Art. 264 ZPO vom 2023
Art. 264
Sicherheitsleistung und Schadenersatz
1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | II/1-2011/2 | Entscheid Art. 61 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 BGBB (SR 211.412.11); Art. 602 ZGB (SR 210); | Erben; Gesuch; Gesuchsteller; Begehren; Verwaltung; Erwerb; Erbenvertreter; Wiederaufnahme; Entscheid; Grundstück; Verfahren; Grundstücke; Erbengemeinschaft; Erbschaft; Verfahrens; Kanton; Verwaltungsrekurskommission; Gallen; Erwerbsbewilligung; Erbenvertreters; Gesuchstellers; Beschwerde; Grundbuch; Kantons; Rechtsvertreter; Urteil; Amtliche; Einsetzung; Landwirtschaftliche |
SG | HG.2005.121 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, | Partei; Sachverständigen; Schaden; Klage; Versicherung; Klagten; Parteien; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Obmann; Sachverständigenverfahrens; Verfahren; Recht; Versicherer; Verzugszins; Prozesskosten; Unterliegen; Deliberationsfrist; Anspruch; VVG-Nef; Fällig; Unnötige; Mahnung; Betrag; Höhe; Gutachten |