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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.63 (AG.2017.597)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.63 (AG.2017.597) vom 12.07.2017 (BS)
Datum:12.07.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen die StPO
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Beweisanträge; Recht; Verfügung; Verfahrens; Protokoll; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Akten; Beschwerdeführers; Eingabe; Verfahren; Einvernahme; Beweisanträgen; Begründung; Geführte; Verweigerung; Gestellte; Entscheid; Geführten; Angefochten; Akteneinsicht; Partei; Antrag; Rechtsvertreter; Einzutreten; Gestellten
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 110 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 273 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 394 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 80 StPO ;
Referenz BGE:119 Ib 12; 139 IV 195;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.63

BES.2017.64


ENTSCHEID


vom 12. Juli 2017



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerden gegen drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 12.April 2017, 19. April 2017 und 21. April 2017


betreffend Protokollierung von Beweisanträgen, Akteneinsicht und Beweisanträge


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Angriffs zum Nachteil von B____. Letzterer soll am 12.März 2017 um 04:30 Uhr vor einer im Industriegebiet auf dem Wolf gelegenen Diskothek von mehreren Personen körperlich angegriffen worden sein, wobei der Beschwerdeführer im Verdacht steht, sich als einer der Angreifer besonders hervorgetan zu haben. Dieser Vorwurf wird vom Beschwerdeführer (der sich vom 12. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft befand) bestritten, wobei er geltend macht, sich zur fraglichen Zeit lediglich schlichtend in eine körperliche Auseinandersetzung zwischen weiteren Personen eingemischt zu haben. Während die in der Folge mit diversen Personen durchgeführten Einvernahmen teilweise die Darstellung des Opfers bestätigten, meldeten sich kurz nach dem fraglichen Vorfall zwei mit dem Beschwerdeführer bekannte Personen bei der Polizei und gaben eine den Beschwerdeführer entlastende Darstellung zu Protokoll: Zum einen führte C____ anlässlich einer am 14. März 2017 erfolgten Anzeigeerstattung gegen Unbekannt aus, er habe im Tatzeitpunkt einer von mehreren Personen angegriffenen älteren Person helfen wollen und sei daraufhin selbst angegriffen worden, worauf ihm der Beschwerdeführer aus der Situation herausgeholfen habe. Zum andern meldete sich am 17. März 2017 D____, der im Tatzeitpunkt als Türsteher der fraglichen Diskothek gearbeitet hatte, bei der Polizei und führte aus, er habe beobachtet, wie mehrere Personen auf einen älteren Mann losgegangen seien, ein dicker Mann, der dem älteren Mann habe helfen wollen, ebenfalls angegriffen worden sei und daraufhin der Beschwerdeführer versucht habe, die beiden Gruppen zu trennen. Im Rahmen der weiteren Untersuchungshandlungen wurde an der Sohle des rechten Schuhs des Beschwerdeführers die DNA eines E____ (Jahrgang 1966) festgestellt. In der Folge hielt dieser im Rahmen einer formlosen polizeilichen Befragung fest, er sei am 11. März 2017, zwischen ca. 19:00 und 21:00 Uhr, in Kleinhüningen zusammengeschlagen worden; überdies verneinte er, das Industriegebiet auf dem Wolf zu kennen und jemals dort gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2017 wurden dem Beschwerdeführer das Ergebnis der DNA-Auswertung und die Aussagen von E____ zum Übergriff vom 11. März 2017 vorgehalten; er gab an, zur fraglichen Zeit nicht in Kleinhüningen, sondern in Luzern gewesen zu sein. Am Ende dieser Einvernahme gab der Verteidiger des Beschwerdeführers mehrere Beweisanträge zu Protokoll.


Mit an den Verteidiger gerichtetem Schreiben vom 12. April 2017 hielt der Leitende Staatsanwalt fest, die Verteidigung habe in der Einvernahme vom 11. April 2017 zum wiederholten Mal Beweisanträge zu Protokoll gestellt; da sich deren Sinn nicht kommentarlos erschliesse, werde um Einreichung einer Begründung ersucht. Im Übrigen habe der Leitende Staatsanwalt dem die Einvernahmen durchführenden Detektiv untersagt, künftig Beweisanträge zu protokollieren; dies insbesondere deshalb, weil Anträge zu begründen seien, wobei zwar auch die Begründung protokolliert werden könnte, der Detektiv jedoch nicht für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten der Verteidigung zuständig sei; auch werde es der Verteidigung durch den zeitlichen Abstand zwischen Einvernahme und Verfassen von Beweisanträgen ermöglicht, deren Erforderlichkeit zu reflektieren. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 14. April 2017 mehrere Beweisanträge, die mit den am 11. April 2017 zu Protokoll gegebenen teilweise übereinstimmen: So beantragte er, es seien die Randdaten der Natels des Beschwerdeführers und des Opfers sowie eines allfälligen Natels von E____ zu sichern, es sei E____ zum von C____ geschilderten Vorfall einzuvernehmen, es sei ein Augenschein am Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (zum Nachteil von B____) vorzunehmen und es seien die beiden Kollegen, die B____ damals begleitet hatten, zu ermitteln. Mit Eingabe vom 18. April 2017 verlangte der Beschwerdeführer sodann ein persönliches Gespräch mit dem Leitenden Staatsanwalt, Akteneinsicht in das gegen E____ geführte Strafverfahren sowie erneut die Ermittlung und Befragung der beiden Kollegen von B____. Mit weiterem Schreiben vom 18.April 2017 verlangte er überdies den mit Schreiben vom 12.April 2017 mitgeteilten Entscheid betreffend Protokollierung von Beweisanträgen als Verfügung, um diese anfechten zu können. Mit Schreiben vom 19. April 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die im ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2017 gestellten Anträge (mithin unter anderem die Einsicht in die Akten des gegen E____ geführten Verfahrens) ab. Mit zweitem Schreiben vom 19.April 2017 hielt die Staatsanwaltschaft überdies in Beantwortung des zweiten Schreibens des Beschwerdeführers vom 18.April 2017 fest, beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 betreffend Protokollierung von Beweisanträgen handle es sich um eine Verfügung, weshalb gegen dieses Schreiben Beschwerde erhoben werden könne.


In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. April 2017 an das Appellationsgericht (Verfahren BES.2017.63). Dabei beantragte er zum einen, die Verfügung vom 12. April 2017 [ ] betreffend Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen per Protokoll sei für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, die mit Schreiben vom 14.April2017 gestellten Beweisanträge seien in das Protokoll vom 11.April2017 aufzunehmen und dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter sei es weiterhin zu gestatten, Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben. Zum andern stellte er die Anträge, die Verweigerung der Akteneinsicht in das Verfahren E____ sei für rechtswidrig zu erklären und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in die Verfahrensakten von E____ zu gewähren; zudem sei die Befragung von E____ hinsichtlich Aufenthaltsort und Zeitpunkt für das Verfahren des Beschuldigten durchzuführen und dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit der Befragung von E____ zu gewähren. Im Sinne von Verfahrensanträgen hielt er schliesslich fest, es seien die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens, des Verfahrens von E____, des Verfahrens ZM.2017.79 (betreffend die am 4. April 2017 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers) sowie des Verfahrens C____ beizuziehen.


Mit Verfügung vom 21. April 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2017 gestellten Beweisanträge ab. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2017 beim Appellationsgericht eine weitere als Nachtrag zur strafrechtlichen Beschwerde / Erweiterung bezeichnete Eingabe ein, mit welcher er beantragte, es sei die Verfügung vom 21. April 2017 in Bezug E____ für ungültig zu erklären, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in die Verfahrensakten von E____ zu gewähren sowie die Befragung von E____ hinsichtlich Aufenthaltsort und Zeitpunkt für das Verfahren des Beschuldigten durchzuführen und dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit der Befragung von E____ zu gewähren. Überdies wiederholte er die bereits in seiner Beschwerde vom 21. April 2017 gestellten Verfahrensanträge. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2017 wurde diese Eingabe als neue Beschwerde (Verfahren BES.2017.64) entgegengenommen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm nicht wie von ihm beantragt eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung gewährt werden könne, es ihm jedoch unbenommen sei, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine allfällige Ergänzung vorzunehmen. Daraufhin verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2017 für die detaillierte Begründung auf seine Eingabe im Verfahren BES.2017.63.


Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 im Verfahren BES.2017.63 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf diese Stellungnahme hat sie sodann im Verfahren BES.2017.64 mit separater Eingabe vom 22. Mai 2017 verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden. Soweit sich nachfolgend nicht zufolge fehlender Legitimation (vgl. E. 1.3), aufgrund gesetzlich statuierten Ausschlusses der Beschwerde (vgl. E. 1.4) oder aus weiteren Gründen (vgl. sogleich) etwas anderes ergibt, ist daher auf die Beschwerden einzutreten.


Dabei ist vorauszuschicken, dass die beiden Beschwerden zwar wie gesehen teilweise identische Anträge enthalten, sich jedoch der Gegenstand des jeweiligen Beschwerdeverfahrens wie folgt klar bestimmen lässt: Die Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 richtet sich zum einen gegen die Verweigerung der Möglichkeit, Beweisanträge zu Protokoll zu geben; Anfechtungsobjekt ist insoweit das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.März2017. Soweit sich die Beschwerde zum andern gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im gegen E____ geführten Strafverfahren richtet, ist (trotz fehlender ausdrücklicher Nennung in der Beschwerde) Anfechtungsobjekt die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017, mit welcher dem entsprechenden Antrag vom 18. April 2017 nicht stattgegeben wurde; die in der genannten Verfügung enthaltene Ablehnung weiterer Anträge (persönliche Besprechung, Ermittlung und Befragung der Kollegen von B____) bildet demgegenüber mangels Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann auch die Frage der Einvernahme von E____ nicht Gegenstand des Verfahrens BES.2017.63 sein (und ist auf das betreffende Rechtsbegehren demnach nicht einzutreten), da über diesen Beweisantrag im Zeitpunkt der Einreichung der ersten Beschwerde noch gar nicht entschieden war bzw. der Beschwerdeführer jedenfalls vom entsprechenden Entscheid noch keine Kenntnis hatte, wie aus der Nichterwähnung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 in der (vom gleichen Tag datierenden) ersten Beschwerde erhellt. Diese Verfügung bildet demgegenüber Anfechtungsobjekt der zweiten Beschwerde. Gegenstand des Verfahrens BES.2017.64 kann demnach entgegen dem entsprechenden (schon im Verfahren BES.2017.63 gestellten) Antrag nicht die Frage der Akteneinsicht im Verfahren gegen E____ sein, da über diese Frage in der angefochtenen Verfügung vom 21.April 2017 nicht (nochmals) entschieden worden ist; auf das im Verfahren BES.2017.64 lediglich wiederholte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Inwieweit sodann die Anfechtung der in der Verfügung vom 21. April 2017 enthaltenen Ablehnung von Beweisanträgen durch den im entsprechenden Rechtsbegehren enthaltenen Zusatz in Bezug E____ (vgl. Sachverhalt) eingeschränkt werden soll, erscheint nicht ohne weiteres klar: Einerseits spricht sowohl die selektive Wiederholung der abgelehnten Beweisanträge in den in der zweiten Beschwerde enthaltenen Rechtsbegehren als auch die Begründung dieser zweiten Beschwerde dafür, dass im Verfahren BES.2017.64 lediglich die Ablehnung des Antrags auf Einvernahme von E____ angefochten wird (was auch mit der fehlenden Thematisierung der weiteren abgelehnten Beweisanträge in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft korrespondiert). Andererseits vermag jedoch der genannte Zusatz in Bezug E____ im Rahmen des Antrags auf Ungültigerklärung der Verfügung vom 21. April 2017 eine entsprechende Einschränkung des Verfahrensgegenstands nicht mit genügender Sicherheit zu begründen, da letztlich alle mit Eingabe vom 14. April 2017 gestellten Beweisanträge (wie aus den in dieser Eingabe enthaltenen Begründungen erhellt) mit E____ (als Opfer des Vorfalls vom 11. März 2017 und als potentielles Opfer des Vorfalls vom 12. März 2017) in Zusammenhang stehen. Im Zweifelsfall ist daher von einer umfassenden Anfechtung auszugehen, so dass Gegenstand des Verfahrens BES.2017.64 sämtliche mit Verfügung vom 21. April 2017 abgelehnten Beweisanträge bilden.


Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden beiden Beschwerden aufgrund des engen sachlichen Konnexes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie gemeinsam in einem Beschwerdeentscheid behandelt werden.


1.2 Wie nachstehend (vgl. E. 2.1 und 2.2.1) ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer unter anderem, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse einer Verfügung nicht, da es weder als Verfügung bezeichnet sei noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Insoweit mit diesem Vorbringen gegebenenfalls bereits der Verfügungscharakter des Schreibens in Frage gestellt sein könnte, ist vorab festzuhalten, dass es sich bei diesem jedenfalls um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt: Dies wäre zum einen bereits deshalb der Fall, weil mit Beschwerde wie erwähnt neben Verfügungen auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft angefochten werden können. Zum andern aber handelt es sich beim fraglichen Schreiben materiell um eine Verfügung, da die massgeblichen Elemente eines individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird, vorliegend vereint sind (vgl. zum Verfügungsbegriff Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 849; zur Massgeblichkeit eines materiellen Verfügungsbegriffs [auch] im Rahmen eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens vgl. AGE BE.2011.187 vom 12. April 2012 E. 1.2).


1.3 Was sodann die Legitimation des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich, dass es diesem hinsichtlich des Antrags, wonach die mit Schreiben vom 14. April 2017 gestellten Beweisanträge in das Protokoll vom 11. April 2017 aufzunehmen seien, an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt. Dies deshalb, weil im Protokoll der fraglichen Einvernahme des Beschwerdeführers auf S. 22 die damals von der Verteidigung gestellten (teilweise den Beweisanträgen vom 14. April 2017 entsprechenden) Beweisanträge protokolliert wurden, was denn auch mit der lediglich zukunftsbezogenen Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 12.April 2017 übereinstimmt. Nachdem der Beschwerdeführer von vornherein lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben kann, dass die von ihm mündlich gestellten Beweisanträge ins Protokoll aufgenommen werden, diese Protokollierung aber gerade erfolgt ist, ist auf das entsprechende Rechtsbegehren zufolge fehlender Legitimation nicht einzutreten.


1.4 Soweit schliesslich mit der Beschwerde im Verfahren BES.2017.64 die Ablehnung von Beweisanträgen angefochten wird, ist Art.394lit.bStPO zu beachten, wonach gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Dabei obliegt der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3). Droht ein Beweisverlust, sind die beantragten Beweise jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese jedoch abzuweisen (Keller, a.a.O., Art. 394 N 3).


Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb bezüglich der mit Verfügung vom 21. April 2017 abgewiesenen Beweisanträge ein Beweisverlust drohen sollte. Schon aus diesem formellen Grund des fehlenden Nachweises eines drohenden Beweisverlusts ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren (und damit unter Berücksichtigung des in E. 1.1 Ausgeführten auf die Beschwerde im Verfahren BES.2017.64 insgesamt) nicht einzutreten. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass für die Mehrzahl der abgelehnten Beweisanträge ein drohender Beweisverlust auch nicht ersichtlich wäre. Dies muss insbesondere auch für den in der Beschwerde ausdrücklich wiederholten Antrag auf Einvernahme von E____ gelten, da letzterer, obgleich aus Deutschland stammend und in den Akten als flottant vermerkt, sich offenbar seit längerem regelmässig in Basel aufhält (wie sich aus einem Requisitionsbericht vom 11. März 2017, wonach er schon öfters als Patient in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel gewesen sei, ergibt), so dass er für die Strafbehörden gegebenenfalls greifbar sein dürfte. Etwas anderes muss allerdings (soweit überhaupt angefochten [vgl. E. 1.1]) für die Beweisanträge betreffend Erhebung von Randdaten gelten, da solche Auskünfte gemäss Art. 273 Abs. 3 StPO lediglich bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden können und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) auch lediglich zu einer Aufbewahrung während sechs Monaten verpflichtet sind (vgl. zur Bedeutung der Sechsmonatsfrist auch BGE 139 IV 195 E.2.3 S.198; Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art.273 N16ff.). Während demnach insoweit bei entsprechender Begründung durch den Beschwerdeführer von einem drohenden Beweisverlust auszugehen und im entsprechenden Umfang auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese jedoch in der Folge aufgrund offensichtlicher Irrelevanz der beantragten Beweise ohnehin abgewiesen werden müssen. Dies ergibt sich für die beantragte Randdatenerhebung bezüglich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass damit lediglich dessen Standort im Zeitpunkt der am 11.März2017 zum Nachteil von E____ begangenen Körperverletzung hätte eruiert werden sollen, der entsprechende Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer aber ohnehin fallen gelassen worden ist, wie sich sowohl aus den Akten (insbesondere dem Ermittlungsbericht vom 24. April 2017, der im Übrigen auf eine Standortmeldung in den gesicherten Daten des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschwerdeführers Bezug nimmt) als auch aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 ergibt. Von vornherein irrelevant erscheinen sodann die Randdaten des Mobiltelefons von B____, steht dieser doch lediglich mit dem Vorfall auf dem Wolf vom 12. März 2017 in Zusammenhang, wobei seine dortige Anwesenheit erstellt und von keiner Seite bestritten ist. Was schliesslich die Randdaten eines allfälligen Mobiltelefons von E____ betrifft, so könnten diese lediglich insofern von Interesse sein, als sie eine Anwesenheit desselben bei ebendiesem Vorfall auf dem Wolf belegen und damit (insofern es sich dann bei E____ um den angeblich zu Beginn angegriffenen älteren Mann handeln könnte) die von der Verteidigung aufgrund der Angaben von C____ und D____ aufgestellte These stützen würden. Indessen weist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 zutreffend darauf hin, dass E____ wie erwähnt im Rahmen einer formlosen polizeilichen Befragung verneint hat, jemals auf dem Wolf gewesen zu sein. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Verfahren BES.2017.64 vorbringt, dieser Umstand werde von dem in Untersuchungshaft befindlichen E____ allfenfalls verschwiegen, da er sich damit selbst belasten müsste, so vermag dies angesichts der Tatsache, dass C____ und D____ den von ihnen erwähnten älteren Mann ausschliesslich als Opfer beschreiben und dass E____ gemäss dem Ermittlungsbericht vom 24. April 2017 wegen eines angeblich am 18. März 2017 verübten Ladendiebstahls in Untersuchungshaft genommen wurde, nicht zu überzeugen. Als zutreffend erweist sich auch der weitere Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach D____ anlässlich seiner Einvernahme vom 20. April 2017 E____ nicht als das von ihm als Kurde beschriebene Opfer erkannte (während der gleiche Umstand bezüglich der Befragung von C____ in den Akten nicht dokumentiert ist); nicht stichhaltig erscheint demgegenüber wiederum die vom Beschwerdeführer an der Durchführung und Würdigung der Fotowahlkonfrontation geübte Kritik. Damit ergibt sich, dass ganz abgesehen von Hinweisen, wonach es sich bei der Darstellung des Tatgeschehens durch C____ und D____ insgesamt um Falschaussagen handeln könnte (vgl. hierzu insbesondere die Aktennotiz vom 28.März 2017 zum ursprünglichen Aussageverhalten von D____ sowie den Hinweis in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. April 2017 auf eine Einschätzung durch das IRM, wonach die von C____ vorgewiesenen Verletzungen eher auf eine Selbstbeibringung schliessen liessen), jedenfalls keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim angeblich das ursprüngliche Opfer darstellenden älteren Mann um E____ gehandelt haben könnte. Insbesondere lässt sich auch aus der am rechten Schuh des Beschwerdeführers gefundenen DNA-Spur kein entsprechender Schluss ziehen, konnte diese doch im Sinne einer indirekten Spurübertragung plausibel (und entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs in abenteuerlicher Weise) erklärt werden (vgl. Ermittlungsbericht vom 24. April 2017). Entsprechend gilt auch für den Beweisantrag betreffend Erhebung der Randdaten eines allfälligen Mobiltelefons von E____, dass bei hypothetischem Eintreten auf die allfällige Anfechtung der Abweisung dieses Antrags jedenfalls eine Abweisung der Beschwerde zufolge Irrelevanz des beantragten Beweises erfolgen müsste.


1.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl auf die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 und 5 der Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 als auch auf die Beschwerde im Verfahren BES.2017.64 nicht einzutreten ist. Materiell zu behandeln sind demnach im Folgenden lediglich die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen (E. 2) sowie die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten des gegen E____ geführten Strafverfahrens (E. 3).


2.

2.1 Wie bereits dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Schreiben vom 12. April 2017 die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen insbesondere mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe wiederholt in Einvernahmen Beweisanträge gestellt und es sei nicht Sache des die Einvernahme durchführenden Detektivs, Sekretariatsarbeiten der Verteidigung zu erledigen, wobei erschwerend hinzukomme, dass angesichts der Begründungspflicht die Protokollierung auch die Begründung zu umfassen hätte. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hebt die Staatsanwaltschaft insbesondere den Aspekt des Missbrauchs von Rechten hervor und hält fest, vorliegend habe sich (auch zufolge fehlender Dringlichkeit) keine Notwendigkeit ergeben, Beweisanträge zu Protokoll zu stellen. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber zum einen wie bereits erwähnt darauf, die Verfügung vom 12. April 2017 erfülle die gesetzliche Form nicht, insbesondere da sie nicht als solche bezeichnet sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Zum andern widerspreche die Verfügung inhaltlich seinem gesetzlich statuierten Recht, jederzeit Beweisanträge zu stellen und diese auch mündlich zu Protokoll zu geben.


2.2

2.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung gesetzlicher Formvorschriften beruft, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verfügung generell als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist, andernfalls ein Eröffnungsmangel vorliegt (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen im Verwaltungsrecht Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1063, 1080; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 81 N 3 [wonach selbst Verfahrenshandlungen ohne eigentlichen Entscheidcharakter mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien, sofern damit beispielsweise über strittige Begehren befunden werde]). Dies muss umso mehr gelten, als es sich vorliegend nicht lediglich um eine einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handelt, da der Entscheid über die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein kann und es sich dabei nicht um einen Entscheid handelt, der erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (vgl. zu diesen Kriterien Stohner, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.). Indessen hat die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung lediglich Folgen, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden. Dabei liegt im Falle fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil vor, wenn trotzdem das richtige Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wird (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 641, 646 [sowie zur sinngemässen Anwendung dieses Grundsatzes bei Fehlen der Bezeichnung als Verfügung Rz. 649, 888]; vgl. zu einer Anwendung dieser Grundsätze im Strafrecht AGE BE.2011.75 vom 1.Oktober2012 E.3.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12.April2017 fristgerecht mit Beschwerde angefochten. Nach dem Gesagten ist ihm damit aus den monierten Formfehlern kein Nachteil erwachsen, so dass er aus diesen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.


2.2.2 Indessen erweist sich die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen aufgrund der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet. So statuiert Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen. Gemäss Art.109 Abs. 1 StPO steht den Parteien sodann das Recht zu, der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben zu machen, wobei gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dabei gilt der Grundsatz der Formfreiheit (soweit die Strafprozessordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt [vgl. Art. 110 Abs. 3 StPO]) für sämtliche privaten Verfahrenshandlungen der Parteien (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 StPO N 1), mithin auch für das Stellen von Beweisanträgen. Entsprechend sieht Art.77 lit. c StPO denn auch vor, dass das Verfahrensprotokoll die Anträge der Parteien festhält (vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 110 N 2a). Ausdrücklich unterschieden wird insoweit zwischen Eingaben, die gegenüber der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden und bei denen die Protokolle umgehend der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen sind, und Bemerkungen ausserhalb einer protokollarischen Befragung, die nicht als eigentliche Eingaben zu behandeln sind (Graf, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S.164; ebenso Hafner/Fischer, a.a.O., Art. 110 StPO N 4). Ausser Zweifel steht somit, dass der Beschwerdeführer vorliegend grundsätzlich berechtigt ist, Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben. Dabei ist bezüglich der Frage der Begründung dieser Anträge zunächst festzuhalten, dass bei ungenügend begründeten Eingaben, die von Gesetzes wegen einer Begründung bedürfen, grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen ist (Hafner/Fischer, a.a.O., Art. 110 StPO N 22). Nachdem aber für die Stellung von Beweisanträgen eine gesetzlich statuierte Begründungspflicht gerade fehlt, ist davon auszugehen, dass sich die Frage der Begründung (wie in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 festgehalten) insoweit stellt, als sich der Sinn eines Beweisantrags nicht von selbst erschliesst. In solchen (gemäss der Staatsanwaltschaft vorliegend realisierten) Konstellationen ist der den Antrag stellenden Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer Begründung anzusetzen.


Wie gesehen beruft sich die Staatsanwaltschaft darauf, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, sofern der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Gemäss Abs.2 der genannten Bestimmung sind Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Dabei setzt die Anwendbarkeit von Art. 108 StPO voraus, dass die Parteirechte in schwerwiegender Weise missbraucht werden (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 108 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 108 N 4), was im Zusammenhang mit dem Recht , jederzeit Eingaben zu machen, beispielsweise bejaht wird, wenn während längerer Zeit jeden Tag Eingaben an Strafbehörden gemacht werden (Schmid, a.a.O., Art. 109 N 1). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in mehreren Einvernahmen Verfahrens- oder Beweisanträge gestellt. Dass darin aber ein schwerwiegender Missbrauch des ihm zustehenden Rechts auf Stellung entsprechender Anträge liegen würde ist nicht ersichtlich, zumal die Stellung der Anträge schon mit Blick auf den jeweiligen Umfang derselben nicht geeignet war, eine massgebliche Verlängerung der Einvernahmen geschweige denn eine Verzögerung des Verfahrens zu bewirken. Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs fällt daher von vornherein ausser Betracht.


Damit ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 teilweise gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter berechtigt sind, im Rahmen von Einvernahmen Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben.


3.

3.1 Bezüglich der Anfechtung der Verweigerung der Akteneinsicht im gegen E____ geführten Strafverfahren verweist der Beschwerdeführer auf den seines Erachtens zwischen diesem Verfahren und dem gegen ihn selbst geführten Verfahren bestehenden Zusammenhang. Dieser ergebe sich insbesondere aus der am rechten Schuh des Beschwerdeführers gefundenen DNA-Spur sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem E____ betreffenden Vorfall befragt worden sei. In ihrer Begründung der Abweisung des entsprechenden Antrags beruft sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf das Fehlen eben dieses Zusammenhangs, der sich lediglich aufgrund der entsprechenden DNA-Spur ergeben habe. In der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 wird präzisierend festgehalten, die zwischenzeitlichen Abklärungen hätten ergeben, dass einerseits der Beschwerdeführer nicht an der Tat zum Nachteil von E____ in Kleinhüningen beteiligt gewesen sei und sich andererseits letzterer zu keinem Zeitpunkt auf dem Wolf aufgehalten habe, wobei sich aufgrund des Aktenberichts vom 24. April 2017 mittlerweile die Übertragung der DNA plausibel erklären lasse.


3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht, in alle Akten, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheides zu bilden, Einsicht zu nehmen (vgl. nur AGE BE.2011.187 vom 12. April 2012 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 12 E. 6b S.20). Im Rahmen der Strafprozessordnung wird dieses Recht in Art. 107 Abs. 1 lit.a StPO in allgemeiner Form statuiert und in Art. 101 StPO genauer geregelt. Allerdings bezieht sich die letztgenannte Bestimmung auf die Akten des Verfahrens, in welchem die Einsichtnahme verlangende Person Partei ist, wobei unter Umständen auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO Akteneinsicht verlangen können (vgl. zu Letzterem Schmid, a.a.O., Art. 101 N 7). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im gegen E____ geführten Strafverfahren jedoch weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter, wobei die Berechtigung der Führung getrennter Verfahren angesichts der unterschiedlichen Delikte (Vermögensdelikte im Falle von E____) ausser Zweifel steht. Die vom Beschwerdeführer hergestellten Zusammenhänge beziehen sich denn auch auf zwei Vorfälle, in denen E____ lediglich die Rolle eines (potentiellen) Opfers zukommt bzw. zukäme. Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Akten des gegen E____ geführten Strafverfahrens, deren Gegenstand die diesem zur Last gelegten Vermögensdelikte sind, Grundlage des späteren Entscheids im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren bilden könnten. Erweist sich die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft demnach als sachlich gerechtfertigt, so wird dieses Ergebnis zusätzlich durch den von der Staatsanwaltschaft zutreffend hervorgehobenen Umstand gestützt, dass schon die blosse Beteiligung (in unterschiedlichen Rollen) sowohl des Beschwerdeführers als auch E____ an einem identischen Vorfall (sei es derjenige vom 11. März 2017 in Kleinhüningen oder derjenige vom 12.März 2017 auf dem Wolf) ausgeschlossen werden kann: So hat sich (wie bereits in E. 1.4 [auf die verwiesen wird] ausgeführt) einerseits bezüglich des ersten Vorfalls der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet, während sich andererseits bezüglich des zweiten Vorfalls keine Hinweise auf eine Anwesenheit von E____ ergeben haben und die eine entsprechende Verbindung nahe legende DNA-Spur in anderer Weise plausibel erklärt werden konnte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das im Beschwerdeverfahren BES.2017.63 gestellte Rechtsbegehren betreffend Gewährung der Akteneinsicht in die Verfahrensakten von E____ abzuweisen ist.


4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in reduziertem Umfang zu tragen (Art.428Abs.1StPO). Da als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art.428Abs.1 Satz2StPO), so dass der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 im Verfahren BES.2017.63 betreffend die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen zu Protokoll obsiegt, erweist sich eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF350.-als angemessen.


4.2 Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss für beide Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung auszurichten. Während für das Verfahren BES.2017.63 vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann, ist der Aufwand für das Verfahren BES.2017.64 mangels Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Umstands, dass beiden Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, für das Verfassen der Eingabe vom 24. April 2017 von einem Aufwand von knapp zwei Stunden auszugehen ist, so dass mit einem zusätzlichen Honorar von CHF 400.- auch die Auslagen im Verfahren BES.2017.64 abgegolten sind. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Beschwerdeführer, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Gericht die für das Verfahren BES.2017.64 ausgerichtete Entschädigung vollumfänglich und (aufgrund des teilweisen Obsiegens) die für das Verfahren BES.2017.63 ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 50 % zurückzuzahlen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter berechtigt sind, im Rahmen von Einvernahmen Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben.


Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Auf die Beschwerde im Verfahren BES.2017.64 wird nicht eingetreten.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350.- (einschliesslich Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren BES.2017.63 ein Honorar von CHF 1534.- und ein Auslagenersatz von CHF30.-, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 125.10, und für das Beschwerdeverfahren BES.2017.64 ein Honorar von CHF 400.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1276.55 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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