E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC220015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC220015 vom 27.07.2022 (ZH)
Datum:27.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Grundbuch; Berufung; Recht; Ansprüche; Grundbuchsperre; Vorinstanz; Liegenschaft; Anzuweisen; Ehefrau; Anzuweisen; Liegenschaften; Grundbuchsperren; Gerin; Anträge; Begleichung; Verfügung; Berufungskläger; Strasse; Massnahme; Partei; Berufungsklägerin; Grundbuchamt; Beklagten; Sämtlicher; Unentgeltliche; Urteil; -Strasse; Massnahmen; Parteien
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 124e ZGB ; Art. 178 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 335 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:120 III 67; 138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022; Proz. FE180056

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 i.V.m. act. 87)

    1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

    1. Der Ehemann sei zu verpflichten, für den Zeitraum Oktober 2020 bis und mit September 2030 an die Ehefrau einen kapi- talisierten nachehelichen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von insgesamt CHF 60'000.-- zu leisten.

    2. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau einen eheli- chen beruflichen Vorsorgeausgleich in der Höhe von CHF 60'000.-- zu leisten.

    3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 400'000.-- bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens durch die Ehefrau bezifferten Betrag zu leisten.

    4. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau eine Grundbuchsperre zu errichten über die Liegenschaften

      1. -Weg …, Grundbuch Nr. 1,

      2. -Strasse …, Grundbuch Nr. 2 und F. -Strasse …, Grundbuch Nr. 3.

    5. Eventualiter sei das Grundbuchamt C.

      anzuweisen,

      dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung etc. der Liegenschaften D. -Weg …, E. -Strasse … und F. -Strasse …, der expliziten schriftlichen Zustimmung der Ehefrau bedarf, dies mit sofortiger Wirkung und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.

    6. Das Grundbuchamt G.

      sei anzuweisen, über die Liegenschaft H. -Strasse …, Grundbuch Nr. 4, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau eine Grundbuchsperre zu errichten.

      Eventualiter sei das Grundbuchamt G.

      anzuweisen,

      dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung, etc. der Liegenschaft H. -Strasse … bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau der expliziten Zustimmung der Ehefrau bedarf.

    7. Den Grundbuchsperren bzw. den Verfügungsbeschränkun- gen gemäss den Ziffern 5, 6 und 7 vorstehend sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen und seien den Grundbuch- ämtern C. sowie G. gleichzeitig mit Versand des Dispositivs an die Parteien die Anweisungen betreffend den Grundbuchsperren bzw. den Veräusserungsbeschränkungen

      zuzustellen, mit Anweisung der umgehenden Umsetzung der Sperren bzw. Veräusserungsbeschränkungen.

    8. Das Grundbuchamt C.

      sei anzuweisen, die Grundstücke Nummer 1, 2, 3 in das Alleineigentum des Ehemannes zurückzuführen und die Grundbuchsperren bzw. die Verfü- gungsbeschränkungen ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.

    9. Das Grundbuchamt G. sei anzuweisen, das Grundstück Nummer 4 in das Alleineigentum des Ehemannes zurückzu- führen und die Grundbuchsperre bzw. die Verfügungsbe- schränkungen ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Beglei- chung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.

    10. Die Grundbuchämter C.

      und G.

      seien anzuweisen, die Grundbuchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen betreffend den nach Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau verbleibenden Liegenschaften aufzuheben.

    11. Subeventualiter seien die nachfolgend aufgeführten Beweis- anträge zu genehmigen und seien sowohl die unterhaltsrecht- lichen wie die güterrechtlichen Beträge gemäss den nach Ab- schluss des Beweisverfahrens durch die Ehefrau bezifferten Anträgen gutzuheissen:

      1. Das Steueramt C.

        sei zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen, inkl. vollständiger Beilagen sowie sämtliche definitive Steuerveranlagungen der I. GmbH, F. - Strasse …, C. , seit deren Eintragung im Handelsregis- ter am 11.12.2013, zu edieren.

      2. Die aus den vorgenannten Unterlagen ersichtlichen Banken seien zu verpflichten, die Auszüge sämtlicher auf die I. GmbH lautenden Kontoverbindungen seit Eröffnung der ent- sprechenden Kontoverbindungen zu edieren.

      3. GmbH, F. -Strasse …, C. , c/o

        J. , K. -Strasse …, L. , sei unter Straffolge zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen, inkl. vollständiger Beilagen sowie sämtliche definitive Steuerveranlagungen und Jahresabschlüsse der I. GmbH umgehend zu edieren.

        Ausserdem sei die I.

        GmbH, c/o J. , K. Strasse …, L. , unter Straffolge zu verpflichten, ihre sämtlichen seit 11.12.2013 geführten Kontoverbindungen, Depots, Safes, etc., welche auf den Namen des Ehemannes und/oder auf den Namen der I. GmbH lauten und/oder

        an welchen der Ehemann und/oder die I.

        GmbH wirtschaftlich berechtigt sind, zu dokumentieren und die Belege der entsprechenden Bankverbindungen der vergangenen fünf Jahre zu edieren.

      4. Die M. -Bank, … [Adresse], sei anzuweisen, die Auszü- ge der letzten fünf Jahre von sämtlichen auf den Ehemann lautenden Kontoverbindungen, Depots, Safes, etc zu edieren.

      5. Das Steueramt C.

        sei zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen mit den vollständigen Beilagen sowie die Steu- erveranlagungen des Ehemannes der letzten fünf Jahre zu edieren.

      6. Die Grundbuchämter C.

        und G.

        seien anzuweisen, sämtliche Urkunden betreffend der auf den Ehemann

        und/oder die I. edieren.

        GmbH lautenden Liegenschaften zu

    12. GmbH sei anzuweisen, sämtliche Mietverträge

      anzuweisen und seien sämtliche Mieter anzuweisen, mit so- fortiger Wirkung die Hälfte der Mietzinsen auf ein durch die Ehefrau anzugebendes Konto zu überweisen, dies bis zur vollständigen Begleichung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus der Ehescheidung.

      Bei Weigerung der I. GmbH sei das Steueramt C.

      anzuweisen, sämtliche Unterlagen der I.

      GmbH, aus

      welchen sich die konkreten Mietverhältnisse ergeben, zu edieren und seien sämtliche Mieter anzuweisen, mit sofortiger Wirkung die Hälfte der Mietzinsen auf ein durch die Ehefrau anzugebendes Konto zu überweisen, dies bis zur vollständi- gen Begleichung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus der Ehescheidung.

    13. Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege und die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.

    14. Der Ehemann sei zu verpflichten, die Rückerstattung der der Ehefrau gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu über- nehmen.

    15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes.

Urteil des Einzelgerichtes:

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

  2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 124e ZGB in der Höhe von Fr. 58'000.– zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Vorsorgekonto der

    Klägerin (AHV-Nr. …) bei der Sammelstiftung N. , c/o O. AG, … [Adresse].

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 400'000.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 8'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 330.– Dolmetscherkosten

  6. Die Kosten werden der Klägerin zu 5/8 und dem Beklagten zu 3/8 auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung (3/8) in der Höhe von Fr. 3'133.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

    Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , wird infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung antragsgemäss aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Mit der Zahlung der Parteientschädigung an die unentgeltliche Rechtsbei- ständin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , geht die Forderung in diesem Um- fang auf den Kanton über.

  8. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird im Umfang von 5/8 für ihre Bemühun- gen und Barauslagen mit Fr. 5'222.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

9./10.[Mitteilungen/Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(act. 124 S. 2 f.)

1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25.02.2022 (Ge- schäfts-Nr. FE180056-H/U) sei aufzuheben und die nachfolgenden Anträge seien gutzuheissen:

    1. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, umgehend und bis zur Beglei- chung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin eine Grundbuchsperre zu errichten über die Liegenschaften

      1. -Weg …, Grundbuch Nr. 1,

      2. -Strasse …, Grundbuch Nr. 2 und F. -Strasse …, Grundbuch Nr. 3.

    2. Eventualiter sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, dass eine Belas- tung, Veräusserung bzw. Übertragung etc. der Liegenschaften D. - Weg …, E. -Strasse … und F. -Strasse …, der expliziten schriftli- chen Zustimmung der Berufungsklägerin bedarf, dies mit sofortiger Wirkung und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin.

    3. Das Grundbuchamt G. sei anzuweisen, über die Liegenschaft

H. -Strasse …, Grundbuch Nr. 4, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin eine Grundbuchsperre zu er- richten.

Eventualiter sei das Grundbuchamt G. anzuweisen, dass eine Belas- tung, Veräusserung bzw. Übertragung, etc. der Liegenschaft H. - Strasse 6 bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin der expliziten Zustimmung der Berufungsklägerin bedarf.

Den Grundbuchsperren bzw. den Verfügungsbeschränkungen gemäss den Ziffer 1.1, 1.2. und 1.3 vorstehend sei die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen und seien den Grundbuchämtern C. sowie G. gleichzeitig mit Versand des Dispositivs an die Parteien die Anweisungen betreffend den Grundbuchsperren bzw. den Veräusserungsbeschränkungen zuzustellen, mit Anweisung der umgehenden Umsetzung der Sperren bzw. Veräusse- rungsbeschränkungen.

    1. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, die Grundstücke Nummer 1, 2, 3 in das Alleineigentum des Berufungsbeklagten zurückzuführen und die Grundbuchsperren ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung der Ansprüche der Berufungsklägerin gemäss den Ziffern 2 bis 4 vorstehend bzw. gemäss den gerichtlichen Entscheidungen.

    2. Das Grundbuchamt G. sei anzuweisen, das Grundstück Nummer 4 in das Alleineigentum des Berufungsbeklagten zurückzuführen und die Grund- buchsperre ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung der An- sprüche der Berufungsklägerin gemäss den Ziffern 2 bis 4 vorstehend bzw. gemäss den gerichtlichen Entscheidungen.

    3. Die Grundbuchämter C. und G. seien anzuweisen, die Grund- buchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen betreffend den nach Beglei- chung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin verbleibenden Liegen- schaften aufzuheben.

  1. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

  2. Es wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bewil- ligung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbe- klagten.

    Erwägungen:

    1. Parteien und Prozessverlauf

      1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) machte mit Ein- gabe vom 11. Juni 2018 beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (act. 1). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) wurde sodann aufgrund seines Wohnsitzes in P. [Staat in Südamerika] mit Verfügung vom 14. Juni 2018 auf dem Rechtshilfeweg aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7 f.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 des Bundesamtes für Justiz (bei der Vo- rinstanz eingegangen am 23. Dezember 2019) wurde das Obergericht darüber in- formiert, dass das entsprechende Ersuchen (WR180678-O = C-18-481-1) vom

      18. Juli 2018 (bereits) am 9. August 2018 dem Beklagten mit eingeschriebener … Post [des Staates P. ] habe zugestellt werden können (act. 54 mit Beilagen). Zur daraufhin am tt.mm.2020 auf den 16. März 2020 angesetzten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (sowie UP/URV) wurde der Beklagte, wel- cher keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet hatte, mittels Publi- kation im Amtsblatt vorgeladen (act. 57 f.); der Beklagte blieb säumig (Prot. Vi

      S. 5). Das Begehren der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde

      sodann mit Verfügung vom 27. April 2020 vollumfänglich abgewiesen, während ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (act. 65). Mit Vorladung vom

      29. Juni 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung/Hauptverhandlung auf den 7. September 2020 vorgeladen (act. 68 f.); der Beklagte blieb an der Ver- handlung säumig (Prot. Vi S. 19). Nachdem die Klägerin in der Folge innert Frist ihre Klagebegründung eingereicht hatte (act. 87), wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 12. November 2020 Frist und mit Verfügung vom 5. Januar 2021 Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort gesetzt (act. 89 f., act. 92 f.), welche der Beklagte ungenutzt verstreichen liess. Nach Abklärungen betreffend die beruf- liche Vorsorge erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2022 das angefochtene Ur- teil (act. 117 = act. 126/1 = act. 127, nachfolgend zitiert als act. 127).

      2. Am 2. Mai 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (act. 119 i.V.m. act. 127) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Das Verfahren erweist sich sofort als spruchreif. Auf die Ausführungen in der Be- rufungsbegründung ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – näher einzuge- hen.

    2. Formelles

      1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

      2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).

        Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken

        (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4;

        4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

      3. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, gemäss welcher ihre Scheidungsklage im Übri- gen abgewiesen wurde, soweit die Vorinstanz darauf eintrat, und sie stellt sodann die Anträge, welche sie gutgeheissen haben möchte (act. 2 Anträge 1.1 bis 1.7,

      entsprechend act. 87 Anträge 5. bis 11.). In den übrigen Punkten ist das vor- instanzliche Urteil damit unangefochten geblieben und mit Ablauf der Berufungs- frist (vgl. act. 118 f.) am 6. Mai 2022 rechtskräftig geworden. Das ist entsprechend vorzumerken.

    3. Materielles

1. Die Klägerin ficht wie soeben erwähnt Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils an und beantragt die Gutheissung der vor Vorinstanz unter Ziffer 5.-

11. gestellten Anträge (Anträge 1.1-1.7 in act. 2), mit welchen sie einerseits Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen auf vier der I. GmbH gehörenden Liegenschaften und andererseits die Rückübertragung dieser Lie- genschaften ins Alleineigentum des Beklagten erreichen möchte. Ihre vorinstanz- lich noch gestellten Anträge auf Vorsorgeunterhalt sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege lässt sie demgegenüber fallen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit ausschliesslich die beantragten Massnahmen betreffend die vier Liegenschaften der I. GmbH.

  1. Die Vorinstanz hat die Begehren betreffend Grundbuchsperren resp. Verfü- gungsbeschränkungen auf den vier genannten Grundstücken abgewiesen mit fol- gender Begründung: Die Klägerin habe dieselben Begehren bereits mit ihrer Ein- gabe vom 26. März 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 25) gestellt, wobei die Begehren mit Verfügung vom 27. April 2020 abgewiesen worden seien (act. 65). Sie habe sodann dieselben Begehren als Rechtsbegehren Ziff. 5-8 (von act. 87, Ergänzung hinzugefügt) erneut gestellt, ohne diese als vorsorgliche Mas- snahmen zu bezeichnen, was indes von der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte erwartet werden dürfen, falls sie diese als vorsorgliche Massnahmen hätte stellen wollen. Rechtsgrundlage für diese Anträge sei Art. 178 ZGB (Beschränkungen der Verfügungsbefugnis), welche Bestimmung in Eheschutzverfahren wie auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Ehescheidungsverfahren Anwendung fin- de. Da die Klägerin kein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stelle und Art. 178 ZGB als Anspruchsgrundlage im Rahmen der Ehescheidung (Hauptverfahren) nicht in Frage komme, seien die Rechtsbegehren 5-7 betreffend Grund- buchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen abzuweisen. Dadurch werde Rechtsbegehren 8 betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos (act. 127 E. VI.2.f. S. 28 f.).

    Darüber hinaus sei anzumerken, dass sichernde Massnahmen (wie solche gemäss Art. 178 ZGB, Ergänzung hinzugefügt) grundsätzlich (nur) bis zum Vor- liegen eines definitiven Entscheids über die abzusichernden Ansprüche gelten würden. Weiter bleibe unklar, was die Klägerin mit den beantragten Grundbuch- sperren überhaupt bezwecke, beantrage sie doch nicht die Übertragung einer dieser Liegenschaften an sich selber. Soweit es ihr um die Sicherung ihrer An- sprüche aus Güterrecht resp. aus Vorsorgeausgleich gehe, lauteten diese An- sprüche auf Geldleistungen. Eine Grundbuchsperre könne nicht über den Urteils- spruch hinaus – d.h. nicht über den Rahmen einer vorsorglichen Massnahme hin- aus – zwecks Vollstreckung von Geldforderungen gelten, vielmehr müssten Geld- zahlungen gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt werden. Die verlangten Grundbuchsperren zur Sicherung der Ansprü- che gegenüber dem Beklagten seien daher gesetzlich ausgeschlossen (act. 127 E. VI.4 S. 29).

  2. Die Klägerin bringt dagegen in der Berufungsbegründung vor, die entspre- chenden Anträge seien im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits rechtskräftig erledigt worden, so dass sie die Anträge zu Recht im Rahmen des Hauptverfahrens erneut gestellt habe. Soweit die Vorinstanz den Begriff umge- hend als Ausdruck für ein Massnahmenbegehren verstanden habe, hätte dies nicht zu einer Ungültigkeit des Antrags führen dürfen, vielmehr wäre der Antrag dahingehend zu korrigieren gewesen, dass die Mitteilung an das Grundbuchamt frühestens mit dem Entscheid, jedoch vor Rechtskraft des Urteils hätte erfolgen sollen. Indem die Vorinstanz wegen des Begriffs umgehend auf diese Begehren nicht eingetreten sei, habe diese ihre Prüfungspflicht verletzt, zumal die Vorin- stanz nicht geltend mache, die Anträge seien nicht ausreichend fundiert begrün- det gewesen. Zudem sei die Vorinstanz damit in überspitzten Formalismus verfal- len (act. 2 Rz 2 f.).

    Entgegen der Vorinstanz sei sodann keineswegs unklar, was (mit den Grundbuchsperren, Ergänzung hinzugefügt) bezweckt werde, gehe es doch um die Verhinderung einer Veräusserung der Liegenschaften zu ihrem Nachteil. Das vorinstanzliche Verfahren habe vier Jahre gedauert, und sie, die Klägerin, habe nie auf einen baldigen Abschluss hoffen können, vielmehr habe sie damit rechnen müssen, dass eine der Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würde. Auch wenn sich der Beklagte in keiner Weise mit dem Streitverfahren befasst habe, sei eine An- fechtung seinerseits nicht ausgeschlossen. Die beantragten Grundbuchsperren seien daher auch im Rahmen des Hauptverfahrens angebracht (act. 2 Rz 3

    S. 6 f.).

  3. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung lassen vor al- lem zwei Dinge erkennen: Erstens hat sie in der massgeblichen Eingabe (act. 87) die Grundbuchsperren sowie die Verfügungsbeschränkungen vor Vorinstanz, wie von dieser richtig interpretiert, im Rahmen des Hauptverfahrens und nicht als vor- sorgliche Massnahme stellen wollen. Zweitens hat die anwaltlich vertretene Klä- gerin nicht verstanden, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht geht: Grundlage für eine Grundbuchsperre (oder eine Verfügungsbeschränkung) zur Sicherung von möglichen finanziellen Ansprüchen könnte lediglich Art. 178 ZGB sein. Diese Norm ist allerdings nur anwendbar im Eheschutzverfahren sowie im Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Ihrem proviso- rischen Charakter entsprechend können solche Sicherungsmassnahmen nur während der Dauer des Verfahrens gelten, und sie fallen mit der Ausfällung des Urteils in der Sache dahin (BGE 120 III 67 E. 2.). Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 178 ZGB kommen demnach nicht in Frage, soweit es darum geht, im Urteil zugesprochene Ansprüche zu schützen. Hierfür fehlt es nicht nur an einer Rechtsgrundlage im ZGB, vielmehr hat die Vollstreckung von Geldforderungen, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nach den Regeln des SchKG zu er- folgen. Das SchKG sieht als vorsorgliche Massnahme eine Arrestlegung auf Ver- mögensstücke des Schuldners vor, wenn die Voraussetzungen der Art. 271 ff. SchKG erfüllt sind. Dass es der Klägerin um die Sicherung von Geldleistungen geht, ergibt sich schon aus der Formulierung der Anträge (Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der

    Berufungsklägerin), und die Klägerin bestätigt das in der Berufungsbegründung denn auch (act. 2 Rz 3 S. 8).

  4. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die als Begehren in der Sache beantrag- ten Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen abgewiesen.

  5. Wie gesehen (oben, E. III.1.) beantragt die Klägerin überdies die Rücküber- tragung der im Eigentum der I. GmbH stehenden Grundstücke an den Be- klagten (act. 2, Anträge 1.5 f.).

    1. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, es sei keine Gesetzesgrundlage für eine solche gerichtlich angeordnete Übertragung der Grundstücke an den Beklag- ten ersichtlich. Der Klägerin gehe es um eine Vollstreckungsmassnahme: Die Klägerin habe ausgeführt, in Analogie zu einer bereits im strittigen Scheidungs- verfahren gesprochenen Schuldneranweisung sei auch die Rücküberführung von Liegenschaften mittels direkter Anweisung des Gerichts an das Grundbuchamt bereits im Rahmen des Scheidungsurteils möglich, ohne dass zuvor Inkassomas- snahmen versucht werden müssten, wäre es doch unbillig, von einer Partei vor- erst dieses aussichtslose Vorgehen zu verlangen, bevor diese mittels separatem Begehren die Rückübertragung der Liegenschaften zwecks Vollstreckung des Scheidungsurteils beim Gericht beantrage. Entgegen der Klägerin könne die Voll- streckung ihrer Ansprüche aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich indes keine Rücküberführung der Liegenschaften ins Alleineigentum des Beklagten nach sich ziehen. Die Klägerin beantrage keine Zusprechung einer der Liegenschaften an sich selbst. Ihre Ansprüche seien über das SchKG zu vollstrecken (act. 127 E.

      VII.3.f. S. 31 f.).

    2. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (act. 2 Rz 6 S. 10) hat die Vorinstanz die Rückführung der Liegenschaften von der vom Beklagten (zusammen mit dessen Tochter aus einer früheren Beziehung) ge- gründeten GmbH ins Alleineigentum des Beklagten demnach nicht nur deshalb abgewiesen, weil diese Anträge ungewöhnlich sind. Die Klägerin bezeichnet auch in der Berufungsbegründung die Rückübertragung der Liegenschaften auf den Beklagten als einzige Chance für sie, ihre Ansprüche durchzusetzen (a.a.O.),

      womit sie bestätigt, dass es ihr um die Vollstreckung ihrer Ansprüche geht. Diese hätte indes, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, mit den Mitteln des SchKG zu erfolgen. Wenn die Klägerin der Überzeugung ist, der Beklagte habe die Liegenschaften in Schädigungsabsicht und überdies schenkungshalber in die Gesellschaft eingebracht, um diese ihrem Zugriff zu entziehen (act. 2 S. 7), so hätte sie offensichtlich den Weg der paulianischen Anfechtung zu beschreiten.

      Ebenso fehl geht die Klägerin, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, die Disposi- tionsmaxime verletzt zu haben und mit ihrem Entscheid unaufgefordert die Inte- ressen einer Partei wahrzunehmen (act. 2 Rz 8 S. 11; ähnlich schon act. 2 Rz 5

      S. 9). Die Dispositionsmaxime beschlägt die Frage, was beantragt wird (Art. 58 ZPO). Richtig ist, dass der Beklagte die Anträge der Klägerin nicht abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat den Antrag der Klägerin indes aus rechtlichen Gründen abge- wiesen, und hierzu hatte sie entgegen der Klägerin nicht nur die Kompetenz, son- dern vielmehr die Pflicht, obliegt die Rechtsanwendung doch dem Gericht (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Auch insoweit zielt die Berufung damit ins Leere.

  6. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Klägerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihr damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die anwaltlich vertretene Klägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspfle- ge inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht indes nur dann, wenn das geltend gemachte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). An dieser Vo- raussetzung gebricht es vorliegend. Das entsprechende Gesuch ist daher abzu- weisen.

Die Klägerin möchte mit den vor Berufungsinstanz allein noch streitgegen- ständlichen Grundbuchsperren resp. Rückübertragungen der Grundstücke in das Alleineigentum des Beklagten die Begleichung ihrer Ansprüche aus Güterrecht sowie aus Vorsorgeausgleich absichern. Der massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 458'000.–. Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt dem- nach rund Fr. 20'000.–. Diese ist indes aufgrund der Einfachheit des Falles und unter Berücksichtigung des infolgedessen beschränkten Zeitaufwands auf einen Fünftel und damit auf Fr. 4'000.– zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022 am 6. Mai 2022 rechtskräftig geworden sind.

  2. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechts- pflege wird abgewiesen.

  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022 wird in den Dispositiv-Ziffern 4-8 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin gegen Empfangsschein, an den Berufungsbeklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich

    unter Hinweis, dass die Berufungsschrift beim Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, bezogen werden kann, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 458'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz