlosigkeit eines Rekursverfahrens hingewiesen wurde. Auch der Bezirksrat war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführenden darüber zu informieren (E. 2.3). Die Zusammensetzung der Kosten des Rekursverfahrens sind ausreichend detailliert ausgewiesen. Die Staatsgebühr bewegt sich im von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmen und erscheint nicht als unangemessen hoch. Ebenso wenig zu beanstanden sind die Schreibgebühr und veranschlagten Kosten für die Porti (E. 2.4). Abweisung. Stichworte: GEBÜHREN |
Schlagwörter: | Bezirksrat; Beschluss; Gebühr; Gebühren; Beschwerdeführende; Rekurs; Beschwerdeführenden; Verfahren; Verfahrenskosten; Staat; Verwaltungsgericht; Staats; DispositivzifferI; Schreibgebühr; Rechtsmittel; Rekursverfahren; Gebührenordnung; Gemeinde; Präsidialverfügung; Staatsgebühr; Gericht; Beschlusses; Rekurrierenden; Vertreter; DispositivzifferII; Porti; Haftung; Drittel; Rekursverfahrens; Einzelrichter |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 136 V 331; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2024.00082
Urteil
des Einzelrichters
vom 15.März2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
28 vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Wald,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfallgebühren (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 21.August 2023 legte der Gemeinderat Wald gestützt auf Art.3 des Gebührenreglements der Gemeinde Wald zur Abfallverordnung die Abfallgebühren für das Jahr 2024 fest. Dabei beschloss er neben anderem das Folgende:
" 1. Ab dem 1.Januar 2024 wird in Wald ZH eine Kartonsammlung eingeführt. Der Auftrag dazu wird der JAG, Hinwil, vergeben. Nach zwei Jahren ist Bilanz über die Erfahrungen zu ziehen.
4. Die Grundgebühr (Konto 01) pro Wohneinheiten, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe wird neu auf CHF80.00 (inkl. MWST, bisher CHF65.00) festgelegt.Daraus werden auch die Restkosten für die Grüngutabfuhr gedeckt (Abbau des Spezialfinanzierungskontos). Mit dem Bezug der Grundgebühr wird das Ressort Finanzen beauftragt.
"
II.
A. A, B, C, D, E, F, G und H erhoben daraufhin mit gemeinsamer Eingabe vom 11.September 2023 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern1 und 4 des Beschlusses vom 21.August 2023. Mit Präsidialverfügung vom 21.September 2023 forderte der Bezirksrat die Rekurrierenden zur Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters bzw. einer gemeinsamen Vertreterin auf; im Säumnisfall werde A zum Vertreter bestimmt. Nachdem die Rekurrierenden dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, bestimmte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 25.Oktober 2023 A zu deren Vertreter. Mit Beschluss vom 17.Januar 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (DispositivzifferI). Sodann wies er die Gemeinde Wald aufsichtsrechtlich an, zukünftig die Stellungnahme des Preisüberwachers abzuwarten, bevor sie über Gebührenänderungen beschliesse, welche der Vorlagepflicht an den Preisüberwacher unterlägen (DispositivzifferII). Die Verfahrenskosten von total Fr.1'522.90 bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'200.-, einer Schreibgebühr von Fr.252.- und Porti von Fr.70.90 auferlegte der Bezirksrat zu zwei Dritteln und unter solidarischer Haftung den Rekurrierenden und zu einem Drittel der Gemeinde Wald (DispositivzifferIII). Gegen die DispositivziffernI und III (Kosten des Rekursverfahrens) könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (DispositivzifferIV). Gegen die DispositivziffernII und III (Kosten des Aufsichtsverfahrens) könne Rekurs beim Regierungsrat eingereicht werden (DispositivzifferV).
B. Mit Eingabe vom 28.Januar 2024 (act7/16) ersuchte A den Bezirksrat in seinem und im Namen der übrigen Rekurrierenden um Aufhebung bzw. Wiederwägung von DispositivzifferIII des Beschlusses vom 17.Januar 2024, soweit ihnen Verfahrenskosten auferlegt worden seien; eventualiter seien die Verfahrenskosten zu reduzieren. Die Beschwerdefrist sei bis zum Entscheid über das Gesuch zu sistieren und danach neu anzusetzen. Mit Schreiben vom 5.Februar 2024 antwortete der Bezirksrat A, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten; sollte ihm an einem schriftlichen Nichteintretensentscheid gelegen sein, habe er dies bis 15.Februar 2024 mitzuteilen. Ferner sei die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist und deshalb nicht erstreckbar. A verzichtete daraufhin mit Schreiben vom 11.Februar 2024 auf einen formellen, begründeten Nichteintretensentscheid.
III.
A. Mit Beschwerde vom 12.Februar 2024 gelangte A gemäss eigenen Angaben auch im Namen von B, C, D, E, F, G und H an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 17.Januar 2024 sei insofern aufzuheben, als "ihm" Verfahrenskosten auferlegt worden seien.
B. Mit Präsidialverfügung vom 13.Februar 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei, welche am 21.Februar 2024 eingingen.
C. Mit Präsidialverfügung vom 26.Februar 2024 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um die bereits eingereichte Beschwerdeschrift von sämtlichen beschwerdewilligen Personen unterzeichnen zu lassen von sämtlichen beschwerdewilligen Personen auf ihn ausgestellte Vollmachten nachzureichen, ansonsten er als alleiniger Beschwerdeführer gälte. Mit Eingaben vom 29.Februar 2024 bzw. 12.März 2024 reichte A auf ihn ausgestellte Vollmachten von B, C, D, E, F, G und H ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Neben A erheben auch B, C, D, E, F, G und H alle vertreten durch A Beschwerde (vorn III.C.). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
1.2 Beim Beschluss vom 21.August 2023 handelt sich um einen generell-abstrakten kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im Sinn von §19 Abs.1 lit.d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS175.2). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§41 Abs.1 VRG in Verbindung mit §19 Abs.1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§38a Abs.1 VRG). Die Beschwerdeführenden fechten den Beschluss vom 17.Januar 2024 jedoch nur insofern an, als ihnen damit ein Drittel der Kosten des Rekursverfahrens von total Fr.1'522.90 auferlegt wurde (vorn III.); in der Sache akzeptieren sie sowohl den Beschluss des Beschwerdegegners vom 21.August 2023 als auch denjenigen des Bezirksrats vom 17.Januar 2024. Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen. Da der Streitwert weniger als Fr.20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen mit Beschwerde geltend, sie seien davon ausgegangen, das Rekursverfahren sei kostenlos. Jedenfalls habe eine entsprechende Internetrecherche ihrerseits nichts Gegenteiliges ergeben, und der Bezirksrat habe sie auch nie darüber aufgeklärt, dass Kosten anfallen könnten. Im Übrigen fehle bis heute eine detaillierte Aufstellung darüber, wie sich die Höhe der Verfahrenskosten berechne.
2.2 Gemäss §13 Abs.1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss §1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30.Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung; LS682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss §5 der Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr.50.- bis Fr.4'000.-. §7 der Gebührenordnung ist für die Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs.4 mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.
2.3 Der Bezirksrat war somit berechtigt, Verfahrenskosten bestehend aus einer Staatsgebühr, einer Schreibgebühr und Porti zu erheben, und diese darüber hinaus gemäss §13 Abs.2 Satz1 VRG, wonach mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen (Unterliegerprinzip), in Verbindung mit §14 VRG den Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln unter solidarischer Haftung aufzuerlegen; inhaltlich ist der Beschluss vom 17.Januar 2024 nicht zu überprüfen (vgl. vorn E.1.2). Dass den Beschwerdeführenden die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht bekannt waren, ändert daran nichts, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5.Februar 2018, 8C_496/2017, E.5.3.2; BGE 136 V 331 E.4.2.3.1; VGr, 16.Juni 2022, VB.2022.00195, E.3.2.1). Nicht zu beanstanden ist, dass in der Publikation des gemeinderätlichen Beschlusses nicht auf die fehlende Kostenlosigkeit eines Rekursverfahrens hingewiesen wurde, muss doch die Rechtsmittelbelehrung nach §10 Abs.1 und 2 VRG neben dem zulässigen ordentlichen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist keine weiteren Angaben enthalten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §10 N.46). Auch der Bezirksrat war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführenden über die Kostenplicht des Rekursverfahrens zu informieren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen "Rekursverfahren" und "Bezirksrat" rasch zur Internetseite des Kantons Zürich mit dem Titel "Rechtsschutz & Aufsicht" führt (https://www.zh.ch/de/politik-staat/gemeinden/rechtsschutz-aufsicht.html). Unter der Rubrik "Weiterführende Informationen" wird dort neben anderem auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verwiesen.
2.4 Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden jedenfalls die Zusammensetzung der Verfahrenskosten gemäss DispositivzifferIII des Beschlusses vom 21.August 2023 ausreichend detailliert ausgewiesen. Die Verfahrenskosten von total Fr.1'522.90 bestehen demnach aus einer Staatsgebühr von Fr.1'200.-, einer Schreibgebühr von Fr.252.- und Porti von Fr.70.90 (vorn II.). Die Staatsgebühr erscheint angesichts des in §5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens, des dem Bezirksrat bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (vgl. Plüss, §13 N.25) und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 VRG) nicht als unangemessen hoch. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Schreibgebühr, die sich nach §7 der Gebührenordnung berechnet. So umfasst der Beschluss vom 17.Januar 2024 14Seiten. Dazu kommen mehrere drei- bis vierseitige Präsidialverfügungen. Angesichts des im Rahmen der Prozessleitung betriebenen Aufwands sind schliesslich auch die Kosten für die Porti von insgesamt Fr.70.90 nachvollziehbar, auch wenn die einzelnen Beträge nicht bekannt sind. Die Beschwerdeführenden setzen dem nichts Substanziiertes entgegen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 und 14 VRG). Eine Parteientschädigung haben sie nicht verlangt und stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§17 Abs.2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act.2;
b) den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act.2.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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