E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.99 (AG.2016.537)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.99 (AG.2016.537) vom 10.06.2016 (BS)
Datum:10.06.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Beschwerde; Gericht; Führer; Beschwerdeführer; Einsprache; Einzelgericht; Gerichts; Basel; Befehl; Sachen; Frist; Schweiz; Akten; Verfügung; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Ergeben; Fahrzeug; Über; Schweizerische; Recht; übergeben; Offizielle; Schweizerischen; Erhob; Appellationsgericht; Schriftlich; Verfahrens; Verspätet; Verspätung
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 68 StPO ; Art. 80 StPO ; Art. 90 SVG ; Art. 90 StPO ; Art. 94 StPO ; Art. 99 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.99


ENTSCHEID


vom 10. Juni 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2016


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr, begangen am 23. Januar 2015, für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.-, Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.- verurteilt. Dem Strafbefehl gingen zwei Übertretungsanzeigen vom 19. März bzw. 21. Mai 2015 voraus.


Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2016 zugestellt. Dagegen erhob er mit am 15. Februar 2016 datierten Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, welche das am 30. April 2016 verschickte Schreiben am 2. Mai 2016 in Empfang nahm.


Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben am 2. Mai 2016 als Einsprache an das Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Mai 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.


Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit.b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).


1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretens-entscheid nachweislich am 21. Mai 2016 entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 25). Die Zehntagesfrist endete folglich am 31. Mai 2016. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 28. Mai 2016 der französischen Post übergeben. Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist sie allerdings erst am 2. Juni 2016 eingetroffen. Aus den Akten geht nicht hervor, wann das Schreiben der Schweizerischen Post übergeben wurde. Da der Brief nicht eingeschrieben verschickt wurde, kann dies auch nicht mehr nachvollzogen werden. Im Zweifel ist deshalb von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten.


1.3 Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.


2.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese verspätet erhoben worden sei. In seiner Beschwerde vom 28. Mai 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er ein offizielles Dokument der französischen Verwaltung eingereicht habe, welche darüber Auskunft gebe, dass ihm das Fahrzeug nie gehört habe (Akten des Strafgerichts Nr. 8). Aus diesem Grund sei es vorzuziehen sich an den wirklichen Besitzer zu wenden. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen sei unvollständig oder fehlerhaft. Im Weiteren führt er aus, dass das offizielle Schreiben der französischen Verwaltung viel Zeit gebraucht habe um bei ihm einzutreffen und die eingeschriebenen Briefe teuer seien.


2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Für die Einhaltung der Frist gilt das oben Gesagte (E. 1.2).


Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 23. Januar 2016 in Empfang genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 5). Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 2. Februar 2016 ab. Die Einsprache, welche vom 15. Februar 2016 datiert, ist jedoch erst am 1. Mai 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Das vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Argument, das offizielle Dokument der Unter-Präfektur [...] habe lange gebraucht um bei ihm einzutreffen, ist jedenfalls kein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Einsprache bzw. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 94 StPO. Folglich war die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf sie eingetreten ist.


Es kann im Weiteren angemerkt werden, dass der Strafbefehl vom 19. Januar 2016 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, samt Beiblatt in französischer Sprache enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.


3.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch bei materieller Behandlung abzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Fahrzeug ihm nie gehört habe und es vorzuziehen sei, sich an den wirklichen Besitzer zu halten. Als Beweismittel reicht er dazu ein offizielles Dokument der Unter-Präfektur [...] ein, welches bestätigt, dass das Fahrzeug mit der Nummer [...] nie auf seinen Namen eingelöst war (Akten des Strafgerichts Nr. 8). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch am 23. Januar 2015 um 01:20 Uhr von der Polizei in der Freien Strasse kontrolliert (Akten des Strafgerichts Nr. 16 und 17). Die Polizei büsste ihn danach einerseits wegen des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie andererseits wegen des Nichtmitführens eines Führerausweises (Art. 99 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem fehlbaren Verhalten von der Polizei kontrolliert wurde, ist bewiesen - und wird auch nicht bestritten -, dass er selbst die Übertretungen begangen hat und nicht der Fahrzeughalter. Im Übrigen können beide in Frage stehende Tatbestände, nämlich das Nichtbeachten des Vorschriftssignals Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie das Nichtmitführen eines Führerausweises (Art. 99 Abs. 3 SVG), nur durch den Fahrzeugführer begangen werden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand führt aus diesem Grund ins Leere.


4.

Die Beschwerde ist gemäss den Ausführungen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (mit franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz