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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ230014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ230014 vom 04.04.2023 (ZH)
Datum:04.04.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kinder; Beschwerdegegner; Mutter; Kindes; KESB-; KESB-act; Recht; Entscheid; Familie; Verfahren; Akten; Beziehung; Unterstützung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Partei; Kindern; Eltern; Kindesverfahrensvertreterin; Besuch; Entwicklung; Vorinstanz; Verhalten; Parteien; BR-act; Unentgeltlich; Beschwerdegegners; Habe; Familienbegleitung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 301 ZGB ; Art. 301a ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 353; 141 III 569;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PQ230014-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin

    lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw T. Rumpel

    Beschluss und Urteil vom 4. April 2023

    in Sachen

    1. ,

      Beschwerdeführerin

      unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,

      gegen

    2. ,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    sowie

    1. C. ,

    2. D. , ,

    3. E. ,

    Verfahrensbeteiligte

    1, 2, 3 vertreten durch lic. iur. Z. ,

    betreffend Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönli- chen Verkehrs

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. Januar 2023; VO.2022.50 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

    Erwägungen:

    I.

    1. A. (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der drei Kinder C. , gebo- ren am tt.mm.2012, D. , geboren am tt.mm.2017, und E. , geboren am tt.mm.2021. B. (Beschwerdegegner) ist der Vater von D. und

      E. . Alle drei Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin.

    2. Seit Dezember 2020 sind die Kindesschutzbehörden mit der Situation der Parteien und der Kinder befasst (KESB-act. 1 ff.). Hintergrund bildeten unter an- derem die damaligen prekären Wohnverhältnisse in F. ZH, ein ausgepräg- ter Beziehungskonflikt zwischen den Parteien, Gewalt- und Sexualmissbrauchs- vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner sowie eine Überforderungssituation bei der Beschwerdeführerin. Im Dezember 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen (KESB) der Beschwerdeführerin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungs- recht über die Kinder und brachte die Kinder im Kinderhaus G. in Zürich un- ter. Die KESB tätigte in der Folge weitere Abklärungen und traf verschiedene An- ordnungen. Zum Verfahrensverlauf kann auf die Erwägungen im Entscheid der KESB vom 10. August 2022 (BR-act. 2/2 S. 1 ff.) sowie im Urteil des Bezirksrats Winterthur (Vorinstanz) vom 25. Januar 2023 (act. 6 S. 2 ff.) verwiesen werden.

    3. Mit Entscheid der KESB vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführe- rin das (bereits mit Entscheiden vom Dezember 2021 vorsorglich entzogene) Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder (weiterhin) entzogen (BR-act. 2/2 Dis- positiv-Ziffer 1), wurden die Kinder im H. (fortan: H. ) in I. plat- ziert, wo sie zusammen mit der Beschwerdeführerin wohnen können (Dispositiv- Ziffer 2), und wurde unter anderem der persönlicher Verkehr des Beschwerde- gegners mit seinen Kindern D. und E. sowie mit der Tochter der Beschwerdeführerin, C. , geregelt (Dispositiv-Ziffern 4-6).

    4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

    16. August 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 des Entscheids (BR-act. 1). Mit Ver- fügungen vom 17. August 2022 und 26. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im Weiteren gestellten Anträge auf Erlass superprovisori- scher Massnahmen ab (BR-act. 3; BR-act. 30). Nach Durchführung des Verfah- rens mit Einholung von Vernehmlassungen der KESB (BR-act. 7, 14) sowie diver- ser Stellungnahmen der Parteien und der Kindesverfahrensvertreterin (vgl. BR- act. 9, 10, 13, 16, 20, 23, 35, 38, 39, 51, 54, 56, 61) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Januar 2023 Folgendes (BR-act. 62 = act. 4/2 = act. 6 [Akten- exemplar]):

    I. (Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners)

    1. Im Übrigen werden die Beschwerde, die Anträge des Beschwer- degegners sowie die Anträge der Kindesverfahrensvertreterin ab- gewiesen und der angefochtene Entscheid der KESB Winterthur- Andelfingen vom 10. August 2022 bestätigt.

    2. (Kosten)

    3. (Parteientschädigungen)

    4. (unentgeltliche Rechtspflege)

    5. (Rechtsmittel)

    6. (Entzug aufschiebende Wirkung)

    7. (Mitteilung)

  1. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kam- mer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

    1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 25. Januar 2023 teil- weise aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kin- der C. , D. und E. wiedererteilt wird.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin [gemeint: KESB].

    Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2).

  2. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 7/1-66, zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 8/1-420, act. 8/436 und act. 9/421-576, zitiert als KESB-act.) wurden aus den Verfahren Nr. PQ230009 und PQ230013 beigezogen.

II.

1.

    1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

      §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein.

    2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I- DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen

Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569

E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

  1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR-act. 66). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

  2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die KESB als Beschwerdegegnerin. Die KESB ist im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen indes nicht Partei, sondern vorinstanzliche Behörde (BGE 141 III 353 E. 4.2; BSK ZGB I- DROESE, Art. 450 N 31c).

  3. Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr zusammen mit dem Entscheid vom 25. Januar 2023 zwei Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin vom 13. Dezember 2022 und vom 12. Januar 2023 zugestellt. Hinsichtlich dieser beiden Eingaben (wie auch bezüglich einer Eingabe des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2022) sei sie nicht angehört worden, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Dies sei insbesondere stossend, weil die Kindesverfahrensvertreterin in ihrer Stel- lungnahme vom 12. Januar 2023 empfehle, dass für die Kinder eine Anschlusslö- sung an das H. geprüft werden müsse, was einzig als erneute Fremdplat- zierung verstanden werden könne. Diese Forderung sei unverhältnismässig, wer-

de von der Kindesverfahrensvertreterin auch nicht weiter begründet und sei kaum mit dem Kindswohl vereinbar. Zudem bringe die Kindesverfahrensvertreterin un- missverständlich zum Ausdruck, dass sie keine gute Meinung von ihr (der Beschwerdeführerin) habe. Derartig schwerwiegende Aussagen der Kindesverfah- rensvertreterin, welche nun zukünftig immer in den Akten abgelegt sein werden, hätten es dringend erforderlich gemacht, sie anzuhören. Es gelte somit auf die- sem Wege festzuhalten, dass die Ausführungen der Kindesverfahrensvertreterin nicht anerkannt und somit bestritten würden und aus den Akten zu weisen seien bzw. dass ihr (der Beschwerdeführerin) zu ermöglichen sei, ausführlich zu diesen Stellung zu nehmen (act. 2 S. 5).

Es ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass ihr die Eingaben der Kindes- verfahrensvertreterin vor dem Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zugestellt wurden, jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätten zugestellt werden müssen. Insoweit hat die Vorinstanz mit ihrem Unterlassen gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. Die Beschwerdeführe- rin beantragt allerdings keine Rückweisung an die Vorinstanz und auf eine solche ist auch zu verzichten. Eine Gehörsverletzung kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kammer kommt volle Kognition zu und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich umfassend zu äussern. Dass die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit im Rahmen der Beschwerde an die Kammer nicht wahrnahm, sondern sich auf eine pauschale Bestreitung der Ausführungen der Kindesverfahrensvertreterin beschränkte, ist ihr selbst anzulasten. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Ansetzung einer (nochmaligen) Frist zur Stellung- nahme, ebenso wenig darauf, dass die Eingaben der Kindesverfahrensvertreterin aus dem Recht gewiesen werden.

III.

  1. Die KESB nahm in ihrem Entscheid vom 10. August 2022 zunächst Bezug auf ihren früheren Entscheid vom 22. September 2021, in dem sie zum Schluss gekommen war, dass C. s, D. s und E. s gedeihliche psychische, persönliche und schulische Entwicklung gefährdet sei. An der damaligen Beurtei- lung betreffend Kindeswohl habe sich nicht viel geändert. Insbesondere mit Blick auf die gedeihliche Entwicklung durch das Miterleben von Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner könne auf die damaligen Aus- führungen verwiesen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin versichert habe, sich vom Beschwerdegegner getrennt zu haben, hätten in jüngster Zeit immer wieder Polizeirapporte die KESB erreicht, welche von häuslicher Gewalt und einer angeblichen Vergewaltigung berichteten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kinder bei der Mutter nach wie vor ungeschützt dem Miterleben der Gewalt auf Elternebene ausgeliefert wären. Hinzu komme, dass die drei Kinder auf Ver- lässlichkeit und Konstanz angewiesen seien. Dieses Bedürfnis werde durch die ungeklärte Zukunft nicht gestillt. Die Finanzierung des Lebensunterhalts sowie die Wohnsituation seien nach wie vor ungeklärt. Noch nicht möglich gewesen sei auch, im Rahmen der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung an den Entwicklungsdefiziten der Kinder zu arbeiten. Vor ihrem Eintritt in das Kinderhaus hätten die Kinder kaum bzw. D. gar keine Erfahrungen ausserhalb des Familiensystems sammeln können. D. liege in der Sprach- entwicklung zurück und habe keinen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern gehabt, wodurch ein gelungener Schuleintritt gefährdet worden sei. Bei C. sei die Autonomieentwicklung aufgrund einer Parentifizierung gefährdet. Und E. sei auf die gleichen Lebensumstände wie ihre Geschwister getroffen. Die Beschwerdeführerin sei derart belastet, dass sie für die Bedürfnisse ihrer Kinder nur eingeschränkt verfügbar gewesen sei. Das in Auftrag gegebene Erziehungsfähig- keitsgutachten über die Eltern habe ergeben, dass beide grundsätzlich erzie- hungsfähig, jedoch auf Unterstützung angewiesen seien. Gezeigt habe sich als- dann klar, dass die bisherigen Unterstützungsmassnahmen, die Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung, keine ausreichenden Massnah- men seien, um das Wohl der Kinder genügend zu gewährleisten. Entgegen der Beschwerdeführerin, die in der Anhörung betont habe, sich die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu wünschen und dies wegen dem Beschwerdegegner nicht habe organisiert werden können, sei sie es gewesen, die nicht konstruktiv mit der Familienbegleitung zusammengearbeitet und diese letztlich gänzlich abgelehnt habe. Diese ambivalente Haltung ziehe sich durch das ganze Verfahren und zeige sich auch in ihrer letzten Stellungnahme, in der sie ei- nerseits eine J. sprechende Familienbegleitung beantrage, aber gleichzeitig ausführe, keinen Unterstützungsbedarf zu haben, so dass sich der Antrag erübri- ge. Vor diesem Hintergrund hätte eine Rückkehr der Kinder in die alleinige Obhut der Mutter zum aktuellen Zeitpunkt zur Folge, dass sie auf die gleichen prekären Lebensumstände träfen wie zum Zeitpunkt des vorsorglichen Entzugs des Auf- enthaltsbestimmungsrechts. Damit eine Rückkehr der Kinder in Betracht gezogen werden könne, müsse diese vorgängig eine adäquate Wohnsituation schaffen, für finanzielle Sicherheit sorgen und zeigen, dass sie es schaffe, eigenständig und unabhängig – insbesondere von allfälligen gewaltausübenden Partnern – zu le- ben. Aufgrund der im Gutachten festgestellten kindlich-unreifen, passiv- abhängigen Persönlichkeitszüge sowie ihrem bisherigen Verhalten sei zu befürch- ten, dass sie, sofern sie es schaffe, sich vom Beschwerdegegner zu lösen, sich in die nächste Abhängigkeit zu einem gewaltbereiten Mann begebe. Damit bestehe für die Kinder die Gefahr, erneut Zeugen von gewalttätigen Paarkonflikten zu werden. Mit Blick auf die angemessene Unterbringung gelangte die KESB zum Schluss, dass neben dem Zusammenleben der Geschwister die Zusammenfüh- rung der (im Kinderhaus G. untergebrachten) Kinder mit ihrer Mutter hohe Priorität habe, so dass die Mutter für alle drei Kinder wieder als primäre Bezugs- person zur Verfügung stehen und insbesondere die Bindung zur jüngsten Tochter E. fördern könne. Solange es der Mutter nicht gelinge, nachhaltig stabile und gewaltfreie Lebensumstände für ihre Kinder zu schaffen, könne wie ausge- führt eine Rückkehr der Kinder in eine eigene Wohnung der Mutter nicht in Be- tracht gezogen werden. In Frage komme aufgrund des bisherigen Verfahrens, das vom ambivalenten Verhalten der Mutter sowie ihrer immer wieder mangelnden Kooperationsbereitschaft geprägt sei, nur eine Unterbringung in einem professio- nellen Setting. Dieses Verhalten habe auch Fachpersonen vor grosse Herausfor- derungen gestellt. Es dränge sich daher ein Mutter-Kind-Wohnen auf, zu welchem

    die Beschwerdeführerin sich zunächst ablehnend, dann zustimmend und neu wieder ablehnend stelle. Geeignet erscheine das H. , Wohnen für Mutter und Kind. C. könne von hier aus die öffentliche Schule besuchen und werde damit altersentsprechend gefördert, der Mutter werde Unterstützung geboten für das spätere selbstständige Wohnen und es könnten neben den internen externe Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden (BR-act. 2/2 S. 11 ff.).

  2. Die Vorinstanz weist vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführerin (auf- grund ihres ausländerrechtlichen Status, der Unsicherheiten über die behördli- chen Zuständigkeiten sowie der zweifelhaften Bereitschaft des Beschwerdegeg- ners, für die Kinder aufzukommen) nur in beschränktem Mass vorgeworfen wer- den könne, nicht für die finanzielle Sicherheit und das Obdach der Kinder gesorgt zu haben. Allerdings sei mit der KESB einig zu gehen, dass die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit für die Wiedererlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein noch nicht genüge. Vielmehr müsse die tatsächliche Pflege und Erziehung zum Wohle des Kindes gewährleistet werden. Hier ergebe sich aus den Akten je- doch, dass die Lebensführung der Beschwerdeführerin letztlich zwar unergründ- bar, aber doch in weiten Teilen chaotisch erscheine. Bezüglich Wohnen, Arbeit oder Beziehungen gebe es im Leben der Beschwerdeführerin so viele Baustellen, dass wenig Kapazität für das Dasein der Kinder frei zu sein scheine. Ein grosses Problemfeld seien die Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Beschwerde- gegner und zu einem weiteren Mann (K. ). In erster Linie seien diese für die Behörden völlig undurchsichtig. Nach wie vor bezichtige die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner einerseits schwerster Straftaten gegen sie, scheine aber andererseits doch immer wieder dessen Nähe zu suchen. So auch beim jüngsten Vorfall, bei dem sie an einem Besuchstag des Beschwerdegegners mit diesem auf einer Restauranttoilette verschwunden sein soll, während die Kinder im Res- taurant gewartet hätten, dies zumindest, wenn man den Andeutungen des Kindes C. Glauben schenken wolle. Den gleichen nebulösen Eindruck mache auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu K. . Zunächst sei dieser als deren Retter aufgetaucht und habe ihr beigestanden, den Beschwerdegegner anzuzei- gen. Dann solle er sich aber als Vergewaltiger entpuppt und begonnen haben, die Beschwerdeführerin und deren Kinder zu bedrohen. Wie dies zu interpretieren

    sei, sei unklar. Entweder sei die Beschwerdeführerin tatsächlich ambivalent, wie der Beschwerdegegner geltend mache, oder aber sie stehe in derartiger Angst vor dem Beschwerdegegner, dass sie quasi vollkommen von diesem fremdbe- stimmt werde, wie es die Beschwerdeführerin selbst geltend mache. Was auch immer der wahre Grund für die problematische Beziehung der Parteien sei, so lä- gen doch untrügliche Anzeichen vor, dass diese Beziehung für die Kinder belas- tend sei. So zeige D. Anzeichen einer problematischen sexualisierten Ver- haltensweise. Im H. solle er nackt an einem anderen Kind Beischlafsbewe- gungen vorgenommen und dazu gesagt haben, dies mache sein Vater jeweils mit seiner Mutter. Dass ein solches Verhalten auf den Einfluss der Parteien zurückzu- führen sei, erscheine naheliegend. Denn beide würden dem Thema Sexualität ei- ne hohe Bedeutung zumessen und sexualisierten ihre Konflikte, wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgehe. C. wiederum scheine unter gros- sem Druck zu stehen. Sie scheine sich für ihre kleineren Geschwister verantwort- lich zu fühlen sowie auch dafür, dass sie nicht mehr fremdplatziert würden. Gleichzeitig wünsche sie sich, eine normale Familie mit Mutter und Vater zu ha- ben. Darüber hinaus werde C. von beiden Parteien manipuliert und in nicht kindsgerechter Weise behandelt. Wenn etwa der Beschwerdegegner anlässlich der Besuchstage zu C. sage, wenn sie sich so und so verhalte, dann müsse sie dann das nächste Mal nicht mehr kommen, so zeuge dies nicht von einer ver- ständnisvollen Erziehungshaltung. Der Loyalitätskonflikt, in dem C. gefan- gen sei, sei enorm. Nach den jüngsten Ereignissen scheine sie sich dafür verant- wortlich zu fühlen, dass das Besuchsrecht zum Beschwerdegegner eingeschränkt worden sei. Die Parteien nähmen ihr diese Verantwortung nicht ab, sondern be- stärkten mit ihrem Verhalten diesen Eindruck noch. Das müsse ein Kind irgend- wann innerlich zerreissen. Das Kindswohl sei gefährdet und der bisherige Verlauf der Ereignisse zeige, dass es höchst zweifelhaft sei, ob die Parteien es aus eige- ner Kraft schafften, sich aus ihrer verworrenen Beziehung zu lösen und den Fo- kus auf die Kinder zu richten. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Kindern al- leine in einer Wohnung leben würde, wäre zu befürchten, dass dort in Kürze auch der Beschwerdegegner wieder mit von der Partie wäre und sich der Konflikt wie im Dezember 2021 zuspitzen würde, wobei die Kinder diesem voll ausgesetzt wären. Ob dies deshalb wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin selber den Kontakt zum Beschwerdegegner suche, oder weil der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nachstelle, sei dabei einerlei. Eine Wiedererteilung des Aufent- haltsbestimmungsrechts über die Kinder an die Beschwerdeführerin erscheine je- denfalls im Moment als kindeswohlgefährdend, weshalb davon abzusehen sei (act. 6 S. 8 ff.).

  3. Die Beschwerdeführerin betont primär, gemäss Gutachter bestehe bei ihr keinerlei Einschränkung der Erziehungsfähigkeit. Daraus folge an sich schon, dass sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erübrige. Es bestehe keinerlei Bedarf, ihr zu vermitteln, wie sie ein eigenständiges Leben mit den Kin- dern führen könne, habe sie dies doch schon in J. gemeistert. Ihre Proble- me seien dem anfänglichen Fehlen eines Aufenthaltstitels und der daraus folgen- den Unmöglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen und eine eigene Wohnung zu mie- ten, sowie der finanziellen Abhängigkeit vom Beschwerdegegner geschuldet ge- wesen. Dass ein selbstständiges Leben mit den Kindern derzeit nicht möglich sei, liege einzig an den fehlenden finanziellen Mitteln und der Wohnsituation. Es hätte genügt, sie bei der Wohnungssuche und beim Umgang mit Ämtern zu unterstüt- zen und – falls davon ausgegangen werde, dass sie Entlastung benötige – eine tageweise Betreuung in einer KITA anzuordnen. Beim Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts handle es sich um eine ungeeignete Massnahme. Es sei ihrem freiwilligen Entscheid zu überlassen, einstweilen im H. zu bleiben, bis sie eine geeignete Wohnung finden könne. So schätze sie die Unterstützung, die sie dort erhalte, und dass sie nun endlich ihre Ruhe habe (act. 2 S. 7 ff.).

Die Ausführungen der Vorinstanz seien unbelegt. Es sei nicht klar, aus welchen Aktenstücken sie ihre Schlüsse ziehe. Den Akten lasse sich eine von ihr ausge- hende Gefährdung nicht entnehmen. Entgegen der Vorinstanz neige sie nicht zu konfliktbehafteten Beziehungen. Der von C. geschilderte Vorfall am Besuchstermin werde bestritten, mit K. habe sie nie eine Beziehung geführt und die Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdegegner lägen nicht an ihr, son- dern einzig an diesem. Er suche die Nähe zu ihr und wolle sie in seiner Abhän- gigkeit halten. Das Verhalten anderer Personen könne aber nicht ihr zugerechnet

und vorgeworfen werden. D. übernehme sodann nicht ihre Verhaltenswei- sen, sondern jene des Beschwerdegegners (act. 2 S. 11 ff.). Sofern davon aus- gegangen werde, dass sie tatsächlich Hilfe zum eigenständigen Leben benötige – was bestritten werde –, würden genügend andere mögliche Massnahmen wie beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Verfügung ste- hen. Nicht erforderlich und nicht geeignet sei der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Unterbringung im H. (act. 2 S. 16 ff.).

IV.

1.

    1. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

    2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen weg- zunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils bzw. bei einer Bestimmung des Aufenthaltsorts durch die Eltern oder einen Elternteil nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ur- sachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und

es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grund- sätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1).

2.

      1. Die Behörden wurden ab Dezember 2020 auf die Situation der Beschwerde- führerin und ihrer Kinder aufmerksam, nachdem es zu Meldungen über häusliche Gewalt (des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin) und eine schwierige Lebenssituation der Kinder gekommen war (KESB-act. 1 ff.). Die Ge- waltvorfälle wurden von der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und der Tochter der Beschwerdeführerin, C. , unterschiedlich dargestellt (vgl. KESB act. 16, 17, 29, 30, 34 ff.; s.a. KESB-act. 407 S. 3), ein Umstand, der – wie sich in der Folge gezeigt hat – einem Muster entspricht. Deutlich wird immerhin, dass die Kinder und insbesondere C. Konflikte und Aggressionen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner sowie Gewaltvorfälle unmit- telbar miterleben mussten (vgl. KESB-act. 34, 36). In der Folge wurden verschie- dene Abklärungen getroffen, Erkundigungen eingeholt sowie Gespräche geführt und gingen Mitteilungen und Berichte ein. Hierauf ist im Folgenden teilweise ein- zugehen, zumal die Beschwerdeführerin sich im Kern auf den Standpunkt stellt, erziehungsfähig zu sein, so dass keinerlei Unterstützungsbedarf und keine Kindswohlgefährdung bestehe, und nicht klar sei, aus welchen Aktenstücken die Vorinstanz ihre abweichenden Schlüsse ziehe.

      2. Im Februar 2021 wurde das Zentrum L. mit einer Abklärung der fami- liären Verhältnisse der Kinder C. und D. beauftragt (KESB-act. 43). Gleichzeitig ging eine Anfrage der J. en Kindesschutzbehörden ein, dem ei- ne Gefährdungsmeldung der in J. wohnhaften Grosseltern mütterlicherseits zugrunde lag; diese machten sich Sorgen wegen der Betreuung der Kinder durch ihre Tochter (KESB-act. 49 ff.). Dem Abklärungsbericht des Zentrums L. vom 6. September 2021 (KESB-act. 74A) ist zu entnehmen, dass (nach wie vor) erhebliche Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- gegner beständen und die Kinder diesen Spannungen und den Streitigkeiten aus- gesetzt seien. Sie erlebten psychische und verbale Gewalt unter Erwachsenen,

        was sich auf ihr Bedürfnis nach Sicherheit und Anerkennung ungünstig auswirke. C. fühle sich ihrer Mutter eng verbunden und sorge sich um deren Wohlbe- finden. Sie werde teilweise in die Erwachsenenkonflikte einbezogen. D. zeige Auffälligkeiten in seiner Sprachentwicklung. Er habe zudem keinen Kontakt zu Spielkameraden seines Alters und beschäftige sich oft mit dem Handy der Mut- ter, was vermuten lasse, dass er daheim wenig Anregung erfahre. D. wäre dringend auf Förderung angewiesen, damit er den Anschluss an seine Altersge- nossen und spezifische altersgemässe Entwicklungsaufgaben nicht verpasse. Im Weiteren schlafe D. im Doppelbett des Vaters, was nicht ideal sei. Grund- sätzlich gingen sowohl die Beschwerdeführerin wie der Beschwerdegegner liebe- voll mit den Kindern um und sorgten für deren grundlegende Alltagsbedürfnisse. Allerdings sei eine Entwicklungsgefährdung der Kinder aufgrund der ungeklärten, unsicheren, permanent konflikthaften Beziehung- und Familiengemeinschaft zu sehen. Den stressreichen Streitsituationen seien die Kinder jeweils mitausgesetzt. Durch die Geburt eines weiteren Kindes (mm.2021) werde sich der Druck auf alle Beteiligten voraussichtlich zusätzlich erhöhen. Gegenwärtig bestehe für die Be- troffenen viel Verunsicherung und wenig Klarheit. Die Kinder erlebten zwar keine physische, jedoch fast täglich verbale und psychische Gewalt zwischen ihren Be- zugspersonen, welche stritten und sich gegenseitig entwerteten. Dies führe bei den Kindern zu psychischem Stress und Loyalitätskonflikten. Sie lauften Gefahr, unter diesen Gegebenheiten mittelfristig psychische Probleme und Verhaltens- schwierigkeiten zu entwickeln, was sich auf ihre psychosoziale Integration und auf ihre Möglichkeit zu einer gesunden Autonomieentwicklung negativ auswirke. Be- züglich C. sei eine Parentifizierung durch die Mutter wahrzunehmen. Ohne Unterstützung könnten sich bei C. möglicherweise psychische und schuli- sche Probleme entwickeln. Dadurch, dass sie sich stark für das Wohlbefinden ih- rer Mutter verantwortlich fühle, bestehe die Gefahr, dass sie sich nicht ausrei- chend auf ihre eigenen Bedürfnisse einlassen könne und sie wichtige Entwick- lungsaufgaben (z.B. Autonomieentwicklung) nicht ausreichend wahrnehmen kön- ne. Auf diesem Hintergrund könnten sich eine Vielzahl von Schwierigkeiten (z.B. Sucht, Depressionen) entwickeln. D. könnte den Anschluss an die Kinder seines Alters verpassen und dadurch viele für sein Alter wichtige Entwicklungsschritte nicht vollziehen. Dadurch würde eine gelingende Einschulung in den Kin- dergarten gefährdet, was sich ungünstig auf seine weitere schulische und persön- liche Entwicklung auswirken könnte. Eine Klärung der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners liege in deren Einflussbereich. Es sei unklar, ob, wie und wann dies geschehe. Es sei sinnvoll, wenn die Kinder im Umgang mit der belasteten und heraufordernden Lebenssituation ein Stück weit entlastet und begleitet werden könnten. Ziel sei der Aufbau einer haltgebenden, verbindlichen Umgebungsstruktur. Die Gegebenheiten könnten sich rasch ändern. Durch eine verbindliche Begleitung müsse fortlaufend eingeschätzt werden, ob Hilfeleistungen ausreichend oder ob Anpassungen nötig seien (act. 74A S. 4 ff.).

      3. Mit Entscheid der KESB vom 22. September 2021 wurden – unter anderem gestützt auf den Bericht des Zentrums L. und unter Hinweis auf eine fest- gestellte unverbindliche und ambivalente Haltung der Mutter, was Entlastungs- massnahmen etc. betreffe – eine sozialpädagogische Familienbegleitung und ei- ne Erziehungsbeistandschaft angeordnet (KESB-act. 88).

      4. Im mm.2021 war die Grossmutter der Kinder mütterlicherseits aus J. in der Schweiz, um die Beschwerdeführerin mit den Kindern, insbesondere mit der neugeborenen E. , zu unterstützen (vgl. KESB-act. 103 ff.). Sie reiste aber nach kurzer Zeit wieder ab (vgl. KESB-act. 116).

      5. Nachdem die Beiständin bereits zuvor über die aktuelle Situation und insbe- sondere auch über die prekäre Wohnsituation sowie ein (kurzzeitiges) Einver- ständnis der Beschwerdeführerin mit einem Umzug in ein Mutter-Kind-Wohnen berichtet hatte (vgl. KESB act. 138A, 138e und 141), beantragte sie anfangs De- zember 2021 eine Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (KESB- act. 145). Die Beschwerdeführerin sei nun nicht mehr einverstanden mit dem Um- zug in ein Mutter-Kind-Wohnen. Dabei gebe es weiterhin massive verbale Konflik- te zwischen den Eltern und auch Tätlichkeiten. Der Beschwerdegegner habe massive Kratzspuren im Gesicht gehabt, wobei beide bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin ihm diese während eines Streits zugefügt habe. Die Beschwerdeführerin wirke in den letzten Wochen zunehmend erschöpft und verzwei- felt betreffend ihre ausweglos erscheinende Wohnsituation und ihres Aufenthaltsstatus. Es sei unklar, ob und wie die Eltern die Bedürfnisse der Kindern wahr- nehmen und befriedigen könnten. Sie würden sich gegenseitig massives Fehlver- halten vorwerfen. Die Mutter vermute zudem sexuelle Übergriffe des Beschwer- degegners gegenüber D. , wolle aber keine Anzeige machen (vgl. dazu KESB-act. 141 S. 2, wonach es ihrer Ansicht nach reiche, wenn D. zu einer Psychologin oder in eine Spielgruppe gehe). Zudem habe sich die Mutter mehr- mals bei der Familienbegleiterin und der Beiständin gemeldet, weil ein Kind drin- gende medizinische Versorgung benötige. Habe dann eine Fachperson versucht, mit ihr in Kontakt zu treten, sei sie nicht erreichbar gewesen oder habe am Tele- fon besorgniserregende gesundheitliche Probleme der Kinder geschildert. Letzte- re hätten sich dann nicht bewahrheitet. Allerdings habe die Mutter Hustentropfen als Selbstmedikation eingenommen, die bei stillenden Müttern gefährlich für das Kind sein könnten. Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleiterin habe bis anhin ihren Auftrag nicht ausführen können. Die Beschwerdeführerin sei derart besetzt von der prekären Wohnsituation, den finanziellen Sorgen und den andau- ernden Paarkonflikten, dass sie sich nicht auf eine konstruktive Zusammenarbeit zu Gunsten der Kinder habe einlassen können. Was die Kinder betreffe, sei

        C. gut in der Schule integriert und fühle sich wohl. Für ihre weitere Entwick- lung sei es wichtig, dass sie zuhause einen eigenen Rückzugsort habe. D. sei bei den Besuchen entweder beim Spielen am Boden gewesen oder habe sich Filme auf dem Handy oder am Fernseher angeschaut. Er wirke sehr versunken und reagiere kaum auf Kontaktaufnahmen. Es gelte, den Hintergrund dieses ein- geschränkten Kommunikationsverhaltens zu klären. Die geplante Anmeldung bei einer Spielgruppe und der Heilpädagogischen Früherziehung sei angedacht, aber noch nicht umgesetzt. E. schlafe immer noch auffällig viel und interagiere kaum mit dem Umfeld. Es gelte die weitere Entwicklung des Babys weiterhin auf- merksam zu beobachten und allenfalls unterstützende Massnahmen zu ergreifen. Zusammenfassend hielt die Beiständin fest, die dauerhaften Elternkonflikte beein- trächtigten die Entwicklung der Kinder. Es brauche eine Beruhigung des Famili- ensystems und eine Platzierung der Kinder in einem geschützten Raum entweder mit der Mutter oder allenfalls auch allein. Während dem gesicherten Rahmen ei- ner Platzierung brauche es eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern,

        welche sich gegenseitig massive Vorwürfe bezüglich dem Verhalten gegenüber den Kindern machten (KESB-act. 145). Ebenfalls anfangs Dezember 2021 infor- mierte die Beiständin über eine Mitteilung des Vaters, wonach die Mutter die Kin- der vernachlässige und gefährde, sowie darüber, dass die Mutter eine Sozialpä- dagogische Familienbegleitung und ein Mutter-Kind-Haus ablehne und einfach ih- re Ruhe haben wolle (KESB-act. 151).

      6. it Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2021 erfolgte ein superproviso- rischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Unterbringung der Kinder im Kinderhaus G. (KESB-act. 166).

      7. Anlässlich der darauf folgenden Anhörung der Beschwerdeführerin bestritt sie unter anderem die Schilderungen der Beiständin und des Beschwerdegeg- ners. Was den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von D. betreffe, habe sie zudem den Beschwerdegegner nicht beschuldigen wollen. Sie habe nur ge- dacht, dass sie das zusammen mit einem Psychologen hätten klären können. Es sei ja nur eine Vermutung von ihr gewesen. Die Platzierung der Kinder sehe sie nicht als eine Hilfe. Den Beschwerdegegner habe sie weiterhin gerne und wolle mit ihm zusammen sein, aber wenn es nicht gehe, dann werde sie mit ihren Kin- dern alleine weitermachen. Momentan würde sie den Beschwerdegegner bei sich einziehen lassen (KESB-act. 169). Der Beschwerdegegner schilderte in seiner Anhörung unter anderem angebliche psychische Probleme der Mutter sowie Be- ziehungen zu anderen Männern (KESB-act. 171). C. erklärte in ihrer Anhö- rung, dass sie ihre Mutter vermisse, und führte unter anderem aus, sie fände es gut, wenn sich ihre Mutter vom Beschwerdegegner trennen würde. Die Mutter sollte mit ihr, E. und D. in eine andere Wohnung in F. ziehen. Sie hätte da ihre Schule und ihre Freundinnen. D. und E. könnten dann ihren Vater besuchen. Ihre Mutter hätte mit der Lösung weniger Stress, es gäbe keine Schläge und keinen Streit. Seit einem Jahr würden sich ihre Mutter und der Beschwerdegegner zwar nicht mehr gegenseitig schlagen, aber dafür würden sie jeden Tag streiten. Für sie sei das schon normal. In J. habe ihre Mutter mit einem anderen Mann zusammengewohnt. Die hätten ebenfalls viel ge- stritten und sich gegenseitig geschlagen. Als die Mutter einmal zu Boden gegangen sei und sich nicht mehr bewegt habe, habe sie (C. ) aus dem Fenster um Hilfe gerufen. Der Vermieter habe dann gesagt, sie müssten aus der Woh- nung, weil sie (C. ) so laut sei (KESB act. 191).

      8. Mit Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerde- führerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me entzogen. Es wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich betreffend das Wohl der Kinder grundsätzlich nichts geändert habe, insbesondere würden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner nach wie vor regelmässig streiten, was die Kinder ungeschützt miterlebten. Zusätzlich könne festgehalten werden, dass sich die Situation durch den Wegfall der Unterstützung durch die Grossmutter mütterlicherseits, die Unmöglichkeit, im Rahmen der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung an den Entwicklungsdefiziten der Kindern zu arbeiten, sowie durch den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von D. durch seinen Vater nochmals verschlechtert habe (KESB-act. 193).

      9. Bei der KESB ging am 22. Dezember 2021 ein von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner unterzeichneter Brief mit dem Datum vom 20. Janu- ar 2021 (wohl richtig 20. Dezember 2021) ein, gemäss welchem die Mutter unter anderem eine Schuld an der bestehenden Situation eingestehe und in dem der Beschwerdegegner als guter Vater bezeichnet werde. Sie wollten sich eigentlich nicht trennen, der Beschwerdegegner sei aber damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder eine eigene Wohnung bekämen (KESB-

        act. 198). Gemäss einer Aktennotiz vom 3. Januar 2022 seien die Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegner am 27. Dezember 2021 Händchen haltend beim Polizeiposten Andelfingen erschienen und hätten die Anzeige wegen sexuel- len Missbrauchs zurückziehen wollen. Die Dolmetscherinnen hätten sie bei den Gesprächen mit der KESB falsch verstanden (KESB-act. 209). Einer Aktennotiz vom 11. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten erschienen sei und den Beschwerdegegner habe anzeigen wollen, weil er ihr Telefon gestohlen habe. Ausserdem habe sie von Schlägen berichtet. In der Einvernahme habe sie dann aber nichts mehr von Schlägen wissen wollen und habe einen Verzicht unterzeichnet (KESB-act. 221). Am 8. Januar 2022 berichtete der Leiter des Kinderhauses G. , die Beschwerdeführerin sei, nach- dem sie am Vortag ihren Besuch der Kinder nicht wahrgenommen habe und nicht habe kontaktiert werden können, unangekündigt aufgetaucht. Sie habe unter an- derem erzählt, einen Konflikt mit dem Beschwerdegegner gehabt zu haben und von ihm geschlagen worden zu sein. Er habe auch ihr Handy und ihren Laptop kaputt gemacht, so dass sie sich nicht beim Kinderhaus habe melden können (KESB-act. 222). Die Beiständin hielt in einer E-Mail vom 11. Januar 2022 unter anderem fest, am 8. Januar sei der Beschwerdegegner bei ihr unangemeldet auf- getaucht. Er habe von einem extrem heftigen verbalen und tätlichen Paarkonflikt am Vorabend berichtet. Sein Gesicht sei mit Kratzspuren bedeckt gewesen. Er habe keinen Termin vereinbaren können, weil sein Handy dabei zerbrochen sei (KESB-act. 223). Die Kindesverfahrensvertreterin berichtete nach einem Ge- spräch mit C. , die Mutter habe C. vorgeworfen, aufgrund ihrer Äusse- rungen Schuld an der Platzierung zu sein (vgl. KESB-act. 292). Positiv sei dem- gegenüber die Entwicklung D. s, ihrer (der Kindesverfahrensvertreterin) An- sicht nach aufgrund der Struktur des Tagesablaufs, der Zuneigung der Fachper- sonen und dem Kontakt zu den anderen Kindern (KESB-act. 383).

      10. Am 25. bzw. 28. April 2022 erstattete der Gutachter seine Erziehungsfä- higkeitsgutachten (KESB-act. 405 und 407). Dem Gutachten über die Beschwer- deführerin ist zu entnehmen, dass bei ihr keine psychische Störung von Krank- heitswert vorliege. Es seien kindlich-unreife, passiv-abhängige Persönlichkeitszü- ge sichtbar. Die Beschwerdeführerin könne gut mit anderen Menschen reden und umgehen und habe so ausreichende und gute emotionale Fähigkeiten, sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie habe hingegen Mühe, sich gegen autoritäre Men- schen, wie zum Beispiel den Beschwerdegegner, durchzusetzen. Für die Erzie- hung der Kinder zeige sich jedoch keine Einschränkung. Die Mutter habe bis zur Fremdunterbringung die drei Kinder alleine und ohne grössere Probleme erzogen. Sie habe ihre Kinder lieb und könne sich auf deren Bedürfnisse einlassen. Im Zentrum stehe der stark chronifizierte Beziehungskonflikt zwischen den Eltern. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner hätten bisher ge- zeigt, die Konflikte selbständig lösen zu können. Diese Konflikte, die häufig laut ausgetragen und in den Akten als gewalttätige Auseinandersetzungen beschrieben seien, hätten sicher Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Kinder Sicher- heit erleben oder eben nicht erleben könnten. Allfällige Beeinträchtigungen gingen damit nicht von der Mutter, sondern von den nun schon langandauernden Bezie- hungskonflikten aus. Die starken Paarkonflikte gründeten einerseits in unter- schiedlichen Vorstellungen über das Leben, den nicht klärbaren sexuellen Be- dürfnissen, unterschiedlichem Umgang mit Alkohol und – aufgrund des Altersun- terschieds – unterschiedlichen Lebensphasen. Es sei davon auszugehen, dass ohne externe Unterstützung die Konflikte auch in Zukunft weitergingen. Je ausge- prägter und intensiver die Kontakte der beiden Partner seien, desto wahrscheinli- cher seien erneut auftretende Konflikte, die auch nach dem alten Muster gelöst würden. Gleichzeitig müsse auch gesagt werden, dass sich die beiden immer wieder versöhnen könnten, und dass sie regelmässig – nach Aussage der Beschwerdeführerin einvernehmlich – Sex hätten. Die Beschwerdeführerin sei auf fi- nanzielle Unterstützung und eine adäquate Wohnung angewiesen. Es sei wichtig, dass sie die Sicherheit erhalte, ein Leben ohne Abhängigkeit vom Beschwerde- gegner zu führen. Sie lebe in der Schweiz ohne familiäre Unterstützung, wobei sie in der Erziehung ihrer Kinder weitgehend auf sich selbst gestellt sei. Es sei daher sinnvoll und angezeigt, eine externe Familienbegleitung einzurichten, wobei die Beschwerdeführerin dies auch zu akzeptieren scheine. Wichtig sei, dass sie min- destens in einer ersten Phase Unterstützung durch eine externe Fachperson er- halte, die allfällige psychische Überforderungssituationen erkenne und Unterstüt- zung anbiete. Eine Rückkehr der Kinder zur Mutter sei als längerfristige Perspek- tive zu befürworten (KESB-act. 407 S. 22 ff.).

      11. Anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe schon vor der Geburt von E. versucht, eine Sozialpädagogi- sche Familienbegleitung zu organisieren, was aber der Beschwerdegegner abge- lehnt habe. Sie selbst wäre froh über diese Unterstützung. Was die Beziehung zum Beschwerdegegner betreffe, habe sie gedacht, er sei ihr Mann fürs Leben. Spätestens seit der Vergewaltigung habe sie aber ihre Meinung geändert. Sie wünsche ihm nichts Böses und sei auch nicht wütend auf ihn, aber sie wolle ihr Leben unabhängig von ihm führen. Sie möchte einfach ihre Kinder zurück. Sie könne sogar nachweisen, dass der Beschwerdegegner den Zwillingsbruder von

        E. noch in ihrem Bauch getötet habe. Im Moment sei diese Beziehung für sie abgeschlossen. K. kenne sie seit einem Jahr. Er sei ein guter Freund. Sie habe keinen intimen Kontakt mit ihm. Er unterstütze sie und habe verstanden, was mit ihr passiert sei. Ohne ihn hätte sie die Vergewaltigung gar nicht ange- zeigt, weil sie diese Übergriffe durch den Beschwerdegegner schon gewohnt sei (KESB-act. 468 S. 2 f.).

      12. it E-Mail vom 30. Juni 2022 berichtete der Leiter des Kinderhauses

        G. , beim Besuch der Beschwerdeführerin sei – wie schon mehrmals zuvor

        – die Situation zwischen D. und der Beschwerdeführerin eskaliert. D. habe einen Tobsuchtsanfall bekommen, wobei die Beschwerdeführerin ihn fünf Minuten lang gefilmt habe, statt ihm zu helfen oder ihn zu trösten. Auf die Hinwei- se der Mitarbeiter, mit dem Filmen aufzuhören, habe sie in keiner Art und Weise reagiert (KESB-act. 475B).

      13. Die Beiständin informierte mit E-Mail vom 19. August 2022 über das Auf- nahmegespräch der Beschwerdeführerin im H. vom 18. August und ein Standortgespräch mit dem Beschwerdegegner vom 19. August 2022. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, der Beschwerdegegner sei ein gefährlicher Mann, der sie vergewaltigt, ein Kind in ihrem Bauch getötet und ihr einen Finger gebro- chen habe. Er dürfe nicht ins H. gelassen werden. Der Beschwerdegegner seinerseits habe erzählt, am Vorabend die Beschwerdeführerin getroffen zu ha- ben, nachdem sie sich bei ihm gemeldet gehabt habe. Sie hätten zusammen et- was getrunken und sie habe Geld von ihm gewollt. Die Beschwerdeführerin melde sich immer mal wieder bei ihm (KESB-act. 538).

      14. Gemäss einer Aktennotiz vom 29. August 2022 habe der Beschwerdegeg- ner gegenüber der KESB berichtet, dass er täglich in Kontakt mit der Beschwer- deführerin sei. Am Wochenende sei sie bei ihm gewesen, weil sie Angst vor

        K. habe. In einer Aktennotiz vom 30. August 2022 (KESB-act. 555) wird festgehalten, K. habe angerufen und empfohlen, der Beschwerdeführerin die Kinder nicht zurückzugeben. Sie sei eine Alkoholikerin und könne den Kindern nicht schauen. Er müsse mit ihr vor Gericht, da sie seine Küche kaputt gemacht

        habe. Nun sei sie wieder mit dem Beschwerdegegner zusammen. Das sei der, der sie vergewaltigt habe (KESB-act. 553).

      15. Vom 23. September 2022 datiert eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem H. , gemäss welcher ein Mann beim H. angerufen und die Beschwerdeführerin als Alkoholikerin und Prostituierte bezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe dazu ausgeführt, es handle sich wohl um Patrick, den sie kürzlich angezeigt habe, weil er sie vergewaltigt habe (KESB-act. 566).

      16. Im November 2022 kam es zu besorgten Meldungen und Einschätzungen seitens des H. sowie der Kindesverfahrensvertreterin. Die zuständigen Per- sonen des H. (M. , N. ) berichteten unter anderem, dass immer viel um die Familie der Beschwerdeführerin geschehe, so dass an den grundle- genden Dingen wie dem Aufstehen am Morgen, dem Zubereiten des Abendes- sens oder dem Zu-Bett-Bringen nicht gut gearbeitet werden könne. Die Dynamik zwischen den Parteien nehme nach wie vor viel Raum ein. Der rund fünfjährige

D. sei auffällig, reagiere empfindlich auf Wechsel der Betreuungssituationen und zeige ein sexualisiertes Verhalten. So habe er bei einem anderen Kind eine Beischlafsituation nachgestellt und darauf verwiesen, dies mache sein Vater mit seiner Mutter (BR-act. 43, 45/1). Bei einem Gespräch mit der Mutter habe sich im Weiteren herausgestellt, dass diese bei den letzten Besuchen des Vaters eine gewisse Zeit ebenfalls anwesend gewesen sei (BR-act. 45/1). Am 26. November 2022 habe es einen Vorfall gegeben, bei dem C. nach Ablauf der Hälfte der Besuchszeit zurückgekommen sei und erklärt habe, der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin hätten sich im O. getroffen und seien unter ande- rem zusammen eine Weile auf der Toilette gewesen. C. habe sich an- schliessend geweigert, für die weitere Dauer des Besuchstages zum Beschwer- degegner zurückzukehren, worauf dieser erwidert habe, dann sei dies das letzte Mal gewesen, dass C. am Besuchstag mit dabei gewesen sei (BR-

act. 45/3). Seitens des H. wurde im Weiteren insbesondere mit Blick auf das Besuchsrecht des Beschwerdegegners festgehalten, alle drei Kinder seien immer wieder sehr bedürftig und im H. würden für längere Betreuungsse- quenzen der Kinder deshalb jeweils zwei Fachmitarbeiterinnen eingesetzt (BRact. 45/3 S. 2 f.). Die Kindesverfahrensvertreterin wies darauf hin, die Eltern könn- ten offensichtlich nicht voneinander getrennt werden und träfen sich weiterhin im Beisein der Kinder. Dabei könnten die Fachpersonen nicht einschätzen, wer die Wahrheit sage (vgl. BR-act. 51). Sie schilderte alsdann einen Besuch im H. , bei dem sie sich habe mit D. unterhalten können, nicht aber mit C. . Die Beschwerdegegnerin sei aufgebracht gewesen, sei sie mit beleidigenden Worten angegangen und habe erklärt, C. werde nie wieder mit ihr spre- chen, während C. gemäss Auskunft des H. in ihrem Zimmer gewesen sei und geweint habe. Bei C. scheine es, dass sie immer mehr zwischen die Fronten gerate (BR-act. 61).

2.2 Aus den geschilderten Umständen und Vorfällen ergibt sich deutlich, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die gutachterlich festgestellte Erzie- hungsfähigkeit zu kurz greift. Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts erfolgte – neben der damals prekären Wohnsituation – insbesondere auf- grund der konflikthaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. der Gefahr für die Kinder, regelmässig mit (verbaler, psychischer oder physischer) Gewalt konfrontiert zu werden, und mit Blick auf Entwicklungsdefizite und -gefährdungen der Kinder sowie mangelnde Konstanz und Verlässlichkeit. Geschaffen werden sollte namentlich eine sichere, verbindli- che und haltgebende Umgebungsstruktur für die Kinder. An den entsprechenden Bedürfnissen der Kinder hat sich nichts geändert, ebenso wenig aber auch daran, dass die Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin in ihrer Entfaltung nicht hin- reichend geschützt und gefördert wären. Nach wie vor besteht ein regelmässiger Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, der durch gegenseitige Vorwürfe, Beschuldigungen und Abwertungen begleitet wird und zu Stresssituationen für die Beschwerdeführerin sowie zu Loyalitätskonflikten und psychischem Stress für die Kinder führt. Die Beschwerdeführerin macht es sich dabei angesichts der Aktenlage zu einfach, wenn sie die Verantwortung allei- ne dem Beschwerdegegner zuweist oder generell die Neigung zu konfliktbehafte- ten Beziehungen verneint. Entsprechendes gilt mit Bezug auf das sexualisierte Verhalten D. s oder die Schilderungen C. s zum Vorfall bei der Besuchsausübung vom 26. November 2022, die sie einfach pauschal bestreitet. Bei

C. kommt sodann neben dem ausgeprägten Loyalitätskonflikt die schon im Abklärungsbericht des Zentrums L. festgestellte Parentifizierung deutlich zum Ausdruck. C. muss an Stelle ihrer Mutter Verantwortung übernehmen und scheint – wie die Kindesverfahrensvertreterin festgehalten hat – die Konse- quenzen des Verhaltens der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners im Gegensatz zu diesen abschätzen zu können (vgl. act. 51 S. 3). In der gegenwärti- gen Situation wird den Kindern immerhin im H. mit seinen Fachmitarbeite- rinnen ein Rahmen geboten, der ihnen Halt gibt, und der es ermöglicht, sie aufzu- fangen und zu begleiten. Ohne eine solche haltgebende Umgebungsstruktur könnte nicht von einer hinreichenden Betreuung und Pflege der Kinder ausge- gangen werden. Dies zeigt sich im Weiteren auch darin, dass im H. an grundlegenden Dingen wie dem Aufstehen am Morgen, dem Zubereiten des Abendessens oder dem Zu-Bett-Bringen der Kinder am Abend gearbeitet werden muss (und auch dies wegen der unruhigen Situation nur ungenügend möglich ist) und für längere Betreuungssequenzen der Kinder jeweils zwei Fachmitarbeiterin- nen eingesetzt werden. Es besteht mithin ein erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Beschwerdeführerin.

Festzuhalten ist, dass die gedeihliche Entwicklung der Kinder gefährdet wäre, wenn der Beschwerdeführerin wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht einge- räumt und sie mit den Kindern in eine eigene Wohnung ziehen würde. Gewähr- leistet wäre weder ein Mindestmass an Sicherheit, Halt und Verlässlichkeit für die Kinder noch die notwendige Unterstützung, Entlastung und Begleitung der Beschwerdeführerin bei der Pflege und Betreuung der Kinder. Eine mildere Mass- nahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zur Zeit nicht zu se- hen. Insbesondere eine Sozialpädagogische Familienbegleitung, wie sie von der Beschwerdeführerin als Möglichkeit genannt wird, würde nicht genügen. Im Übri- gen konnte eine solche aufgrund der mangelnder Kooperation bzw. des ambiva- lenten Verhaltens der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit nicht er- folgreich installiert werden.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, das H. sei keine geeignete Einrich- tung (act. 2 S. 17 f.), überzeugt schliesslich nicht. Ihre Vorbringen sind pauschal,

beschränken sich im Wesentlichen auf die eingeschränkte Möglichkeit zur Ar- beitstätigkeit, ohne Umstände zu beschreiben, welche die Institution konkret als ungeeignet erscheinen liessen. Wie die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, weist die Beschwerdeführerin Defizite in der Betreuungskompetenz (Schaffen re- gelmässiger Tagesstrukturen für die Kinder) auf, welche im H. durch fachli- che Unterstützung und tägliche Begleitung adäquat angegangen werden können.

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dispositiv-Ziffer II des Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 ist, soweit es den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder C. , D. und

E. betrifft, zu bestätigen.

V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss

sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2.

    1. Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten lie- genden Unterlagen (vgl. act. 2 S. 18 f; act. 4/5) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltli- che Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwältin MLaw X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsbeiständin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der La- ge ist (Art. 123 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Be- zirksrats Winterthur vom 25. Januar 2023 wird bestätigt, soweit sie den Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Verfahrensbeteiligten be- trifft.

  2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X. , wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten (an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Dop-

    pels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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