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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZK.2016.2 (AG.2016.399)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZK.2016.2 (AG.2016.399) vom 01.06.2016 (BS)
Datum:01.06.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen betreffend Urheberrecht(URG)/unlauterer Wettbewerb (UWG)
Schlagwörter: Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Schmuck; Rechtsbegehren; Urheber; Schmuckanhänger; Basel; Anhänger; Baselworld; Urheberrecht; Vorsorgliche; Gericht; Massnahmen; Beschlagnahme; Zwischenentscheid; Verletzung; Gesuch; Frist; Element; Anspruch; Vorsorglichen; Superprovisorisch; Über; Glaubhaft; Abbildung; Huber; Hender; Beseitigung
Rechtsnorm: Art. 10 URG ; Art. 104 ZPO ; Art. 110 IPRG ; Art. 113 BGG ; Art. 129 IPRG ; Art. 136 IPRG ; Art. 2 URG ; Art. 223 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 261 ZPO ; Art. 262 ZPO ; Art. 263 ZPO ; Art. 264 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 62 URG ;
Referenz BGE:114 II 368; 125 III 328; 130 III 168; 134 III 166; 137 III 32; 138 III 483;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Besondere zivilrechtliche Abteilung


ZK.2016.2


ENTSCHEID


vom 1. Juni 2016



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Beteiligte


A____ AG Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,

und Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen


B____ Co., Ltd. Gesuchsgegnerin

[...]


Gegenstand


Vorsorgliche Massnahmen
betreffend Urheberrecht (URG)/unlauterer Wettbewerb (UWG)


Sachverhalt


Die A____ AG (Gesuchstellerin) hat ihren Sitz in [...] in der Schweiz. Sie behauptet, Inhaberin der Urheberrechte an den [...]-Produkten zu sein, unter anderem an einem von [...] kreierten Schmuckanhänger (dessin n°049492BIS), der im Februar 2013 für EUR 474'649.- verkauft worden sei (Abbildung 1).

Abbildung 1

Die B____ Co., Ltd. (Gesuchsgegnerin) ist eine thailändische Herstellerin von Schmuck. Sie war Ausstellerin an der Uhren- und Schmuckmesse Baselworld 2016 vom 17. bis 24. März 2016 und präsentierte dort unter anderem den streitgegenständlichen Anhänger (Abbildung 2).

Abbildung 2

Mit Gesuch vom 23. März 2016 beantragte die Gesuchstellerin den Erlass von superprovisorischen Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin. Sie stellte vier Rechtsbegehren: Erstens sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung im Widerhandlungsfall ab sofort insbesondere an der Baselworld 2016 zu verbieten, die näher bezeichneten Anhänger anzupreisen, zu bewerben, zu verkaufen, sonst wie in Verkehr zu bringen und vorzustellen (Rechtsbegehren 1). Zweitens seien sämtliche sich an der Baselworld 2016 im Besitz der Gesuchsgegnerin befindlichen Anhänger gemäss Rechtsbegehren 1 vorläufig zu beschlagnahmen sowie sämtliche Anpreisungen, Werbung und Abbildungen von An­hängern gemäss Rechtsbegehren 1 zu entfernen, zu schwärzen oder anderweitig abzudecken (Rechtsbegehren 2). Drittens sei der Gesuchsgegnerin zu befehlen, der Gesuchstellerin Auskunft über Herkunft und Menge der Anhänger gemäss Rechtsbegehren 1, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, zu geben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen (Rechtsbegehren 3). Viertens sei die Verfügung mit den gerichtlichen Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchsgegnerin an deren Stand an der Baselworld 2016 zuzustellen (Rechtsbegehren 4).


Mit Zwischenentscheid vom gleichen Tag hiess das Appellationsgericht die Rechtsbegehren 1 (Unterlassung), 2 (Beschlagnahme) und 4 (Zustellung des superprovisorischen Entscheids) im Wesentlichen gut. Das Rechtsbegehren 2 hiess es lediglich in Bezug auf die Beschlagnahme gut; insoweit das Rechtsbegehren 2 über die beantragte Beschlagnahme hinausgehe, decke es sich inhaltlich mit dem Rechtsbegehren1, so dass diesem insoweit nicht stattgegeben wurde. Abgewiesen wurde das Rechtsbegehren 3 (Auskunft), da die Gesuchstellerin diesbezüglich keine besondere Dringlichkeit geltend mache. Im Zwischenentscheid wurde die Gesuchstellerin sodann zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 30'000.- verpflichtet und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 45 Tagen zur Gesuchsantwort eingeräumt. Am 24.März 2016 stellte das Appellationsgericht den Zwischenentscheid der Gesuchsgegnerin an deren Stand an der Baselworld 2016 zu und beschlagnahmte ein - das einzige - Exemplar des Anhängers. Die Gesuchstellerin bezahlte die Sicherheitsleistung fristgerecht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert der Frist von 45 Tagen nicht vernehmen.


Die wesentlichen Behauptungen der Gesuchstellerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Gesuchsgegnerin in Thailand. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, die in der Hauptsache zuständig sind, oder die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 10 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie unlauteren Wettbewerb durch die Gesuchsgegnerin geltend. Die internationale Zuständigkeit richtet sich entsprechend nach Art. 109 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 IPRG. Danach sind insbesondere die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort zuständig bzw. am Ort, wo sich die Handlung im Wettbewerb auswirkt oder auszuwirken droht.


Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin habe an der Baselworld 2016 spätestens am 21. oder 22. März 2016 einen Schmuckanhänger ausgestellt und möglicherweise auch zum Kauf angeboten (Gesuch, Rz. 12 und 27-30), der das Urheberrecht der Gesuchstellerin verletze (Gesuch, Rz. 35-41); zudem stelle das Angebot auch ein unlauteres Verhalten dar, das sich auf den schweizerischen Markt auswirken könne (Gesuch, Rz. 42-50). Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann auf diese Ausführungen der Gesuchstellerin abgestellt werden (vgl. BGE 137 III 32 E.2.3 S. 34 f.). Nicht zu prüfen ist an dieser Stelle, ob materiell tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts bzw. eine unlautere Handlung vorliegt (vgl. Umbricht/Rodriguez/Krüsi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 IPRG N 33). Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen sind zudem lediglich glaubhaft zu machen. Die Behauptungen der Gesuchstellerin - Ausstellung des Anhängers an der Baselworld 2016 und Verletzung des Urheberrechts sowie des Lauterkeitsrechts durch die Gesuchgegnerin - erscheinen als glaubhaft und sind deshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Der Handlungs- und Erfolgsort sowie der Ort, wo sich die Handlung im Wettbewerb auswirkt oder auszuwirken droht, liegt somit in der Schweiz. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist daher zu bejahen.


1.2 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte, ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für die Behandlung solcher Streitigkeiten ist die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]; § 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und für vorsorgliche Massnahmen der Einzelrichter (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c in Verbindung mit § 11 Abs. 3 EG ZPO). Im Bereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ergibt sich dieselbe Zuständigkeit aus den erwähnten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 lit. d ZPO, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.- beträgt. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit über CHF 30'000.- (Gesuch, Rz. 6). Ausgegangen wird im Folgenden von einem Streitwert von CHF 50'000.-.


1.3 Die Gesuchstellerin beansprucht urheberrechtlichen Schutz für ihren Schmuckanhänger in der Schweiz. Damit ist in der Sache schweizerisches Recht anwendbar (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dies gilt auch, soweit die Gesuchstellerin ihren Anspruch lauterkeitsrechtlich begründet, da es um Handlungen geht, die ihre Wirkung angeblich auf dem schweizerischen Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).


2.

2.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO müssen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: ein Anspruch zivilrechtlicher Natur, die Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs, ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, die zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der begehrten Massnahme (vgl. zum Ganzen Huber, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage 2016, Art. 261 ZPO N 17-24).


Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Reicht die beklagte Partei im ordentlichen Verfahren keine Klageantwort ein, setzt ihr das Gericht eine Nachfrist an. Im summarischen Verfahren dagegen ist ihr keine Nachfrist zu setzen, da dies dem mit dem summarischen Verfahren verfolgten Zweck der Prozessbeschleunigung widersprechen würde (vgl. BGE 138 III 483 E.3.2.4 S. 488). Nach unbenutztem Ablauf der Gesuchsantwortfrist hat das Gericht demgemäss gestützt auf die Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin zu entscheiden (Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 252 ZPO N 23; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 223 ZPO N 5).


Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, so insbesondere ein Verbot oder eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (Art. 262 lit. a und b ZPO; vgl. Huber, a.a.O., Art. 262 ZPO N 30 und 31). Auch nach der spezialgesetzlichen Vorschrift von Art. 65 lit. d des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen insbesondere zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnen.


2.2 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt die Legitimation der Parteien zu prüfen (nachfolgende E. 3). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Gesuchstellerin die Gefährdung oder Verletzung eines urheberrechtlichen Anspruchs glaubhaft gemacht hat (E. 4). In einem dritten Schritt sind die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, der zeitlichen Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit der begehrten Massnahmen zu prüfen (E. 5).


3.

Im Urheberrecht ist zur Klage berechtigt, wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird (Art. 62 Abs. 1 URG). Im Lauterkeitsrecht ist derjenige aktivlegitimiert, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG; zur Aktivlegitimation vgl. David et al., SIWR I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.Auflage, Basel 2011, N 212-214). Passivlegitimiert ist in erster Linie der unmittelbare Verletzer, also derjenige, der in die dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltene Rechtssphäre eingreift oder diese gefährdet (sog. Primärstörer); passivlegitimiert ist sodann jedes Glied in der Kette zwischen dem Produzenten und dem Letztabnehmer (sog. Sekundärstörer; vgl. David et al., a.a.O., N 234, 237 und 238). Wie alle Anspruchsgrundlagen der Massnahmebegehren sind auch die Aktiv- und die Passivlegitimation lediglich glaubhaft zu machen (David et al., a.a.O., N 655).


Zur Darlegung der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei Inhaberin der Urheberrechte der [...]-Produkte, namentlich auch am Schmuckanhänger (dessin n°049492BIS). Die in Thailand ansässige Gesuchsgegnerin habe an der Baselworld 2016 spätestens am 21. oder 22. März 2016 einen Schmuckgegenstand ausgestellt, der die einzelnen Elemente ihres Schmuck­anhängers und dessen Gestaltung insgesamt eins zu eins übernehme; damit verletze sie die Urheberrechte der Gesuchstellerin und das Lauterkeitsrecht (vgl. Gesuch, Rz. 8-16, 27-30). Diese Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation werden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Sie erscheinen im Übrigen als glaubhaft, weshalb die Legitimation der Parteien ohne Weiteres zu bejahen ist.


4.

4.1 In Bezug auf die Frage der Gefährdung oder Verletzung eines urheberrechtlichen Anspruchs führt die Gesuchstellerin aus, ihr Schmuckanhänger (dessin n°049492BIS) sei als Einzelstück angefertigt worden und bis heute ein Unikat. Der Schmuckanhänger sei an der Biennale des Antiquaires 2012 in Paris - einer Messe für das oberste Segment der Juwelierskunst - als Teil der Kollektion [ ] vorgestellt worden. Dabei sei sein kunstvoller Eindruck einer nördlichen Landschaft hervorgehoben worden. Der Schmuckanhänger bestehe aus einem Edelstein, der von einer filigranen, silberfarbenen und mit Edelsteinen besetzten Struktur eingefasst sei. Diese Einfassung erinnere an feine Zweige eines Nadelbaums oder mäandrierende Wasserläufe. Der zweite augenfällige Bestandteil sei ein ebenfalls silberfarbenes und edelsteinbesetztes Element am Übergang zwischen Anhänger und Kette; es nehme die Struktur der Einfassung auf bzw. überführe die Kette in die Struktur der Einfassung. Diese beiden Elemente seien künstlerisch gestaltet und originell; auch der Anhänger insgesamt sei künstlerisch und originell. In den Medien sei der Anhänger denn auch als einzigartig erkannt worden (Gesuch, Rz. 17-25; Gesuchsbeilagen 8-15). Der Schmuckanhänger sei klarerweise Ausdruck einer individuellen, statistisch einmaligen, bewussten geistigen Schöpfung, nämlich der in einem Einzelstück abstrahierte Ausdruck des Nordens (Gesuch, Rz. 36).


Die Gesuchstellerin behauptet sodann, die Gesuchsgegnerin habe spätestens am 21. oder 22. März 2016 an der Baselworld 2016 einen Anhänger ausgestellt und möglicherweise zum Kauf angeboten, der eine Kopie des Schmuckanhängers der Gesuchstellerin sei (Gesuch, Rz. 12, 27-30; Gesuchsbeilagen 16 und 17). Die Gestaltung des Anhängers der Gesuchsgegnerin übernehme die wesentlichen Elemente des Anhängers der Gesuchstellerin eins zu eins. Der Anhänger der Gesuchsgegnerin werde von oben und von unten ebenfalls von einem silberfarbenen, anscheinend edelsteinbesetzten Geflecht eingefasst und gehalten, das an Zweige eines Nadelbaums oder an Moos erinnere. Damit werde dieses selbstständig urheberrechtlich geschützte Element übernommen. Auch das Zwischenelement zwischen Edelstein und Kette werde übernommen. Durch die praktisch unveränderte Übernahme der einzelnen Elemente und die gleiche Anordnung werde der Anhänger auch insgesamt kopiert (Gesuch, Rz. 31-34). Die Gesuchsgegnerin habe das Urheberrecht der Gesuchstellerin verletzt, indem sie mindestens ein Werkexemplar hergestellt und ausgestellt und mutmasslich auch zum Kauf angeboten habe (Gesuch, Rz. 40).


4.2 Werke im Sinn des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören grundsätzlich insbesondere auch Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), also Erzeugnisse, die neben dem ästhetischen Wert typischerweise einen Gebrauchswert haben, so etwa Erzeugnisse der Juwelierkunst (Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, N 108) oder Schmuck (von Büren/Meer, SIWR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Auflage 2014, N320, 330).


Zentrales Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes ist der individuelle Charakter der geistigen Schöpfung (Hilty, a.a.O, N 91; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2008, Art. 2 URG N 8). Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Originalität im Sinn einer persönlichen Prägung durch die Urheberin ist nicht erforderlich. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 134 III 166 E. 2.1 S. 169 f.; 136 III 225 E. 4.2 S. 228 f.). Die verlangte Individualität hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Spielraum der Urheberin ab: Wo dieser klein ist, wird der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn nur ein geringer Grad selbstständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331). Massgebend ist dabei - in Anlehnung an Max Kummer - das Konzept der statistischen Einmaligkeit: Für das Vorliegen der statistischen Einmaligkeit als Voraussetzung der Werk-Individualität ist nicht die rein statistische Einmaligkeit des Vorhandenseins eines Ereignisses oder einer Sache gefordert, sondern die statistische Einmaligkeit der Werkgestaltung, die sich vom allgemein Üblichen abheben muss. Danach mangelt es einem Werk am individuellen Charakter, wenn seine Gestaltung sich nicht vom allgemein Üblichen abhebt. Dann ist die Schöpfung nicht einmalig, weil die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass bei gleicher Aufgabenstellung die gleiche bzw. im Wesentlichen gleiche Schöpfung resultierte (BGE 134 III 166 E. 2.3.1 S. 171; vgl. auch BGE 130 III 168 E. 4.1-4.4 S. 170-172).


Das Urheberrecht verleiht dem Rechteinhaber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Dazu gehört insbesondere das Recht, Werkexemplare herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten (lit. b) und das Werk wahrnehmbar zu machen (lit. c). Unter die Herstellung bzw. Vervielfältigung fällt auch die veränderte Vervielfältigung, wie etwa die Verkleinerung einer Skulptur, die als Souvenir verkauft wird, oder eine Comic-Figur, die auf einem Kleid abgedruckt wird (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 URG N 12; vgl. auch BGE 114 II 368 E. 2 S. 369 f.). Die Reichweite des Vervielfältigungsrechts beschränkt sich mit anderen Worten nicht auf die identische, werkgetreue Wiedergabe des Werks (Hilty, a.a.O., N 156, 157, 181 und 195). Der Urheber kann somit auch gegen ein Plagiat vorgehen, dessen künstlerischer Grundgehalt direkt vom Original übernommen worden ist (Dessemontet, SIWR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Auflage 2014, N 558).


4.3 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort eingereicht, weshalb auf die Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin abzustellen ist (vgl. obige E. 2.1). Die Gesuchstellerin legt dar, dass der Schmuckanhänger aus zwei charakteristischen Elementen bestehe, nämlich einem Edelstein, der von einer filigranen, silberfarbenen und edelsteinbesetzten Struktur eingefasst werde, sowie einem ebenfalls silberfarbenen und edelsteinbesetzten Element am Übergang zwischen Anhänger und Kette, das die Struktur der Einfassung aufnehme. Die Gestaltung des Anhängers der Gesuchsgegnerin übernehme diese beiden Elemente des Anhängers der Gesuchstellerin eins zu eins (vgl. eingehender obige E. 4.1). Aufgrund dieser Tatsachenvorbringen sind die Werkqualität des Schmuckanhängers und die Verletzung des Urheberrechts der Gesuchstellerin in einer summarischen Prüfung zu bejahen. Der Schmuckanhänger der Gesuchstellerin stellt eine geistige Schöpfung aus der Werkkategorie der angewandten Kunst dar (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), dem individueller Charakter zukommt, indem sich dessen Gestaltung vom allgemein Üblichen deutlich abhebt. Die Gestaltung des Schmuckanhängers erscheint als einmalig, ist es doch höchst unwahrscheinlich, dass bei gleicher Aufgabenstellung - Gestaltung eines Schmuckanhängers - die im Wesentlichen gleiche Schöpfung resultieren würde. Die Gesuchsgegnerin übernimmt die beiden charakteristischen Elemente - Einfassung des Edelsteins und Übergangselement - zwar nicht geradezu eins zu eins, sondern etwas vergröbernd. Der künstlerische Grundgehalt des Originals wird aber entlehnt. Durch die Herstellung einer - leicht veränderten - Kopie verletzte die Gesuchsgegnerin das ausschliessliche Recht der Gesuchstellerin auf Vervielfältigung des Werks (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG). Mit dem Ausstellen der Kopie an der Baselworld 2016 verstiess sie sodann auch gegen das ausschliessliche Recht der Gesuchstellerin auf Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG). Damit ist eine Verletzung der Urheberrechte der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob die beantragten vorsorglichen Massnahmen sich auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche stützen können.


5.

5.1 Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs (vgl. E. 4) setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind.


Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 23. März 2016 geltend, die Baselworld 2016 ende am 24. März 2016, weshalb die Beschlagnahme der im Rechtsbegehren 1 bezeichneten Gegenstände notwendig und dringlich sei. Zu sichern sei zunächst der Beseitigungsanspruch der Gesuchstellerin. Ohne die sofortige Beschlagnahme (Rechtsbegehren 2) würden die Vertreter der Gesuchsgegnerin mit grösster Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach der Messe ins Ausland abreisen und die Kopien beiseiteschaffen. Damit würde der Beseitigungsanspruch vereitelt und der Gesuchstellerin entstünde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Sodann sei zu befürchten, dass bis zum Schluss der Baselworld 2016 Verkäufe der rechtsverletzenden Kopien erfolgten; dadurch würden sich die Kopien praktisch nicht mehr orten lassen. Sodann führt die Gesuchstellerin aus, dass die Ansprüche auf Gewinnherausgabe und Schadenersatz den Nachteil nicht auszugleichen vermöchten; diese finanziellen Ansprüche seien praktisch nicht bezifferbar und könnten rein faktisch gegen die thailändische Gesuchsgegnerin nicht durchgesetzt werden. Zudem falle ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin als Anbieterin im Luxusbereich darauf angewiesen sei, die Exklusivität ihrer Produkte sicherstellen zu können, ansonsten die Einzigartigkeit ihrer Produkte verwässert werde. Die widerrechtlichen Handlungen müssten daher umgehend abgestellt werden, bevor sie weiteren, unbezifferbaren Schaden anrichteten (Gesuch, Rz. 51-56).


5.2 Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, wenn er später nicht mehr ermittelt, nicht mehr bemessen oder nicht mehr ersetzt werden kann (David et. al., a.a.O., N 614 und 615; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). An die zeitliche Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Dringlichkeit ist immer dann zu bejahen, wenn ein ordentlicher Prozess deutlich länger dauern würde als das Massnahmeverfahren (David et al., a.a.O., N622; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 22; vgl. auch AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 23; David et al., a.a.O., N 624-626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren darf. Es sind deshalb nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind: Reversibel ist vor allem die vorläufige Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs, während die vorläufige Vollstreckung eines - wie im vorliegenden Fall geltend gemachten - Beseitigungsanspruchs oft, aber nicht immer irreversibel ist. So kann im Massnahmeverfahren zwar nicht die Verwertung oder Zerstörung verletzender Erzeugnisse verlangt werden, wohl aber deren Beschlagnahme (David et al., a.a.O., N 633 und 651), da diese reversibel ist und den Hauptprozess nicht präjudiziert.


5.3 Im vorliegenden Fall beantragt die Gesuchstellerin im Wesentlichen, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, den Schmuckanhänger an der Baselworld 2016 in Verkehr zu bringen (Rechtsbegehren 1), und es sei der Schmuckanhänger zu beschlagnahmen (Rechtsbegehren 2). Da die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort eingereicht hat, ist auf die Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin abzustellen (vgl. obige E. 2.1). Nimmt man im Einklang mit der Gesuchstellerin an, dass die Vertreter der Gesuchsgegnerin nach der Messe höchstwahrscheinlich ins Ausland abreisen und die Kopien beiseiteschaffen würden, erscheint die Beschlagnahme als gerechtfertigt: Ohne Beschlagnahme würde der Beseitigungsanspruch der Gesuchstellerin möglicherweise tatsächlich gefährdet. Bereits darin liegt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, der durch die - im Übrigen schwer beziffer- und durchsetzbaren - Ansprüche auf Gewinnherausgabe und Schadenersatz nicht aufgewogen würde. Die Dringlichkeit der provisorischen Beschlagnahme ist ebenfalls zu bejahen, ist der Gesuchstellerin doch das Abwarten des Hauptprozesses nicht zuzumuten. Die vorläufige Beschlagnahme erscheint schliesslich auch als verhältnismässig: Sie ist geeignet und erforderlich, um den Beseitigungsanspruch der Gesuchstellerin sicherzustellen. Eine mildere und ebenso zielführende Massnahme ist nicht ersichtlich.


6.

Aufgrund dieser Erwägungen erscheinen die Voraussetzungen einer vorsorglichen Beschlagnahme des Schmuckanhängers - Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs; drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei einer Nichtbeschlagnahme; zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme - weiterhin als glaubhaft. Die am 24. März 2016 vorgenommene superprovisorische Beschlagnahme des Schmuckanhängers der Gesuchsgegnerin gemäss Abbildung 2 ist deshalb zu bestätigen (vgl. Zwischenentscheid vom 23. März 2016, Dispositiv Ziff.2; Rechtsbegehren 2).


Aufzuheben ist dagegen das superprovisorische Verbot, den Schmuckanhänger an der Baselworld 2016 anzupreisen oder in Verkehr zu bringen (vgl. Zwischenentscheid vom 23. März 2016, Dispositiv Ziff. 1; Rechtsbegehren 1). Diesbezüglich ist das Rechtsschutzinteresse entfallen, endete die Baselworld 2016 doch am 24. März 2016. Abzuweisen ist sodann das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin (Rechtsbegehren 3). Wie bereits im Zwischenentscheid vom 23. März 2016 zu den superprovisorischen Massnahmen ausgeführt worden ist, hat die Gesuchstellerin diesbezüglich nicht dargelegt, inwiefern das Begehren zeitlich dringlich sein soll. Das Begehren um Zustellung des Zwischenentscheids vom 23. März 2016 am Stand der Gesuchstellerin an der Baselworld 2016 (Rechtsbegehren 4) ist im nämlichen Zwischenentscheid gutgeheissen und am 24. März 2016 vollstreckt worden (vgl. Zwischenentscheid vom 23. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).


Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen mit der Androhung, dass die angeordnete Beschlagnahme bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfällt (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22 f.). Reicht die Gesuchstellerin innert Frist keine Prosekutionsklage ein, erhält die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, ihren Schmuckanhänger bis zum 15.April 2018 bei der Gerichtskasse des Appellationsgerichts abzuholen. Falls der Schmuckanhänger innert dieser Frist nicht abgeholt und die Gesuchsgegnerin nicht einen abweichenden Antrag stellt, wird der Anhänger vernichtet.


Mit Zwischenentscheid vom 23. März 2016 ist die Gesuchstellerin superprovisorisch verpflichtet worden, eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.- an die Gerichtskasse zu zahlen. Die Gesuchsgegnerin hat es unterlassen, einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung zu stellen. Fehlt es an einem entsprechenden Antrag, ist die superprovisorisch verfügte Sicherheitsleistung aufgrund der Dispositionsmaxime der Gesuchstellerin freizugeben (Huber, a.a.O., Art. 264 ZPO N 9; Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Diss. Basel 2009, N 264).


7.

Über die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Ha­senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 ZPO N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die - wie im vorliegenden Fall - vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12).


Angesichts des Ausgangs des Massnahmeverfahrens trägt die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von CHF 3'000.- (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]) und die Kosten der Übersetzung des vorliegenden Entscheids. Zudem zahlt sie der Gesuchstellerin - unter Annahme eines Streitwerts von CHF 50'000.- (vgl. obige E. 1.2) eine Parteientschädigung von CHF 3'600.- einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 11 in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:


://: Die am 24. März 2016 am Stand der Gesuchsgegnerin an der Baselworld 2016 gemäss Rechtsbegehren 2 vorgenommene superprovisorische Beschlagnahme des Anhängers gemäss Abbildung 2 wird bestätigt.


Das gemäss Rechtsbegehren 1 verfügte superprovisorische Verbot, an der Baselworld 2016 Anhänger gemäss Abbildung 2 anzupreisen, zu bewerben, zu verkaufen, sonst wie in Verkehr zu bringen und vorzustellen, wird aufgehoben.


Der Zwischenentscheid vom 23. März 2016 wurde der Gesuchsgegnerin entsprechend Rechtsbegehren 4 an deren Stand an der Baselworld 2016 zugestellt.


Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen.


Die von der Gesuchstellerin geleistete Sicherheitsleistung von CHF 30'000.- wird der Gesuchstellerin freigegeben.


Es wird der Gesuchstellerin eine Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, erstreckbar, gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an die Gesuchsgegnerin wird der Gesuchstellerin mitgeteilt. Reicht die Gesuchstellerin innert Frist keine Klage ein, erhält die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, ihren Schmuckanhänger bis zum 15. April 2018 bei der Gerichtskasse des Appellationsgerichts durch eine legitimierte Person abzuholen. Falls die Gesuchsgegnerin den Schmuckanhänger innert dieser Frist nicht abholt und keinen abweichenden Antrag stellt, wird der Anhänger vernichtet.


Für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen trägt die Gesuchsgegnerin vorläufig die Gerichtskosten von CHF 3'000.- sowie die Übersetzungskosten und zahlt der Gesuchstellerin vorläufig eine Parteientschädigung von CHF 3'600.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 288.-.


Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Gesuchsgegnerin



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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