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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2011.143
Datum:09.01.2012
Leitsatz/Stichwort:Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Mitbeschuldigte; Trennung; Eingabe; Federal; StBOG; Mitbeschuldigten; Penal; Verfahrens; Kriegsmaterial; Verfahrenstrennung; Gerichtskosten; Kritik; Untersuchung; Beschluss; Dass:; Beschwerdegegnerin; Angesichts
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 3 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 358 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.143

Beschluss vom 9. Januar 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. sowie gegen Mitbeschuldigte eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG ; SR 514.51);

- sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 die hängige Strafuntersuchung gegen A. vom Verfahren gegen die Mitbeschuldigten trennte (act. 3);

- A. mit Eingabe vom 17. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, in welcher er einige Ausführungen zum Gegenstand des Strafverfahrens aus seiner Sicht machte und in allgemeiner Art Kritik an der Verfahrensführung durch die Bundesanwaltschaft übte (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. angesichts der angefochtenen Verfügung und der eingereichten Beschwerde mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 aufforderte, seine Beschwerde mit einer genügenden Begründung zu versehen, andernfalls auf diese unter Kostenfolge nicht eingetreten werden könne (act. 4);

- A. der Beschwerdekammer am 31. Dezember 2011 eine weitere Eingabe zugehen liess, mit welcher er u. a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, im Übrigen aber sich lediglich in genereller Weise zu Vorgeschichte und Sachverhaltselementen des Gegenstandes des Strafverfahrens äussert und erneut Kritik an der Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft übt (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer Beschwerde nach den Art. 393 ff . StPO geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Bundesanwaltschaft aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen kann (Art. 30 StPO );

- die Beschwerdegegnerin die Trennung damit begründete, dass sie hinsichtlich der geständigen Mitbeschuldigten das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 358 ff . StPO durchführe, währenddem die Untersuchung hinsichtlich des hiervon abgegrenzten, A. vorgeworfenen Sachverhalts mittels Strafbefehlsverfahren im Sinne von Art. 352 ff . StPO abzuschliessen sei;

- sich angesichts der unterschiedlichen von der Bundesanwaltschaft ins Auge gefassten Verfahrensarten eine Trennung geradezu aufdrängt;

- der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner nachträglichen Eingabe vom 31. Dezember 2011 Gründe aufführt, welche an der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verfahrenstrennung zweifeln liessen;

- er seine Einwände gegen die ihm zum Vorwurf gemachten Sachverhalte im voraussichtlich einzuleitenden Strafbefehlsverfahren und gegebenenfalls vor dem Strafgericht vorzutragen hat;

- sich die gegen die angeordnete Verfahrenstrennung eingelegte Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO );

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 10. Januar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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